444. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 2, 10, 127 und 128
des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969,
wird verordnet
Artikel I
Die Sprengelverordnung für den Strafvollzug,
BGBl. Nr. 92/1970, wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 wird folgende Bestimmung angefügt
„Erstvollzug und Strafvollzug an Fahrlässigkeitstätern
in Sonderabteilungen der Gefangenenhäuser
der Gerichtshöfe
§ 5. Für die Einleitung und Durchführung des
Erstvollzuges (§ 127 des Strafvollzugsgesetzes)
an Verurteilten, deren Strafzeit zwar drei Monate,
nicht aber ein Jahr übersteigt, und des
Strafvollzuges an Personen, die wegen fahrlässig
begangener strafbarer Handlungen zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (§ 128 des
Strafvollzugsgesetzes), deren Strafzeit zwar drei
Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt, wird
nach Maßgabe der Anlagen III und IV zu dieser
Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten
Sonderabteilungen der Gefangenenhäuser
der Gerichtshöfe allgemein angeordnet."
2. Nach der Anlage II werden folgende weitere
Anlagen angefügt
Anlage III
Erstvollzug in Sonderabteilungen der Gefangenenhluser
der Gerichtshöfe
Für die Einleitung und Durchführung des
Erstvollzuges an Verurteilten, deren Strafzeit
zwar drei Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt,
sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 6 und 7 des
Strafvollzugsgesetzes die nachstehend angeführten
Sonderabteilungen der Gerichtshöfe zuständig.
Ist danach die Außenstelle Asten, Hallein
oder Rottenstein zuständig (*), so hat die Einleitung
des Strafvollzuges in der betreffenden
Hauptanstalt zu erfolgen.
Anlage IV
Strafvollzug an Fahrlässigkeitstätern in Sonderabteilungen
der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe
Für die Einleitung und Durchführung des
Strafvollzuges an Personen, die wegen fahrlässig
begangener strafbarer Handlungen zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, deren
Strafzeit zwar drei Monate, nicht aber ein Jahr
übersteigt, sind die nachstehend angeführten
Sonderabteilungen der Gefangenenhäuser der
Gerichtshöfe zuständig, hinsichtlich der im folgenden
durch den Zusatz „F" gekennzeichnete
Gerichtshofsprengel jedoch nur insoweit, als es
sich um weibliche Verurteilte handelt, und hinsichtlich
der im folgenden durch den Zusatz
„M" gekennzeichnete Gerichtshofsprengel nur
insoweit, als es sich um männliche Verurteilte
handelt. Im Falle der Außenstelle Rottenstein (*)
hat die Einleitung des Strafvollzuges in der
Hauptanstalt des Gefangenenhauses des Landesgerichtes
Klagenfurt zu erfolgen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.