444_1968
AT
444. Verordnung: Freiliste 1
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 444. Verordnung: Freiliste 1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964, wird verordnet
§ 1. Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben, soweit die Gegenstände in der als Anlage A
dieser Verordnung angeschlossenen Freiliste 1 enthalten sind.
§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze anzuwenden, bei denen der für die Anwendung
der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955
nach dem 31. Dezember 1968 liegt.