443. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 37 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974,
BGBl. Nr. 105/1975, über die Reifeprüfung in
den allgemeinbildenden höheren Schulen wird
wie folgt geändert
§ 20 Abs. 2 bis 4 haben zu lauten
„(2) Wenn die Beurteilung in zwei oder drei
Prüfungsgebieten auf ,Nicht genügend' lautet,
ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten im übernächsten
Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in mehr als drei
Prüfungsgebieten auf ,Nicht genügend' lautet, ist
der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum drittfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der
gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im
betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern
nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung
auf ,Nicht genügend' lautet, ist eine
positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht
zu wiederholen."