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443_1979 AT

443. Verordnung: Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 443. Verordnung: Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

§ 1. Kosmetische Mittel im Sinne dieser Verordnung

sind Stoffe, die zur Reinigung, Pflege

oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke

des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen

Äußeren oder zum Schutz der Haut oder zur Reinigung,

Pflege oder Verbesserung des Gebrauches

von Prothesen bestimmt sind.

§ 2. (1) Verpackte kosmetische Mittel, die zur

Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen

nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie

nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet

sind. Als Letztverbraucher igelten

nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb

kosmetische Mittel verwendet werden

(Großverbraucher).

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen d:.eser

Verordnung sind als Warenproben gekennzeichnete

verpackte kosmetische Mittel, die unentgeltlich

oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen

Preis abgegeben werden, sowie verpackte

Toilette- und andere verpackte Reinigungsseifen.

(3) Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge

von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter

unterliegen der Kennzeichnung nur im Umfang

des § 3 Abs. 3 Z. 1, 3, 5, 6 und 8; im Umfang

der Z. 3 jedoch nur dann, wenn das Produkt nicht

durch seine Form, Aufmachung oder die Art der

Verpackung unzweifelhaft erkennbar ist.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat in deutscher

Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen

Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und

lesbar sowie dauerhaft auf der äußeren, für den

Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen.

Sie darf auch durch Anhängezettel oder

in ähnlicher Form erfolgen.

(2) Die Kennzeichnungselemente gemäß Albs. 3

Z. 1 bis 3 dürfen in allgemein verständlichen

fremdsprachigen Ausdrücken angegeben werden.

(3) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)

und der Sitz des erzeugenden, vertreibenden

oder importierenden inländischen Unternehmers;

2. das Erzeugungsland (erzeugt in...);

3. die handelsübliche Sachbezeichnung;

4. das

a) Mindestfüllgewicht in Gramm (g) bei

festen, körnigen und pulverförmigen

Produkten und bei Druckgaspackungen

(Aeresolen) oder

b) Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) bei

flüssigen, zähflüssigen, pastösen und

cremeartigen Produkten,

das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch

bedingter Abweichungen aufzuweisen

hat;

5. die wegen der Beschaffenheit des Produktes

erforderlichen besonderen Lagerbedingungen;

6. das Datum, bis zu dem das Produkt mindestens

haltbar ist, in unverschlüsselter Form

(empfohlene Aufbrauchsfrist), bestimmt

durch die Angabe

a) des Monats und des Jahres bei einer

Haltbarkeit bis zu einem Jahr,

b) des Jahres bei einer Haltbarkeit bis zu

fünf Jahren;

7. die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe mit

ihrem Allgemeinnamen oder ihrer chemischen

Bezeichnung, wenn in der Werbung eine besondere

Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe

zurückgeführt wird;

8. die wegen der Beschaffenheit des Produktes

erforderlichen besonderen Verwendungs- und

Warnhinweise.

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnung sind verantwortlich

1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber

und bei Importware der Importeur;

2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,

die verpackte kosmetische Mittel im Inland

gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder

sonst in Verkehr setzen, wenn sie

a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen

können, von wem und wann sie

ein bestimmtes verpacktes kosmetisches

Mittel erworben haben,

b) verpackte kosmetische Mittel gekennzeichnet

oder deren Kennzeichnung geändert

haben,

c) für Großverbraucher (§ 2 Abs. 1) bestimmte

verpackte kosmetische Mittel an

Letztverbraucher abgeben.

§ 5. (1) Kosmetische Mittel, die dieser Verordnung

nicht entsprechen und vor dem

1. Juli 1980 verpackt oder importiert wurden,

dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 31. Dezember

1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen

dürfen vor dem 1. Juli 1980 verpackte oder importierte

kosmetische Mittel, die dieser Verordnung

nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1981

gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst

in Verkehr setzen.

(3) Haarwaschmittel (Shampoos), deren Mindestfüllgewicht

in Gramm angegeben ist, die aber

im übrigen dieser Verordnung entsprechen, dürfen

bis 31. Dezember 1983 gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt

werden.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die

Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl.

Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen

Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 257/1975, 283/1978 und

195/1979 anzuwenden.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember

1979 in Kraft.

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