443. Verordnung: Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 53b Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/
1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt die Gewährung der Zuschüsse nach § 53b ASVG und deren Abwicklung.
Zuschussberechtigter Dienstgeberkreis
§ 2. (1) Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber, einschließlich der Dienstgeber von Lehrlingen, die
ihren verunfallten, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt versicherten Dienstnehmern Entgeltfortzahlung
nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, oder nach vergleichbaren
österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer in Betrieben nach Abs. 2
beschäftigt werden.
(2) Als Betriebe im Sinne des § 53b Abs. 2 Z 1 ASVG gelten Unternehmen, in denen regelmäßig
insgesamt weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden, wobei sich die Zählung nach Abs. 4 richtet.
(3) Als Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2 gelten Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG, auch wenn
sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.
(4) Bei wechselnder Dienstnehmerzahl liegt ein Betrieb nach Abs. 2 auch dann vor, wenn die vorhersehbare
durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als
30 Tagen im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt werden. Ein Betrieb nach Abs. 2 liegt auch dann
vor, wenn die Zahlengrenze von 50 Dienstnehmern nur deshalb überschritten wird, weil in diesem Betrieb
Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,
beschäftigt werden, sofern die Grenze von 53 Dienstnehmern nicht überschritten wird; Letzteres gilt nicht
für Betriebe, die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung Behinderter dienen,
wie Lehrwerkstätten oder integrative Betriebe.
Antragstellung
§ 3. Die Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag,
der tunlichst mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat alle für die Gewährung und
Abwicklung der Zuschüsse maßgeblichen Daten zu enthalten, und zwar insbesondere
1. Name und Adresse des Dienstgebers und seines Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 2;
2. Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des verunfallten Dienstnehmers;
3. Glaubhaftmachung der unfallbedingten Arbeitsverhinderung;
4. Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung;
5. Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des § 5 Abs. 1 das Kalenderjahr ist.
Höhe der Zuschüsse
§ 4. Die Zuschüsse betragen 50 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts.
Auszahlung der Zuschüsse
§ 5. (1) Die Zuschüsse sind jeweils im Nachhinein innerhalb eines Monats nach dem Ende jenes
Quartals auszuzahlen, in dem der Antrag gestellt wurde, und zwar für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung,
längstens jedoch für 42 Kalendertage je Dienstverhältnis pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr). Die
erstmalige Auszahlung für das vierte Quartal 2002 hat spätestens am 31. Jänner 2003 zu erfolgen.
(2) Die Zuschüsse sind nur dann auszuzahlen, wenn die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende
Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.
Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zuschüsse
§ 6. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat zu Unrecht geleistete Zuschüsse vom Dienstgeber
zurückzufordern. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in
dem der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bekannt geworden ist, dass der Zuschuss zu Unrecht
geleistet wurde. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers, auf
die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Zuschusses
in Teilbeträgen zulassen.
Ausschluss der Zuschussgewährung infolge Zeitablaufes
§ 7. Der Antrag auf Gewährung von Zuschüssen ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von zwei
Jahren nach dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.
Schlussbestimmungen
§ 8. Diese Verordnung gilt für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen der Unfall nach dem
30. September 2002 eingetreten ist. Die Krankenversicherungsträger haben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Daten elektronisch zu melden.
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat für die Verrechnung aller Aufwendungen und Erträge im
Zusammenhang mit der Gewährung und Abwicklung der Zuschussleistung nach § 53b ASVG eine gesonderte
Erfolgsrechnung zu erstellen.