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443_1988 AT

443. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 443. Verordnung: Festlegung eines Warenkontingentes in der Ausfuhr

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zu

dieser Verordnung genannten Waren mit

Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland

Vereinigte Staaten von Amerika wird für die Zeit

vom 10. August 1988 bis 30. September 1988 nach

Maßgabe der Anlage 1 ein mengenmäßiges Ausfuhrkontingent

festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingentes

werden Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe

der nachstehenden Bestimmungen erteilt.

(2) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung

unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes

Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten

in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in

dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt

hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu

bestätigen.

(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist

durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne

des § 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nachzuweisen.

§ 2. Die Verteilung des Kontingentes erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Das Kontingent wird erstmalig

auf der Grundlage aller nach dem 10. August 1988

eingelangten und am 11. August 1988 vorliegenden

Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig

sind, unter den Antragstellern, die für sich oder

ihre Konzernunternehmungen in der Zeit vom

1. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1985 getätigte

Ausfuhren von in der Anlage 1 genannten Waren

mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland

Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen,

verteilt. Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den

Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere

ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder

einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens

versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung

vorzulegen.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge in dem Kontingent Deckung, sind

sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge die Höhe des Kontingents,

bleibt jedoch die Gesamtmenge der gemäß § 2

nachgewiesenen Lieferungen unter der Höhe des

Kontingents, ist der den nachgewiesenen Lieferungen

entsprechende Teil des Kontingents unter den

Antragstellern nach Maßgabe der nachgewiesenen

Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende Rest des

Kontingents ist durch die nicht durch nachgewiesene

Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge der

Anträge zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden

Quotienten auf jene Antragsteller aufzuteilen,

die in ihren Anträgen auch nicht durch nachgewiesene

Lieferungen abgedeckte Mengen beansprucht

haben.

(3) Übersteigt nicht nur die in den Anträgen

nach § 2 enthaltene Gesamtmenge, sondern auch

die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen

Lieferungen die Höhe des Kontingents, ist das

Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen

Lieferungen zu dividieren und gemäß dem sich so

ergebenden Quotienten auf die Antragsteller nach

Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen

Lieferungen aufzuteilen.

§ 4. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,

werden nach dem 11. August 1988 einlangende

Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft

ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen

Tag eingelangt sind und die zusammen den noch

nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen,

ist dieser Rest durch die Anzahl der Anträge zu

dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Höhe

den sich nach dem zweiten Satz ergebenden Quotienten

nicht überschreitet, in voller Höhe zu

befriedigen. Der verbleibende Rest des Kontingents

ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden

Anträge zu dividieren, und Anträge, die in dem sich

so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu

befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche

Anträge den Quotienten, ist das Kontingent bzw.

dessen Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe

aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingents

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen,

die auf das Kontingent der Anlage 1 dieser

Verordnung angerechnet wurden, festgestellt, daß

dieses ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurde,

ist die nicht ausgenützte Menge dem Kontingent

zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung

zu bringen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 10. August 1988

in Kraft.

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