443. Kundmachung: 31. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 11. Juli 1990 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 184/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 4 Z 2 wird die Zitierung „nach § 15
des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in
der geltenden Fassung," durch die Zitierung „nach
den §§ 15 bis 15 b Mutterschutzgesetz oder nach
den §§ 2 bis 5 Eltern-Karenzurlaubsgesetz
(EKUG)" ersetzt.
2. § 31 Abs. 2 lautet
„(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb
von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs
Jahren nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit
seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen
Kindes oder
c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege
übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6 Z 2
MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem
Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der
beiden Ehegatten — und auch das nur einmal — die
Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung
nach Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal
in Anspruch genommen werden. Stehen beide
Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile,
Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu
einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten
beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben
Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so
geht der früher entstandene Anspruch dem später
entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der
Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des
älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der
Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter)
vor."
3. In der Anlage 2 ist die Ordnungsnummer 384
zu streichen und nach der Ordnungsnummer 407
eine neue Dienstverwendung mit folgenden Angaben
neu aufzunehmen
4. In der Anlage 2 ist die Ordnungsnummer 483
zu streichen und nach der Ordnungsnummer 509
eine neue Dienstverwendung mit folgenden Angaben
neu aufzunehmen
5. In der Anlage 2 sind bei der Ordnungsnummer
539 in Spalte 9 die Angaben „a) V b 1)" durch
die Angaben „a) V b" zu ersetzen, in Spalte 10 ist
die Anmerkung zu streichen.
Artikel II
Art. I tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.