443. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 4 b des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 333/1981, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst sowie dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz verordnet
§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
die gemäß § 17 des Einkommenssteuergesetzes
1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von
10 vH des maßgeblichen Einheitswertes des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.
(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert,
der für die Gewinnermittlung nach der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 266/1981, heranzuziehen
ist.
§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unter
Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von
10 vH dieser Einkünfte hinzuzurechnen.