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443_1986 AT

443. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Waffengesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 443. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Waffengesetzes 1967

ABSCHNITT A

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage 1 das Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121,

wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Waffengesetz-Novelle 1971, BGBl. Nr. 109;

2. Waffengesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 168;

3. Waffengesetz-Novelle 1975, BGBl. Nr. 91;

4. Waffengesetznovelle 1979, BGBl. Nr. 75/

1980;

5. Waffengesetznovelle 1986, BGBl. Nr. 166.

Artikel III

Die gegenstandslos gewordenen §§ 40, 43, 44

Abs. 1 und 45 Z 4 werden als nicht mehr geltend

festgestellt.

Artikel IV

(1) In den §§ 11 Abs. 3 und 45 wird das Wort

„Bundesministerium" durch „Bundesminister"

ersetzt.

(2) In den §§ 41 Abs. 1 und 42 Abs. 1 und 3 werden

die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Stammfassung des Waffengesetzes 1967 abstellenden

Wendungen durch solche ersetzt, die den entsprechenden

Zeitpunkt selbst enthalten.

Artikel V

(1) Die überholten terminologischen Wendungen

„die Bestimmungen des", „finden Anwendung"

u. dgl. werden durch einfachere Wendungen

ersetzt.

(2) Die Schreibweise von Zahlen, Zitaten und

Abkürzungen wird der heutigen Schreibweise angepaßt.

(3) Der Gebrauch des Dativ-„e" wird dem heutigen

Sprachgebrauch angepaßt.

(4) In den folgenden Bestimmungen werden verschiedene

weitere überholte terminologische Wendungen

und sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt

§§ 6 Abs. 2 Z 1, 12 Abs. 5 (Beistrichsetzung), 14

Abs. 2, 20 Abs. 4 (Beistrichsetzung), 28 a Abs. 4, 29

Abs. 5, 31 Abs. 1 Z 2 lit. a (Beistrichsetzung), 39 a

Abs. 1 und 2, 42 Abs. 3 sowie 45 Z 1.

(5) § 45 Z 1 und 5 wird im Hinblick auf folgende

Bestimmungen richtiggestellt

1. BGBl. Nr. 92/1975, Art. II Z 1 (§ 39);

2. BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 9 (§ 40 Abs. 3

und 4) und Art. V Z 2 (§§ 4 a, 28 a und 28 b);

3. Art. III dieser Kundmachung (§ 43).

Artikel VI

Im wiederverlautbarten Text werden folgende

Gliederungsbezeichnungen geändert und Bezugnahmen

darauf innerhalb des Textes entsprechend

richtiggestellt

Artikel VII

Das Waffengesetz 1967 wird mit dem Titel

„Bundesgesetz über das polizeiliche Waffenrecht

(Waffengesetz 1986)" wiederverlautbart.

ABSCHNITT B

Artikel VIII

Auf Grund des Art. 49 a B-VG werden in der

Anlage 2 [„Übergangsrecht anläßlich von Novellen

zum Waffengesetz 1967 (Waffengesetz-Übergangsrecht

1986)"] Übergangsbestimmungen wiederverlautbart.

Artikel IX

Folgende Bestimmungen werden wiederverlautbart

1. Art. III und IV des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 75/1980;

2. Art. II des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 166/1986.

Artikel X

Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1971

ist gegenstandslos geworden und wird als nicht

mehr geltend festgestellt.

Artikel XI

Die im Art. IX dieser Kundmachung genannten

Bestimmungen werden in folgender Weise wiederverlautbart

Artikel XII

In der Anlage 2 werden

1. die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens verschiedener

Bundesgesetze abstellenden Wendungen

durch solche ersetzt, die den entsprechenden

Zeitpunkt selbst enthalten;

2. Verweisungen durch den Zusatz „des Waffengesetzes

1986" ergänzt;

3. verschiedene Unstimmigkeiten und überholte

terminologische Wendungen richtiggestellt.

Artikel XIII

Insoweit sich Vollziehungsklauseln auf die in der

Anlage 2 als Art. I bis III wiederverlautbarten

Bestimmungen beziehen, werden sie als Art. IV der

Anlage 2 zusammengefaßt wiederverlautbart.

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