443. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG),
BGBl. Nr. 258/1975, wird wie folgt geändert
1. Dem Abs. 4 des § 5 werden folgende Sätze
angefügt
„Kommt ein Organ der Universität dieser Verpflichtung
nicht nach, so hat der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf
einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden
Frist die erforderlichen Maßnahmen
selbst zu treffen (Ersatzvornahme). Die §§ 9
und 28 bleiben unberührt. Hat ein Organ gegen
einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gemäß § 5
Abs. 7 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
erhoben, so ist während des Laufes dieses Verfahrens
eine Ersatzvornahme nicht zulässig."
2. Der Abs. 6 des § 5 hat zu lauten
„(6) Die Abs. 4 und 5 lit. a bis c gelten sinngemäß
für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz
durchzuführen sind."
3. Die Abs. 6 bis 8 des § 5 erhalten die
Bezeichnung 7 bis 9.
4. Dem Abs. 8 (neu) des § 5 ist folgender Satz
anzufügen
„Ein Bescheid, der nach dem Zeitpunkt erlassen
wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung den ihm zugrundeliegenden
Beschluß aufgehoben oder seine Durchführung
untersagt hat, leidet im Sinne des § 68
Abs. 4 lit. d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
BGBl. Nr. 172/1950, an einem mit Nichtigkeit
bedrohtem Fehler."
5. Der Abs. 9 (neu) des § 5 hat zu lauten
„Durch die Abs. 1 bis 8 wird die Weisungsbefugnis
des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung im staatlichen Wirkungsbereich
nicht berührt."
6. Der Abs. 3 des § 7 hat zu lauten
„(3) Studienangelegenheiten im Sinne des
Abs. 2 sind
a) Bewilligung von Kollisionen (§ 10 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
b) Einrechnung von Semestern (§ 20 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes);
c) Anrechnung von Studien und Anerkennung
von Prüfungen (§ 21 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes);
d) Studienzeitverkürzung (besondere Studienvorschriften);
e) Tausch von Fächern und Einrechnung der
Pflichtpraxis, soweit besondere Studiengesetze
dies vorsehen."
7. Die Abs. 3 bis 6 des § 7 erhalten die
Bezeichnung 4 bis 7.
8. Der Abs. 4 des § 9 hat zu lauten
„(4) § 5 Abs. 4 bleibt unberührt."
9. Der Abs. 4 des § 9 erhält die Bezeichnung 5.
10. Der Abs. 1 zweiter Satz des § 15 hat zu
lauten
„Eine Sitzung ist unverzüglich zum frühest zulässigen
Termin vom Vorsitzenden einzuberufen,
wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder
oder alle Vertreter einer im Kollegialorgan vertretenen
Personengruppe unter Beifügung eines
Vorschlages zur Tagesordnung verlangen."
11. Der Abs. 3 des § 15 hat zu lauten
„(3) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten
erforderlich (Mitglieder, vertretungsbefugte
Ersatzmitglieder); Mitglieder, die ihre Stimme
übertragen haben, zählen nicht als anwesend. Ein
Antrag gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, als angenommen, wenn die
absolute Mehrheit der in der Sitzung anwesenden
Mitglieder oder Ersatzmitglieder oder durch
Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für
den Antrag gestimmt hat."
12. Der Abs. 7 des § 15 hat zu lauten
„(7) Jedes Kollegialorgan kann zur Vorberatung,
Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen
oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
ständige und nichtständige Kommissionen
einsetzen.
1. Sofern es der Zweckmäßigkeit, Raschheit,
Einfachheit oder Kostenersparnis dient, können
ständige oder nichtständige Kommissionen
mit der Ermächtigung zur Entscheidung
in den ihnen übertragenen Angelegenheiten
ausgestattet werden.
2. Das Kollegialorgan bestimmt im Zuge der
Einsetzung der Kommission die Zahl der
der Kommission angehörenden Vertreter
der Universitätsprofessoren. Diese Zahl muß
eine gerade sein. Die Mitglieder der Kommission
werden, sofern dies durch dieses
Bundesgesetz nicht anders geregelt ist, von
den in das Kollegialorgan entsendeten Vertretern
der jeweiligen Personengruppe (Universitätsprofessoren,
im § 50 Abs. 3 lit. b
genannte Personengruppen, Studierende,
sonstige Bedienstete) bestellt. Für diese Bestellung
gelten die Bestimmungen des § 15
Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß,
wenn es zwischen den beiden sonstigen
Bediensteten zu keiner Einigung kommt,
der zuständige Dienststellenausschuß entscheidet.
Bestellt werden können nur solche
Gruppenangehörige, die dem Kollegialorgan
als Mitglieder angehören oder die als Ersatzmitglieder
dieser Mitglieder bestellt wurden.
Bei den in § 65 Abs. 1 lit. d und e genannten
Kommissionen können als Vertreter
der Gruppen der im § 50 Abs. 3 lit. b genannten
Personengruppen und der Studierenden
dann Personen entsendet werden,
die dem Kollegialorgan weder als Mitglied
angehören noch als Ersatzmitglied dieser
Mitglieder bestellt wurden, wenn sich unter
den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern keine
ausreichende Zahl von Personen befindet,
die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3
lit. b oder c erfüllten. Bei den vom Akademischen
Senat einzusetzenden Kommissionen
kann jede Gruppe ihre Vertreter aus
allen ihr zugeordneten Angehörigen der
Universität bestellen.
3. Im Falle der in § 65 Abs. 1 lit. b und c
genannten Kommissionen ist der Dekan
(Rektor) kraft Amtes Mitglied und Vorsitzender
der Kommission. Er wird auf die
Zahl der der Gruppe der Universitätsprofessoren
zustehenden Sitze in der Kommission
angerechnet. Die weiteren Mitglieder
der Universitätsprofessoren sind gemäß den
Bestimmungen der Ziffer 2 zu bestellen. Der
Dekan (Rektor) kann sich in der Vorsitzführung
durch ein anderes Mitglied der
Kommission aus der Gruppe der Universitätsprofessoren
vertreten lassen.
4. Der Vorsitzende einer anderen als der in
Z. 3 genannten Kommissionen wird von
dieser aus ihrer Mitte im Rahmen der konstituierenden
Satzung, die unter der Leitung
des dienstältesten Universitätsprofessors der
Kommission stattzufinden hat, gewählt. Zum
Vorsitzenden wählbar ist in den Fällen der
Kommissionen gemäß § 65 Abs. 1 lit. a, d
und e nur ein Universitätsprofessor, in allen
übrigen Fällen ein Universitätslehrer, der in
einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis
zum Bund steht, der Universitätsdirektor,
der Bibliotheksdirektor oder ein
sonstiger Mitarbeiter im wissenschaftlichen
Betrieb gemäß § 23 Abs. 3 lit. a Z. 1 und
lit. b Z. 1."
13. Dem Abs. 8 des § 15 ist folgender Satz
anzufügen
„Eine solche Entscheidungsvollmacht darf nur
einem Universitätslehrer, der in einem der Universität
zugeordneten Dienstverhältnis zum
Bund steht, dem Universitätsdirektor, dem Bibliotheksdirektor
oder einem sonstigen Mitarbeiter
im wissenschaftlichen Betrieb gemäß § 23
Abs. 3 lit. a Z. 1 und lit. b Z. 1 übertragen
werden."
14. Der Abs. 9 des § 15 hat zu lauten
„(9) Die Kommissionen gemäß Abs. 7 sind so
zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan
vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis
wie im Kollegialorgan vertreten ist. Personengruppen,
die auf diese Weise keinen Vertreter
in die Kommission zu entsenden haben,
kann auf Grund einer besonderen Beschlußfassung
im Kollegialorgan eine Vertretung in der Kommission
eingeräumt werden. Für die Bestellung
dieser Vertreter gilt Abs. 7 sinngemäß. Die Einräumung
einer solchen, sich auf Grund der Berechnung
aus dem ersten Satz dieses Absatzes
nicht ergebenden Vertretung in der Kommission
hat zu erfolgen, wenn in der Kommission Angelegenheiten
behandelt werden, von denen diese
Personengruppe betroffen ist. Wird in der Kommission
über eine Universitätseinrichtung verhandelt,
so gehört ihr insoweit der Vorstand
(Leiter) dieser Universitätseinrichtung mit beratender
Stimme an."
15. Der Abs. 10 des § 15 hat zu lauten
„(10) Die Abs. 1 bis 5 und § 64 Abs. 4 sind
auf Kommissionen sinngemäß anzuwenden."
16. Der Abs. 12 des § 15 hat zu lauten
„(12) Der Schriftverkehr von Organen der
Universität — ausgenommen der Bibliotheksdirektor
— mit dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung ist über den Rektor
zu leiten. Der Rektor hat das Recht, dem obersten
Kollegialorgan Geschäftsstücke anderer
Organe vorzulegen."
17. Der Einleitungssatz des Abs. 13 des § 15
hat zu lauten
„Jede Universität hat durch ihre Universitätsdirektion
ein Mitteilungsblatt herauszugeben, das
insbesondere für folgende Verlautbarungen bestimmt
ist:"
18. Der Abs. 1 des § 16 hat zu lauten
„(1) Der Rektor ist von einer Universitätsversammlung
aus dem Kreise der ordentlichen
Universitätsprofessoren, die der Universität angehören,
für eine Funktionsperiode von zwei
Studienjahren zu wählen."
19. Der Einleitungssatz des Abs. 5 des § 16 hat
zu lauten
„(5) Der Dekan ist vom Fakultätskollegium
aus dem Kreis der ordentlichen Universitätsprofessoren,
die der Fakultät angehören, für
eine Funktionsperiode von zwei Studienjahren
zu wählen."
20. Der Abs. 6 des § 16 hat zu lauten
„(6) Die Universitätsversammlung bzw. das
Fakultätskollegium als Wahlkollegium ist beschlußfähig,
wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Die Stimmabgabe hat persönlich,
geheim und schriftlich zu erfolgen. Der Gewählte
ist grundsätzlich zur Annahme der Wahl verpflichtet;
wenn der Gewählte in seiner Person
gelegene Gründe geltend macht, die die Annahme
der Funktion nicht zumutbar erscheinen lassen,
entscheidet das Wahlkollegium nach Anhörung
der Entschuldigungsgründe. Die Wiederwahl
eines abtretenden Funktionärs ist zulässig. Der
Wiedergewählte kann die Wahl ohne Angabe
von Gründen ablehnen."
21. Der erste Satz des Abs. 7 des § 16 hat zu
lauten
„Gewählt ist der Ordentliche Universitätsprofessor,
der mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhalten hat."
22. Dem Abs. 10 des § 16 sind folgende Sätze
anzufügen
„Das Verlangen nach Einberufung einer solchen
Sitzung ist an den Akademischen Senat bzw. das
Universitätskollegium bzw. das Fakultätskollegium
zu richten. Der erste bis dritte Satz des
Abs. 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß,
wenn dem Prärektor bzw. dem Prädekan die
Vertretung des Rektors bzw. des Dekans obliegt,
dieser die Sitzung der Universitätsversammlung
bzw. des Fakultätskollegiums zu leiten hat."
23. Der Abs. 3 des § 17 hat zu lauten
„(3) Albs. 2 gilt sinngemäß für Dekane und
Prodekane."
24. Die Abs. 3 und 4 des § 17 erhalten die Bezeichnung
4 und 5.
25. Der Abs. 4 (neu) des § 17 hat zu lauten
„(4) Die Bewilligung von Forschungssemestern
befreit von der Erfüllung der Lehrverpflichtung.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
hat den Ordentlichen Universitätsprofessor,
dem Forschungssemester bewilligt wurden,
von der Funktion eines Institutsvorstandes auf
seinen Antrag zu entheben, jedoch bleibt das
Recht zur Benützung der Institutseinrichtungen
sowie zur Heranziehung des Institutspersonals
für wissenschaftliche Arbeiten nach Maßgabe der
Beschlüsse des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums)
unberührt."
26. Der § 18 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Universitätsprofessoren als Mitglieder
eines Kollegialorgans können ihre Stimme bei
Verhinderung, sofern die Stellvertretung durch
dieses Bundesgesetz nicht anders geregelt ist, für
die Dauer einer Sitzung oder eines Teiles der
Sitzung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans,
das dieselbe Personengruppe vertritt,
übertragen. Das vertretende Mitglied besitzt für
die betreffende Sitzung zwei Stimmen."
27. Dem § 18 ist folgender neuer Abs. 6 anzufügen
„(6) Die Vertreter der im § 50 Abs. 3 lit. b
genannten Personengruppen, der Studierenden
sowie der sonstigen Bediensteten können als
Mitglieder von Kollegialorganen ihre Stimme
bei Verhinderung für die Dauer einer Sitzung
oder eines Teiles der Sitzung einem anderen
Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe
vertritt, übertragen, sofern die Vertretung
unmittelbar vor Beginn oder während
einer Sitzung des Kollegialorgans erforderlich
wird. Das vertretende Mitglied besitzt für die
betreffende Sitzung zwei Stimmen."
28. Der Abs. 1 des § 19 hat zu lauten
„(1) Die Wahl der Vorstände (Leiter) von
Instituten und von anderen Universitätseinrichtungen,
die Wahl der Vorsitzenden von Studienkommissionen
sowie von anderen ständigen Kommissionen,
ferner die Wahl bzw. Entsendung
von Vertretern der Universitätsprofessoren, der
im § 50 Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen
und der sonstigen Bediensteten in Kollegialorgane
einschließlich der ständigen Kommissionen gemäß
§ 15 Abs. 7 ist für eine Funktionsperiode von zwei
Jahren durchzuführen. Die Wahl bzw. Entsendung
von Vertretern der Studierenden in Kollegialorgane
einschließlich der ständigen Kommissionen
gemäß § 15 Abs. 7 ist für eine Funktionsperiode
durchzuführen, die der der Hochschülerschaftsorgane
entspricht. Für die Abberufung von
Vertretern der Universitätsprofessoren, der im
§ 50 Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen,
der Studierenden und der sonstigen Bediensteten
während einer Funktionsperiode gilt § 16 Abs. 10
mit der Maßgabe, daß für die Abberufung jenes
Organ zuständig ist, das die Entsendung bzw.
Wahl durchgeführt hat."
29. Der erste Satz des Abs. 2 des § 19 hat zu
lauten
„(2) Der Zeitpunkt der Wahl eines Vorstandes
oder Leiters einer Universitätseinrichtung, eines
Vorsitzenden einer Studienkommission oder einer
anderen ständigen Kommission ist vom zuständigen
Kollegialorgan (Kommission) festzusetzen
und wenigstens zwei Wochen vorher durch Kundmachung
im Mitteilungsblatt (§ 15 Abs. 13) zu
verlautbaren."
30. Der vorletzte Satz des Abs. 3 des § 19
hat zu lauten
„Gehören dem Dienststellenausschuß zu wenige
Mitglieder an, die nicht dem Kreis der Universitätsprofessoren
zuzuzählen sind, so sind die
fehlenden Mitglieder der Wahlkommission zunächst
aus dem Kreis der nicht gewählten Kandidaten
der Wahlvorschläge der letzten Wahl des
Dienststellenausschusses (Ersatzmitgllieder) unter
sinngemäßer Anwendung der für die Aufteilung
der Mandate bei Wahlen der Dienststellenausschüsse
geltenden Bestimmungen zu entnehmen;
wenn auch dieser Personenkreis zu klein ist, hat
der Dienststellenausschuß für Universitätslehrer
der Fakultät bzw. Universität angehörende Universitätslehrer
zu entsenden, die nicht dem Kreis
der Universitätsprofessoren angehören."
31. Der Abs. 8 des § 19 hat zu lauten
„(8) Sind von einem Kollegialorgan Vertreter
der Universitätsprofessoren oder der im § 50
Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen in ein
anderes Kollegialorgan zu entsenden, so gilt § 15
Abs. 7 sinngemäß."
32. Dem Abs. 1 des § 21 sind folgende Sätze
anzufügen
„Kommt ein zur Wahl, Entsendung oder Nominierung
von Vertretern in ein Kollegialorgan
(Kommission) berufenes Organ (Gruppe von Angehörigen
der Universität) dieser Verpflichtung
nicht zeitgerecht nach, so hat der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung diesem Organ
(Gruppe von Angehörigen der Universität) eine
angemessene Frist zur Wahl, Entsendung oder
Nominierung zu setzen. Verstreicht diese Frist
ergebnislos, so gilt das Kollegialorgan (Kommission)
ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung
einiger seiner Mitgliederstellen infolge
Unterbleibens der Wahl, Entsendung oder Nominierung
von Seiten eines Organs (Gruppe von
Universitätsangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt."
33. Im § 21 Abs. 4 erster Satz ist der Klammerausdruck
„(Art. 20 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz)"
zu ersetzen durch „(Art. 20 Abs. 3
Bundes- Verfassungsgesetz)".
34. Dem § 23 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Als Mitglieder von Kollegialorganen sind sie
der Personengruppe der Studierenden zuzuzählen."
35. Der lit. a des Abs. 3 des § 26 ist folgender
Satz anzufügen
„Jeder Universitätsprofessor ist verpflichtet, einer
solchen Berufung in eine Berufungskommission
Folge zu leisten, es sei denn, es liegen triftige
Gründe vor, die es dem Betreffenden unmöglich
machen oder unzumutbar erscheinen lassen, in die
Berufungskommission einzutreten;"
36. Dem Abs. 4 des § 28 ist folgender Satz
anzufügen
„Das Kollegialorgan kann der Berufungskommission
über deren rechtzeitigen Antrag eine einmalige
Nachfrist von drei Monaten gewähren."
37. Der erste und zweite Satz des Abs. 1 des
§ 30 haben zu lauten
„(1) Mit der Ernennung erwirbt der Ordentliche
Universitätsprofessor die Lehrbefugnis (venia
docendi, § 25 Abs. 1) für das ganze Gebiet des
Faches, mit dem die Planstelle, auf die er ernannt
wurde, benannt ist; eine allenfalls vor der
Ernennung erworbene andere oder weiter gefaßte
Lehrbefugnis wird hievon nicht berührt.
Seine Lehrverpflichtung besteht in der ordnungsgemäßen
Vertretung dieses Faches nach Maßgabe
des Bedarfes und unter Berücksichtigung der
Studienvorschriften."
38. Die Abs. 1 und 2 des § 31 haben zu lauten
„§ 31. (1) Die Zahl der Planstellen für Außerordentliche
Universitätsprofessoren wird im
Stellenplan des Bundes festgesetzt. Der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung kann die
im Stellenplan des Bundes vorgesehenen Planstellen
für Außerordentliche Universitätsprofessoren
den einzelnen Fakultäten (Universitäten)
nach Maßgabe der Gesamtzahl der vorgesehenen
Planstellen dieser Art und unter Berücksichtigung
der Anträge gemäß § 4 Abs. 1 zwecks Ausschreibung
und Erstellung von Ernennungsvorschlägen
zuteilen.
(2) Nach erfolgter Zuteilung von Planstellen
im Sinne des Abs. 1 ist der Dekan (Rektor)
verpflichtet, die Planstelle(n) unverzüglich öffentlich
auszuschreiben. Hierbei ist auf die Ernennungsvoraussetzungen
hinzuweisen. Voraussetzungen
sind die Lehrbefugnis als Universitätsdozent
und eine wenigstens dreijährige Tätigkeit,
die den Ernennungswerber zur Ausübung einer
Funktion im Sinne der Abs. 3 bis 6 geeignet
erscheinen läßt. Der Dekan (Rektor) hat nach
Ablauf der Bewerbungsfrist die eingelangten Bewerbungen
dem Fakultätskollegium (Universitätskollegium)
zur Entscheidung darüber vorzulegen,
bei welchen Bewerbern die Ernennungsvoraussetzungen
gegeben sind und ob und bezüglich
welcher Bewerber ein Ernennungsvorschlag
gestellt wird. Der Ernennungsvorschlag ist dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
zusammen mit einem Bericht über das Bewerbungsverfahren
vorzulegen. Dieser Bericht hat
eine Begründung des Ernennungsvorschlages und
die Gründe für die Nichtberücksichtigung der
nicht in den Ernennungsvorschlag aufgenommenen
Bewerber zu enthalten."
39. Im § 47 Abs. 5 letzter Satz hat das Zitat
richtig „§ 72 Abs. 1 Z. 1 lit. f" zu lauten.
40. Der erste Satz des Abs, 5 des § 48 hat zu
lauten
„Abteilungen und Arbeitsgruppen werden von
Ordentlichen oder Außerordentlichen Professoren
oder von sonstigen Universitätslehrern, in den
Fällen des Abs. 2 lit. d bis f mangels eines fachlich
geeigneten Universitätslehrers auch von sonstigen
Mitarbeitern im wissenschaftlichen Betrieb geleitet;
Arbeitsgruppen können erforderlichenfalls
mangels eines Universitätslehrers oder eines Mitarbeiters
im wissenschaftlichen Betrieb auch von
Mitarbeitern im Lehrbetrieb geleitet werden."
41. Die lit. d des Abs. 3 des § 50 hat zu lauten
„(d) ein Vertreter aus dem Kreise der am Institut
tätigen sonstigen Bediensteten. Sind am
Institut keine sonstigen Bediensteten tätig,
so entfällt eine Vertretung dieser Personengruppe
in der Institutskonferenz."
42. Der Abs. 7 des § 50 hat zu lauten
„(7) Die im Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen
haben insgesamt so viele Vertreter zu
entsenden, als dem Institut Planstellen für Universitätsprofessoren
zugeordnet sind; ebenso viele
Vertreter haben die Studierenden (Abs. 3 lit. c) zu
entsenden. Ist dem Institut nur eine Planstelle
eines Universitätsprofessors zugeordnet oder ist
ein an einem anderen Institut tätiger Universitätsprofessor
oder ein anderer fachzuständiger Universitätslehrer
zum provisorischen Vorstand gewählt
worden (Abs. 2), so stehen diesem zwei
Stimmen in der Institutskonferenz zu. Die in
Abs. 3 lit. b und c genannten Personengruppen
haben in einem solchen Fall je zwei Vertreter in
die Institutskonferenz zu entsenden. Wenn dem
Institut mehr als eine Planstelle eines Universitätsprofessors
zugeordnet ist und eine oder
mehrere davon vorübergehend nicht besetzt sind,
so hat — ausgenommen der Fall, daß nur ein
Universitätsprofessor vorhanden ist, der dann alle
auf die Gruppe der Universitätsprofessoren entfallenden
Stimmen zu führen hat, — die Gruppe
der Universitätsprofessoren des Instituts mit einfacher
Mehrheit zu beschließen, wer für die Zeitdauer
der Vakanz das Stimmrecht, das dieser(n)
Planstelle(n) zukommt, auszuüben hat. In diesen
Fällen kann, wenn eine andere Regelung unmöglich
ist, ein Universitätsprofessor auch mehr als
zwei Stimmen führen. Die Planstelle eines Universitätsprofessors,
der gemäß § 30 Abs. 4 mehr
als einem Institut zugeordnet ist, ist für die
Berechnung der den anderen Gruppen zustehenden
Vertreter in der Institutskonferenz an jedem
dieser Institute zu berücksichtigen."
43. Der Abs. 8 des § 50 hat zu lauten
„(8) Für die im Abs. 3 lit. b bis d bezeichneten
Vertreter sind jeweils Ersatzmitglieder in derselben
Anzahl zu wählen, als Mitglieder zu
wählen bzw. zu entsenden sind. Das Ersatzmitglied
hat im Fall der zeitweiligen Verhinderung
für das Mitglied stellvertretend in das Kollegium
einzutreten und im Fall des dauernden Ausscheidens
des Mitgliedes in das Kollegium als Mitglied
nachzurücken. Sind am Institut nicht genügend
Angehörige der im Abs. 3 lit. b bezeichneten
Personengruppen vorhanden, um die diesen
Personengruppen zustehenden Sitze in der
Institutskonferenz zu besetzen, so stehen die
diesen Personengruppen gemäß Abs. 7 zukommenden
Stimmen den (dem) am Institut
vorhandenen Angehörigen dieser Personengruppen
zu. Sie entscheiden — ausgenommen
der Fall, daß nur ein Angehöriger dieser
Personengruppen vorhanden ist, der dann
alle auf diese Personengruppen entfallenden Stimmen
zu führen hat — mit Mehrheit, wieviel
Stimmen auf jeden dieser Angehörigen entfallen.
Bei zeitweiliger Verhinderung eines Universitätsprofessors
kann der verhinderte Universitätsprofessor
ein anderes Mitglied der Institutskonferenz
mit seiner Vertretung betrauen. Dies gilt
auch für den Institutsvorstand."
44. Dem Abs. 1 des § 56 ist folgender Satz
anzufügen
„§ 46 Abs. 2 gilt sinngemäß."
45. Dem Abs. 1 des § 57 ist folgender Satz
anzufügen
„Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium)
kann im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden
oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen
eine gemeinsame Studienkommission für
zwei oder mehrere Studienrichtungen einrichten."
46. Dem Abs. 2 des § 57 ist folgender Satz
anzufügen
„Diese Fachvertreter haben beratende Stimme."
47. Im § 58 hat die lit. b wie folgt zu lauten
„b) die Erstattung von Vorschlägen für die
Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen
sowie der vergebenen
Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne".
48. Dem § 58 wird die folgende lit. 1 angefügt
„1) die Festlegung von Fristen nach dem Studienförderungsgesetz."
49. Der Abs. 3 des § 59 hat zu lauten
„(3) Die gemäß Abs. 1 lit. a zu entsendenden
Mitglieder sind in einer vom Dekan, an Universitäten
ohne Fakultätsgliederung vom Rektor, einzuberufenden
und zu leitenden Versammlung der
Universitätsprofessoren der betreffenden Fakultät
bzw. Universität zu wählen. Hiebei sind die Bestimmungen
des § 19 Abs. 1 und 2 sinngemäß
anzuwenden. Die gemäß Abs. 1 lit. b zu entsendenden
Mitglieder sind in einer gemäß § 19
Abs. 6 einzuberufenden Wahlversammlung zu
wählen. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. c entsendet
das zuständige Organ der gesetzlichen
Vertretung der Studierenden. Für die in Abs. 1
lit. b und c bezeichneten Vertreter gilt § 50
Abs. 8 erster und zweiter Satz sinngemäß. Kein
Studierender darf Mitglied mehrerer Studienkommissionen
sein."
50. Der Abs. 6 des § 59 hat zu entfallen.
51. Die lit. e des Abs. 1 des § 63 hat zu lauten
„(e) zwei Vertreter der sonstigen Bediensteten,
die gemäß Abs. 4 aus dam Kreis der an der
Fakultät tätigen oder der mit der Besorgung
von Angelegenheiten der Fakultät betrauten
sonstigen Bediensteteten der Universität
zu bestellen sind."
52. Der zweite Satz des Abs. 2 des § 63 hat zu
lauten
„Die Zahl dieser Vertreter beträgt die Hälfte der
Zahl der der Fakultät zugeordneten Planstellen
für Universitätsprofessoren."
53. Der dritte Satz des Abs. 3 des § 63 hat zu
lauten
„Als Vertreter kann nur entsendet werden, wer
wenigstens zwei Semester als ordentlicher Hörer
(§ 6 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) anrechenbar
(§ 20 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
an der betreffenden Fakultät studiert
hat."
54. Dem Abs. 5 des § 63 ist folgender Satz
anzufügen
„Für den Fall der vorübergehenden Vakanz einer
oder mehrerer Planstellen eines Universitätsprofessors
gilt § 50 Abs. 7 sinngemäß."
55. Im § 65 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 26 Abs. 2 und 3" zu ersetzen durch
„§ 26 Abs. 2 bis 4".
56. Dem § 65 wird als Abs. 4 folgende Bestimmung
angefügt
„(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten, mit Ausnahme der
Bestimmung des Abs. 1 lit. b, sinngemäß für Universitäten
ohne Fakultätsgliederung."
57. Der zweite Satz des Abs. 2 des § 67 hat
zu lauten
„Steht ein Beschluß nach Auffassung des Dekans
im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen,
so hat er die Vollziehung zunächst auszusetzen
und das Fakultätskollegium bzw. die bevollmächtigte
Kommission mit der Angelegenheit
neuerlich zu befassen."
58. Der Abs. 3 des § 72 hat zu lauten
„(3) Ist ein Mitglied des Akademischen Senates
verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so gilt
folgendes
a) bei Verhinderung einer der in Abs. 1 Z. 1
lit. a bis c bezeichneten Personen gilt § 18
Abs. 4;
b) bei Verhinderung einer der in Abs. 1 Z. 1
lit. d bis f bezeichneten Personen nimmt der
von dieser Person durch schriftliche Verfügung
bestimmte Stellvertreter an der
Sitzung teil;
c) bei Verhinderung einer der in Abs. 1 Z. 2
lit. a bis c bezeichneten Personen nimmt
der auf Grund der Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes
bzw. Hochschülerschaftsgesetzes
bestellte Stellvertreter an der
Sitzung teil;
d) bei Verhinderung einer der in Abs. 1 Z. 2
lit. d bis g bezeichneten Personen nimmt
das gemäß Abs. 4 gewählte bzw. entsendete
Ersatzmitglied an der Sitzung teil. Für die
Bestellung der Ersatzmitglieder gilt § 50
Abs. 8 erster und zweiter Satz sinngemäß."
59. Die lit. o des Abs. 3 des § 73 hat zu lauten
„(o) Die Verfügung über das Vermögen der Universität
(§ 2 Abs. 2);"
60. Im § 76 Abs. 1 lit. b, c, d und j haben die
Worte
„(sein Stellvertreter)"
und in lit. k die Worte
„(ihre Stellvertreter)"
zu entfallen.
61. Dem § 76 ist als Abs. 4 folgende Bestimmung
anzufügen
„(4) Ist eines der in Abs. 1 lit. a bis k bezeichneten
Mitglieder des Universitätskollegiums verhindert,
an einer Sitzung teilzunehmen, so gilt
§ 72 Abs. 3 sinngemäß."
62. Der lit. b des Abs. 2 des § 79 ist folgender
Satz anzufügen
„auf Antrag der Universitätsdirektion kann der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
verfügen, daß die Anschaffung und Evidenthaltung
von an der Universität für den Verbrauch
bestimmten Materialien nicht durch die Universitätsdirektion,
sondern durch die Universitätseinrichtung
zu erfolgen hat, für die die Materialien
bestimmt sind; der Leiter der Universitätseinrichtung
ist vorher zu hören;"
63. Im § 79 Abs. 2 hat die lit. f zu lauten
„f) Die Führung der Verwaltungsgeschäfte der
Prüfer und der Prüfungskommissionen
(§ 26 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
sowie die Ausfertigung von Zeugnissen und
ihre Evidenthaltung (§ 33 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz); das oberste Kollegialorgan
kann die Ausfertigung von
Zeugnissen und ihre Evidenthaltung durch
Beschluß den Dekanaten übertragen;
weiters kann das oberste Kollegialorgan
dem Universitätsdirektor durch Beschluß
die Ausschreibung von Prüfungen sowie
die Entgegennahme von Prüfungsanmeldungen
(§ 27 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
übertragen;"
64. Die lit. g des Abs. 2 des § 79 hat zu lauten
„(g) Die Verwaltung der Mittel, die der Universität
vom Bund zugewiesen werden und
die ihr gemäß § 2 Abs. 2 zufließen, insbesondere
auch der für Gutachten, Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten vereinnahmten
Mittel (§ 49 Abs. 4 lit. a), sowie die Ausarbeitung
des Budgets und des Stellenplanes
der Universität auf Grund der Beschlüsse
des obersten Kollegialorgans gemäß § 4
Abs. 1 sowie die Beratung der Organe der
Universität in allen mit ihrer Tätigkeit
zusammenhängenden finanziellen Fragen;"
65. Der Abs. 4 des § 84 hat zu lauten
„(4) Die gesamte an einer Universität vorhandene
Literatur sowie die sonstigen Informationsträger
(ausgenommen jene, die dem EDV-
Zentrum zugeordnet sind), soweit sie im Eigentum
des Bundes, der Universität oder einer Universitätseinrichtung
stehen und nicht Zwecken
der Verwaltung der Universität dienen, bilden
den Bestand der Universitätsbibliothek; sie sind
nach einheitlichen Richtlinien zu verwalten."
66. Im § 87 Abs. 3 werden die Worte „nach
Maßgabe des § 62 Abs. 3" gestrichen.
67. Der letzte Satz des Abs. 10 des § 90 hat
zu lauten
„Die Kommission hat insbesondere auch zu bestimmen,
welche Universitätsdirektion der beteiligten
Universitäten die auf das EDV-Zentrum bezüglichen
Verwaltungsaufgaben zu übernehmen
hat."
68. § 97 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 97. (1) An Personen, die auf Grund ihrer
wissenschaftlichen Leistung in Fachkreisen hohes
Ansehen genießen oder sich um die durch die
Universität vertretenen wissenschaftlichen oder
anderen kulturellen Aufgaben hervorragende
Verdienste erworben haben, kann das oberste
Kollegialorgan ein Doktorat, zu dessen Verleihung
die Universität zuständig ist, ohne Erfüllung
der in den Studienvorschriften geforderten
Voraussetzungen ehrenhalber verleihen."
69. Im § 104 Abs. 2 dritter Satz hat der Klammerausdruck
„(§ 73 Abs. 2 lit. f)" zu entfallen.
70. In der Überschrift des XVI. Abschnittes
sowie im § 106 Abs. 1 hat an die Stelle der
Bezeichnung „Bundeskonferenz des wissenschaftlichen
Personals" die Bezeichnung „Bundeskonferenz
des wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals" zu treten.
71. Dem Abs. 2 des § 106 ist folgender Satz
anzufügen
„Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung
des Mitgliedes das Mitglied in der Bundeskonferenz
vertritt und das im Falle des dauernden
Ausscheidens des Mitgliedes an dessen Stelle als
Mitglied in die Bundeskonferenz nachrückt."
72. Der Abs. 5 des § 106 hat zu lauten
„(5) Der Bundeskonferenz obliegt neben den in
Abs. 1 genannten Aufgaben die Erstellung von
Gutachten und die Erstattung von Vorschlägen
über alle Gegenstände des Hochschulwesens; hie-
zu zählen auch die Angelegenheiten der Kunsthochschulen
und der Akademie der bildenden
Künste. Ihr obliegt ferner die Beratung und Erstattung
von Gutachten über diejenigen Gegenstände,
die vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung bezeichnet werden. Entwürfe von
Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle
des Bundes, die Angelegenheiten des Universitäts-
und Hochschulwesens unmittelbar berühren, sind
der Bundeskonferenz zur Erstattung eines Gutachtens
innerhalb angemessener Frist zuzuleiten.
Schließlich obliegt der Bundeskonferenz die Beratung
der Vertreter der im § 50 Abs. 3 lit. b
genannten Personengruppen in den Fakultätskollegien,
den Akademischen Senaten und Universitätskollegien
in Ausübung ihrer Funktion."
73. Dem Abs. 7 des § 111 ist folgender Satz
anzufügen
„In der Zeit ab Fassung eines Beschlusses gemäß
dem ersten Satz dieses Absatzes bis zur Erteilung
der Genehmigung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung gemäß dem zweiten
Satz dieses Absatzes ist das Fakultätskollegium
(Universitätskollegium) zur Entscheidung der den
Kommissionen nach § 65 Abs. 1 lit. a bis c zugewiesenen
Angelegenheiten zuständig."
Artikel II
Wirksamkeitsbeginn
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1978
in Kraft.
Artikel III
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.