443. Verordnung: Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
§ 1. Kosmetische Mittel im Sinne dieser Verordnung
sind Stoffe, die zur Reinigung, Pflege
oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke
des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen
Äußeren oder zum Schutz der Haut oder zur Reinigung,
Pflege oder Verbesserung des Gebrauches
von Prothesen bestimmt sind.
§ 2. (1) Verpackte kosmetische Mittel, die zur
Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen
nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie
nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet
sind. Als Letztverbraucher igelten
nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb
kosmetische Mittel verwendet werden
(Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen d:.eser
Verordnung sind als Warenproben gekennzeichnete
verpackte kosmetische Mittel, die unentgeltlich
oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen
Preis abgegeben werden, sowie verpackte
Toilette- und andere verpackte Reinigungsseifen.
(3) Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge
von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter
unterliegen der Kennzeichnung nur im Umfang
des § 3 Abs. 3 Z. 1, 3, 5, 6 und 8; im Umfang
der Z. 3 jedoch nur dann, wenn das Produkt nicht
durch seine Form, Aufmachung oder die Art der
Verpackung unzweifelhaft erkennbar ist.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat in deutscher
Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen
Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und
lesbar sowie dauerhaft auf der äußeren, für den
Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen.
Sie darf auch durch Anhängezettel oder
in ähnlicher Form erfolgen.
(2) Die Kennzeichnungselemente gemäß Albs. 3
Z. 1 bis 3 dürfen in allgemein verständlichen
fremdsprachigen Ausdrücken angegeben werden.
(3) Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)
und der Sitz des erzeugenden, vertreibenden
oder importierenden inländischen Unternehmers;
2. das Erzeugungsland (erzeugt in...);
3. die handelsübliche Sachbezeichnung;
4. das
a) Mindestfüllgewicht in Gramm (g) bei
festen, körnigen und pulverförmigen
Produkten und bei Druckgaspackungen
(Aeresolen) oder
b) Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) bei
flüssigen, zähflüssigen, pastösen und
cremeartigen Produkten,
das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch
bedingter Abweichungen aufzuweisen
hat;
5. die wegen der Beschaffenheit des Produktes
erforderlichen besonderen Lagerbedingungen;
6. das Datum, bis zu dem das Produkt mindestens
haltbar ist, in unverschlüsselter Form
(empfohlene Aufbrauchsfrist), bestimmt
durch die Angabe
a) des Monats und des Jahres bei einer
Haltbarkeit bis zu einem Jahr,
b) des Jahres bei einer Haltbarkeit bis zu
fünf Jahren;
7. die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe mit
ihrem Allgemeinnamen oder ihrer chemischen
Bezeichnung, wenn in der Werbung eine besondere
Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe
zurückgeführt wird;
8. die wegen der Beschaffenheit des Produktes
erforderlichen besonderen Verwendungs- und
Warnhinweise.
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnung sind verantwortlich
1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber
und bei Importware der Importeur;
2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,
die verpackte kosmetische Mittel im Inland
gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder
sonst in Verkehr setzen, wenn sie
a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen
können, von wem und wann sie
ein bestimmtes verpacktes kosmetisches
Mittel erworben haben,
b) verpackte kosmetische Mittel gekennzeichnet
oder deren Kennzeichnung geändert
haben,
c) für Großverbraucher (§ 2 Abs. 1) bestimmte
verpackte kosmetische Mittel an
Letztverbraucher abgeben.
§ 5. (1) Kosmetische Mittel, die dieser Verordnung
nicht entsprechen und vor dem
1. Juli 1980 verpackt oder importiert wurden,
dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 31. Dezember
1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen
dürfen vor dem 1. Juli 1980 verpackte oder importierte
kosmetische Mittel, die dieser Verordnung
nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1981
gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst
in Verkehr setzen.
(3) Haarwaschmittel (Shampoos), deren Mindestfüllgewicht
in Gramm angegeben ist, die aber
im übrigen dieser Verordnung entsprechen, dürfen
bis 31. Dezember 1983 gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt
werden.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die
Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl.
Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen
Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 257/1975, 283/1978 und
195/1979 anzuwenden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember
1979 in Kraft.