443. Verordnung: Hebammen-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Hebammengesetzes
1963, BGBl. Nr. 3/1964, wird verordnet
1. HAUPTSTÜCK
Bundeshebammenlehranstalten
§ 1. (1) Die Ausbildung zum Hebammenberuf
darf nur an Bundeshebammenlehranstalten erfolgen.
(2) Die Errichtung und Auflassung von Bundeshebammenlehranstalten
obliegt dem Bundesminister
für soziale Verwaltung.
§ 2. (1) Bundeshebammenlehranstalten können
nur an öffentlichen Krankenanstalten errichtet
werden, die vom Bund oder einem Bundesland
verwaltet und betrieben werden, die die zur
praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen
zur Verfügung haben, die mit den
für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen
Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln
ausgestattet sind und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten
für die Hebammenschülerinnen
aufweisen.
(2) Mit der Leitung einer Bundeshebammenlehranstalt
ist als Direktor der leitende Sanitätsbeamte
des Landes betraut; die Bestellung eines
Stellvertreters des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt
aus dem Kreise der Landessanitätsbeamten
obliegt dem Bundesminister für soziale
Verwaltung über Vorschlag des Direktors
der Bundeshebammenlehranstalt.
(3) Dem Direktor der Bundeshebammenlehranstalt
obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung
des gesamten Schulbetriebes.
(4) Zur Betreuung der Schülerinnen und zur
unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine
Lehrhebamme zu bestellen; bei mehr als
25 Schülerinnen ist für diese eine Stellvertreterin
zu bestellen. Zur Lehrhebamme und deren Stellvertreterin
dürfen nur solche Hebammen bestellt
werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch
geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung
verfügen. Die Bestellung obliegt
dem Bundesminister für soziale Verwaltung über
Vorschlag des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt.
§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen zur
Ausbildung der Hebammenschülerinnen nur bestellt
werden
a) Ärzte, welche die Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes
als praktische Ärzte oder Fachärzte besitzen;
b) die Lehrhebamme;
c) Hebammen, die sich in mindestens dreijähriger
Berufserfahrung bewährt haben
und sich fachlich und pädagogisch eignen;
d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden
Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren
sind.
(2) Die Bestellung der Lehr- und Hilfskräfte
obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung
über Vorschlag des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt.
§ 4. (1) Die Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt
wird von einer Kommission vorgenommen,
die
a) aus dem Direktor der Bundeshebammenlehranstalt
oder dessen Stellvertreter als
Vorsitzenden,
b) aus dem mit dem Unterricht in der Geburtshilfe
betrauten Facharzt für Frauenheilkunde
und Geburtshilfe,
c) aus dem mit dem Unterricht in der Kinderheilkunde
betrauten Facharzt für Kinderheilkunde,
d) aus der Lehrhebamme oder deren Stellvertreterin
und
e) aus je einem Vertreter des Hebammengremiums
und der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer
besteht.
(2) Für die unter Abs. 1 lit. b und c genannten
Mitglieder der Abnahmekommission ist
vom Direktor der Bundeshebammenlehranstalt
je ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung
bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister
für soziale Verwaltung.
(3) Die unter Abs. 1 lit. e genannten Mitglieder
der Aufnahmekommission sind vom Bundesminister
für soziale Verwaltung auf Vorschlag
des Hebammengremiums beziehungsweise der
gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer
zu bestellen.
(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn
alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen
und außer dem Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder
oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die
Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(5) In eine Bundeshebammenlehranstalt sind
nach Maßgabe der verfügbaren Plätze jene Bewerberinnen
aufzunehmen, welche die im § 5
Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen
oder denen gemäß den Bestimmungen des § 5
Abs. 3 oder 4 eine Nachsicht hievon erteilt worden
ist. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen
die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene
Bewerberinnen aufzunehmen, die nach dem Urteil
der Kommission für die Ausübung des Hebammenberufes
besonders geeignet sind.
§ 5. (1) Bewerberinnen um die Aufnahme in
eine Bundeshebammenlehranstalt haben nachzuweisen
a) den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) ein Lebensalter nicht unter 17 und nicht
über 35 Jahre,
c) die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen
Schulpflicht im Sinne des § 5 des
Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962,
d) die zur Erfüllung der Berufspflichten nötigen
körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
e) die Unbescholtenheit.
(2) Bei Bewerbung um Aufnähme in eine Bundeshebammenlehranstalt
sind österreichischen
Staatsbürgerinnen Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche),
sowie Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf
dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten
oder um die österreichische Staatsbürgerschaft
angesucht haben, gleichzuhalten.
(3) In anderen als den in Abs. 2 erwähnten
Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der
österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a)
durch die Aufnahmekommission erteilt werden,
wenn die Bewerberin die Kosten der Ausbildung
selbst trägt und freie Ausbildungsplätze vorhanden
sind.
(4) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze
(Abs. 1 lit. b) kann von der Aufnahmekommission
nachgesehen werden, wenn nicht die
Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.
(5) Zur Beurteilung der in Abs. 1 lit. d und e
angeführten Aufnahmeerfordernisse sind ein
amtsärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung
vorzulegen. Zum Zeitpunkt der
Einbringung des Aufnahmeansuchens darf das
amtsärztliche Zeugnis nicht älter als vier Wochen,
die Strafregisterbescheinigung nicht älter als drei
Monate sein.
(6) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt
hat die Frist zur Einbringung der Aufnahmeansuchen,
die in diesem Ansuchen nachzuweisenden
Aufnahmeerfordernisse (Abs. 1),
die Höchstzahl der aufzunehmenden Schülerinnen
und den Unterrichtsbeginn rechtzeitig zu
verlautbaren.
§ 6. (1) Hebammenschülerinnen, die sich während
der Ausbildung zufolge mangelnder körperlicher,
geistiger oder gesundheitlicher Eignung
oder wegen voraussichtlichen Nichterreichens des
Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder
wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen
rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine
verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen,
sind vom weiteren Besuch der Lehranstalt auszuschließen.
Mit einem Ausschluß ist außerdem
bei groben Dienstesverletzungen oder groben
Verstößen gegen die Anstalts- und Hausordnung
oder die Hebammen-Ausbildungsordnung vorzugehen.
Den Ausschluß spricht die Aufnahmekommission
aus. Die Bestimmungen des § 4
Abs. 3 sind anzuwenden.
(2) Die gesundheitliche Eignung der Hebammenschülerinnen
ist während der Ausbildungszeit
durch Kontrolluntersuchungen zu überprüfen,
die mindestens zweimal jährlich durchzuführen
sind.
2. HAUPTSTÜCK
Dauer und Art der Ausbildung
§ 7. (1) Die Ausbildung zum Hebammenberuf
dauert zwei Jahre. Für diplomierte Krankenpflegepersonen
(§ 23 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 102/1961) dauert die Ausbildung ein Jahr;
die Ausbildung kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses
stattfinden.
(2) Die Ausbildung zum Hebammenberuf umfaßt
eine theoretische und praktische Ausbildung.
Der theoretischen und praktischen Ausbildung
der Hebammenschülerinnen ist ein Lehrplan zugrunde
zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung
in zwei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren
durchzuführen.
(3) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen
a) Ferien im Ausmaß von jährlich sechs Wochen;
b) Erkrankungszeiten oder Unterbrechungszeiten
infolge Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer
von drei Monaten während der
gesamten Ausbildung.
(4) Überschreitet eine Unterbrechung infolge
Erkrankung oder Schwangerschaft den Zeitraum
von drei Monaten, so hat die Aufnahmekommission
unter Bedachtnahme auf die versäumte
theoretische und praktische Ausbildung das Ausmaß
der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.
(5) Bei Wechsel der Lehranstalt ohne Unterbrechung
der Ausbildung ist die bisher zurückgelegte
Ausbildungszeit anzurechnen.
(6) Hat eine Schülerin eine Bundeshebammenlehranstalt
länger als ein Jahr besucht und ist
aus der Lehranstalt ausgeschieden, so hat die
Aufnahmekommission der jeweiligen Bundeshebammenlehranstalt
bei Entscheidung über das
Ansuchen um Eintritt in die Lehranstalt unter
Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung
der Ausbildung und die bereits zurückgelegte
Ausbildung festzustellen, ob und in welchem
Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen
ist. Dies gilt nicht, wenn für das Ausscheiden
voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles,
eine rechtskräftige Verurteilung
wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine
verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen,
grobe Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße
gegen die Anstalts- und Hausordnung oder die
Hebammen-Ausbildungsordnung maßgebend waren.
§ 8. (1) Die theoretische Ausbildung hat die in
Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die
Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage
1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben
ist.
(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen
Unterrichtsfächern sind nach Maßgabe der Erfordernisse
für das Erreichen des Ausbildungszieles
auf die beiden Ausbildungsjahre zu verteilen;
die in Anlage 1 Z. 1 bis 5 angeführten
Unterrichtsfächer sind jedenfalls im ersten Ausbildungsjahr,
die in Anlage 1 Z. 11 bis 14 angeführten
Unterrichtsfächer jedenfalls im zweiten
Ausbildungsjahr vorzutragen.
(4) Diplomierte Krankenschwestern, diplomierte
Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
und diplomierte psychiatrische Krankenschwestern
sind von der Teilnahme am Unterricht
in den unter Z. 1 bis 5 sowie 11 der Anlage
1 angeführten Unterrichtsfächern, diplomierte
Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
auch in dem unter Z. 10 angeführten Unterrichtsfach
befreit.
§ 9. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1
bis 11 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a)
zu betrauen. In den unter Z. 6, 7, 9 und 10 der
Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind
jedenfalls Fachärzte des betreffenden medizinischen
Sonderfaches heranzuziehen.
(2) Mit dem Unterricht in dem unter Z. 5 der
Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach können
diplomierte Krankenschwestern und Hebammen,
mit dem unter Z. 8 der Anlage 1 angeführten
Unterrichtsfach Hebammen oder diplomierte
Assistentinnen für physikalische Medizin (§ 3
Abs. 1 lit. b bis d) betraut werden.
(3) Mit dem Unterricht in den unter Z. 12
und 13 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern
ist der leitende Sanitätsbeamte des Landes
oder dessen Stellvertreter zu betrauen; mit
dem Unterricht in Teilgebieten dieser Unterrichtsfächer
können auch mit der Materie vertraute
rechtskundige Personen betraut werden.
(4) Die Unterweisung in der Vornahme der
Nottaufe (Z. 14 der Anlage 1) soll durch Seelsorger
erfolgen.
§ 10. (1) Neben den Unterrichtsstunden sind
von den Lehrhebammen Wiederholungsstunden
abzuhalten. Diese Stunden sind der Vertiefung
der den Schülerinnen in den Unterrichtsstunden
vermittelten Kenntnisse zu widmen.
(2) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden
hat während der ersten zwei Ausbildungsmonate
wöchentlich 30 Stunden, während
der übrigen Ausbildungszeit wöchentlich
15 Stunden nicht zu überschreiten.
§ 11. (1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen
hat die Unterweisung auf folgenden
Krankenhausabteilungen beziehungsweise Gebieten
zu umfassen
a) Gebäranstalt (Geburtshilfliche Abteilung)
Geburtshilfliche Schulung im Kreißsaal,
Wochenbettpflege,
Neugeborenenpflege,
Operationssaal,
Geburtshilflich-gynäkologische Ambulanz;
b) Kinderklinik (Kinderabteilung)
Pflege und Ernährung von Frühgeborenen
und Säuglingen,
Mutterberatung,
Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge;
c) Schwangerenbetreuung,
Schwangeren- und Wöchnerinnenturnen.
(2) Die praktische Ausbildung hat an den einschlägigen
Abteilungen und Einrichtungen der
Krankenanstalt zu erfolgen, an der die Bundeshebammenlehranstalt
errichtet ist; die praktische
Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b kann auch an
den einschlägigen Abteilungen und Einrichtungen
einer anderen Krankenanstalt am Sitze der
Hebammenlehranstalt erfolgen.
§ 12. (1) Die praktische Ausbildung gemäß
§ 11 Abs. 1 lit. b muß mindestens sechs Wochen
dauern; die übrige für die praktische Ausbildung
zur Verfügung stehende Zeit ist der Ausbildung
gemäß § 11 Abs. 1 lit. a und c zu widmen.
(2) Im Rahmen der geburtshilflichen Schulung
muß die Schülerin mindestens bei 30 Geburten
unter Aufsicht und Anleitung persönlich Hebammenbeistand,
einschließlich des Dammschutzes,
geleistet haben. Ferner ist die Schülerin in der
Führung des Tagebuches gemäß den Bestimmungen
der Hebammen-Dienstordnung praktisch zu
unterweisen.
§ 13. (1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen
ist unter der Verantwortung des jeweiligen
Leiters der Fachabteilung durchzuführen.
(2) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die
Schülerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen
werden, die im Zusammenhang mit dem Hebammenberuf
stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles
notwendig sind.
(3) Die praktische Ausbildung hat mit Beginn
des dritten Ausbildungsmonates einzusetzen.
§ 14. (1) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden
sowie die der praktischen
Ausbildung gewidmete Zeit darf 40 Stunden pro
Woche nicht überschreiten. Innerhalb eines Monates
dürfen Schülerinnen höchstens fünfmal
Nachtdienst versehen.
(2) Die Schülerinnen sind verpflichtet, an den
Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie
an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen;
bei Fernbleiben sind entsprechende
Nachweise vorzulegen.
§ 15. (1) Die Hebammenschülerinnen sind in
Internaten unterzubringen. Die für die Ausbildung
erforderlichen Unterrichts- und Internatsräume
sollen sich im Bereich der Anstalt befinden,
an der die Bundeshebammenlehranstalt
errichtet ist.
(2) Das Wohnen außerhalb des Internats kann
durch die Aufnahmekommission (§ 4) einzelnen
Schülerinnen bewilligt werden, sofern berücksichtigungswürdige
Gründe in der Person der
Schülerin vorliegen und ihre Ausbildung dadurch
nicht gefährdet wird. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen
hat die Kommission die Bewilligung
zurückzuziehen. Die Bestimmungen des § 4
Abs. 3 sind anzuwenden.
(3) Die Internatsräume müssen hygienisch einwandfrei
und derart angeordnet sein, daß die
Schülerinnen beim Lernen und in ihrer Nachtruhe
nicht gestört werden. Für die Schülerinnen
müssen eigene, den Anforderungen der Hygiene
entsprechende Wasch- und Badegelegenheiten
in ausreichender Zahl vorhanden sein.
3. HAUPTSTÜCK
Prüfungen und Diplom
§ 16. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
und zur Erlangung des Hebammen-
Diploms aus den Unterrichtsfächern Prüfungen
abzuhalten.
(2) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen
von den Lehrkräften des betreffenden
Unterrichtsfaches oder im Rahmen einer
kommissionellen Prüfung (Diplomprüfung) von
den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.
Darüber hinaus haben sich die Lehrkräfte
während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg
der Hebammenschülerinnen laufend
zu überzeugen.
(3) Einzelprüfungen sind aus nachstehenden
Unterrichtsfächern abzunehmen
a) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres
Allgemeine Anatomie,
Allgemeine Physiologie und Ernährungslehre,
Allgemeine Hygiene und Infektionslehre
einschließlich Entwesung, Desinfektion
und Sterilisation,
Allgemeine Pathologie,
Allgemeine Krankenpflegetechnik, Instrumenten-
und Gerätelehre;
b) im zweiten Ausbildungsjahr
Schwangeren- und Wöchnerinnenturnen,
Medikamentenlehre und Toxikologie.
(4) Die Diplomprüfung ist innerhalb der letzten
vierzehn Tage des zweiten Ausbildungsjahres
abzunehmen und hat folgende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Geburtshilfe I,
Geburtshilfe II,
Frauenkrankheiten,
Kinderheilkunde,
Grundzüge des Sanitätsrechtes mit besonderer
Berücksichtigung des Hebammenwesens;
Personenstandsgesetz,
Grundzüge der sozialen Fürsorge mit besonderer
Berücksichtigung der Mutter-
schafts, Säuglings- und Jugendfürsorge;
Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes.
(5) Die Prüfungen sind mündlich abzulegen;
sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis
der für die Ausübung des Berufes erforderlichen
Fertigkeiten zu erstrecken.
(6) Keine Prüfung ist in dem unter Z. 14 der
Anlage 1 genannten Unterrichtsfach abzuhalten.
§ 17. Für Schülerinnen, die bereits ein Diplom
in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes
erworben haben, entfallen die in § 16 Abs. 3
lit. a angeführten Einzelprüfungen sowie die
Einzelprüfung aus dem Unterrichtsfach Medikamentenlehre
und Toxikologie, für diplomierte
Kinderkranken- und Säuglingsschwestern überdies
das Fach Kinderheilkunde bei der Diplomprüfung.
§ 18. (1) Schülerinnen, die zur Diplomprüfung
anzutreten beabsichtigenj haben sich spätestens
vier Wochen vor dem für die Prüfung in Aussicht
genommenen Termin beim Direktor der
Bundeshebammenlehranstalt anzumelden und die
im § 27 vorgeschriebene Prüfungstaxe zu erlegen.
(2) Zur Diplomprüfung sind nur solche
Schülerinnen zuzulassen, welche die den Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechende Ausbildung
absolviert haben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern
der Prüfungskommission umgehend den
Prüfungstermin für die Diplomprüfung festzusetzen.
Die Schülerinnen sind von diesem Termin
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 19. (1) Der Prüfungskommission für die
Diplomprüfung gehören an
a) ein ärztlicher Beamter aus dem Stande des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung
als Vorsitzender,
b) der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt
oder dessen Stellvertreter,
c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der
Bundeshebammenlehranstalt,
d) die Lehrhebamme oder deren Stellvertreterin,
e) je ein Vertreter des Hebammengremiums
und der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer.
(2) Die Bestellung der unter Abs. 1 lit. c und e
genannten Mitglieder der Prüfungskommission
obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung.
(3) Jedem Mitglied der Prüfungskommission
ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher
Schülerinnen auszufolgen, die zur Prüfung antreten.
Ferner sind den Mitgliedern der Prüfungskommission
Nachweise über die Ergebnisse
der abgenommenen Einzelprüfungen (§ 16
Abs. 3) vorzulegen.
(4) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden.
Dieser sowie das in Abs. 1 lit. b genannte
Mitglied der Prüfungskommission sind
berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus
allen Gegenständen der Prüfung zu stellen. Die
in Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission
sind nur berechtigt, an die
Prüflinge Fragen aus ihrem Prüfungsfach zu stellen.
Die in Abs. 1 lit. d und e genannten Mitglieder
können während der Prüfung das Wort
ergreifen.
§ 20. (1) Über die Diplomprüfung- ist ein Protokoll
zu führen, in dem die Namen der Mitglieder
der Prüfungskommission sowie ihre
Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen
der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und
das Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll
ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission
zu fertigen.
(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
„sehr gut",
„gut",
„befriedigend",
„genügend",
„ungenügend".
§ 21. (1) Bei der Wertung der Prüfungsergebnisse
sind der Vorsitzende und das in § 19 Abs. 1
lit. b genannte Mitglied der Prüfungskommission
in allen Prüfungsgegenständen, die im § 19
Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission
nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.
Den in § 19 Abs. 1 lit. d und e genannten
Kommissionsmitgliedern kommt beratende
Stimme zu.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
§ 22. (1) Nimmt eine Schülerin, ohne von der
gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung
in einem Fach nicht teil, ohne daß sie durch
Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen
Gründen verhindert ist, so gilt die
Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „ungenügend"
abgelegt.
(2) War die Schülerin durch Krankheit oder
aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen
verhindert, an der Prüfung in einem Fach
teilzunehmen, so ist diese Prüfung zum ehestmöglichen
Termin nachzuholen.
§ 23. (1) Bei ungenügendem Erfolg in einem
oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung
kann eine Wiederholungsprüfung in
dem nicht bestandenen Gegenstand abgelegt
werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung
sowie die von der Schülerin bis
dahin nachzuholende Ausbildung sind von der
Prüfungskommission festzusetzen.
(2) Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß
Abs. 1 darf die Schülerin zweimal antreten.
(3) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als zwei
Gegenständen der Diplomprüfung oder bei ungenügendem
Erfolg im Prüfungsgegenstand „Geburtshilfe
I" oder „Geburtshilfe II" und je
einem weiteren Prüfungsgegenstand ist die
Diplomprüfung zu wiederholen. Der früheste
Termin für die Wiederholung der Diplomprüfung
sowie die von der Schülerin bis dahin nachzuholende
Ausbildung sind von der Prüfungskommission
festzusetzen.
(4) Eine nichtbestandene Diplomprüfung darf
zweimal wiederholt werden.
§ 24. (1) Der Prüfungskommission, vor der
eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben
die in § 19 Abs. 1 lit. a, b, d und e genannten
Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte
der Bundeshebammenlehranstalt, aus deren
Fach die Prüfung abzuhalten ist, anzugehören.
(2) Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung
sind die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 3,
20 und 21 sinngemäß anzuwenden.
§ 25. (1) Über eine erfolgreich abgelegte
Diplomprüfung ist ein Diplom auszufertigen.
Das Diplom ist mit dem Siegel der Bundeshebammenlehranstalt
zu versehen und von den
in § 19 Abs. 1 lit. a und b genannten Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterzeichnen
(Muster siehe Anlage 2).
(2) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül
„mit ausgezeichnetem Erfolg" oder „mit Erfolg"
zu enthalten.
(3) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem
Erfolg" ist gegeben, wenn bei mindestens der
Hälfte der Prüfungsgegenstände der Diplomprüfung
und mehr als der Hälfte der Unterrichtsfächer,
in denen Einzelprüfungen abgenommen
werden, als Prüfungskalkül die Note „sehr gut"
und bei den übrigen Prüfungsgegenständen die
Note „gut" erzielt wurde. Wurde in einem Prüfungsgegenstand
die Note „befriedigend" erzielt,
so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut"
in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen
sein. Die Note „genügend" schließt das
Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.
(4) Sind bei Schülerinnen gemäß § 17 Prüfungen
entfallen, so sind bei der Ermittlung des Gesamtkatküls
gemäß Abs. 3 die im Rahmen der
Ausbildung im Krankenpflegefachdienst in den
betreffenden Fächern erzielten Noten mit heranzuziehen.
(5) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt
hat den Absolventinnen das Diplom spätestens
eine Woche nach der Diplomprüfung auszufolgen.
Die Übernahme des Diploms ist im
Prüfungsprotokoll zu vermerken.
§ 26. Der Prüfungskommission für Ergänzungsprüfungen
gemäß § 3 Abs. 4 des Hebammengesetzes
1963 haben der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt
oder dessen Stellvertreter
als Vorsitzender sowie die Lehrkräfte der
Bundeshebammenlehranstalt, aus deren Fach die
Prüfung abzuhalten ist, anzugehören; für die
Durchführung der Ergänzungsprüfungen sind
die Vorschriften der §§ 19 Abs. 3 bis 21 sinngemäß
anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung
der Prüfung ist zulässig.
§ 27. (1) Der Unterricht an Bundeshebammenlehranstalten
erfolgt für österreichische Staatsbürgerinnen
und für in § 5 Abs. 2 genannte Personen
unentgeltlich.
(2) Für die Diplomprüfung und die Ausfertigung
des Diploms einschließlich der Stempelgebühren
ist eine Taxe von 300 S zu entrichten.
(3) Für Bewerberinnen, welche weder die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen noch im
Sinne des § 5 Abs. 2 österreichischen Staatsbürgerinnen
gleichzuhalten sind, erhöht sich die in
Abs. 2 angeführte Taxe auf den doppelten Betrag;
der Vorsitzende der Prüfungskommission
kann jedoch in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen solche Bewerberinnen hinsichtlich
der zu entrichtenden Taxe den österreichischen
Bewerberinnen gleichstellen.
(4) Für Ergänzungsprüfungen gemäß § 3
Abs. 4 des Hebammengesetzes 1963 ist eine Taxe
in gleicher Höhe wie für die Diplomprüfung zu
entrichten.
§ 28. Schülerinnen an Bundeshebammenlehranstalten
sind zur Wahrung der ihnen im Rahmen
ihrer Ausbildung anvertrauten oder bekannt
gewordenen fremden Geheimnisse verpflichtet.
Darüber sind die Schülerinnen bei Beginn
ihrer Ausbildung ausdrücklich zu belehren.
4. HAUPTSTÜCK
Fortbildungskurse
§ 29. (1) Fortbildungskurse gemäß § 11 des
Hebammengesetzes 1963 sind an den Bundeshebammenlehranstalten
in der unterrichtsfreien
Zeit in der Dauer von zwei Wochen nach Bedarf
abzuhalten.
(2) Die Fortbildungskurse haben insbesondere
der Vertiefung der beruflichen Kenntnisse der
Hebammen durch praktische und theoretische
Unterweisung zu dienen, bei welcher auf den
laufenden Fortschritt in den beruflichen Wissensgebieten
der Höbammen gebührend Bedacht zu
nehmen ist.
(3) Als Lehrkräfte können außer den gemäß
§ 3 Abs. 1 lit. a bis c bestellten Personen vom
Direktor der Bundeshebammenlehranstalt auch
Fachkräfte herangezogen werden, die auf den
in Betracht kommenden Unterrichtsgebieten besondere
Kenntnisse und Erfahrungen haben.
(4) Öffentlich bestellte und freipraktizierende
Hebammen haben die in § 12 der Hebammen-
Dienstordnung bezeichneten Gegenstände zum
Kurs mitzubringen und über Verlangen zur
Überprüfung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße
Beschaffenheit vorzuweisen.
(5) Die Kursteilnehmerinnen sind verpflichtet,
den dienstlichen Anordnungen des Direktors der
Bundeshebammenlehranstalt und der Lehr- und
Hilfskräfte Folge zu leisten.
§ 30. (1) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt
hat über die Teilnahme am Fortbildungskurs
Aufzeichnungen zu führen.
(2) Nach Abschluß des Fortbildungskurses
haben sich die Lehrkräfte im Beisein des Direktors
der Bundeshebammenlehranstalt oder seines
Stellvertreters zu überzeugen, ob die Teilnehmerinnen
dem Gang des Fortbildungskurses folgen
konnten.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme im Sinne des
Abs. 2 ist auf dem Hebammen-Diplom zu vermerken.
5. HAUPTSTÜCK
Anstalts- und Hausordnungen
Berichterstattung
§ 31. Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt
hat den internen Betrieb der Anstalt
durch eine Anstalts- und Hausordnung zu
regeln und für deren Einhaltung Sorge zu tragen.
Anstalts- und Hausordnungen bedürfen der
Genehmigung durch den Bundesminister für
soziale Verwaltung.
§ 32. (1) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt
hat nach Abschluß eines jeden Lehrganges
und eines jeden Fortbildungskurses dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
einen Bericht zu erstatten.
(2) Dieser Bericht hat zu enthalten
a) Die Anzahl der Schülerinnen bei Beginn
jedes Lehrganges, deren Alter und letzte
Beschäftigung, deren Staatsbürgerschaft,
etwaige erfolgte Entlassungen im Laufe
des Lehrgangs und deren Begründung;
Anzahl der Prüfungswerberinnen, Prüfungsergebnis,
Zahl der ausgefertigten
Diplome, Anzahl der an Schülerinnen
etwa verliehenen Stipendien, verleihende
Behörde (Stelle), Einzelhöhe solcher Stipendien,
Zahl der Internatsbetten;
b) Zahl der Gesamtunterrichtsstunden in der
Woche sowie Gesamtzahl der theoretischen
Unterrichtsstunden während des Lehrganges,
die letzteren nach Lehrgegenständen
aufgegliedert;
c) Anzahl der Hebammen, die an einem
Fortbildungskurs teilgenommen haben;
Name und berufliche Stellung der Vortragenden;
Art und Zahl der Unterrichtsgegenstände;
Anzahl der Hebammen,
deren Teilnahme erfolgreich war.
6. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 33. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung laufenden Lehrgänge sind
nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuschließen.
(2) Schülerinnen, die ihre Ausbildung zum
Hebammenberuf nach den bisher geltenden Bestimmungen
begonnen haben, können diese Ausbildung
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verordnung nach den bisherigen
Ausbildungsbestimmungen beenden.
§ 34. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1972 in Kraft; § 2 Abs. 2 und 4, § 4 Abs. 1
und 2 sowie § 19 Abs. 1 und 2 finden jeweils
erst nach Abschluß der im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung laufenden Lehrgänge
Anwendung.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht vom 27. Dezember 1928,
BGBl. Nr. 20/1929, betreffend den Unterricht,
die Diplomsprüfung und den Dienst an den
Bundes-Hebammenlehranstalten (Unterrichtsordnung),
zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 14/1965, außer Kraft.