443. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
Studienzweige, Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Die Studienrichtung Anglistik und
Amerikanistik umfaßt folgende Studienzweige
a) Studienzweig Anglistik und Amerikanistik;
b) Studienzweig Anglistik und Amerikanistik
(Lehramt an höheren Schulen).
(2) Die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik
ist an der Hochschule für Bildungswissenschaften
in Klagenfurt mit den ersten zwei
Semestern im Studienjahr 1973/74 und mit zwei
weiteren Semestern im Studienjahr 1974/75 einzurichten.
Die Einrichtung des zweiten Studienabschnittes
bleibt einer späteren Verordnung vorbehalten.
(3) Das Studium der Studienrichtung Anglistik
und Amerikanistik ist im Sinne der Bestimmungen
des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung auf dem Gebiet der
Anglistik und Amerikanistik dient. Bei der Gestaltung
des Lehramtstudiums in Verbindung mit
der pädagogischen Ausbildung im Sinne der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung für das Lehramt
an höheren Schulen ist besonders auf die in
Betracht kommenden Lehrpläne der höheren
Schulen Bedacht zu nehmen.
Kombination
§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Anglistik
und Amerikanistik ist nach Maßgabe der
Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen mit dem Studium
einer der in dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen
(eines Studienzweiges einer dieser
Studienrichtungen) als erste oder als zweite Studienrichtung
nach Wahl des ordentlichen Hörers
zu kombinieren.
(2) Wurde der Studienzweig Anglistik und
Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt,
so können an die Stelle der zweiten Studienrichtung
mit Bewilligung der zuständigen akademi-
schen Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte
Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen
Zusammenhänge und den Fortschritt der
Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer
bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,
soweit die Wahl bestimmter Fächer
im Studienplan empfohlen wurde (§ 3 Abs. 2
Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen).
(3) Das Studium des Studienzweiges Anglistik
und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)
ist nach Wahl des ordentlichen Hörers entweder
als zweite Studienrichtung mit dem Studium des
Studienversuches Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft
oder als erste oder zweite Studienrichtung
mit einem anderen der wissenschaftlichen
oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen dienenden
Studium, für das nach Maßgabe der hiefür
geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine solche
Kombination zulässig ist, und mit der pädagogischen
Ausbildung für Lehramtskandidaten zu
kombinieren.
(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen ist auf
den Studienzweig Anglistik und Amerikanistik
(Lehramt an höheren Schulen) nicht anzuwenden.
(5) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)
gemeinsame Prüfungsfächer sind nur
einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium
ist in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer
zu ergänzen. Die Wahl ist von der zuständigen
akademischen Behörde zu bewilligen,
wenn sie im Hinblick auf die wissenschaftlichen
Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften
oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen
oder wissenschaftlich-künstlerischen
Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren
Schulen sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist
nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter
Fächer im Studienplan empfohlen wurde.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Anglistik
und Amerikanistik besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für
die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6
die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Anglistik
und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit und der in der Studienordnung
für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
für das Schulpraktikum vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6
die Inskription von neun Semestern. Der erste
Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite
Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
(3) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Anglistik und
Amerikanistik einzuführen und seine Grundlagen
zu erarbeiten.
(4) Der erste Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den
Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(6) Wurde die Studienrichtung Anglistik und
Amerikanistik als zweite Studienrichtung gewählt,
so kann die erste Diplomprüfung nach Maßgabe
des § 6 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß
Abs. 1 und 2 abgeschlossen werden.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Anglistik und
Amerikanistik sind im ersten Studienabschnitt
insgesamt 38 Wochenstunden, davon nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
32 Wochenstunden aus den Pflichtfächern
zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern (mindestens) zu
inskribieren
(3) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß
Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl
noch fehlende Zahl von Wochenstunden
ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen
als Freifächer zu erfüllen. Die
im Studienplan hinsichtlich des wissenschaftlichen
Zusammenhanges und der Erfordernisse der Berufsvorbildung
empfohlenen Freifächer sind besonders
zu beachten.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription
und den Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser
Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b)
setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung
setzt überdies die erfolgreiche Ablegung
des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,
so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
soweit diese im ersten und
zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Englische Sprache;
b) Englischsprachige Literatur;
c) Landes- und Kulturkunde des englischen
Sprachraumes ;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere
der gemäß § 4 Abs. 3 gewählten Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens die Hälfte der
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten. Die
übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung zu prüfen;
2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten
Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen
Prüfung, so umfaßt sie diejenigen
Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten
Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen
nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 4).
Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der
betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen
für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung
(§ 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen
Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prü-
fungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal
ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und
kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt
unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die
letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile
gemeinsam als kommissionelle Prüfung
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat
hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem
Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu
bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist in schriftlichen
und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten. Die
Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil einer
Teilprüfung (Abs. 2 lit. a) oder einer kommissionellen
Prüfung (Abs. 2 lit. b) setzt die positive
Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles aus
dem betreffenden Prüfungsfach (den betreffenden
Prüfungsfächern) voraus.
(10) Jede Prüfungsarbeit besteht aus einer
schriftlich-theoretischen Arbeit, die als Klausurarbeit
anzufertigen ist.
(11) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung
der Prüfungsarbeiten und dem Beginn der mündlichen
Teile der ersten Diplomprüfung hat mindestens
zwei Wochen und höchstens drei Monate
zu betragen. Wird die erste Diplomprüfung als
kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2
lit. b) abgelegt, so ist sie unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche
abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74
ist zuständige akademische Behörde im Sinne der
Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 5 die Studienkommission
(§ 17 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).