443. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Waffengesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
ABSCHNITT A
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage 1 das Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121,
wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Waffengesetz-Novelle 1971, BGBl. Nr. 109;
2. Waffengesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 168;
3. Waffengesetz-Novelle 1975, BGBl. Nr. 91;
4. Waffengesetznovelle 1979, BGBl. Nr. 75/
1980;
5. Waffengesetznovelle 1986, BGBl. Nr. 166.
Artikel III
Die gegenstandslos gewordenen §§ 40, 43, 44
Abs. 1 und 45 Z 4 werden als nicht mehr geltend
festgestellt.
Artikel IV
(1) In den §§ 11 Abs. 3 und 45 wird das Wort
„Bundesministerium" durch „Bundesminister"
ersetzt.
(2) In den §§ 41 Abs. 1 und 42 Abs. 1 und 3 werden
die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Stammfassung des Waffengesetzes 1967 abstellenden
Wendungen durch solche ersetzt, die den entsprechenden
Zeitpunkt selbst enthalten.
Artikel V
(1) Die überholten terminologischen Wendungen
„die Bestimmungen des", „finden Anwendung"
u. dgl. werden durch einfachere Wendungen
ersetzt.
(2) Die Schreibweise von Zahlen, Zitaten und
Abkürzungen wird der heutigen Schreibweise angepaßt.
(3) Der Gebrauch des Dativ-„e" wird dem heutigen
Sprachgebrauch angepaßt.
(4) In den folgenden Bestimmungen werden verschiedene
weitere überholte terminologische Wendungen
und sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt
§§ 6 Abs. 2 Z 1, 12 Abs. 5 (Beistrichsetzung), 14
Abs. 2, 20 Abs. 4 (Beistrichsetzung), 28 a Abs. 4, 29
Abs. 5, 31 Abs. 1 Z 2 lit. a (Beistrichsetzung), 39 a
Abs. 1 und 2, 42 Abs. 3 sowie 45 Z 1.
(5) § 45 Z 1 und 5 wird im Hinblick auf folgende
Bestimmungen richtiggestellt
1. BGBl. Nr. 92/1975, Art. II Z 1 (§ 39);
2. BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 9 (§ 40 Abs. 3
und 4) und Art. V Z 2 (§§ 4 a, 28 a und 28 b);
3. Art. III dieser Kundmachung (§ 43).
Artikel VI
Im wiederverlautbarten Text werden folgende
Gliederungsbezeichnungen geändert und Bezugnahmen
darauf innerhalb des Textes entsprechend
richtiggestellt
Artikel VII
Das Waffengesetz 1967 wird mit dem Titel
„Bundesgesetz über das polizeiliche Waffenrecht
(Waffengesetz 1986)" wiederverlautbart.
ABSCHNITT B
Artikel VIII
Auf Grund des Art. 49 a B-VG werden in der
Anlage 2 [„Übergangsrecht anläßlich von Novellen
zum Waffengesetz 1967 (Waffengesetz-Übergangsrecht
1986)"] Übergangsbestimmungen wiederverlautbart.
Artikel IX
Folgende Bestimmungen werden wiederverlautbart
1. Art. III und IV des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 75/1980;
2. Art. II des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 166/1986.
Artikel X
Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1971
ist gegenstandslos geworden und wird als nicht
mehr geltend festgestellt.
Artikel XI
Die im Art. IX dieser Kundmachung genannten
Bestimmungen werden in folgender Weise wiederverlautbart
Artikel XII
In der Anlage 2 werden
1. die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens verschiedener
Bundesgesetze abstellenden Wendungen
durch solche ersetzt, die den entsprechenden
Zeitpunkt selbst enthalten;
2. Verweisungen durch den Zusatz „des Waffengesetzes
1986" ergänzt;
3. verschiedene Unstimmigkeiten und überholte
terminologische Wendungen richtiggestellt.
Artikel XIII
Insoweit sich Vollziehungsklauseln auf die in der
Anlage 2 als Art. I bis III wiederverlautbarten
Bestimmungen beziehen, werden sie als Art. IV der
Anlage 2 zusammengefaßt wiederverlautbart.