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444_1971 AT

444. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Auf Grund der §§ 9 Abs. 2, 10, 127 und 128

des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969,

wird verordnet

Artikel I

Die Sprengelverordnung für den Strafvollzug,

BGBl. Nr. 92/1970, wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 wird folgende Bestimmung angefügt

„Erstvollzug und Strafvollzug an Fahrlässigkeitstätern

in Sonderabteilungen der Gefangenenhäuser

der Gerichtshöfe

§ 5. Für die Einleitung und Durchführung des

Erstvollzuges (§ 127 des Strafvollzugsgesetzes)

an Verurteilten, deren Strafzeit zwar drei Monate,

nicht aber ein Jahr übersteigt, und des

Strafvollzuges an Personen, die wegen fahrlässig

begangener strafbarer Handlungen zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (§ 128 des

Strafvollzugsgesetzes), deren Strafzeit zwar drei

Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt, wird

nach Maßgabe der Anlagen III und IV zu dieser

Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten

Sonderabteilungen der Gefangenenhäuser

der Gerichtshöfe allgemein angeordnet."

2. Nach der Anlage II werden folgende weitere

Anlagen angefügt

Anlage III

Erstvollzug in Sonderabteilungen der Gefangenenhluser

der Gerichtshöfe

Für die Einleitung und Durchführung des

Erstvollzuges an Verurteilten, deren Strafzeit

zwar drei Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt,

sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 6 und 7 des

Strafvollzugsgesetzes die nachstehend angeführten

Sonderabteilungen der Gerichtshöfe zuständig.

Ist danach die Außenstelle Asten, Hallein

oder Rottenstein zuständig (*), so hat die Einleitung

des Strafvollzuges in der betreffenden

Hauptanstalt zu erfolgen.

Anlage IV

Strafvollzug an Fahrlässigkeitstätern in Sonderabteilungen

der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe

Für die Einleitung und Durchführung des

Strafvollzuges an Personen, die wegen fahrlässig

begangener strafbarer Handlungen zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, deren

Strafzeit zwar drei Monate, nicht aber ein Jahr

übersteigt, sind die nachstehend angeführten

Sonderabteilungen der Gefangenenhäuser der

Gerichtshöfe zuständig, hinsichtlich der im folgenden

durch den Zusatz „F" gekennzeichnete

Gerichtshofsprengel jedoch nur insoweit, als es

sich um weibliche Verurteilte handelt, und hinsichtlich

der im folgenden durch den Zusatz

„M" gekennzeichnete Gerichtshofsprengel nur

insoweit, als es sich um männliche Verurteilte

handelt. Im Falle der Außenstelle Rottenstein (*)

hat die Einleitung des Strafvollzuges in der

Hauptanstalt des Gefangenenhauses des Landesgerichtes

Klagenfurt zu erfolgen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.

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