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443. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 443. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG),

BGBl. Nr. 258/1975, wird wie folgt geändert

1. Dem Abs. 4 des § 5 werden folgende Sätze

angefügt

„Kommt ein Organ der Universität dieser Verpflichtung

nicht nach, so hat der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf

einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden

Frist die erforderlichen Maßnahmen

selbst zu treffen (Ersatzvornahme). Die §§ 9

und 28 bleiben unberührt. Hat ein Organ gegen

einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gemäß § 5

Abs. 7 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof

erhoben, so ist während des Laufes dieses Verfahrens

eine Ersatzvornahme nicht zulässig."

2. Der Abs. 6 des § 5 hat zu lauten

„(6) Die Abs. 4 und 5 lit. a bis c gelten sinngemäß

für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz

durchzuführen sind."

3. Die Abs. 6 bis 8 des § 5 erhalten die

Bezeichnung 7 bis 9.

4. Dem Abs. 8 (neu) des § 5 ist folgender Satz

anzufügen

„Ein Bescheid, der nach dem Zeitpunkt erlassen

wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung den ihm zugrundeliegenden

Beschluß aufgehoben oder seine Durchführung

untersagt hat, leidet im Sinne des § 68

Abs. 4 lit. d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,

BGBl. Nr. 172/1950, an einem mit Nichtigkeit

bedrohtem Fehler."

5. Der Abs. 9 (neu) des § 5 hat zu lauten

„Durch die Abs. 1 bis 8 wird die Weisungsbefugnis

des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung im staatlichen Wirkungsbereich

nicht berührt."

6. Der Abs. 3 des § 7 hat zu lauten

„(3) Studienangelegenheiten im Sinne des

Abs. 2 sind

a) Bewilligung von Kollisionen (§ 10 Abs. 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

b) Einrechnung von Semestern (§ 20 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes);

c) Anrechnung von Studien und Anerkennung

von Prüfungen (§ 21 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes);

d) Studienzeitverkürzung (besondere Studienvorschriften);

e) Tausch von Fächern und Einrechnung der

Pflichtpraxis, soweit besondere Studiengesetze

dies vorsehen."

7. Die Abs. 3 bis 6 des § 7 erhalten die

Bezeichnung 4 bis 7.

8. Der Abs. 4 des § 9 hat zu lauten

„(4) § 5 Abs. 4 bleibt unberührt."

9. Der Abs. 4 des § 9 erhält die Bezeichnung 5.

10. Der Abs. 1 zweiter Satz des § 15 hat zu

lauten

„Eine Sitzung ist unverzüglich zum frühest zulässigen

Termin vom Vorsitzenden einzuberufen,

wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder

oder alle Vertreter einer im Kollegialorgan vertretenen

Personengruppe unter Beifügung eines

Vorschlages zur Tagesordnung verlangen."

11. Der Abs. 3 des § 15 hat zu lauten

„(3) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten

erforderlich (Mitglieder, vertretungsbefugte

Ersatzmitglieder); Mitglieder, die ihre Stimme

übertragen haben, zählen nicht als anwesend. Ein

Antrag gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, als angenommen, wenn die

absolute Mehrheit der in der Sitzung anwesenden

Mitglieder oder Ersatzmitglieder oder durch

Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für

den Antrag gestimmt hat."

12. Der Abs. 7 des § 15 hat zu lauten

„(7) Jedes Kollegialorgan kann zur Vorberatung,

Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen

oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

ständige und nichtständige Kommissionen

einsetzen.

1. Sofern es der Zweckmäßigkeit, Raschheit,

Einfachheit oder Kostenersparnis dient, können

ständige oder nichtständige Kommissionen

mit der Ermächtigung zur Entscheidung

in den ihnen übertragenen Angelegenheiten

ausgestattet werden.

2. Das Kollegialorgan bestimmt im Zuge der

Einsetzung der Kommission die Zahl der

der Kommission angehörenden Vertreter

der Universitätsprofessoren. Diese Zahl muß

eine gerade sein. Die Mitglieder der Kommission

werden, sofern dies durch dieses

Bundesgesetz nicht anders geregelt ist, von

den in das Kollegialorgan entsendeten Vertretern

der jeweiligen Personengruppe (Universitätsprofessoren,

im § 50 Abs. 3 lit. b

genannte Personengruppen, Studierende,

sonstige Bedienstete) bestellt. Für diese Bestellung

gelten die Bestimmungen des § 15

Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß,

wenn es zwischen den beiden sonstigen

Bediensteten zu keiner Einigung kommt,

der zuständige Dienststellenausschuß entscheidet.

Bestellt werden können nur solche

Gruppenangehörige, die dem Kollegialorgan

als Mitglieder angehören oder die als Ersatzmitglieder

dieser Mitglieder bestellt wurden.

Bei den in § 65 Abs. 1 lit. d und e genannten

Kommissionen können als Vertreter

der Gruppen der im § 50 Abs. 3 lit. b genannten

Personengruppen und der Studierenden

dann Personen entsendet werden,

die dem Kollegialorgan weder als Mitglied

angehören noch als Ersatzmitglied dieser

Mitglieder bestellt wurden, wenn sich unter

den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern keine

ausreichende Zahl von Personen befindet,

die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3

lit. b oder c erfüllten. Bei den vom Akademischen

Senat einzusetzenden Kommissionen

kann jede Gruppe ihre Vertreter aus

allen ihr zugeordneten Angehörigen der

Universität bestellen.

3. Im Falle der in § 65 Abs. 1 lit. b und c

genannten Kommissionen ist der Dekan

(Rektor) kraft Amtes Mitglied und Vorsitzender

der Kommission. Er wird auf die

Zahl der der Gruppe der Universitätsprofessoren

zustehenden Sitze in der Kommission

angerechnet. Die weiteren Mitglieder

der Universitätsprofessoren sind gemäß den

Bestimmungen der Ziffer 2 zu bestellen. Der

Dekan (Rektor) kann sich in der Vorsitzführung

durch ein anderes Mitglied der

Kommission aus der Gruppe der Universitätsprofessoren

vertreten lassen.

4. Der Vorsitzende einer anderen als der in

Z. 3 genannten Kommissionen wird von

dieser aus ihrer Mitte im Rahmen der konstituierenden

Satzung, die unter der Leitung

des dienstältesten Universitätsprofessors der

Kommission stattzufinden hat, gewählt. Zum

Vorsitzenden wählbar ist in den Fällen der

Kommissionen gemäß § 65 Abs. 1 lit. a, d

und e nur ein Universitätsprofessor, in allen

übrigen Fällen ein Universitätslehrer, der in

einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis

zum Bund steht, der Universitätsdirektor,

der Bibliotheksdirektor oder ein

sonstiger Mitarbeiter im wissenschaftlichen

Betrieb gemäß § 23 Abs. 3 lit. a Z. 1 und

lit. b Z. 1."

13. Dem Abs. 8 des § 15 ist folgender Satz

anzufügen

„Eine solche Entscheidungsvollmacht darf nur

einem Universitätslehrer, der in einem der Universität

zugeordneten Dienstverhältnis zum

Bund steht, dem Universitätsdirektor, dem Bibliotheksdirektor

oder einem sonstigen Mitarbeiter

im wissenschaftlichen Betrieb gemäß § 23

Abs. 3 lit. a Z. 1 und lit. b Z. 1 übertragen

werden."

14. Der Abs. 9 des § 15 hat zu lauten

„(9) Die Kommissionen gemäß Abs. 7 sind so

zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan

vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis

wie im Kollegialorgan vertreten ist. Personengruppen,

die auf diese Weise keinen Vertreter

in die Kommission zu entsenden haben,

kann auf Grund einer besonderen Beschlußfassung

im Kollegialorgan eine Vertretung in der Kommission

eingeräumt werden. Für die Bestellung

dieser Vertreter gilt Abs. 7 sinngemäß. Die Einräumung

einer solchen, sich auf Grund der Berechnung

aus dem ersten Satz dieses Absatzes

nicht ergebenden Vertretung in der Kommission

hat zu erfolgen, wenn in der Kommission Angelegenheiten

behandelt werden, von denen diese

Personengruppe betroffen ist. Wird in der Kommission

über eine Universitätseinrichtung verhandelt,

so gehört ihr insoweit der Vorstand

(Leiter) dieser Universitätseinrichtung mit beratender

Stimme an."

15. Der Abs. 10 des § 15 hat zu lauten

„(10) Die Abs. 1 bis 5 und § 64 Abs. 4 sind

auf Kommissionen sinngemäß anzuwenden."

16. Der Abs. 12 des § 15 hat zu lauten

„(12) Der Schriftverkehr von Organen der

Universität — ausgenommen der Bibliotheksdirektor

— mit dem Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung ist über den Rektor

zu leiten. Der Rektor hat das Recht, dem obersten

Kollegialorgan Geschäftsstücke anderer

Organe vorzulegen."

17. Der Einleitungssatz des Abs. 13 des § 15

hat zu lauten

„Jede Universität hat durch ihre Universitätsdirektion

ein Mitteilungsblatt herauszugeben, das

insbesondere für folgende Verlautbarungen bestimmt

ist:"

18. Der Abs. 1 des § 16 hat zu lauten

„(1) Der Rektor ist von einer Universitätsversammlung

aus dem Kreise der ordentlichen

Universitätsprofessoren, die der Universität angehören,

für eine Funktionsperiode von zwei

Studienjahren zu wählen."

19. Der Einleitungssatz des Abs. 5 des § 16 hat

zu lauten

„(5) Der Dekan ist vom Fakultätskollegium

aus dem Kreis der ordentlichen Universitätsprofessoren,

die der Fakultät angehören, für

eine Funktionsperiode von zwei Studienjahren

zu wählen."

20. Der Abs. 6 des § 16 hat zu lauten

„(6) Die Universitätsversammlung bzw. das

Fakultätskollegium als Wahlkollegium ist beschlußfähig,

wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend

ist. Die Stimmabgabe hat persönlich,

geheim und schriftlich zu erfolgen. Der Gewählte

ist grundsätzlich zur Annahme der Wahl verpflichtet;

wenn der Gewählte in seiner Person

gelegene Gründe geltend macht, die die Annahme

der Funktion nicht zumutbar erscheinen lassen,

entscheidet das Wahlkollegium nach Anhörung

der Entschuldigungsgründe. Die Wiederwahl

eines abtretenden Funktionärs ist zulässig. Der

Wiedergewählte kann die Wahl ohne Angabe

von Gründen ablehnen."

21. Der erste Satz des Abs. 7 des § 16 hat zu

lauten

„Gewählt ist der Ordentliche Universitätsprofessor,

der mehr als die Hälfte der abgegebenen

Stimmen erhalten hat."

22. Dem Abs. 10 des § 16 sind folgende Sätze

anzufügen

„Das Verlangen nach Einberufung einer solchen

Sitzung ist an den Akademischen Senat bzw. das

Universitätskollegium bzw. das Fakultätskollegium

zu richten. Der erste bis dritte Satz des

Abs. 4 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß,

wenn dem Prärektor bzw. dem Prädekan die

Vertretung des Rektors bzw. des Dekans obliegt,

dieser die Sitzung der Universitätsversammlung

bzw. des Fakultätskollegiums zu leiten hat."

23. Der Abs. 3 des § 17 hat zu lauten

„(3) Albs. 2 gilt sinngemäß für Dekane und

Prodekane."

24. Die Abs. 3 und 4 des § 17 erhalten die Bezeichnung

4 und 5.

25. Der Abs. 4 (neu) des § 17 hat zu lauten

„(4) Die Bewilligung von Forschungssemestern

befreit von der Erfüllung der Lehrverpflichtung.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

hat den Ordentlichen Universitätsprofessor,

dem Forschungssemester bewilligt wurden,

von der Funktion eines Institutsvorstandes auf

seinen Antrag zu entheben, jedoch bleibt das

Recht zur Benützung der Institutseinrichtungen

sowie zur Heranziehung des Institutspersonals

für wissenschaftliche Arbeiten nach Maßgabe der

Beschlüsse des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums)

unberührt."

26. Der § 18 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Universitätsprofessoren als Mitglieder

eines Kollegialorgans können ihre Stimme bei

Verhinderung, sofern die Stellvertretung durch

dieses Bundesgesetz nicht anders geregelt ist, für

die Dauer einer Sitzung oder eines Teiles der

Sitzung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans,

das dieselbe Personengruppe vertritt,

übertragen. Das vertretende Mitglied besitzt für

die betreffende Sitzung zwei Stimmen."

27. Dem § 18 ist folgender neuer Abs. 6 anzufügen

„(6) Die Vertreter der im § 50 Abs. 3 lit. b

genannten Personengruppen, der Studierenden

sowie der sonstigen Bediensteten können als

Mitglieder von Kollegialorganen ihre Stimme

bei Verhinderung für die Dauer einer Sitzung

oder eines Teiles der Sitzung einem anderen

Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe

vertritt, übertragen, sofern die Vertretung

unmittelbar vor Beginn oder während

einer Sitzung des Kollegialorgans erforderlich

wird. Das vertretende Mitglied besitzt für die

betreffende Sitzung zwei Stimmen."

28. Der Abs. 1 des § 19 hat zu lauten

„(1) Die Wahl der Vorstände (Leiter) von

Instituten und von anderen Universitätseinrichtungen,

die Wahl der Vorsitzenden von Studienkommissionen

sowie von anderen ständigen Kommissionen,

ferner die Wahl bzw. Entsendung

von Vertretern der Universitätsprofessoren, der

im § 50 Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen

und der sonstigen Bediensteten in Kollegialorgane

einschließlich der ständigen Kommissionen gemäß

§ 15 Abs. 7 ist für eine Funktionsperiode von zwei

Jahren durchzuführen. Die Wahl bzw. Entsendung

von Vertretern der Studierenden in Kollegialorgane

einschließlich der ständigen Kommissionen

gemäß § 15 Abs. 7 ist für eine Funktionsperiode

durchzuführen, die der der Hochschülerschaftsorgane

entspricht. Für die Abberufung von

Vertretern der Universitätsprofessoren, der im

§ 50 Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen,

der Studierenden und der sonstigen Bediensteten

während einer Funktionsperiode gilt § 16 Abs. 10

mit der Maßgabe, daß für die Abberufung jenes

Organ zuständig ist, das die Entsendung bzw.

Wahl durchgeführt hat."

29. Der erste Satz des Abs. 2 des § 19 hat zu

lauten

„(2) Der Zeitpunkt der Wahl eines Vorstandes

oder Leiters einer Universitätseinrichtung, eines

Vorsitzenden einer Studienkommission oder einer

anderen ständigen Kommission ist vom zuständigen

Kollegialorgan (Kommission) festzusetzen

und wenigstens zwei Wochen vorher durch Kundmachung

im Mitteilungsblatt (§ 15 Abs. 13) zu

verlautbaren."

30. Der vorletzte Satz des Abs. 3 des § 19

hat zu lauten

„Gehören dem Dienststellenausschuß zu wenige

Mitglieder an, die nicht dem Kreis der Universitätsprofessoren

zuzuzählen sind, so sind die

fehlenden Mitglieder der Wahlkommission zunächst

aus dem Kreis der nicht gewählten Kandidaten

der Wahlvorschläge der letzten Wahl des

Dienststellenausschusses (Ersatzmitgllieder) unter

sinngemäßer Anwendung der für die Aufteilung

der Mandate bei Wahlen der Dienststellenausschüsse

geltenden Bestimmungen zu entnehmen;

wenn auch dieser Personenkreis zu klein ist, hat

der Dienststellenausschuß für Universitätslehrer

der Fakultät bzw. Universität angehörende Universitätslehrer

zu entsenden, die nicht dem Kreis

der Universitätsprofessoren angehören."

31. Der Abs. 8 des § 19 hat zu lauten

„(8) Sind von einem Kollegialorgan Vertreter

der Universitätsprofessoren oder der im § 50

Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen in ein

anderes Kollegialorgan zu entsenden, so gilt § 15

Abs. 7 sinngemäß."

32. Dem Abs. 1 des § 21 sind folgende Sätze

anzufügen

„Kommt ein zur Wahl, Entsendung oder Nominierung

von Vertretern in ein Kollegialorgan

(Kommission) berufenes Organ (Gruppe von Angehörigen

der Universität) dieser Verpflichtung

nicht zeitgerecht nach, so hat der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung diesem Organ

(Gruppe von Angehörigen der Universität) eine

angemessene Frist zur Wahl, Entsendung oder

Nominierung zu setzen. Verstreicht diese Frist

ergebnislos, so gilt das Kollegialorgan (Kommission)

ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung

einiger seiner Mitgliederstellen infolge

Unterbleibens der Wahl, Entsendung oder Nominierung

von Seiten eines Organs (Gruppe von

Universitätsangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt."

33. Im § 21 Abs. 4 erster Satz ist der Klammerausdruck

„(Art. 20 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz)"

zu ersetzen durch „(Art. 20 Abs. 3

Bundes- Verfassungsgesetz)".

34. Dem § 23 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Als Mitglieder von Kollegialorganen sind sie

der Personengruppe der Studierenden zuzuzählen."

35. Der lit. a des Abs. 3 des § 26 ist folgender

Satz anzufügen

„Jeder Universitätsprofessor ist verpflichtet, einer

solchen Berufung in eine Berufungskommission

Folge zu leisten, es sei denn, es liegen triftige

Gründe vor, die es dem Betreffenden unmöglich

machen oder unzumutbar erscheinen lassen, in die

Berufungskommission einzutreten;"

36. Dem Abs. 4 des § 28 ist folgender Satz

anzufügen

„Das Kollegialorgan kann der Berufungskommission

über deren rechtzeitigen Antrag eine einmalige

Nachfrist von drei Monaten gewähren."

37. Der erste und zweite Satz des Abs. 1 des

§ 30 haben zu lauten

„(1) Mit der Ernennung erwirbt der Ordentliche

Universitätsprofessor die Lehrbefugnis (venia

docendi, § 25 Abs. 1) für das ganze Gebiet des

Faches, mit dem die Planstelle, auf die er ernannt

wurde, benannt ist; eine allenfalls vor der

Ernennung erworbene andere oder weiter gefaßte

Lehrbefugnis wird hievon nicht berührt.

Seine Lehrverpflichtung besteht in der ordnungsgemäßen

Vertretung dieses Faches nach Maßgabe

des Bedarfes und unter Berücksichtigung der

Studienvorschriften."

38. Die Abs. 1 und 2 des § 31 haben zu lauten

„§ 31. (1) Die Zahl der Planstellen für Außerordentliche

Universitätsprofessoren wird im

Stellenplan des Bundes festgesetzt. Der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung kann die

im Stellenplan des Bundes vorgesehenen Planstellen

für Außerordentliche Universitätsprofessoren

den einzelnen Fakultäten (Universitäten)

nach Maßgabe der Gesamtzahl der vorgesehenen

Planstellen dieser Art und unter Berücksichtigung

der Anträge gemäß § 4 Abs. 1 zwecks Ausschreibung

und Erstellung von Ernennungsvorschlägen

zuteilen.

(2) Nach erfolgter Zuteilung von Planstellen

im Sinne des Abs. 1 ist der Dekan (Rektor)

verpflichtet, die Planstelle(n) unverzüglich öffentlich

auszuschreiben. Hierbei ist auf die Ernennungsvoraussetzungen

hinzuweisen. Voraussetzungen

sind die Lehrbefugnis als Universitätsdozent

und eine wenigstens dreijährige Tätigkeit,

die den Ernennungswerber zur Ausübung einer

Funktion im Sinne der Abs. 3 bis 6 geeignet

erscheinen läßt. Der Dekan (Rektor) hat nach

Ablauf der Bewerbungsfrist die eingelangten Bewerbungen

dem Fakultätskollegium (Universitätskollegium)

zur Entscheidung darüber vorzulegen,

bei welchen Bewerbern die Ernennungsvoraussetzungen

gegeben sind und ob und bezüglich

welcher Bewerber ein Ernennungsvorschlag

gestellt wird. Der Ernennungsvorschlag ist dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

zusammen mit einem Bericht über das Bewerbungsverfahren

vorzulegen. Dieser Bericht hat

eine Begründung des Ernennungsvorschlages und

die Gründe für die Nichtberücksichtigung der

nicht in den Ernennungsvorschlag aufgenommenen

Bewerber zu enthalten."

39. Im § 47 Abs. 5 letzter Satz hat das Zitat

richtig „§ 72 Abs. 1 Z. 1 lit. f" zu lauten.

40. Der erste Satz des Abs, 5 des § 48 hat zu

lauten

„Abteilungen und Arbeitsgruppen werden von

Ordentlichen oder Außerordentlichen Professoren

oder von sonstigen Universitätslehrern, in den

Fällen des Abs. 2 lit. d bis f mangels eines fachlich

geeigneten Universitätslehrers auch von sonstigen

Mitarbeitern im wissenschaftlichen Betrieb geleitet;

Arbeitsgruppen können erforderlichenfalls

mangels eines Universitätslehrers oder eines Mitarbeiters

im wissenschaftlichen Betrieb auch von

Mitarbeitern im Lehrbetrieb geleitet werden."

41. Die lit. d des Abs. 3 des § 50 hat zu lauten

„(d) ein Vertreter aus dem Kreise der am Institut

tätigen sonstigen Bediensteten. Sind am

Institut keine sonstigen Bediensteten tätig,

so entfällt eine Vertretung dieser Personengruppe

in der Institutskonferenz."

42. Der Abs. 7 des § 50 hat zu lauten

„(7) Die im Abs. 3 lit. b genannten Personengruppen

haben insgesamt so viele Vertreter zu

entsenden, als dem Institut Planstellen für Universitätsprofessoren

zugeordnet sind; ebenso viele

Vertreter haben die Studierenden (Abs. 3 lit. c) zu

entsenden. Ist dem Institut nur eine Planstelle

eines Universitätsprofessors zugeordnet oder ist

ein an einem anderen Institut tätiger Universitätsprofessor

oder ein anderer fachzuständiger Universitätslehrer

zum provisorischen Vorstand gewählt

worden (Abs. 2), so stehen diesem zwei

Stimmen in der Institutskonferenz zu. Die in

Abs. 3 lit. b und c genannten Personengruppen

haben in einem solchen Fall je zwei Vertreter in

die Institutskonferenz zu entsenden. Wenn dem

Institut mehr als eine Planstelle eines Universitätsprofessors

zugeordnet ist und eine oder

mehrere davon vorübergehend nicht besetzt sind,

so hat — ausgenommen der Fall, daß nur ein

Universitätsprofessor vorhanden ist, der dann alle

auf die Gruppe der Universitätsprofessoren entfallenden

Stimmen zu führen hat, — die Gruppe

der Universitätsprofessoren des Instituts mit einfacher

Mehrheit zu beschließen, wer für die Zeitdauer

der Vakanz das Stimmrecht, das dieser(n)

Planstelle(n) zukommt, auszuüben hat. In diesen

Fällen kann, wenn eine andere Regelung unmöglich

ist, ein Universitätsprofessor auch mehr als

zwei Stimmen führen. Die Planstelle eines Universitätsprofessors,

der gemäß § 30 Abs. 4 mehr

als einem Institut zugeordnet ist, ist für die

Berechnung der den anderen Gruppen zustehenden

Vertreter in der Institutskonferenz an jedem

dieser Institute zu berücksichtigen."

43. Der Abs. 8 des § 50 hat zu lauten

„(8) Für die im Abs. 3 lit. b bis d bezeichneten

Vertreter sind jeweils Ersatzmitglieder in derselben

Anzahl zu wählen, als Mitglieder zu

wählen bzw. zu entsenden sind. Das Ersatzmitglied

hat im Fall der zeitweiligen Verhinderung

für das Mitglied stellvertretend in das Kollegium

einzutreten und im Fall des dauernden Ausscheidens

des Mitgliedes in das Kollegium als Mitglied

nachzurücken. Sind am Institut nicht genügend

Angehörige der im Abs. 3 lit. b bezeichneten

Personengruppen vorhanden, um die diesen

Personengruppen zustehenden Sitze in der

Institutskonferenz zu besetzen, so stehen die

diesen Personengruppen gemäß Abs. 7 zukommenden

Stimmen den (dem) am Institut

vorhandenen Angehörigen dieser Personengruppen

zu. Sie entscheiden — ausgenommen

der Fall, daß nur ein Angehöriger dieser

Personengruppen vorhanden ist, der dann

alle auf diese Personengruppen entfallenden Stimmen

zu führen hat — mit Mehrheit, wieviel

Stimmen auf jeden dieser Angehörigen entfallen.

Bei zeitweiliger Verhinderung eines Universitätsprofessors

kann der verhinderte Universitätsprofessor

ein anderes Mitglied der Institutskonferenz

mit seiner Vertretung betrauen. Dies gilt

auch für den Institutsvorstand."

44. Dem Abs. 1 des § 56 ist folgender Satz

anzufügen

„§ 46 Abs. 2 gilt sinngemäß."

45. Dem Abs. 1 des § 57 ist folgender Satz

anzufügen

„Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium)

kann im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden

oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen

eine gemeinsame Studienkommission für

zwei oder mehrere Studienrichtungen einrichten."

46. Dem Abs. 2 des § 57 ist folgender Satz

anzufügen

„Diese Fachvertreter haben beratende Stimme."

47. Im § 58 hat die lit. b wie folgt zu lauten

„b) die Erstattung von Vorschlägen für die

Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen

sowie der vergebenen

Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne".

48. Dem § 58 wird die folgende lit. 1 angefügt

„1) die Festlegung von Fristen nach dem Studienförderungsgesetz."

49. Der Abs. 3 des § 59 hat zu lauten

„(3) Die gemäß Abs. 1 lit. a zu entsendenden

Mitglieder sind in einer vom Dekan, an Universitäten

ohne Fakultätsgliederung vom Rektor, einzuberufenden

und zu leitenden Versammlung der

Universitätsprofessoren der betreffenden Fakultät

bzw. Universität zu wählen. Hiebei sind die Bestimmungen

des § 19 Abs. 1 und 2 sinngemäß

anzuwenden. Die gemäß Abs. 1 lit. b zu entsendenden

Mitglieder sind in einer gemäß § 19

Abs. 6 einzuberufenden Wahlversammlung zu

wählen. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. c entsendet

das zuständige Organ der gesetzlichen

Vertretung der Studierenden. Für die in Abs. 1

lit. b und c bezeichneten Vertreter gilt § 50

Abs. 8 erster und zweiter Satz sinngemäß. Kein

Studierender darf Mitglied mehrerer Studienkommissionen

sein."

50. Der Abs. 6 des § 59 hat zu entfallen.

51. Die lit. e des Abs. 1 des § 63 hat zu lauten

„(e) zwei Vertreter der sonstigen Bediensteten,

die gemäß Abs. 4 aus dam Kreis der an der

Fakultät tätigen oder der mit der Besorgung

von Angelegenheiten der Fakultät betrauten

sonstigen Bediensteteten der Universität

zu bestellen sind."

52. Der zweite Satz des Abs. 2 des § 63 hat zu

lauten

„Die Zahl dieser Vertreter beträgt die Hälfte der

Zahl der der Fakultät zugeordneten Planstellen

für Universitätsprofessoren."

53. Der dritte Satz des Abs. 3 des § 63 hat zu

lauten

„Als Vertreter kann nur entsendet werden, wer

wenigstens zwei Semester als ordentlicher Hörer

(§ 6 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) anrechenbar

(§ 20 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

an der betreffenden Fakultät studiert

hat."

54. Dem Abs. 5 des § 63 ist folgender Satz

anzufügen

„Für den Fall der vorübergehenden Vakanz einer

oder mehrerer Planstellen eines Universitätsprofessors

gilt § 50 Abs. 7 sinngemäß."

55. Im § 65 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 26 Abs. 2 und 3" zu ersetzen durch

„§ 26 Abs. 2 bis 4".

56. Dem § 65 wird als Abs. 4 folgende Bestimmung

angefügt

„(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten, mit Ausnahme der

Bestimmung des Abs. 1 lit. b, sinngemäß für Universitäten

ohne Fakultätsgliederung."

57. Der zweite Satz des Abs. 2 des § 67 hat

zu lauten

„Steht ein Beschluß nach Auffassung des Dekans

im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen,

so hat er die Vollziehung zunächst auszusetzen

und das Fakultätskollegium bzw. die bevollmächtigte

Kommission mit der Angelegenheit

neuerlich zu befassen."

58. Der Abs. 3 des § 72 hat zu lauten

„(3) Ist ein Mitglied des Akademischen Senates

verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so gilt

folgendes

a) bei Verhinderung einer der in Abs. 1 Z. 1

lit. a bis c bezeichneten Personen gilt § 18

Abs. 4;

b) bei Verhinderung einer der in Abs. 1 Z. 1

lit. d bis f bezeichneten Personen nimmt der

von dieser Person durch schriftliche Verfügung

bestimmte Stellvertreter an der

Sitzung teil;

c) bei Verhinderung einer der in Abs. 1 Z. 2

lit. a bis c bezeichneten Personen nimmt

der auf Grund der Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes

bzw. Hochschülerschaftsgesetzes

bestellte Stellvertreter an der

Sitzung teil;

d) bei Verhinderung einer der in Abs. 1 Z. 2

lit. d bis g bezeichneten Personen nimmt

das gemäß Abs. 4 gewählte bzw. entsendete

Ersatzmitglied an der Sitzung teil. Für die

Bestellung der Ersatzmitglieder gilt § 50

Abs. 8 erster und zweiter Satz sinngemäß."

59. Die lit. o des Abs. 3 des § 73 hat zu lauten

„(o) Die Verfügung über das Vermögen der Universität

(§ 2 Abs. 2);"

60. Im § 76 Abs. 1 lit. b, c, d und j haben die

Worte

„(sein Stellvertreter)"

und in lit. k die Worte

„(ihre Stellvertreter)"

zu entfallen.

61. Dem § 76 ist als Abs. 4 folgende Bestimmung

anzufügen

„(4) Ist eines der in Abs. 1 lit. a bis k bezeichneten

Mitglieder des Universitätskollegiums verhindert,

an einer Sitzung teilzunehmen, so gilt

§ 72 Abs. 3 sinngemäß."

62. Der lit. b des Abs. 2 des § 79 ist folgender

Satz anzufügen

„auf Antrag der Universitätsdirektion kann der

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

verfügen, daß die Anschaffung und Evidenthaltung

von an der Universität für den Verbrauch

bestimmten Materialien nicht durch die Universitätsdirektion,

sondern durch die Universitätseinrichtung

zu erfolgen hat, für die die Materialien

bestimmt sind; der Leiter der Universitätseinrichtung

ist vorher zu hören;"

63. Im § 79 Abs. 2 hat die lit. f zu lauten

„f) Die Führung der Verwaltungsgeschäfte der

Prüfer und der Prüfungskommissionen

(§ 26 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

sowie die Ausfertigung von Zeugnissen und

ihre Evidenthaltung (§ 33 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz); das oberste Kollegialorgan

kann die Ausfertigung von

Zeugnissen und ihre Evidenthaltung durch

Beschluß den Dekanaten übertragen;

weiters kann das oberste Kollegialorgan

dem Universitätsdirektor durch Beschluß

die Ausschreibung von Prüfungen sowie

die Entgegennahme von Prüfungsanmeldungen

(§ 27 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

übertragen;"

64. Die lit. g des Abs. 2 des § 79 hat zu lauten

„(g) Die Verwaltung der Mittel, die der Universität

vom Bund zugewiesen werden und

die ihr gemäß § 2 Abs. 2 zufließen, insbesondere

auch der für Gutachten, Forschungs- und

Entwicklungsarbeiten vereinnahmten

Mittel (§ 49 Abs. 4 lit. a), sowie die Ausarbeitung

des Budgets und des Stellenplanes

der Universität auf Grund der Beschlüsse

des obersten Kollegialorgans gemäß § 4

Abs. 1 sowie die Beratung der Organe der

Universität in allen mit ihrer Tätigkeit

zusammenhängenden finanziellen Fragen;"

65. Der Abs. 4 des § 84 hat zu lauten

„(4) Die gesamte an einer Universität vorhandene

Literatur sowie die sonstigen Informationsträger

(ausgenommen jene, die dem EDV-

Zentrum zugeordnet sind), soweit sie im Eigentum

des Bundes, der Universität oder einer Universitätseinrichtung

stehen und nicht Zwecken

der Verwaltung der Universität dienen, bilden

den Bestand der Universitätsbibliothek; sie sind

nach einheitlichen Richtlinien zu verwalten."

66. Im § 87 Abs. 3 werden die Worte „nach

Maßgabe des § 62 Abs. 3" gestrichen.

67. Der letzte Satz des Abs. 10 des § 90 hat

zu lauten

„Die Kommission hat insbesondere auch zu bestimmen,

welche Universitätsdirektion der beteiligten

Universitäten die auf das EDV-Zentrum bezüglichen

Verwaltungsaufgaben zu übernehmen

hat."

68. § 97 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 97. (1) An Personen, die auf Grund ihrer

wissenschaftlichen Leistung in Fachkreisen hohes

Ansehen genießen oder sich um die durch die

Universität vertretenen wissenschaftlichen oder

anderen kulturellen Aufgaben hervorragende

Verdienste erworben haben, kann das oberste

Kollegialorgan ein Doktorat, zu dessen Verleihung

die Universität zuständig ist, ohne Erfüllung

der in den Studienvorschriften geforderten

Voraussetzungen ehrenhalber verleihen."

69. Im § 104 Abs. 2 dritter Satz hat der Klammerausdruck

„(§ 73 Abs. 2 lit. f)" zu entfallen.

70. In der Überschrift des XVI. Abschnittes

sowie im § 106 Abs. 1 hat an die Stelle der

Bezeichnung „Bundeskonferenz des wissenschaftlichen

Personals" die Bezeichnung „Bundeskonferenz

des wissenschaftlichen und künstlerischen

Personals" zu treten.

71. Dem Abs. 2 des § 106 ist folgender Satz

anzufügen

„Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu

wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung

des Mitgliedes das Mitglied in der Bundeskonferenz

vertritt und das im Falle des dauernden

Ausscheidens des Mitgliedes an dessen Stelle als

Mitglied in die Bundeskonferenz nachrückt."

72. Der Abs. 5 des § 106 hat zu lauten

„(5) Der Bundeskonferenz obliegt neben den in

Abs. 1 genannten Aufgaben die Erstellung von

Gutachten und die Erstattung von Vorschlägen

über alle Gegenstände des Hochschulwesens; hie-

zu zählen auch die Angelegenheiten der Kunsthochschulen

und der Akademie der bildenden

Künste. Ihr obliegt ferner die Beratung und Erstattung

von Gutachten über diejenigen Gegenstände,

die vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung bezeichnet werden. Entwürfe von

Gesetzen und Verordnungen einer Zentralstelle

des Bundes, die Angelegenheiten des Universitäts-

und Hochschulwesens unmittelbar berühren, sind

der Bundeskonferenz zur Erstattung eines Gutachtens

innerhalb angemessener Frist zuzuleiten.

Schließlich obliegt der Bundeskonferenz die Beratung

der Vertreter der im § 50 Abs. 3 lit. b

genannten Personengruppen in den Fakultätskollegien,

den Akademischen Senaten und Universitätskollegien

in Ausübung ihrer Funktion."

73. Dem Abs. 7 des § 111 ist folgender Satz

anzufügen

„In der Zeit ab Fassung eines Beschlusses gemäß

dem ersten Satz dieses Absatzes bis zur Erteilung

der Genehmigung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung gemäß dem zweiten

Satz dieses Absatzes ist das Fakultätskollegium

(Universitätskollegium) zur Entscheidung der den

Kommissionen nach § 65 Abs. 1 lit. a bis c zugewiesenen

Angelegenheiten zuständig."

Artikel II

Wirksamkeitsbeginn

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1978

in Kraft.

Artikel III

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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