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443_1981 AT

443. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 443. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz

Gemäß § 4 b des Studienförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 421/1969, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 333/1981, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst sowie dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz verordnet

§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

die gemäß § 17 des Einkommenssteuergesetzes

1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von

10 vH des maßgeblichen Einheitswertes des land-

und forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.

(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert,

der für die Gewinnermittlung nach der

Verordnung des Bundesministers für Finanzen

über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für

die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und

Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 266/1981, heranzuziehen

ist.

§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unter

Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von

10 vH dieser Einkünfte hinzuzurechnen.

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