Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
443_1998 AT

443. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über den Gütereinsatz im produzierenden Bereich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 443. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über den Gütereinsatz im produzierenden Bereich

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

Berichtsjahr und Erhebungsform

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat ab dem Berichtsjahr 1997 jährlich statistische

Erhebungen über den Gütereinsatz in den im § 2 genannten Bereichen durchzuführen.

Erhebungseinheiten und Erhebungsbereich

§ 2. (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften gemäß Abs. 3

und fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe), die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß dem

Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige

in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, in der Fassung der

Verordnung (EWG) Nr. 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993 S 1 In Verbindung mit der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 1995 –, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei AG. , folgenden Abschnitten

zuzuordnen sind

1. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ÖNACE 1995 – Abschnitt C)

2. Sachgütererzeugung (ÖNACE 1995 – Abschnitt D)

3. Energie- und Wasserversorgung (ÖNACE 1995 – Abschnitt E)

4. Bauwesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt F)

(2) Ein Unternehmen sowie eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene (Betrieb) sind jene

Beobachtungseinheiten, wie sie in dem im Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend

die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl.

Nr. L 76 vom 30. März 1993 S 1, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen

Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt sind.

(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine einmalige oder auf gewisse Dauer zur gemeinsamen

Durchführung größerer Bauvorhaben eingegangene vertragliche Bindung mehrerer Unternehmen, deren

kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt, welches eine

Tätigkeit ausübt, die dem Abschnitt F „Bauwesen“ des Abs. 1 Z 4 zuzuordnen ist.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Die Erhebungen haben sich auf alle Einheiten mit 20 und mehr Beschäftigten zu beziehen,

die eine Tätigkeit ausüben, die den im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen

ist und eine wirtschaftliche Gesamtproduktion von 100 Millionen Schilling und mehr erbringen.

(2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 ist jeweils für ein Kalenderjahr gegeben und wird durch die im

Berichtsjahr entsprechende durchschnittliche Zahl von Beschäftigten sowie durch die Höhe der im

Berichtsjahr erbrachten wirtschaftlichen Gesamtproduktion ermittelt.

Allgemeine Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Für alle im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Abschnitte der ÖNACE 1995 sind die folgenden

Merkmale zu erheben

1. Name und Standort des Unternehmens oder des Betriebs;

2. Tätigkeit des Unternehmens oder des Betriebs;

3. Berichtszeitraum, sofern sich die Meldung auf ein vom Wirtschaftsjahr abweichendes Kalenderjahr

bezieht;

4. Menge und Wert des Einsatzes an Energieträgern im Berichtszeitraum;

5. Menge und Wert der Lagerbestandsveränderungen an Energieträgern am Ende des Berichtszeitraumes;

6. Menge und Wert des Einsatzes an Betriebsstoffen, Roh-, Grund- und Hilfsstoffen sowie sonstigen

fremdbezogenen Vorprodukten im Berichtszeitraum;

7. Menge und Wert der Lagerbestandsveränderungen an Betriebsstoffen, Roh-, Grund- und Hilfsstoffen

sowie sonstigen fremdbezogenen Vorprodukten am Ende des Berichtszeitraumes.

(2) Sind Angaben über den Einsatz gemäß Abs. 1 Z 4 und 6 nicht möglich, ist der Bezug laut Faktura

anzugeben.

(3) Die Energieträger sowie die Betriebsstoffe, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie sonstige

fremdbezogene Vorprodukte sind gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische

Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

ABl. Nr. L 342 vom 31. Dezember 1993 S 1, in Verbindung mit der österreichischen

statistischen Güterklassifikation (ÖCPA 1996) In Verbindung mit der Grundsystematik der Güter-ÖCPA 1996, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt,

Verlag: Österreichische Staatsdruckerei AG. anzugeben.

(4) Sind die Angaben nach Abs. 3 nicht möglich, so ist die Verwendung von anderen durch europäische

Rechtsnormen festgelegten statistischen Güterklassifikationen sowie handelsüblichen Bezeichnungen

zulässig.

Auskunftspflicht

§ 5. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen

einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle meldepflichtigen Unternehmen

zu sorgen. Die Zustellung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften

des Handelsrechts verpflichtet, die eine der im § 2 angeführten Einheiten im eigenen Namen

betreiben, wenn diese Einheiten vom Österreichischen Statistischen Zentralamt gemäß § 3 für diese

Erhebung ausgewählt worden sind. Die Auskunftspflichtigen haben die Angaben gemäß § 4 vollständig

und sorgfältig in die amtlichen Erhebungsunterlagen einzutragen, diese firmenmäßig zu zeichnen und bis

zu dem in den Erhebungsunterlagen angegebenen Termin dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

an die in der Erhebungsunterlage angeführte Adresse zu übermitteln. Im Falle der Übermittlung der Daten

mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung gelten die in diesem Absatz angeführten Bestimmungen

sinngemäß.

(3) Die Auskunftspflicht bezüglich der unter § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 angeführten Merkmale tritt ab

Berichtsjahr 1999 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 6. Mit Ablauf des 31. Jänner 1999 tritt § 3 Z 8 der Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl.

Nr. 826/1995, idF BGBl. II Nr. 271/1997, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle

Entwicklung des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie-

und Wasserversorgung sowie des Bauwesens angeordnet werden, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →