Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
444_1972 AT

444. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Katastrophenfondsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Katastrophenfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/

1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 369/1970 und 310/1971, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 tritt mit Wirksamkeit ab

1. Jänner 1973 jeweils an die Stelle der Bezeichnung

„Artikel II FAG." die Bezeichnung „Artikel

III FAG.".

2. § 2 Abs. 1 hat mit Wirksamkeit ab 1. Jänner

1973 wie folgt zu lauten

„(1) Die Mittel des Fonds werden durch Anteile

am Aufkommen an Einkommensteuer und

Körperschaftsteuer sowie durch den Beitrag vom

Vermögen im Sinne der §§ 5 und 9 aufgebracht.

Die Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer

und Körperschaftsteuer betragen 2•29 v. H.

des Aufkommens der veranlagten oder im Abzugswege

eingehobenen Einkommensteuer und

Körperschaftsteuer. Die Überweisung der Anteile

an den Fonds hat in der Zeit vom 1. Jänner 1973

bis 31. Jänner 1975 unabhängig davon, welcher

Zeitraum der Abgabeneurhebung zugrunde liegt,

von den Gesamteingängen an Einkommensteuer

und Körperschaftsteuer einschließlich der für die

Zeit vor dem 1. Jänner 1973 erhobenen

Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen

jeweils monatlich zu erfolgen. Die

Überweisung des Beitrages vom Vermögen

an den Fonds hat in der Zeit vom 1. Jänner

1973 bis 31. Jänner 1974 unabhängig davon,

welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde

liegt, mit 1•96 v. H. der Gesamteingänge

an Vermögensteuer einschließlich des für die

Zeit vor dem 1. Jänner 1973 erhobenen Beitrages

vom Vermögen und der Sonderabgabe vom Vermögen

jeweils monatlich zu erfolgen. Der Beitrag

gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes ist nach seinem

Eingang binnen Monatsfrist an den Fonds zu

überweisen."

3. Im § 5 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Zur Schaffung der Mittel für den im Artikel I

vorgesehenen Fonds wird für die Kalenderjahre

1967 bis 1972 ein Beitrag vom Einkommen und

für die Kalenderjahre 1967 bis 1973 ein Beitrag

vom Vermögen erhoben."

4. Im § 6 tritt jeweils an die Stelle der Jahreszahl

„1974" die Jahreszahl „1972".

5. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 9. (1) Der Beitrag vom Vermögen beträgt

für die Kalenderjahre 1967 bis 1972 3. v. H.

und für das Kalenderjahr 1973 2 v. H."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →