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443_1990 AT

443. Kundmachung: 31. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 443. Kundmachung: 31. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 11. Juli 1990 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 184/1990, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 4 Z 2 wird die Zitierung „nach § 15

des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in

der geltenden Fassung," durch die Zitierung „nach

den §§ 15 bis 15 b Mutterschutzgesetz oder nach

den §§ 2 bis 5 Eltern-Karenzurlaubsgesetz

(EKUG)" ersetzt.

2. § 31 Abs. 2 lautet

„(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem

1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb

von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,

2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs

Jahren nach der Geburt

a) eines eigenen Kindes,

b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit

seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen

Kindes oder

c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege

übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6 Z 2

MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG),

das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem

Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der

beiden Ehegatten — und auch das nur einmal — die

Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung

nach Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal

in Anspruch genommen werden. Stehen beide

Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile,

Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu

einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten

beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben

Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so

geht der früher entstandene Anspruch dem später

entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der

Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des

älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der

Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter)

vor."

3. In der Anlage 2 ist die Ordnungsnummer 384

zu streichen und nach der Ordnungsnummer 407

eine neue Dienstverwendung mit folgenden Angaben

neu aufzunehmen

4. In der Anlage 2 ist die Ordnungsnummer 483

zu streichen und nach der Ordnungsnummer 509

eine neue Dienstverwendung mit folgenden Angaben

neu aufzunehmen

5. In der Anlage 2 sind bei der Ordnungsnummer

539 in Spalte 9 die Angaben „a) V b 1)" durch

die Angaben „a) V b" zu ersetzen, in Spalte 10 ist

die Anmerkung zu streichen.

Artikel II

Art. I tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

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