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444_1968 AT

444. Verordnung: Freiliste 1

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 444. Verordnung: Freiliste 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964, wird verordnet

§ 1. Die Ausgleichsteuer wird nicht eingehoben, soweit die Gegenstände in der als Anlage A

dieser Verordnung angeschlossenen Freiliste 1 enthalten sind.

§ 2. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze anzuwenden, bei denen der für die Anwendung

der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955

nach dem 31. Dezember 1968 liegt.

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