443. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zu
dieser Verordnung genannten Waren mit
Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland
Vereinigte Staaten von Amerika wird für die Zeit
vom 10. August 1988 bis 30. September 1988 nach
Maßgabe der Anlage 1 ein mengenmäßiges Ausfuhrkontingent
festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes
werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe
der nachstehenden Bestimmungen erteilt.
(2) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung
unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes
Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten
in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in
dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt
hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu
bestätigen.
(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist
durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne
des § 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nachzuweisen.
§ 2. Die Verteilung des Kontingentes erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1984. Das Kontingent wird erstmalig
auf der Grundlage aller nach dem 10. August 1988
eingelangten und am 11. August 1988 vorliegenden
Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig
sind, unter den Antragstellern, die für sich oder
ihre Konzernunternehmungen in der Zeit vom
1. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1985 getätigte
Ausfuhren von in der Anlage 1 genannten Waren
mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland
Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen,
verteilt. Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den
Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere
ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder
einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens
versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung
vorzulegen.
§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers
vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge in dem Kontingent Deckung, sind
sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene
Gesamtmenge die Höhe des Kontingents,
bleibt jedoch die Gesamtmenge der gemäß § 2
nachgewiesenen Lieferungen unter der Höhe des
Kontingents, ist der den nachgewiesenen Lieferungen
entsprechende Teil des Kontingents unter den
Antragstellern nach Maßgabe der nachgewiesenen
Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende Rest des
Kontingents ist durch die nicht durch nachgewiesene
Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge der
Anträge zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden
Quotienten auf jene Antragsteller aufzuteilen,
die in ihren Anträgen auch nicht durch nachgewiesene
Lieferungen abgedeckte Mengen beansprucht
haben.
(3) Übersteigt nicht nur die in den Anträgen
nach § 2 enthaltene Gesamtmenge, sondern auch
die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen
Lieferungen die Höhe des Kontingents, ist das
Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen
Lieferungen zu dividieren und gemäß dem sich so
ergebenden Quotienten auf die Antragsteller nach
Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen
Lieferungen aufzuteilen.
§ 4. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,
werden nach dem 11. August 1988 einlangende
Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft
ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen
Tag eingelangt sind und die zusammen den noch
nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen,
ist dieser Rest durch die Anzahl der Anträge zu
dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Höhe
den sich nach dem zweiten Satz ergebenden Quotienten
nicht überschreitet, in voller Höhe zu
befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents
ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden
Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich
so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu
befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche
Anträge den Quotienten, ist das Kontingent bzw.
dessen Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe
aufzuteilen.
§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingents
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen,
die auf das Kontingent der Anlage 1 dieser
Verordnung angerechnet wurden, festgestellt, daß
dieses ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurde,
ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent
zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung
zu bringen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 10. August 1988
in Kraft.