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443_1982 AT

443. Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau samt Vorbehalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 443. Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau samt Vorbehalten

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 bis 4 verfassungsändernd sind,

samt Vorbehalten wird verfassungsmäßig genehmigt;

2. Gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieser

Konvention

im Hinblick darauf, daß die

Satzung der Vereinten Nationen

den Glauben an die Grundrechte

des Menschen, an Würde und

Wert der menschlichen Person

und an die Gleichberechtigung

von Mann und Frau bekräftigt,

im Hinblick darauf, daß die

Allgemeine Erklärung der

Menschenrechte den Grundsatz

der Unzulässigkeit der Diskriminierung

aufstellt und verkündet,

daß alle Menschen frei und gleich

an Würde und Rechten geboren

sind und jeder Mensch ohne

irgendeinen Unterschied, einschließlich

eines Unterschieds

aufgrund des Geschlechts,

Anspruch auf die in dieser Erklärung

verkündeten Rechte und

Freiheiten hat,

im Hinblick darauf, daß die

Vertragsstaaten der Internationalen

Menschenrechtspakte verpflichtet

sind, die Gleichberechtigung

von Mann und Frau bei der

Ausübung aller wirtschaftlichen,

sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen

und politischen Rechte

zu gewährleisten,

in Anbetracht der unter der

Schirmherrschaft der Vereinten

Nationen und Sonderorganisatio-

nen abgeschlossenen internationalen

Konventionen zur Förderung

der Gleichberechtigung von

Mann und Frau,

ferner im Hinblick auf die

Resolutionen, Erklärungen und

Empfehlungen der Vereinten

Nationen und der Sonderorganisationen

zur Förderung der

Gleichberechtigung von Mann

und Frau,

jedoch besorgt darüber, daß

die Frau trotz dieser verschiedenen

Instrumente noch immer

weitgehend diskriminiert wird,

unter Hinweis darauf, daß die

Diskriminierung der Frau die

Grundsätze der Gleichberechtigung

und der Achtung der

Menschenwürde verletzt, die

Frauen daran hindert, unter den

gleichen Voraussetzungen wie

Männer am politischen, sozialen,

wirtschaftlichen und kulturellen

Leben ihres Landes teilzunehmen,

das Wachstum des Wohlstandes

von Gesellschaft und Familie

hemmt und der Frau die volle

Entfaltung ihrer Fähigkeiten im

Dienste ihres Landes und der

Menschheit erschwert,

besorgt darüber, daß dort, wo

Armut herrscht, Frauen beim

Zugang zu Nahrungsmitteln,

Gesundheitseinrichtungen, Bildung,

Ausbildung und Beschäftigungsmöglichkeiten

sowie bei der

Befriedigung sonstiger Bedürfnisse

am ehesten benachteiligt

werden,

in der Überzeugung, daß die

Errichtung der neuen Weltwirtschaftsordnung

auf der Grundlage

von Gleichheit und Gerechtigkeit

wesentlich zur Förderung

der Gleichberechtigung von

Mann und Frau beitragen wird,

nachdrücklich darauf hinweisend,

daß die Beseitigung der

Apartheid, aller Formen von Rassismus,

rassischer Diskriminierung,

Kolonialismus, Aggression,

ausländischer Besetzung und

Fremdherrschaft sowie von Einmischung

in die inneren Angelegenheiten

anderer Staaten unerläßlich

für die volle Ausübung der

Rechte von Mann und Frau ist,

mit der Erklärung, daß die

Festigung des Weltfriedens und

der internationalen Sicherheit, die

internationale Entspannung, die

gegenseitige Zusammenarbeit

aller Staaten ungeachtet ihrer

Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung,

die allgemeine und vollständige

Abrüstung — insbesondere

die nukleare Abrüstung

unter strenger und wirksamer

internationaler Kontrolle —, die

Durchsetzung der Grundsätze

der Gerechtigkeit, der Gleichberechtigung

und des beiderseitigen

Nutzens in den Beziehungen der

Länder untereinander sowie die

Verwirklichung des Rechts der

unter Fremd- und Kolonialherrschaft

sowie ausländischer Besetzung

lebenden Völker auf Selbstbestimmung

und Unabhängigkeit

sowie auf Achtung ihrer nationalen

Souveränität und territorialen

Integrität den sozialen Fortschritt

und die soziale Entwicklung fördern

und somit zur Erreichung

der vollen Gleichberechtigung

von Mann und Frau beitragen,

in der Überzeugung, daß die

größtmögliche und gleichberechtigte

Mitwirkung der Frau in

allen Bereichen Voraussetzung

für die vollständige Entwicklung

eines Landes, für das Wohlergehen

in der Welt und für die Sache

des Friedens ist,

eingedenk des bedeutenden,

bisher noch nicht voll anerkannten

Beitrags der Frau zum Wohlergehen

der Familie und zur

Gesellschaftsentwicklung, der

sozialen Bedeutung der Mutterschaft

und der Aufgaben beider

Elternteile im Rahmen von Familie

und Kindererziehung sowie in

dem Bewußtsein, daß die Rolle

der Frau bei der Fortpflanzung

kein Grund zur Diskriminierung

sein dürfe und daß die Erziehung

der Kinder eine Aufgabe ist, die

sich Männer und Frauen und die

gesamte Gesellschaft teilen müssen,

in dem Bewußtsein, daß sich

die traditionellen Rollen von

Mann und Frau in der Gesellschaft

und Familie wandeln müssen,

wenn es zur vollen Gleichberechtigung

von Mann und Frau

kommen soll,

entschlossen, die in der Erklärung

über die Beseitigung der

Diskriminierung der Frau niedergelegten

Grundsätze zu verwirklichen

und zu diesem Zwecke alle

zur Beseitigung irgendeiner Form

und Erscheinungsweise dieser Art

von Diskriminierung erforderlichen

Maßnahmen zu verabschieden,

sind wie folgt übereingekommen

TEIL I

Artikel 1

In dieser Konvention bezeichnet

der Ausdruck „Diskriminierung

der Frau" jede auf Grund

des Geschlechts vorgenommene

Unterscheidung, Ausschließung

oder Beschränkung, die zum Ziel

oder zur Folge hat, daß die von

der Grundlage der Gleichberechtigung

von Mann und Frau ausgehende

Anerkennung, Inanspruchnahme

oder Ausübung der

Menschenrechte und Grundfreiheiten

der Frau — gleich, welchen

Familienstands — auf politischem,

wirtschaftlichem, sozialem,

kulturellem, staatsbürgerlichem

oder anderem Gebiet beeinträchtigt

oder vereitelt wird.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten verurteilen

jede Form von Diskriminierung

der Frau, kommen überein, mit

allen geeigneten Mitteln unverzüglich

eine Politik der Beseitigung

der Diskriminierung der

Frau zu verfolgen und verpflichten

sich zu diesem Zweck,

a) den Grundsatz der Gleichberechtigung

von Mann

und Frau in ihre Verfassung

oder in andere in Frage

kommende Gesetze aufzunehmen,

sofern sie dies

noch nicht getan haben,

und durch gesetzgeberische

und sonstige Maßnahmen

für die tatsächliche Verwirklichung

dieses Grundsatzes

zu sorgen;

b) durch geeignete gesetzgeberische

und sonstige Maßnahmen,

gegebenenfalls

auch Sanktionen, jede Diskriminierung

der Frau zu

verbieten;

c) den gesetzlichen Schutz der

Rechte der Frau auf der

Grundlage der Gleichberechtigung

mit dem Mann

zu gewährleisten und die

Frau durch die zuständigen

nationalen Gerichte und

sonstigen öffentlichen Einrichtungen

wirksam vor

jeder diskriminierenden

Handlung zu schützen;

d) die Frau diskriminierende

Handlungen oder Praktiken

zu unterlassen und dafür zu

sorgen, daß alle staatlichen

Behörden und öffentlichen

Einrichtungen im Einklang

mit dieser Verpflichtung

handeln;

e) alle geeigneten Maßnahmen

zur Beseitigung der Diskriminierung

der Frau durch

jedwede Personen, Organisationen

oder Unternehmen

zu ergreifen;

f) alle geeigneten Maßnahmen,

einschließlich der Verabschiedung

von Rechtsvorschriften,

zur Abänderung

oder zur Aufhebung aller

Gesetze, Vorschriften,

Bräuche und Praktiken zu

treffen, die eine Diskriminierung

der Frau darstellen;

g) alle strafrechtlichen Bestimmungen

aufzuheben, die

eine Diskriminierung der

Frau darstellen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten treffen auf

allen Gebieten, insbesondere auf

politischem, sozialem, wirtschaftlichem

und kulturellem Gebiet,

alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich

der Verabschiedung

von Rechtsvorschriften, zur

Sicherung der uneingeschränkten

Entfaltung und Förderung der

Frau, damit gewährleistet wird,

daß alle Frauen die Menschenrechte

und Grundfreiheiten

gleichberechtigt ausüben und

genießen können.

Artikel 4

1. Vorübergehende Sondermaßnahmen

der Vertragsstaaten

zur beschleunigten Herbeiführung

der De-facto-Gleichberechtigung

von Mann und Frau gelten

nicht als Diskriminierung im

Sinne dieser Konvention, dürfen

aber keinesfalls die Beibehaltung

ungleicher oder gesonderter

Maßstäbe zur Folge haben; diese

Maßnahmen sind aufzuheben,

sobald die Ziele der Chancengleichheit

und Gleichbehandlung

erreicht sind.

2. Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten

zum Schutz der

Mutterschaft, einschließlich der

in dieser Konvention angeführten

Maßnahmen, gelten nicht als Diskriminierung.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten treffen alle

geeigneten Maßnahmen,

a) die einen Wandel in den

sozialen und kulturellen

Verhaltensmustern von

Mann und Frau bewirken

und so zur Beseitigung von

Vorurteilen sowie von herkömmlichen

und allen sonstigen

auf der Vorstellung

von der Unterlegenheit

oder Überlegenheit des

einen oder des anderen

Geschlechts oder der stereotypen

Rollenverteilung

von Mann und Frau beruhenden

Praktiken führen;

b) die sicherstellen, daß die

Erziehung in der Familie zu

einem wirklichen Verständnis

der Mutterschaft als

einer sozialen Aufgabe und

zur Anerkennung der

gemeinsamen Verantwortung

von Mann und Frau

für die Erziehung und Entwicklung

ihrer Kinder bei-

trägt, wobei das Interesse

der Kinder in jedem Fall

oberstes Gebot ist.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten treffen alle

geeigneten Maßnahmen, einschließlich

der Verabschiedung

von Rechtsvorschriften, zur

Unterdrückung jeder Form des

Frauenhandels und der Ausbeutung

der Prostitution von Frauen.

TEIL II

Artikel 7

Die Vertragsstaaten treffen alle

geeigneten Maßnahmen zur

Beseitigung der Diskriminierung

der Frau im politischen und

öffentlichen Leben ihres Landes

und gewährleisten allen Frauen

insbesondere in gleicher Weise

wie den Männern

a) das Recht auf Stimmabgabe

bei allen Wahlen und

Volksabstimmungen und

auf Wählbarkeit in alle

öffentlich gewählten Gremien;

b) das Recht, an der Ausarbeitung

und der Durchführung

der Regierungspolitik mitzuwirken

sowie das Recht

auf Zugang zu einem

öffentlichen Amt und auf

Bekleidung jeder öffentlichen

Funktion auf allen

Ebenen staatlicher Verwaltung;

c) das Recht auf Mitarbeit in

nichtstaatlichen Organisationen

und Vereinigungen,

die sich mit dem öffentlichen

und politischen Leben

des Landes befassen.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten treffen alle

geeigneten Maßnahmen um

sicherzustellen, daß Frauen unter

den gleichen Bedingungen wie

Männer und ohne jedwede Diskriminierung

die Möglichkeit

haben, ihre Staaten auf internationaler

Ebene zu vertreten und

an der Arbeit internationaler

Organisationen mitzuwirken.

Artikel 9

1. Die Vertragsstaaten gewähren

Frauen die gleichen Rechte

wie Männern in bezug auf

Erwerb, Wechsel oder Beibehaltung

ihrer Staatsangehörigkeit.

Insbesondere stellen sie sicher,

daß sich weder durch eine Eheschließung

mit einem Ausländer

noch durch Wechsel der Staatsangehörigkeit

des Mannes im

Laufe der Ehe automatisch die

Staatsangehörigkeit der Frau

ändert, diese dadurch staatenlos

wird oder ihr die Staatsangehörigkeit

ihres Mannes aufgezwungen

wird.

2. Die Vertragsstaaten gewähren

Frauen die gleichen Rechte

wie Männern in bezug auf die

Staatsangehörigkeit ihrer Kinder.

TEIL III

Artikel 10

Die Vertragsstaaten treffen alle

geeigneten Maßnahmen zur

Beseitigung der Diskriminierung

der Frau, um ihr im Bildungsbereich

die gleichen Rechte wie

Männern zu gewährleisten und

auf der Grundlage der Gleichberechtigung

von Mann und Frau

insbesondere folgendes sicherzustellen

a) gleiche Bedingungen bei der

Berufsberatung, bei der

Zulassung zum Unterricht

und beim Erwerb von Zeugnissen

an Bildungseinrichtungen

jeder Art sowohl in

ländlichen als auch in städtischen

Gebieten; diese

Gleichberechtigung gilt für

die vorschulische, allgemeinbildende,

fachliche,

berufliche und die höhere

fachliche Ausbildung sowie

für jede Art der Berufsausbildung;

b) Zulassung zu denselben

Studienprogrammen und

Prüfungen sowie Lehrkräften

mit gleichwertigen Qualifikationen

und zu Schulanlagen

und Ausstattungen

derselben Qualität;

c) Beseitigung jeder Art stereotyper

Rollenauffassung

von Mann und Frau auf

allen Erziehungsebenen und

in allen Unterrichtsformen

durch Förderung der Koedukation

und sonstiger

Erziehungsformen, die zur

Erreichung dieses Zieles

beitragen, insbesondere

auch durch Überarbeitung

von Lehrbüchern und Lehrplänen

und durch Anpassung

der Lehrmethoden;

d) Chancengleichheit bei der

Erlangung von Stipendien

und sonstigen Ausbildungsbeihilfen;

e) gleiche Möglichkeiten des

Zugangs zu Fortbildungsprogrammen,

darunter Programmen

für erwachsene

Analphabeten und zur funktionellen

Alphabetisierung,

insbesondere zur möglichst

baldigen Verringerung

jedes Bildungsgefälles zwischen

Mann und Frau;

f) Verringerung des Prozentsatzes

der vorzeitigen Studienabgänge

bei Studentinnen

und Veranstaltung von

Programmen für Mädchen

und Frauen, die vorzeitig

aus der Schule ausgetreten

sind;

g) gleiche Möglichkeiten zur

aktiven Teilnahme an Sport

und Leibesübungen;

h) Zugang zu spezifischen

Informationen im Erziehungs-

und Bildungsbereich,

die zur Gewährleistung

der Gesundheit und

des Wohlergehens der

Familie beitragen, einschließlich

Informationen

und Beratungsdiensten im

Rahmen der Familienplanung.

Artikel 11

1. Die Vertragsstaaten treffen

alle geeigneten Maßnahmen zur

Beseitigung der Diskriminierung

der Frau auf dem Arbeitsmarkt,

um der Frau auf der Grundlage

der Gleichberechtigung von

Mann und Frau gleiche Rechte

zu gewährleisten, insbesondere

a) das Recht auf Arbeit als

unveräußerliches Recht

jedes Menschen;

b) das Recht auf dieselben

Arbeitsmöglichkeiten einschließlich

der Anwendung

derselben Auswahlkriterien

bei der Einstellung;

c) das Recht auf freie Berufswahl

und freie Wahl des

Arbeitsplatzes, das Recht

auf Beförderung, Arbeitsplatzsicherheit

sowie alle

Leistungen und Arbeitsbedingungen

sowie das Recht

auf Berufsausbildung und

Weiterbildung, einschließlich

Lehrlingsausbildung,

höhere Berufsausbildung

und ständige Weiterbildung;

d) das Recht auf gleiches Entgelt,

einschließlich sonstiger

Leistungen, und auf Gleichbehandlung

in bezug auf

gleichwertige Arbeit sowie

Gleichbehandlung bei der

Bewertung der Arbeitsqualität;

e) das Recht auf soziale

Sicherheit, insbesondere auf

Leistungen bei Eintritt in

den Ruhestand sowie im

Fall von Arbeitslosigkeit,

Krankheit, Invalidität und

Alter oder sonstiger Arbeitsunfähigkeit,

und ferner das

Recht auf bezahlten

Urlaub;

f) das Recht auf Schutz der

Gesundheit und auf Sicherheit

am Arbeitsplatz, einschließlich

des Schutzes der

Fortpflanzungsfunktion.

2. Um eine Diskriminierung

der Frau aus Gründen der Eheschließung

oder Mutterschaft zu

verhindern und ihr ein wirksames

Recht auf Arbeit zu gewährleisten,

treffen die Vertragsstaaten

geeignete Maßnahmen

a) zum — mit der Androhung

von Sanktionen verbundenen

— Verbot einer Entlassung

oder Kündigung

wegen Schwangerschaft

oder Mutterschaftsurlaub

sowie einer Diskriminierung

aufgrund des Familienstands

bei Entlassung oder

Kündigung;

b) Zur Einführung des bezahlten

oder mit vergleichbaren

Vorteilen verbundenen

Mutterschaftsurlaubs ohne

Verlust des bisherigen

Arbeitsplatzes, der Rechte

aufgrund des Dienstalters

oder sozialer Zulagen;

c) Zur Förderung der Bereitstellung

der erforderlichen

unterstützenden Sozialdienste,

die Eltern eine Verbindung

von Familienpflichten

mit beruflichen Pflichten

und mit der Teilnahme am

öffentlichen Leben ermöglichen,

insbesondere durch

die Förderung der Errichtung

und des Ausbaus eines

Netzes von Einrichtungen

zur Kinderbetreuung;

d) Zur Gewährung eines

besonderen Schutzes für

Frauen während der

Schwangerschaft bei

Beschäftigungsarten, die

sich für diese als schädlich

erwiesen haben.

3. Rechtsvorschriften zum

Schutz der in diesem Artikel

erfaßten Bereiche werden in

regelmäßigen Abständen an

Hand der wissenschaftlichen und

technischen Erkenntnisse überprüft

und erforderlichenfalls

geändert, aufgehoben oder erweitert.

Artikel 12

1. Die Vertragsstaaten treffen

alle geeigneten Maßnahmen zur

Beseitigung der Diskriminierung

der Frau im Gesundheitswesen,

um Frauen zu den gleichen

Bedingungen wie Männern

Zugang zu den Gesundheitsfürsorgediensten,

einschließlich der

Dienste im Zusammenhang mit

der Familienplanung zu gewährleisten.

2. Unbeschadet des Abs. 1 sorgen

die Vertragsstaaten für angemessene

Betreuung während der

Schwangerschaft sowie während

und nach der Entbindung, wobei

diese Betreuung Frauen erforderlichenfalls

unentgeltlich zur Verfügung

steht, sowie für eine angemessene

Ernährung der Frau

während der Schwangerschaft

und der Stillzeit.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten treffen alle

geeigneten Maßnahmen zur

Beseitigung der Diskriminierung

der Frau in anderen Bereichen

des wirtschaftlichen und sozialen

Lebens, um Frauen nach dem

Gleichheitsgrundsatz dieselben

Rechte wie Männern zu gewährleisten,

insbesondere

a) das Recht auf Familienbeihilfen;

b) das Recht, Bankdarlehen,

Hypotheken und andere

Finanzkredite aufzunehmen;

c) das Recht auf Teilnahme

an Freizeitbeschäftigungen,

Sport und allen Aspekten

des kulturellen Lebens.

Artikel 14

1. Die Vertragsstaaten berücksichtigen

die besonderen Probleme

von Frauen auf dem Lande

und deren bedeutende Rolle für

das wirtschaftliche Überleben

ihrer Familien sowie auch ihre

Arbeit in nichtmonetären Wirtschaftssektoren,

und treffen alle

geeigneten Maßnahmen, um

dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen

dieser Konvention auch

auf Frauen auf dem Lande

Anwendung finden.

2. Die Vertragsstaaten treffen

alle geeigneten Maßnahmen zur

Beseitigung der Diskriminierung

der Frauen auf dem Lande, um

dafür zu sorgen, daß sie unter

den gleichen Bedingungen wie

Männer an der ländlichen Entwicklung

und an den sich daraus

ergebenden Vorteilen teilhaben

können, und gewährleisten ihnen

insbesondere folgende Rechte

a) Mitwirkung auf allen Ebenen

an der Ausarbeitung

und Durchführung von Entwicklungsplänen;

b) Zugang zu angemessenen

Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge

einschließlich

Informationen, Beratungsdiensten

und Einrichtungen

der Familienplanung;

c) unmittelbaren Anspruch auf

Leistungen aus Programmen

der sozialen Sicherheit;

d) schulische und außerschulische

Ausbildung und Bildung

jeder Art, einschließlich

funktioneller Alphabetisierung,

darunter auch die

Nutzung aller Gemeinschafts-

und Volksbildungseinrichtungen

zur Erweiterung

ihres Fachwissens;

e) Organisation von Selbsthilfegruppen

und Genossenschaften

zur Erlangung

wirtschaftlicher Chancengleichheit

durch selbständige

oder unselbständige

Arbeit;

f) Teilnahme an allen Gemeinschaftsaktivitäten;

g) Zugang zu landwirtschaftlichen

Krediten und Darlehen,

Vermarktungseinrichtungen

und geeigneten

Technologien sowie Gleichbehandlung

im Rahmen von

Boden- und Agrarreformen

und ländlichen Umsiedlungsaktionen;

h) angemessene Lebensbedingungen,

insbesondere im

Hinblick auf Wohnung,

sanitäre Einrichtungen,

Elektrizität und Wasserversorgung

sowie Verkehrs- und

Nachrichteneinrichtungen.

TEIL IV

Artikel 15

1. Die Vertragsstaaten stellen

die Frau dem Mann vor dem

Gesetz gleich.

2. Die Vertragsstaaten gewähren

Frauen in zivilrechtlichen

Angelegenheiten dieselbe Rechtsfähigkeit

wie Männern und geben

ihnen dieselbe Gelegenheit zur

Ausübung dieser Rechtsfähigkeit.

Insbesondere räumen sie Frauen

das gleiche Recht ein, Verträge

abzuschließen und Vermögen zu

verwalten, und gewähren ihnen

Gleichbehandlung in allen Stadien

gerichtlicher Verfahren.

3. Die Vertragsstaaten kommen

überein, daß alle Verträge

und alle sonstigen privaten

Urkunden jeglicher Art, deren

Rechtswirkung die Einschränkung

der Rechtsfähigkeit der

Frau zum Ziel hat, nichtig sind.

4. Die Vertragsstaaten gewähren

Männern und Frauen die gleichen

Rechte im Rahmen der

Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit

und freie Wahl ihres

Wohnsitzes und Aufenthaltsorts.

Artikel 16

1. Die Vertragsstaaten treffen

alle geeigneten Maßnahmen zur

Beseitigung der Diskriminierung

der Frau in allen ehelichen und

familiären Angelegenheiten und

gewährleisten insbesondere folgende

Rechte auf der Grundlage

der Gleichheit von Mann und

Frau

a) gleiches Recht auf Eheschließung;

b) gleiches Recht auf freie

Wahl des Ehegatten sowie

auf Eheschließung nur mit

freier und voller Zustimmung;

c) gleiche Rechte und Pflichten

in der Ehe und bei

deren Auflösung;

d) gleiche Rechte und Pflichten

als Eltern, ungeachtet

ihres Familienstands, in

allen ihre Kinder betreffenden

Angelegenheiten; in

jedem Fall haben die Interessen

der Kinder Vorrang;

e) gleiches Recht auf freie und

verantwortungsbewußte

Entscheidung über die

Anzahl und Altersunterschiede

ihrer Kinder und

auf Zugang zu den zur Ausübung

ihrer Rechte erforderlichen

Informationen,

Bildungseinrichtungen und

sonstigen Mitteln;

f) gleiche Rechte und Pflichten

in Fragen der Vormundschaft,

Pflegschaft, Treuhandschaft

und Adoption

von Kindern oder ähnlicher

Einrichtungen, soweit das

innerstaatliche Recht derartige

Rechtsinstitute kennt;

in jedem Fall haben die

Interessen der Kinder Vorrang;

g) dieselben persönlichen

Rechte der Ehegatten, einschließlich

des Rechts auf

Wahl des Familiennamens,

eines Berufs und einer

Beschäftigung;

h) gleiche Rechte beider Ehegatten

hinsichtlich Eigentum,

Erwerb, Bewirtschaftung,

Verwaltung, Nutzung

und Verfügung über Vermögen,

gleichgültig, ob

diese Rechte unentgeltlich

oder entgeltlich sind.

2. Die Verlobung und Verheiratung

eines Kindes hat keine

Rechtswirksamkeit; es werden

alle erforderlichen Maßnahmen,

einschließlich der Erlassung von

Rechtsvorschriften, unternommen,

um ein Mindestalter für die

Ehefähigkeit festzulegen und die

Eintragung der Eheschließung in

ein offizielles Register zur Pflicht

zu machen.

TEIL V

Artikel 17

1. Zur Überprüfung der Fortschritte

bei der Durchführung

dieser Konvention wird ein

Komitee für die Beseitigung der

Diskriminierung der Frau eingesetzt

(im folgenden als „Komitee"

bezeichnet); es besteht zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Konvention aus achtzehn, nach

Ratifikation oder nach dem Beitritt

des fünfunddreißigsten Vertragsstaates

zur Konvention aus

dreiundzwanzig Experten von

hohem sittlichen Rang und großer

Sachkenntnis auf dem von

der Konvention erfaßten Gebiet.

Die Experten werden von den

Vertragsstaaten aus ihren Staatsangehörigen

ausgewählt und sind

in persönlicher Eigenschaft tätig;

dabei ist auf eine ausgewogene

geographische Verteilung und auf

die Vertretung der unterschiedlichen

Zivilisationsformen sowie

der wichtigsten Rechtssysteme zu

achten.

2. Die Mitglieder des Komitees

werden in geheimer Abstimmung

aus einer Liste von Personen

gewählt, die von den Vertragsstaaten

benannt worden sind.

Jeder Vertragsstaat kann einen

seiner eigenen Staatsangehörigen

nominieren.

3. Die erste Wahl findet sechs

Monate nach Inkrafttreten dieser

Konvention statt. Spätestens drei

Monate vor jeder Wahl fordert

der Generalsekretär der Vereinten

Nationen die Vertragsstaaten

schriftlich auf, binnen zwei

Monaten ihre Nominierungen

einzureichen. Der Generalsekretär

erstellt sodann eine alphabetische

Liste aller auf diese Weise

nominierten Personen unter

Angabe der sie nominierenden

Vertragsstaaten und legt sie den

Vertragsstaaten vor.

4. Die Wahl der Mitglieder des

Komitees findet auf einer vom

Generalsekretär am Sitz der Vereinten

Nationen anberaumten Sitzung

der Vertragsstaaten statt. In

dieser Sitzung, die verhandlungs-

und beschlußfähig ist, wenn zwei

Drittel der Vertragsstaaten vertreten

sind, gelten diejenigen

Bewerber als in das Komitee

gewählt, welche die höchste

Stimmenzahl und die absolute

Stimmenmehrheit der anwesenden

und abstimmenden Vertreter

der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

5. Die Mitglieder des Komitees

werden für vier Jahre gewählt.

Jedoch läuft die Amtszeit von

neun der bei der ersten Wahl

gewählten Mitglieder nach zwei

Jahren ab; unmittelbar nach der

ersten Wahl werden die Namen

dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden

des Komitees durch das

Los bestimmt.

6. Die Wahl der fünf zusätzlichen

Mitglieder des Komitees findet

gemäß den Bestimmungen

der Absätze 2, 3 und 4 statt, wenn

fünfunddreißig Staaten die Konvention

ratifiziert haben oder ihr

beigetreten sind. Die Amtszeit

zweier der bei dieser Gelegenheit

gewählten zusätzlichen Mitglieder

läuft nach zwei Jahren ab; die

Namen dieser beiden Mitglieder

werden vom Vorsitzenden des

Komitees durch das Los

bestimmt.

7. Zur Besetzung eines unerwartet

freiwerdenden Sitzes

nominiert der Vertragsstaat, dessen

Experte aufgehört hat, die

Funktion eines Komiteemitgliedes

auszuüben, mit der Zustimmung

des Komitees einen anderen

Experten seiner Nationalität.

8. Die Mitglieder des Komitees

erhalten mit Zustimmung der

Generalversammlung Bezüge aus

Mitteln der Vereinten Nationen;

die näheren Einzelheiten werden

von der Versammlung unter

Berücksichtigung der Bedeutung

festgesetzt, die den Aufgaben des

Komitees zukommt.

9. Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen stellt dem

Komitee das Personal und die

Einrichtungen zur Verfügung,

deren dieses zur wirksamen

Wahrnehmung seiner Aufgaben

nach dieser Konvention bedarf.

Artikel 18

1. Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen zur

Behandlung durch das Komitee

einen Bericht über die zur Durchführung

dieser Konvention

getroffenen gesetzgeberischen,

gerichtlichen Verwaltungs- und

sonstigen Maßnahmen und über

die diesbezüglichen Fortschritte

vorzulegen, und zwar

a) innerhalb eines Jahres nach

Inkrafttreten der Konvention

für den betreffenden

Staat und

b) danach mindestens alle vier

Jahre und sooft der Ausschuß

darum ersucht.

2. Die Berichte können

Umstände und Schwierigkeiten

aufzeigen, die das Ausmaß der

Erfüllung der in dieser Konvention

eingegangenen Verpflichtungen

beeinflussen.

Artikel 19

1. Das Komitee gibt sich eine

Geschäftsordnung.

2. Das Komitee wählt seine

Funktionäre für zwei Jahre.

Artikel 20

1. Das Komitee tritt in der

Regel einmal im Jahr für höchstens

zwei Wochen zur Behandlung

der gemäß Artikel 18 dieser

Konvention vorgelegten Berichte

zusammen.

2. Die Sitzungen des Komitees

finden in der Regel am Sitz der

Vereinten Nationen oder an

einem anderen vom Ausschuß zu

bestimmenden geeigneten Ort

statt.

Artikel 21

1. Das Komitee legt der Generalversammlung

der Vereinten

Nationen im Wege des Wirtschafts-

und Sozialrates einen

jährlichen Tätigkeitsbericht vor

und kann auf Grund seiner Prüfung

der Berichte und Informationen

der Vertragsstaaten Vorschläge

und allgemeine Empfehlungen

abgeben. Diese Vorschläge

und allgemeinen Empfehlungen

sind zusammen mit etwaigen

Stellungnahmen der Vertragsstaaten

in den Bericht des

Komitees aufzunehmen.

2. Der Generalsekretär übermittelt

die Berichte des Komitees

an die Kommission für die

Rechtsstellung der Frau zur

Kenntnisnahme.

Artikel 22

Die Sonderorganisationen

haben das Recht auf Teilnahme,

wenn die Durchführung von

Bestimmungen dieser Konvention

behandelt wird, die in ihr Aufgabengebiet

fallen. Das Komitee

kann die Sonderorganisationen

einladen, Berichte über Durch-

führung dieser Konvention auf

Gebieten vorzulegen, die in deren

Tätigkeitsbereich fallen.

TEIL VI

Artikel 23

Diese Konvention läßt zur

Herbeiführung der Gleichberechtigung

von Mann und Frau geeignetere

Bestimmungen unberührt,

die enthalten sind

a) in den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates oder

b) in sonstigen für diesen Staat

geltenden Konventionen,

Verträgen oder Abkommen.

Artikel 24

Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, auf nationaler Ebene alle

erforderlichen Maßnahmen zu

treffen, um die volle Ausübung

der in dieser Konvention anerkannten

Rechte zu gewährleisten.

Artikel 25

1. Diese Konvention liegt für

alle Staaten zur Unterzeichnung

auf.

2. Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen ist Depositär

dieser Konvention.

3. Diese Konvention bedarf der

Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden,

sind beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen zu

hinterlegen.

4. Diese Konvention liegt für

alle Staaten zum Beitritt auf. Der

Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

Artikel 26

1. Ein Antrag auf Revision dieser

Konvention kann jederzeit

von einem Vertragsstaat durch

schriftliche Mitteilung an den

Generalsekretär gestellt werden.

2. Die Generalversammlung

der Vereinten Nationen entscheidet

über die Schritte, die gegebenenfalls

auf einen solchen Antrag

hin zu unternehmen sind.

Artikel 27

1. Diese Konvention tritt am

dreißigsten Tag nach der Hinterlegung

der zwanzigsten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen in Kraft.

2. Für jeden Staat, der nach

Hinterlegung der zwanzigsten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

diese Konvention ratifiziert

oder ihr beitritt, tritt die

Konvention am dreißigsten Tag

nach Hinterlegung seiner eigenen

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 28

1. Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen nimmt

schriftliche Vorbehalte, die ein

Staat bei der Ratifikation oder

beim Beitritt macht, entgegen und

leitet sie allen Staaten zu.

2. Mit dem Ziel und Zweck

dieser Konvention unvereinbare

Vorbehalte sind unzulässig.

3. Vorbehalte können jederzeit

durch eine diesbezügliche Mitteilung

an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen zurückgenommen

werden, der sodann alle

Staaten davon in Kenntnis setzt.

Diese Mitteilung wird mit dem

Tag ihres Eingangs wirksam.

Artikel 29

1. Entsteht zwischen zwei oder

mehreren Vertragsstaaten über

die Auslegung oder Anwendung

dieser Konvention eine Streitfrage,

die nicht auf dem Verhandlungsweg

beigelegt wird, so kann

sie auf Verlangen einer Partei zur

Schlichtung vorgelegt werden.

Wenn sich die Parteien innerhalb

von sechs Monaten vom Zeitpunkt

des Schlichtungsantrages

nicht über die Form des Schlichtungsverfahrens

einigen können,

kann jede Partei den Streitfall

dem Internationalen Gerichtshof

vorlegen, indem sie einen mit dessen

Satzung übereinstimmenden

Antrag stellt.

2. Jeder Vertragsstaat kann

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

oder Ratifikation dieser

Konvention oder seines Beitritts

zu dieser erklären, daß er die

Bestimmungen des Absatz 1 für

sich nicht verbindlich erachtet.

Die anderen Vertragsstaaten sind

gegenüber einem Staat, der einen

derartigen Vorbehalt macht,

nicht an die in diesem Absatz enthaltenen

Bestimmungen gebunden.

3. Ein Vertragsstaat kann einen

Vorbehalt gemäß Absatz 2 jederzeit

durch Mitteilung an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zurücknehmen.

Artikel 30

Diese Konvention, deren arabischer,

chinesischer, englischer

französischer, russischer und spanischer

Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist, wird beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN

haben die hiezu gehörig befugten

Unterzeichneten diese Konvention

unterzeichnet.

VORBEHALTE DER REPUBLIK

ÖSTERREICH ZUR KONVENTION ZUR

BESEITIGUNG JEDER FORM VON

DISKRIMINIERUNG DER FRAU

(Übersetzung)

Anläßlich der Ratifikation dieser Konvention

erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich

folgende Vorbehalte

Österreich behält sich das Recht vor, Artikel 7

lit. b in bezug auf militärische Dienstleistungen und

Artikel 11 in bezug auf das Verbot der Nachtarbeit

von Frauen und den besonderen Arbeitnehmerschutz

von Frauen im Rahmen der in der innerstaatlichen

Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen

anzuwenden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 31. März 1982 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Konvention

ist gemäß ihrem Artikel 27 Absatz 2 am 30. April 1982 für Österreich in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben derzeit nachstehende Staaten

die Konvention ratifiziert bzw. sind ihr beigetreten

Ägypten, Äthiopien, Barbados, Bhutan, Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Dominika,

Ekuador, El Salvador, Guyana, Haiti, Jugoslawien, Kap Verde, Kanada, Kolumbien, Kuba, Laos,

Mexiko, Mongolei, Nikaragua, Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda,

Sankt Vincent und die Grenadinen, Schweden, Sowjetunion, Sri Lanka, Ukraine, Ungarn, Uruguay und

Weißrußland.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt

gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Konvention erklärt

Ägypten, Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, El Salvador, Kuba, Mongolei, Polen,

Rumänien, Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Darüber hinaus haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Ägypten

Vorbehalte

Hinsichtlich Artikel 9

Vorbehalt zu dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 2 über die Gewährung von gleichen Rechten für

Frauen wie für Männer hinsichtlich der Staatsbürgerschaft ihrer Kinder, unbeschadet der Tatsache, daß

ein einer Ehe entstammendes Kind die Staatszugehörigkeit seines Vaters erwirbt. Dies soll verhindern, daß

ein Kind zwei Staatsbürgerschaften erwirbt, wenn seine Eltern verschiedener Staatszugehörigkeit sind, da

sich dies auf seine Zukunft nachteilig auswirken kann. Es ist klar, daß der Erwerb der Staatsbürgerschaft

des Vaters die für das Kind zuträglichste Vorgangsweise ist und daß dadurch der Grundsatz der Gleichheit

zwischen Mann und Frau nicht verletzt wird, da es bei einer Frau im Falle einer Verehelichung mit

einem Ausländer üblich ist zuzustimmen, daß ihre Kinder die Staatsbürgerschaft des Vaters erhalten.

Hinsichtlich Artikel 16

Vorbehalt gegen den Wortlaut von Artikel 16 über die Gleichheit von Mann und Frau in allen Angelegenheiten

im Rahmen der ehelichen und familiären Beziehungen während der Ehe und bei deren Auflösung,

unbeschadet der Bestimmungen der islamischen Sharia, denenzufolge Frauen die den Rechten ihrer

Ehegatten entsprechenden Rechte zuerkannt werden, um damit eine gerechte Ausgewogenheit zwischen

ihnen sicherzustellen. Dies erfolgt aus Achtung vor der heiligen Natur der festen Glaubensgrundsätze,

denen eheliche Beziehungen in Ägypten unterliegen und die nicht in Frage gestellt werden dürfen, sowie

angesichts der Tatsache, daß eine der wichtigsten Grundlagen dieser Beziehungen eine Gleichwertigkeit

von Rechten und Pflichten ist, um zu gewährleisten, daß die Ehegatten einander ergänzen, wodurch eine

wahre Gleichberechtigung zwischen den Eheleuten garantiert wird. Die Bestimmungen der Sharia legen

fest, daß der Ehemann der Ehefrau Brautgeld zu zahlen und sie vollkommen zu erhalten hat und ihr auch

bei Scheidung Zahlung leistet, während die Ehefrau die vollen Rechte über ihr Eigentum behält und nicht

verpflichtet ist, etwas für ihren Unterhalt zu zahlen. Die Sharia schränkt daher die Rechte der Ehefrau auf

Scheidung insofern ein, als sie diese von einem richterlichen Urteil abhängig macht, während diese Einschränkung

im Falle des Ehemannes nicht vorgesehen ist.

Allgemeiner Vorbehalt zu Artikel 2

Die Arabische Republik Ägypten ist bereit, den Inhalt dieses Artikels zu erfüllen, sofern dies der islamischen

Sharia nicht zuwider läuft.

Kanada

Erklärung

„Die kanadische Regierung erklärt, daß die zuständigen gesetzgebenden Behörden in Kanada dem in

Artikel 11 (1) (d) genannten Begriff der gleichen Bezahlung in der Gesetzgebung Rechnung getragen

haben, womit die Einrichtung von Entlohnungssätzen ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts

verlangt wird. Die zuständigen gesetzgebenden Behörden in Kanada werden weiterhin das Ziel und den

Zweck von Artikel 11 (1) (d) erfüllen und haben diesbezüglich zusätzliche legislative und andere Maßnahmen

ergriffen und werden solche gegebenenfalls auch weiterhin ergreifen."

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