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443_1973 AT

443. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 443. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

Studienzweige, Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Die Studienrichtung Anglistik und

Amerikanistik umfaßt folgende Studienzweige

a) Studienzweig Anglistik und Amerikanistik;

b) Studienzweig Anglistik und Amerikanistik

(Lehramt an höheren Schulen).

(2) Die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

ist an der Hochschule für Bildungswissenschaften

in Klagenfurt mit den ersten zwei

Semestern im Studienjahr 1973/74 und mit zwei

weiteren Semestern im Studienjahr 1974/75 einzurichten.

Die Einrichtung des zweiten Studienabschnittes

bleibt einer späteren Verordnung vorbehalten.

(3) Das Studium der Studienrichtung Anglistik

und Amerikanistik ist im Sinne der Bestimmungen

des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung auf dem Gebiet der

Anglistik und Amerikanistik dient. Bei der Gestaltung

des Lehramtstudiums in Verbindung mit

der pädagogischen Ausbildung im Sinne der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung für das Lehramt

an höheren Schulen ist besonders auf die in

Betracht kommenden Lehrpläne der höheren

Schulen Bedacht zu nehmen.

Kombination

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Anglistik

und Amerikanistik ist nach Maßgabe der

Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen mit dem Studium

einer der in dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen

(eines Studienzweiges einer dieser

Studienrichtungen) als erste oder als zweite Studienrichtung

nach Wahl des ordentlichen Hörers

zu kombinieren.

(2) Wurde der Studienzweig Anglistik und

Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt,

so können an die Stelle der zweiten Studienrichtung

mit Bewilligung der zuständigen akademi-

schen Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte

Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen

Zusammenhänge und den Fortschritt der

Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer

bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,

soweit die Wahl bestimmter Fächer

im Studienplan empfohlen wurde (§ 3 Abs. 2

Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

(3) Das Studium des Studienzweiges Anglistik

und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)

ist nach Wahl des ordentlichen Hörers entweder

als zweite Studienrichtung mit dem Studium des

Studienversuches Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft

oder als erste oder zweite Studienrichtung

mit einem anderen der wissenschaftlichen

oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen dienenden

Studium, für das nach Maßgabe der hiefür

geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine solche

Kombination zulässig ist, und mit der pädagogischen

Ausbildung für Lehramtskandidaten zu

kombinieren.

(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen ist auf

den Studienzweig Anglistik und Amerikanistik

(Lehramt an höheren Schulen) nicht anzuwenden.

(5) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)

gemeinsame Prüfungsfächer sind nur

einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium

ist in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer

zu ergänzen. Die Wahl ist von der zuständigen

akademischen Behörde zu bewilligen,

wenn sie im Hinblick auf die wissenschaftlichen

Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften

oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen

oder wissenschaftlich-künstlerischen

Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren

Schulen sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist

nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter

Fächer im Studienplan empfohlen wurde.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Anglistik

und Amerikanistik besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für

die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6

die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium des Studienzweiges Anglistik

und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit und der in der Studienordnung

für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

für das Schulpraktikum vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6

die Inskription von neun Semestern. Der erste

Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite

Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.

(3) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Anglistik und

Amerikanistik einzuführen und seine Grundlagen

zu erarbeiten.

(4) Der erste Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den

Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(6) Wurde die Studienrichtung Anglistik und

Amerikanistik als zweite Studienrichtung gewählt,

so kann die erste Diplomprüfung nach Maßgabe

des § 6 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß

Abs. 1 und 2 abgeschlossen werden.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Anglistik und

Amerikanistik sind im ersten Studienabschnitt

insgesamt 38 Wochenstunden, davon nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

32 Wochenstunden aus den Pflichtfächern

zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern (mindestens) zu

inskribieren

(3) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß

Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl

noch fehlende Zahl von Wochenstunden

ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen

als Freifächer zu erfüllen. Die

im Studienplan hinsichtlich des wissenschaftlichen

Zusammenhanges und der Erfordernisse der Berufsvorbildung

empfohlenen Freifächer sind besonders

zu beachten.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription

und den Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser

Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung

setzt überdies die erfolgreiche Ablegung

des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,

so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

soweit diese im ersten und

zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Englische Sprache;

b) Englischsprachige Literatur;

c) Landes- und Kulturkunde des englischen

Sprachraumes ;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 4 Abs. 3 gewählten Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens die Hälfte der

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten. Die

übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind im zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten

Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen

Prüfung, so umfaßt sie diejenigen

Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten

Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen

nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 4).

Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der

betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen

für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung

(§ 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen

Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prü-

fungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal

ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und

kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt

unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die

letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile

gemeinsam als kommissionelle Prüfung

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat

hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem

Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu

bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist in schriftlichen

und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten. Die

Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil einer

Teilprüfung (Abs. 2 lit. a) oder einer kommissionellen

Prüfung (Abs. 2 lit. b) setzt die positive

Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles aus

dem betreffenden Prüfungsfach (den betreffenden

Prüfungsfächern) voraus.

(10) Jede Prüfungsarbeit besteht aus einer

schriftlich-theoretischen Arbeit, die als Klausurarbeit

anzufertigen ist.

(11) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung

der Prüfungsarbeiten und dem Beginn der mündlichen

Teile der ersten Diplomprüfung hat mindestens

zwei Wochen und höchstens drei Monate

zu betragen. Wird die erste Diplomprüfung als

kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2

lit. b) abgelegt, so ist sie unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche

abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74

ist zuständige akademische Behörde im Sinne der

Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 5 die Studienkommission

(§ 17 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

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