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443_1999 AT

443. Verordnung: Rinderleukose-Untersuchungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 443. Verordnung: Rinderleukose-Untersuchungsverordnung

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und 3 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1999, wird verordnet

§ 1. Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 1999 bis 2003

stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen

Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle über zwei Jahre alten Rinder zu untersuchen, wobei

der Landeshauptmann zu gewährleisten hat, dass jeder Bestand im Land bis zum Ende des Jahres 2003

zumindest einmal untersucht worden ist.

§ 2. Die Auswahl der jeweils zu untersuchenden Bestände aus der Gesamtzahl der Bestände im Land

hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis nach statistischen

Kriterien und unter Berücksichtigung epidemiologischer Gesichtspunkte durch den Landeshauptmann zu

erfolgen.

§ 3. Hinsichtlich der Kosten für die periodischen Untersuchungen gemäß § 1 gilt § 26 des Rinderleukosegesetzes.

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