444. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Katastrophenfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/
1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 369/1970 und 310/1971, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 tritt mit Wirksamkeit ab
1. Jänner 1973 jeweils an die Stelle der Bezeichnung
„Artikel II FAG." die Bezeichnung „Artikel
III FAG.".
2. § 2 Abs. 1 hat mit Wirksamkeit ab 1. Jänner
1973 wie folgt zu lauten
„(1) Die Mittel des Fonds werden durch Anteile
am Aufkommen an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer sowie durch den Beitrag vom
Vermögen im Sinne der §§ 5 und 9 aufgebracht.
Die Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer betragen 2•29 v. H.
des Aufkommens der veranlagten oder im Abzugswege
eingehobenen Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer. Die Überweisung der Anteile
an den Fonds hat in der Zeit vom 1. Jänner 1973
bis 31. Jänner 1975 unabhängig davon, welcher
Zeitraum der Abgabeneurhebung zugrunde liegt,
von den Gesamteingängen an Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer einschließlich der für die
Zeit vor dem 1. Jänner 1973 erhobenen
Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen
jeweils monatlich zu erfolgen. Die
Überweisung des Beitrages vom Vermögen
an den Fonds hat in der Zeit vom 1. Jänner
1973 bis 31. Jänner 1974 unabhängig davon,
welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde
liegt, mit 1•96 v. H. der Gesamteingänge
an Vermögensteuer einschließlich des für die
Zeit vor dem 1. Jänner 1973 erhobenen Beitrages
vom Vermögen und der Sonderabgabe vom Vermögen
jeweils monatlich zu erfolgen. Der Beitrag
gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes ist nach seinem
Eingang binnen Monatsfrist an den Fonds zu
überweisen."
3. Im § 5 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Zur Schaffung der Mittel für den im Artikel I
vorgesehenen Fonds wird für die Kalenderjahre
1967 bis 1972 ein Beitrag vom Einkommen und
für die Kalenderjahre 1967 bis 1973 ein Beitrag
vom Vermögen erhoben."
4. Im § 6 tritt jeweils an die Stelle der Jahreszahl
„1974" die Jahreszahl „1972".
5. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 9. (1) Der Beitrag vom Vermögen beträgt
für die Kalenderjahre 1967 bis 1972 3. v. H.
und für das Kalenderjahr 1973 2 v. H."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.