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443_1975 AT

443. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 443. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund der §§ 37 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974,

BGBl. Nr. 105/1975, über die Reifeprüfung in

den allgemeinbildenden höheren Schulen wird

wie folgt geändert

§ 20 Abs. 2 bis 4 haben zu lauten

„(2) Wenn die Beurteilung in zwei oder drei

Prüfungsgebieten auf ,Nicht genügend' lautet,

ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten im übernächsten

Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in mehr als drei

Prüfungsgebieten auf ,Nicht genügend' lautet, ist

der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum drittfolgenden

Prüfungstermin zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der

gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im

betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern

nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung

auf ,Nicht genügend' lautet, ist eine

positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht

zu wiederholen."

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