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443_2002 AT

443. Verordnung: Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 443. Verordnung: Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung

Auf Grund des § 53b Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/

1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt die Gewährung der Zuschüsse nach § 53b ASVG und deren Abwicklung.

Zuschussberechtigter Dienstgeberkreis

§ 2. (1) Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber, einschließlich der Dienstgeber von Lehrlingen, die

ihren verunfallten, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt versicherten Dienstnehmern Entgeltfortzahlung

nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, oder nach vergleichbaren

österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer in Betrieben nach Abs. 2

beschäftigt werden.

(2) Als Betriebe im Sinne des § 53b Abs. 2 Z 1 ASVG gelten Unternehmen, in denen regelmäßig

insgesamt weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden, wobei sich die Zählung nach Abs. 4 richtet.

(3) Als Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2 gelten Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG, auch wenn

sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.

(4) Bei wechselnder Dienstnehmerzahl liegt ein Betrieb nach Abs. 2 auch dann vor, wenn die vorhersehbare

durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als

30 Tagen im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt werden. Ein Betrieb nach Abs. 2 liegt auch dann

vor, wenn die Zahlengrenze von 50 Dienstnehmern nur deshalb überschritten wird, weil in diesem Betrieb

Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,

beschäftigt werden, sofern die Grenze von 53 Dienstnehmern nicht überschritten wird; Letzteres gilt nicht

für Betriebe, die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung Behinderter dienen,

wie Lehrwerkstätten oder integrative Betriebe.

Antragstellung

§ 3. Die Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag,

der tunlichst mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat alle für die Gewährung und

Abwicklung der Zuschüsse maßgeblichen Daten zu enthalten, und zwar insbesondere

1. Name und Adresse des Dienstgebers und seines Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 2;

2. Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des verunfallten Dienstnehmers;

3. Glaubhaftmachung der unfallbedingten Arbeitsverhinderung;

4. Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung;

5. Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des § 5 Abs. 1 das Kalenderjahr ist.

Höhe der Zuschüsse

§ 4. Die Zuschüsse betragen 50 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts.

Auszahlung der Zuschüsse

§ 5. (1) Die Zuschüsse sind jeweils im Nachhinein innerhalb eines Monats nach dem Ende jenes

Quartals auszuzahlen, in dem der Antrag gestellt wurde, und zwar für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung,

längstens jedoch für 42 Kalendertage je Dienstverhältnis pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr). Die

erstmalige Auszahlung für das vierte Quartal 2002 hat spätestens am 31. Jänner 2003 zu erfolgen.

(2) Die Zuschüsse sind nur dann auszuzahlen, wenn die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende

Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.

Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zuschüsse

§ 6. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat zu Unrecht geleistete Zuschüsse vom Dienstgeber

zurückzufordern. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in

dem der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bekannt geworden ist, dass der Zuschuss zu Unrecht

geleistet wurde. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers, auf

die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Zuschusses

in Teilbeträgen zulassen.

Ausschluss der Zuschussgewährung infolge Zeitablaufes

§ 7. Der Antrag auf Gewährung von Zuschüssen ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von zwei

Jahren nach dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.

Schlussbestimmungen

§ 8. Diese Verordnung gilt für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen der Unfall nach dem

30. September 2002 eingetreten ist. Die Krankenversicherungsträger haben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Daten elektronisch zu melden.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat für die Verrechnung aller Aufwendungen und Erträge im

Zusammenhang mit der Gewährung und Abwicklung der Zuschussleistung nach § 53b ASVG eine gesonderte

Erfolgsrechnung zu erstellen.

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