443. Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau samt Vorbehalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 bis 4 verfassungsändernd sind,
samt Vorbehalten wird verfassungsmäßig genehmigt;
2. Gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieser
Konvention
im Hinblick darauf, daß die
Satzung der Vereinten Nationen
den Glauben an die Grundrechte
des Menschen, an Würde und
Wert der menschlichen Person
und an die Gleichberechtigung
von Mann und Frau bekräftigt,
im Hinblick darauf, daß die
Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte den Grundsatz
der Unzulässigkeit der Diskriminierung
aufstellt und verkündet,
daß alle Menschen frei und gleich
an Würde und Rechten geboren
sind und jeder Mensch ohne
irgendeinen Unterschied, einschließlich
eines Unterschieds
aufgrund des Geschlechts,
Anspruch auf die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und
Freiheiten hat,
im Hinblick darauf, daß die
Vertragsstaaten der Internationalen
Menschenrechtspakte verpflichtet
sind, die Gleichberechtigung
von Mann und Frau bei der
Ausübung aller wirtschaftlichen,
sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen
und politischen Rechte
zu gewährleisten,
in Anbetracht der unter der
Schirmherrschaft der Vereinten
Nationen und Sonderorganisatio-
nen abgeschlossenen internationalen
Konventionen zur Förderung
der Gleichberechtigung von
Mann und Frau,
ferner im Hinblick auf die
Resolutionen, Erklärungen und
Empfehlungen der Vereinten
Nationen und der Sonderorganisationen
zur Förderung der
Gleichberechtigung von Mann
und Frau,
jedoch besorgt darüber, daß
die Frau trotz dieser verschiedenen
Instrumente noch immer
weitgehend diskriminiert wird,
unter Hinweis darauf, daß die
Diskriminierung der Frau die
Grundsätze der Gleichberechtigung
und der Achtung der
Menschenwürde verletzt, die
Frauen daran hindert, unter den
gleichen Voraussetzungen wie
Männer am politischen, sozialen,
wirtschaftlichen und kulturellen
Leben ihres Landes teilzunehmen,
das Wachstum des Wohlstandes
von Gesellschaft und Familie
hemmt und der Frau die volle
Entfaltung ihrer Fähigkeiten im
Dienste ihres Landes und der
Menschheit erschwert,
besorgt darüber, daß dort, wo
Armut herrscht, Frauen beim
Zugang zu Nahrungsmitteln,
Gesundheitseinrichtungen, Bildung,
Ausbildung und Beschäftigungsmöglichkeiten
sowie bei der
Befriedigung sonstiger Bedürfnisse
am ehesten benachteiligt
werden,
in der Überzeugung, daß die
Errichtung der neuen Weltwirtschaftsordnung
auf der Grundlage
von Gleichheit und Gerechtigkeit
wesentlich zur Förderung
der Gleichberechtigung von
Mann und Frau beitragen wird,
nachdrücklich darauf hinweisend,
daß die Beseitigung der
Apartheid, aller Formen von Rassismus,
rassischer Diskriminierung,
Kolonialismus, Aggression,
ausländischer Besetzung und
Fremdherrschaft sowie von Einmischung
in die inneren Angelegenheiten
anderer Staaten unerläßlich
für die volle Ausübung der
Rechte von Mann und Frau ist,
mit der Erklärung, daß die
Festigung des Weltfriedens und
der internationalen Sicherheit, die
internationale Entspannung, die
gegenseitige Zusammenarbeit
aller Staaten ungeachtet ihrer
Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung,
die allgemeine und vollständige
Abrüstung — insbesondere
die nukleare Abrüstung
unter strenger und wirksamer
internationaler Kontrolle —, die
Durchsetzung der Grundsätze
der Gerechtigkeit, der Gleichberechtigung
und des beiderseitigen
Nutzens in den Beziehungen der
Länder untereinander sowie die
Verwirklichung des Rechts der
unter Fremd- und Kolonialherrschaft
sowie ausländischer Besetzung
lebenden Völker auf Selbstbestimmung
und Unabhängigkeit
sowie auf Achtung ihrer nationalen
Souveränität und territorialen
Integrität den sozialen Fortschritt
und die soziale Entwicklung fördern
und somit zur Erreichung
der vollen Gleichberechtigung
von Mann und Frau beitragen,
in der Überzeugung, daß die
größtmögliche und gleichberechtigte
Mitwirkung der Frau in
allen Bereichen Voraussetzung
für die vollständige Entwicklung
eines Landes, für das Wohlergehen
in der Welt und für die Sache
des Friedens ist,
eingedenk des bedeutenden,
bisher noch nicht voll anerkannten
Beitrags der Frau zum Wohlergehen
der Familie und zur
Gesellschaftsentwicklung, der
sozialen Bedeutung der Mutterschaft
und der Aufgaben beider
Elternteile im Rahmen von Familie
und Kindererziehung sowie in
dem Bewußtsein, daß die Rolle
der Frau bei der Fortpflanzung
kein Grund zur Diskriminierung
sein dürfe und daß die Erziehung
der Kinder eine Aufgabe ist, die
sich Männer und Frauen und die
gesamte Gesellschaft teilen müssen,
in dem Bewußtsein, daß sich
die traditionellen Rollen von
Mann und Frau in der Gesellschaft
und Familie wandeln müssen,
wenn es zur vollen Gleichberechtigung
von Mann und Frau
kommen soll,
entschlossen, die in der Erklärung
über die Beseitigung der
Diskriminierung der Frau niedergelegten
Grundsätze zu verwirklichen
und zu diesem Zwecke alle
zur Beseitigung irgendeiner Form
und Erscheinungsweise dieser Art
von Diskriminierung erforderlichen
Maßnahmen zu verabschieden,
sind wie folgt übereingekommen
TEIL I
Artikel 1
In dieser Konvention bezeichnet
der Ausdruck „Diskriminierung
der Frau" jede auf Grund
des Geschlechts vorgenommene
Unterscheidung, Ausschließung
oder Beschränkung, die zum Ziel
oder zur Folge hat, daß die von
der Grundlage der Gleichberechtigung
von Mann und Frau ausgehende
Anerkennung, Inanspruchnahme
oder Ausübung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
der Frau — gleich, welchen
Familienstands — auf politischem,
wirtschaftlichem, sozialem,
kulturellem, staatsbürgerlichem
oder anderem Gebiet beeinträchtigt
oder vereitelt wird.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten verurteilen
jede Form von Diskriminierung
der Frau, kommen überein, mit
allen geeigneten Mitteln unverzüglich
eine Politik der Beseitigung
der Diskriminierung der
Frau zu verfolgen und verpflichten
sich zu diesem Zweck,
a) den Grundsatz der Gleichberechtigung
von Mann
und Frau in ihre Verfassung
oder in andere in Frage
kommende Gesetze aufzunehmen,
sofern sie dies
noch nicht getan haben,
und durch gesetzgeberische
und sonstige Maßnahmen
für die tatsächliche Verwirklichung
dieses Grundsatzes
zu sorgen;
b) durch geeignete gesetzgeberische
und sonstige Maßnahmen,
gegebenenfalls
auch Sanktionen, jede Diskriminierung
der Frau zu
verbieten;
c) den gesetzlichen Schutz der
Rechte der Frau auf der
Grundlage der Gleichberechtigung
mit dem Mann
zu gewährleisten und die
Frau durch die zuständigen
nationalen Gerichte und
sonstigen öffentlichen Einrichtungen
wirksam vor
jeder diskriminierenden
Handlung zu schützen;
d) die Frau diskriminierende
Handlungen oder Praktiken
zu unterlassen und dafür zu
sorgen, daß alle staatlichen
Behörden und öffentlichen
Einrichtungen im Einklang
mit dieser Verpflichtung
handeln;
e) alle geeigneten Maßnahmen
zur Beseitigung der Diskriminierung
der Frau durch
jedwede Personen, Organisationen
oder Unternehmen
zu ergreifen;
f) alle geeigneten Maßnahmen,
einschließlich der Verabschiedung
von Rechtsvorschriften,
zur Abänderung
oder zur Aufhebung aller
Gesetze, Vorschriften,
Bräuche und Praktiken zu
treffen, die eine Diskriminierung
der Frau darstellen;
g) alle strafrechtlichen Bestimmungen
aufzuheben, die
eine Diskriminierung der
Frau darstellen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten treffen auf
allen Gebieten, insbesondere auf
politischem, sozialem, wirtschaftlichem
und kulturellem Gebiet,
alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich
der Verabschiedung
von Rechtsvorschriften, zur
Sicherung der uneingeschränkten
Entfaltung und Förderung der
Frau, damit gewährleistet wird,
daß alle Frauen die Menschenrechte
und Grundfreiheiten
gleichberechtigt ausüben und
genießen können.
Artikel 4
1. Vorübergehende Sondermaßnahmen
der Vertragsstaaten
zur beschleunigten Herbeiführung
der De-facto-Gleichberechtigung
von Mann und Frau gelten
nicht als Diskriminierung im
Sinne dieser Konvention, dürfen
aber keinesfalls die Beibehaltung
ungleicher oder gesonderter
Maßstäbe zur Folge haben; diese
Maßnahmen sind aufzuheben,
sobald die Ziele der Chancengleichheit
und Gleichbehandlung
erreicht sind.
2. Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten
zum Schutz der
Mutterschaft, einschließlich der
in dieser Konvention angeführten
Maßnahmen, gelten nicht als Diskriminierung.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen,
a) die einen Wandel in den
sozialen und kulturellen
Verhaltensmustern von
Mann und Frau bewirken
und so zur Beseitigung von
Vorurteilen sowie von herkömmlichen
und allen sonstigen
auf der Vorstellung
von der Unterlegenheit
oder Überlegenheit des
einen oder des anderen
Geschlechts oder der stereotypen
Rollenverteilung
von Mann und Frau beruhenden
Praktiken führen;
b) die sicherstellen, daß die
Erziehung in der Familie zu
einem wirklichen Verständnis
der Mutterschaft als
einer sozialen Aufgabe und
zur Anerkennung der
gemeinsamen Verantwortung
von Mann und Frau
für die Erziehung und Entwicklung
ihrer Kinder bei-
trägt, wobei das Interesse
der Kinder in jedem Fall
oberstes Gebot ist.
Artikel 6
Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen, einschließlich
der Verabschiedung
von Rechtsvorschriften, zur
Unterdrückung jeder Form des
Frauenhandels und der Ausbeutung
der Prostitution von Frauen.
TEIL II
Artikel 7
Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung
der Frau im politischen und
öffentlichen Leben ihres Landes
und gewährleisten allen Frauen
insbesondere in gleicher Weise
wie den Männern
a) das Recht auf Stimmabgabe
bei allen Wahlen und
Volksabstimmungen und
auf Wählbarkeit in alle
öffentlich gewählten Gremien;
b) das Recht, an der Ausarbeitung
und der Durchführung
der Regierungspolitik mitzuwirken
sowie das Recht
auf Zugang zu einem
öffentlichen Amt und auf
Bekleidung jeder öffentlichen
Funktion auf allen
Ebenen staatlicher Verwaltung;
c) das Recht auf Mitarbeit in
nichtstaatlichen Organisationen
und Vereinigungen,
die sich mit dem öffentlichen
und politischen Leben
des Landes befassen.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen um
sicherzustellen, daß Frauen unter
den gleichen Bedingungen wie
Männer und ohne jedwede Diskriminierung
die Möglichkeit
haben, ihre Staaten auf internationaler
Ebene zu vertreten und
an der Arbeit internationaler
Organisationen mitzuwirken.
Artikel 9
1. Die Vertragsstaaten gewähren
Frauen die gleichen Rechte
wie Männern in bezug auf
Erwerb, Wechsel oder Beibehaltung
ihrer Staatsangehörigkeit.
Insbesondere stellen sie sicher,
daß sich weder durch eine Eheschließung
mit einem Ausländer
noch durch Wechsel der Staatsangehörigkeit
des Mannes im
Laufe der Ehe automatisch die
Staatsangehörigkeit der Frau
ändert, diese dadurch staatenlos
wird oder ihr die Staatsangehörigkeit
ihres Mannes aufgezwungen
wird.
2. Die Vertragsstaaten gewähren
Frauen die gleichen Rechte
wie Männern in bezug auf die
Staatsangehörigkeit ihrer Kinder.
TEIL III
Artikel 10
Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung
der Frau, um ihr im Bildungsbereich
die gleichen Rechte wie
Männern zu gewährleisten und
auf der Grundlage der Gleichberechtigung
von Mann und Frau
insbesondere folgendes sicherzustellen
a) gleiche Bedingungen bei der
Berufsberatung, bei der
Zulassung zum Unterricht
und beim Erwerb von Zeugnissen
an Bildungseinrichtungen
jeder Art sowohl in
ländlichen als auch in städtischen
Gebieten; diese
Gleichberechtigung gilt für
die vorschulische, allgemeinbildende,
fachliche,
berufliche und die höhere
fachliche Ausbildung sowie
für jede Art der Berufsausbildung;
b) Zulassung zu denselben
Studienprogrammen und
Prüfungen sowie Lehrkräften
mit gleichwertigen Qualifikationen
und zu Schulanlagen
und Ausstattungen
derselben Qualität;
c) Beseitigung jeder Art stereotyper
Rollenauffassung
von Mann und Frau auf
allen Erziehungsebenen und
in allen Unterrichtsformen
durch Förderung der Koedukation
und sonstiger
Erziehungsformen, die zur
Erreichung dieses Zieles
beitragen, insbesondere
auch durch Überarbeitung
von Lehrbüchern und Lehrplänen
und durch Anpassung
der Lehrmethoden;
d) Chancengleichheit bei der
Erlangung von Stipendien
und sonstigen Ausbildungsbeihilfen;
e) gleiche Möglichkeiten des
Zugangs zu Fortbildungsprogrammen,
darunter Programmen
für erwachsene
Analphabeten und zur funktionellen
Alphabetisierung,
insbesondere zur möglichst
baldigen Verringerung
jedes Bildungsgefälles zwischen
Mann und Frau;
f) Verringerung des Prozentsatzes
der vorzeitigen Studienabgänge
bei Studentinnen
und Veranstaltung von
Programmen für Mädchen
und Frauen, die vorzeitig
aus der Schule ausgetreten
sind;
g) gleiche Möglichkeiten zur
aktiven Teilnahme an Sport
und Leibesübungen;
h) Zugang zu spezifischen
Informationen im Erziehungs-
und Bildungsbereich,
die zur Gewährleistung
der Gesundheit und
des Wohlergehens der
Familie beitragen, einschließlich
Informationen
und Beratungsdiensten im
Rahmen der Familienplanung.
Artikel 11
1. Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung
der Frau auf dem Arbeitsmarkt,
um der Frau auf der Grundlage
der Gleichberechtigung von
Mann und Frau gleiche Rechte
zu gewährleisten, insbesondere
a) das Recht auf Arbeit als
unveräußerliches Recht
jedes Menschen;
b) das Recht auf dieselben
Arbeitsmöglichkeiten einschließlich
der Anwendung
derselben Auswahlkriterien
bei der Einstellung;
c) das Recht auf freie Berufswahl
und freie Wahl des
Arbeitsplatzes, das Recht
auf Beförderung, Arbeitsplatzsicherheit
sowie alle
Leistungen und Arbeitsbedingungen
sowie das Recht
auf Berufsausbildung und
Weiterbildung, einschließlich
Lehrlingsausbildung,
höhere Berufsausbildung
und ständige Weiterbildung;
d) das Recht auf gleiches Entgelt,
einschließlich sonstiger
Leistungen, und auf Gleichbehandlung
in bezug auf
gleichwertige Arbeit sowie
Gleichbehandlung bei der
Bewertung der Arbeitsqualität;
e) das Recht auf soziale
Sicherheit, insbesondere auf
Leistungen bei Eintritt in
den Ruhestand sowie im
Fall von Arbeitslosigkeit,
Krankheit, Invalidität und
Alter oder sonstiger Arbeitsunfähigkeit,
und ferner das
Recht auf bezahlten
Urlaub;
f) das Recht auf Schutz der
Gesundheit und auf Sicherheit
am Arbeitsplatz, einschließlich
des Schutzes der
Fortpflanzungsfunktion.
2. Um eine Diskriminierung
der Frau aus Gründen der Eheschließung
oder Mutterschaft zu
verhindern und ihr ein wirksames
Recht auf Arbeit zu gewährleisten,
treffen die Vertragsstaaten
geeignete Maßnahmen
a) zum — mit der Androhung
von Sanktionen verbundenen
— Verbot einer Entlassung
oder Kündigung
wegen Schwangerschaft
oder Mutterschaftsurlaub
sowie einer Diskriminierung
aufgrund des Familienstands
bei Entlassung oder
Kündigung;
b) Zur Einführung des bezahlten
oder mit vergleichbaren
Vorteilen verbundenen
Mutterschaftsurlaubs ohne
Verlust des bisherigen
Arbeitsplatzes, der Rechte
aufgrund des Dienstalters
oder sozialer Zulagen;
c) Zur Förderung der Bereitstellung
der erforderlichen
unterstützenden Sozialdienste,
die Eltern eine Verbindung
von Familienpflichten
mit beruflichen Pflichten
und mit der Teilnahme am
öffentlichen Leben ermöglichen,
insbesondere durch
die Förderung der Errichtung
und des Ausbaus eines
Netzes von Einrichtungen
zur Kinderbetreuung;
d) Zur Gewährung eines
besonderen Schutzes für
Frauen während der
Schwangerschaft bei
Beschäftigungsarten, die
sich für diese als schädlich
erwiesen haben.
3. Rechtsvorschriften zum
Schutz der in diesem Artikel
erfaßten Bereiche werden in
regelmäßigen Abständen an
Hand der wissenschaftlichen und
technischen Erkenntnisse überprüft
und erforderlichenfalls
geändert, aufgehoben oder erweitert.
Artikel 12
1. Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung
der Frau im Gesundheitswesen,
um Frauen zu den gleichen
Bedingungen wie Männern
Zugang zu den Gesundheitsfürsorgediensten,
einschließlich der
Dienste im Zusammenhang mit
der Familienplanung zu gewährleisten.
2. Unbeschadet des Abs. 1 sorgen
die Vertragsstaaten für angemessene
Betreuung während der
Schwangerschaft sowie während
und nach der Entbindung, wobei
diese Betreuung Frauen erforderlichenfalls
unentgeltlich zur Verfügung
steht, sowie für eine angemessene
Ernährung der Frau
während der Schwangerschaft
und der Stillzeit.
Artikel 13
Die Vertragsstaaten treffen alle
geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung
der Frau in anderen Bereichen
des wirtschaftlichen und sozialen
Lebens, um Frauen nach dem
Gleichheitsgrundsatz dieselben
Rechte wie Männern zu gewährleisten,
insbesondere
a) das Recht auf Familienbeihilfen;
b) das Recht, Bankdarlehen,
Hypotheken und andere
Finanzkredite aufzunehmen;
c) das Recht auf Teilnahme
an Freizeitbeschäftigungen,
Sport und allen Aspekten
des kulturellen Lebens.
Artikel 14
1. Die Vertragsstaaten berücksichtigen
die besonderen Probleme
von Frauen auf dem Lande
und deren bedeutende Rolle für
das wirtschaftliche Überleben
ihrer Familien sowie auch ihre
Arbeit in nichtmonetären Wirtschaftssektoren,
und treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um
dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen
dieser Konvention auch
auf Frauen auf dem Lande
Anwendung finden.
2. Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung
der Frauen auf dem Lande, um
dafür zu sorgen, daß sie unter
den gleichen Bedingungen wie
Männer an der ländlichen Entwicklung
und an den sich daraus
ergebenden Vorteilen teilhaben
können, und gewährleisten ihnen
insbesondere folgende Rechte
a) Mitwirkung auf allen Ebenen
an der Ausarbeitung
und Durchführung von Entwicklungsplänen;
b) Zugang zu angemessenen
Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge
einschließlich
Informationen, Beratungsdiensten
und Einrichtungen
der Familienplanung;
c) unmittelbaren Anspruch auf
Leistungen aus Programmen
der sozialen Sicherheit;
d) schulische und außerschulische
Ausbildung und Bildung
jeder Art, einschließlich
funktioneller Alphabetisierung,
darunter auch die
Nutzung aller Gemeinschafts-
und Volksbildungseinrichtungen
zur Erweiterung
ihres Fachwissens;
e) Organisation von Selbsthilfegruppen
und Genossenschaften
zur Erlangung
wirtschaftlicher Chancengleichheit
durch selbständige
oder unselbständige
Arbeit;
f) Teilnahme an allen Gemeinschaftsaktivitäten;
g) Zugang zu landwirtschaftlichen
Krediten und Darlehen,
Vermarktungseinrichtungen
und geeigneten
Technologien sowie Gleichbehandlung
im Rahmen von
Boden- und Agrarreformen
und ländlichen Umsiedlungsaktionen;
h) angemessene Lebensbedingungen,
insbesondere im
Hinblick auf Wohnung,
sanitäre Einrichtungen,
Elektrizität und Wasserversorgung
sowie Verkehrs- und
Nachrichteneinrichtungen.
TEIL IV
Artikel 15
1. Die Vertragsstaaten stellen
die Frau dem Mann vor dem
Gesetz gleich.
2. Die Vertragsstaaten gewähren
Frauen in zivilrechtlichen
Angelegenheiten dieselbe Rechtsfähigkeit
wie Männern und geben
ihnen dieselbe Gelegenheit zur
Ausübung dieser Rechtsfähigkeit.
Insbesondere räumen sie Frauen
das gleiche Recht ein, Verträge
abzuschließen und Vermögen zu
verwalten, und gewähren ihnen
Gleichbehandlung in allen Stadien
gerichtlicher Verfahren.
3. Die Vertragsstaaten kommen
überein, daß alle Verträge
und alle sonstigen privaten
Urkunden jeglicher Art, deren
Rechtswirkung die Einschränkung
der Rechtsfähigkeit der
Frau zum Ziel hat, nichtig sind.
4. Die Vertragsstaaten gewähren
Männern und Frauen die gleichen
Rechte im Rahmen der
Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit
und freie Wahl ihres
Wohnsitzes und Aufenthaltsorts.
Artikel 16
1. Die Vertragsstaaten treffen
alle geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung
der Frau in allen ehelichen und
familiären Angelegenheiten und
gewährleisten insbesondere folgende
Rechte auf der Grundlage
der Gleichheit von Mann und
Frau
a) gleiches Recht auf Eheschließung;
b) gleiches Recht auf freie
Wahl des Ehegatten sowie
auf Eheschließung nur mit
freier und voller Zustimmung;
c) gleiche Rechte und Pflichten
in der Ehe und bei
deren Auflösung;
d) gleiche Rechte und Pflichten
als Eltern, ungeachtet
ihres Familienstands, in
allen ihre Kinder betreffenden
Angelegenheiten; in
jedem Fall haben die Interessen
der Kinder Vorrang;
e) gleiches Recht auf freie und
verantwortungsbewußte
Entscheidung über die
Anzahl und Altersunterschiede
ihrer Kinder und
auf Zugang zu den zur Ausübung
ihrer Rechte erforderlichen
Informationen,
Bildungseinrichtungen und
sonstigen Mitteln;
f) gleiche Rechte und Pflichten
in Fragen der Vormundschaft,
Pflegschaft, Treuhandschaft
und Adoption
von Kindern oder ähnlicher
Einrichtungen, soweit das
innerstaatliche Recht derartige
Rechtsinstitute kennt;
in jedem Fall haben die
Interessen der Kinder Vorrang;
g) dieselben persönlichen
Rechte der Ehegatten, einschließlich
des Rechts auf
Wahl des Familiennamens,
eines Berufs und einer
Beschäftigung;
h) gleiche Rechte beider Ehegatten
hinsichtlich Eigentum,
Erwerb, Bewirtschaftung,
Verwaltung, Nutzung
und Verfügung über Vermögen,
gleichgültig, ob
diese Rechte unentgeltlich
oder entgeltlich sind.
2. Die Verlobung und Verheiratung
eines Kindes hat keine
Rechtswirksamkeit; es werden
alle erforderlichen Maßnahmen,
einschließlich der Erlassung von
Rechtsvorschriften, unternommen,
um ein Mindestalter für die
Ehefähigkeit festzulegen und die
Eintragung der Eheschließung in
ein offizielles Register zur Pflicht
zu machen.
TEIL V
Artikel 17
1. Zur Überprüfung der Fortschritte
bei der Durchführung
dieser Konvention wird ein
Komitee für die Beseitigung der
Diskriminierung der Frau eingesetzt
(im folgenden als „Komitee"
bezeichnet); es besteht zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Konvention aus achtzehn, nach
Ratifikation oder nach dem Beitritt
des fünfunddreißigsten Vertragsstaates
zur Konvention aus
dreiundzwanzig Experten von
hohem sittlichen Rang und großer
Sachkenntnis auf dem von
der Konvention erfaßten Gebiet.
Die Experten werden von den
Vertragsstaaten aus ihren Staatsangehörigen
ausgewählt und sind
in persönlicher Eigenschaft tätig;
dabei ist auf eine ausgewogene
geographische Verteilung und auf
die Vertretung der unterschiedlichen
Zivilisationsformen sowie
der wichtigsten Rechtssysteme zu
achten.
2. Die Mitglieder des Komitees
werden in geheimer Abstimmung
aus einer Liste von Personen
gewählt, die von den Vertragsstaaten
benannt worden sind.
Jeder Vertragsstaat kann einen
seiner eigenen Staatsangehörigen
nominieren.
3. Die erste Wahl findet sechs
Monate nach Inkrafttreten dieser
Konvention statt. Spätestens drei
Monate vor jeder Wahl fordert
der Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Vertragsstaaten
schriftlich auf, binnen zwei
Monaten ihre Nominierungen
einzureichen. Der Generalsekretär
erstellt sodann eine alphabetische
Liste aller auf diese Weise
nominierten Personen unter
Angabe der sie nominierenden
Vertragsstaaten und legt sie den
Vertragsstaaten vor.
4. Die Wahl der Mitglieder des
Komitees findet auf einer vom
Generalsekretär am Sitz der Vereinten
Nationen anberaumten Sitzung
der Vertragsstaaten statt. In
dieser Sitzung, die verhandlungs-
und beschlußfähig ist, wenn zwei
Drittel der Vertragsstaaten vertreten
sind, gelten diejenigen
Bewerber als in das Komitee
gewählt, welche die höchste
Stimmenzahl und die absolute
Stimmenmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Vertreter
der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
5. Die Mitglieder des Komitees
werden für vier Jahre gewählt.
Jedoch läuft die Amtszeit von
neun der bei der ersten Wahl
gewählten Mitglieder nach zwei
Jahren ab; unmittelbar nach der
ersten Wahl werden die Namen
dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden
des Komitees durch das
Los bestimmt.
6. Die Wahl der fünf zusätzlichen
Mitglieder des Komitees findet
gemäß den Bestimmungen
der Absätze 2, 3 und 4 statt, wenn
fünfunddreißig Staaten die Konvention
ratifiziert haben oder ihr
beigetreten sind. Die Amtszeit
zweier der bei dieser Gelegenheit
gewählten zusätzlichen Mitglieder
läuft nach zwei Jahren ab; die
Namen dieser beiden Mitglieder
werden vom Vorsitzenden des
Komitees durch das Los
bestimmt.
7. Zur Besetzung eines unerwartet
freiwerdenden Sitzes
nominiert der Vertragsstaat, dessen
Experte aufgehört hat, die
Funktion eines Komiteemitgliedes
auszuüben, mit der Zustimmung
des Komitees einen anderen
Experten seiner Nationalität.
8. Die Mitglieder des Komitees
erhalten mit Zustimmung der
Generalversammlung Bezüge aus
Mitteln der Vereinten Nationen;
die näheren Einzelheiten werden
von der Versammlung unter
Berücksichtigung der Bedeutung
festgesetzt, die den Aufgaben des
Komitees zukommt.
9. Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen stellt dem
Komitee das Personal und die
Einrichtungen zur Verfügung,
deren dieses zur wirksamen
Wahrnehmung seiner Aufgaben
nach dieser Konvention bedarf.
Artikel 18
1. Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen zur
Behandlung durch das Komitee
einen Bericht über die zur Durchführung
dieser Konvention
getroffenen gesetzgeberischen,
gerichtlichen Verwaltungs- und
sonstigen Maßnahmen und über
die diesbezüglichen Fortschritte
vorzulegen, und zwar
a) innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten der Konvention
für den betreffenden
Staat und
b) danach mindestens alle vier
Jahre und sooft der Ausschuß
darum ersucht.
2. Die Berichte können
Umstände und Schwierigkeiten
aufzeigen, die das Ausmaß der
Erfüllung der in dieser Konvention
eingegangenen Verpflichtungen
beeinflussen.
Artikel 19
1. Das Komitee gibt sich eine
Geschäftsordnung.
2. Das Komitee wählt seine
Funktionäre für zwei Jahre.
Artikel 20
1. Das Komitee tritt in der
Regel einmal im Jahr für höchstens
zwei Wochen zur Behandlung
der gemäß Artikel 18 dieser
Konvention vorgelegten Berichte
zusammen.
2. Die Sitzungen des Komitees
finden in der Regel am Sitz der
Vereinten Nationen oder an
einem anderen vom Ausschuß zu
bestimmenden geeigneten Ort
statt.
Artikel 21
1. Das Komitee legt der Generalversammlung
der Vereinten
Nationen im Wege des Wirtschafts-
und Sozialrates einen
jährlichen Tätigkeitsbericht vor
und kann auf Grund seiner Prüfung
der Berichte und Informationen
der Vertragsstaaten Vorschläge
und allgemeine Empfehlungen
abgeben. Diese Vorschläge
und allgemeinen Empfehlungen
sind zusammen mit etwaigen
Stellungnahmen der Vertragsstaaten
in den Bericht des
Komitees aufzunehmen.
2. Der Generalsekretär übermittelt
die Berichte des Komitees
an die Kommission für die
Rechtsstellung der Frau zur
Kenntnisnahme.
Artikel 22
Die Sonderorganisationen
haben das Recht auf Teilnahme,
wenn die Durchführung von
Bestimmungen dieser Konvention
behandelt wird, die in ihr Aufgabengebiet
fallen. Das Komitee
kann die Sonderorganisationen
einladen, Berichte über Durch-
führung dieser Konvention auf
Gebieten vorzulegen, die in deren
Tätigkeitsbereich fallen.
TEIL VI
Artikel 23
Diese Konvention läßt zur
Herbeiführung der Gleichberechtigung
von Mann und Frau geeignetere
Bestimmungen unberührt,
die enthalten sind
a) in den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates oder
b) in sonstigen für diesen Staat
geltenden Konventionen,
Verträgen oder Abkommen.
Artikel 24
Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, auf nationaler Ebene alle
erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um die volle Ausübung
der in dieser Konvention anerkannten
Rechte zu gewährleisten.
Artikel 25
1. Diese Konvention liegt für
alle Staaten zur Unterzeichnung
auf.
2. Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen ist Depositär
dieser Konvention.
3. Diese Konvention bedarf der
Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden,
sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu
hinterlegen.
4. Diese Konvention liegt für
alle Staaten zum Beitritt auf. Der
Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
Artikel 26
1. Ein Antrag auf Revision dieser
Konvention kann jederzeit
von einem Vertragsstaat durch
schriftliche Mitteilung an den
Generalsekretär gestellt werden.
2. Die Generalversammlung
der Vereinten Nationen entscheidet
über die Schritte, die gegebenenfalls
auf einen solchen Antrag
hin zu unternehmen sind.
Artikel 27
1. Diese Konvention tritt am
dreißigsten Tag nach der Hinterlegung
der zwanzigsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der nach
Hinterlegung der zwanzigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
diese Konvention ratifiziert
oder ihr beitritt, tritt die
Konvention am dreißigsten Tag
nach Hinterlegung seiner eigenen
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 28
1. Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen nimmt
schriftliche Vorbehalte, die ein
Staat bei der Ratifikation oder
beim Beitritt macht, entgegen und
leitet sie allen Staaten zu.
2. Mit dem Ziel und Zweck
dieser Konvention unvereinbare
Vorbehalte sind unzulässig.
3. Vorbehalte können jederzeit
durch eine diesbezügliche Mitteilung
an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen zurückgenommen
werden, der sodann alle
Staaten davon in Kenntnis setzt.
Diese Mitteilung wird mit dem
Tag ihres Eingangs wirksam.
Artikel 29
1. Entsteht zwischen zwei oder
mehreren Vertragsstaaten über
die Auslegung oder Anwendung
dieser Konvention eine Streitfrage,
die nicht auf dem Verhandlungsweg
beigelegt wird, so kann
sie auf Verlangen einer Partei zur
Schlichtung vorgelegt werden.
Wenn sich die Parteien innerhalb
von sechs Monaten vom Zeitpunkt
des Schlichtungsantrages
nicht über die Form des Schlichtungsverfahrens
einigen können,
kann jede Partei den Streitfall
dem Internationalen Gerichtshof
vorlegen, indem sie einen mit dessen
Satzung übereinstimmenden
Antrag stellt.
2. Jeder Vertragsstaat kann
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
oder Ratifikation dieser
Konvention oder seines Beitritts
zu dieser erklären, daß er die
Bestimmungen des Absatz 1 für
sich nicht verbindlich erachtet.
Die anderen Vertragsstaaten sind
gegenüber einem Staat, der einen
derartigen Vorbehalt macht,
nicht an die in diesem Absatz enthaltenen
Bestimmungen gebunden.
3. Ein Vertragsstaat kann einen
Vorbehalt gemäß Absatz 2 jederzeit
durch Mitteilung an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zurücknehmen.
Artikel 30
Diese Konvention, deren arabischer,
chinesischer, englischer
französischer, russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN
haben die hiezu gehörig befugten
Unterzeichneten diese Konvention
unterzeichnet.
VORBEHALTE DER REPUBLIK
ÖSTERREICH ZUR KONVENTION ZUR
BESEITIGUNG JEDER FORM VON
DISKRIMINIERUNG DER FRAU
(Übersetzung)
Anläßlich der Ratifikation dieser Konvention
erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich
folgende Vorbehalte
Österreich behält sich das Recht vor, Artikel 7
lit. b in bezug auf militärische Dienstleistungen und
Artikel 11 in bezug auf das Verbot der Nachtarbeit
von Frauen und den besonderen Arbeitnehmerschutz
von Frauen im Rahmen der in der innerstaatlichen
Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen
anzuwenden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 31. März 1982 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Konvention
ist gemäß ihrem Artikel 27 Absatz 2 am 30. April 1982 für Österreich in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben derzeit nachstehende Staaten
die Konvention ratifiziert bzw. sind ihr beigetreten
Ägypten, Äthiopien, Barbados, Bhutan, Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, Dominika,
Ekuador, El Salvador, Guyana, Haiti, Jugoslawien, Kap Verde, Kanada, Kolumbien, Kuba, Laos,
Mexiko, Mongolei, Nikaragua, Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda,
Sankt Vincent und die Grenadinen, Schweden, Sowjetunion, Sri Lanka, Ukraine, Ungarn, Uruguay und
Weißrußland.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt
gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Konvention erklärt
Ägypten, Bulgarien, China, Deutsche Demokratische Republik, El Salvador, Kuba, Mongolei, Polen,
Rumänien, Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.
Darüber hinaus haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Ägypten
Vorbehalte
Hinsichtlich Artikel 9
Vorbehalt zu dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 2 über die Gewährung von gleichen Rechten für
Frauen wie für Männer hinsichtlich der Staatsbürgerschaft ihrer Kinder, unbeschadet der Tatsache, daß
ein einer Ehe entstammendes Kind die Staatszugehörigkeit seines Vaters erwirbt. Dies soll verhindern, daß
ein Kind zwei Staatsbürgerschaften erwirbt, wenn seine Eltern verschiedener Staatszugehörigkeit sind, da
sich dies auf seine Zukunft nachteilig auswirken kann. Es ist klar, daß der Erwerb der Staatsbürgerschaft
des Vaters die für das Kind zuträglichste Vorgangsweise ist und daß dadurch der Grundsatz der Gleichheit
zwischen Mann und Frau nicht verletzt wird, da es bei einer Frau im Falle einer Verehelichung mit
einem Ausländer üblich ist zuzustimmen, daß ihre Kinder die Staatsbürgerschaft des Vaters erhalten.
Hinsichtlich Artikel 16
Vorbehalt gegen den Wortlaut von Artikel 16 über die Gleichheit von Mann und Frau in allen Angelegenheiten
im Rahmen der ehelichen und familiären Beziehungen während der Ehe und bei deren Auflösung,
unbeschadet der Bestimmungen der islamischen Sharia, denenzufolge Frauen die den Rechten ihrer
Ehegatten entsprechenden Rechte zuerkannt werden, um damit eine gerechte Ausgewogenheit zwischen
ihnen sicherzustellen. Dies erfolgt aus Achtung vor der heiligen Natur der festen Glaubensgrundsätze,
denen eheliche Beziehungen in Ägypten unterliegen und die nicht in Frage gestellt werden dürfen, sowie
angesichts der Tatsache, daß eine der wichtigsten Grundlagen dieser Beziehungen eine Gleichwertigkeit
von Rechten und Pflichten ist, um zu gewährleisten, daß die Ehegatten einander ergänzen, wodurch eine
wahre Gleichberechtigung zwischen den Eheleuten garantiert wird. Die Bestimmungen der Sharia legen
fest, daß der Ehemann der Ehefrau Brautgeld zu zahlen und sie vollkommen zu erhalten hat und ihr auch
bei Scheidung Zahlung leistet, während die Ehefrau die vollen Rechte über ihr Eigentum behält und nicht
verpflichtet ist, etwas für ihren Unterhalt zu zahlen. Die Sharia schränkt daher die Rechte der Ehefrau auf
Scheidung insofern ein, als sie diese von einem richterlichen Urteil abhängig macht, während diese Einschränkung
im Falle des Ehemannes nicht vorgesehen ist.
Allgemeiner Vorbehalt zu Artikel 2
Die Arabische Republik Ägypten ist bereit, den Inhalt dieses Artikels zu erfüllen, sofern dies der islamischen
Sharia nicht zuwider läuft.
Kanada
Erklärung
„Die kanadische Regierung erklärt, daß die zuständigen gesetzgebenden Behörden in Kanada dem in
Artikel 11 (1) (d) genannten Begriff der gleichen Bezahlung in der Gesetzgebung Rechnung getragen
haben, womit die Einrichtung von Entlohnungssätzen ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
verlangt wird. Die zuständigen gesetzgebenden Behörden in Kanada werden weiterhin das Ziel und den
Zweck von Artikel 11 (1) (d) erfüllen und haben diesbezüglich zusätzliche legislative und andere Maßnahmen
ergriffen und werden solche gegebenenfalls auch weiterhin ergreifen."