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443. Verordnung: Hebammen-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 443. Verordnung: Hebammen-Ausbildungsordnung

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Hebammengesetzes

1963, BGBl. Nr. 3/1964, wird verordnet

1. HAUPTSTÜCK

Bundeshebammenlehranstalten

§ 1. (1) Die Ausbildung zum Hebammenberuf

darf nur an Bundeshebammenlehranstalten erfolgen.

(2) Die Errichtung und Auflassung von Bundeshebammenlehranstalten

obliegt dem Bundesminister

für soziale Verwaltung.

§ 2. (1) Bundeshebammenlehranstalten können

nur an öffentlichen Krankenanstalten errichtet

werden, die vom Bund oder einem Bundesland

verwaltet und betrieben werden, die die zur

praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen

zur Verfügung haben, die mit den

für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen

Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln

ausgestattet sind und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten

für die Hebammenschülerinnen

aufweisen.

(2) Mit der Leitung einer Bundeshebammenlehranstalt

ist als Direktor der leitende Sanitätsbeamte

des Landes betraut; die Bestellung eines

Stellvertreters des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt

aus dem Kreise der Landessanitätsbeamten

obliegt dem Bundesminister für soziale

Verwaltung über Vorschlag des Direktors

der Bundeshebammenlehranstalt.

(3) Dem Direktor der Bundeshebammenlehranstalt

obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung

des gesamten Schulbetriebes.

(4) Zur Betreuung der Schülerinnen und zur

unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine

Lehrhebamme zu bestellen; bei mehr als

25 Schülerinnen ist für diese eine Stellvertreterin

zu bestellen. Zur Lehrhebamme und deren Stellvertreterin

dürfen nur solche Hebammen bestellt

werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch

geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung

verfügen. Die Bestellung obliegt

dem Bundesminister für soziale Verwaltung über

Vorschlag des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt.

§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen zur

Ausbildung der Hebammenschülerinnen nur bestellt

werden

a) Ärzte, welche die Berechtigung zur selbständigen

Ausübung des ärztlichen Berufes

als praktische Ärzte oder Fachärzte besitzen;

b) die Lehrhebamme;

c) Hebammen, die sich in mindestens dreijähriger

Berufserfahrung bewährt haben

und sich fachlich und pädagogisch eignen;

d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden

Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren

sind.

(2) Die Bestellung der Lehr- und Hilfskräfte

obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung

über Vorschlag des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt.

§ 4. (1) Die Aufnahme in eine Bundeshebammenlehranstalt

wird von einer Kommission vorgenommen,

die

a) aus dem Direktor der Bundeshebammenlehranstalt

oder dessen Stellvertreter als

Vorsitzenden,

b) aus dem mit dem Unterricht in der Geburtshilfe

betrauten Facharzt für Frauenheilkunde

und Geburtshilfe,

c) aus dem mit dem Unterricht in der Kinderheilkunde

betrauten Facharzt für Kinderheilkunde,

d) aus der Lehrhebamme oder deren Stellvertreterin

und

e) aus je einem Vertreter des Hebammengremiums

und der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer

besteht.

(2) Für die unter Abs. 1 lit. b und c genannten

Mitglieder der Abnahmekommission ist

vom Direktor der Bundeshebammenlehranstalt

je ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung

bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister

für soziale Verwaltung.

(3) Die unter Abs. 1 lit. e genannten Mitglieder

der Aufnahmekommission sind vom Bundesminister

für soziale Verwaltung auf Vorschlag

des Hebammengremiums beziehungsweise der

gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer

zu bestellen.

(4) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn

alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen

und außer dem Vorsitzenden oder dessen

Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder

oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die

Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit;

bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden.

(5) In eine Bundeshebammenlehranstalt sind

nach Maßgabe der verfügbaren Plätze jene Bewerberinnen

aufzunehmen, welche die im § 5

Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllen

oder denen gemäß den Bestimmungen des § 5

Abs. 3 oder 4 eine Nachsicht hievon erteilt worden

ist. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen

die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene

Bewerberinnen aufzunehmen, die nach dem Urteil

der Kommission für die Ausübung des Hebammenberufes

besonders geeignet sind.

§ 5. (1) Bewerberinnen um die Aufnahme in

eine Bundeshebammenlehranstalt haben nachzuweisen

a) den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) ein Lebensalter nicht unter 17 und nicht

über 35 Jahre,

c) die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen

Schulpflicht im Sinne des § 5 des

Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962,

d) die zur Erfüllung der Berufspflichten nötigen

körperlichen und geistigen Fähigkeiten,

e) die Unbescholtenheit.

(2) Bei Bewerbung um Aufnähme in eine Bundeshebammenlehranstalt

sind österreichischen

Staatsbürgerinnen Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche),

sowie Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf

dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten

oder um die österreichische Staatsbürgerschaft

angesucht haben, gleichzuhalten.

(3) In anderen als den in Abs. 2 erwähnten

Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der

österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a)

durch die Aufnahmekommission erteilt werden,

wenn die Bewerberin die Kosten der Ausbildung

selbst trägt und freie Ausbildungsplätze vorhanden

sind.

(4) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze

(Abs. 1 lit. b) kann von der Aufnahmekommission

nachgesehen werden, wenn nicht die

Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.

(5) Zur Beurteilung der in Abs. 1 lit. d und e

angeführten Aufnahmeerfordernisse sind ein

amtsärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung

vorzulegen. Zum Zeitpunkt der

Einbringung des Aufnahmeansuchens darf das

amtsärztliche Zeugnis nicht älter als vier Wochen,

die Strafregisterbescheinigung nicht älter als drei

Monate sein.

(6) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt

hat die Frist zur Einbringung der Aufnahmeansuchen,

die in diesem Ansuchen nachzuweisenden

Aufnahmeerfordernisse (Abs. 1),

die Höchstzahl der aufzunehmenden Schülerinnen

und den Unterrichtsbeginn rechtzeitig zu

verlautbaren.

§ 6. (1) Hebammenschülerinnen, die sich während

der Ausbildung zufolge mangelnder körperlicher,

geistiger oder gesundheitlicher Eignung

oder wegen voraussichtlichen Nichterreichens des

Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder

wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen

rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine

verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen,

sind vom weiteren Besuch der Lehranstalt auszuschließen.

Mit einem Ausschluß ist außerdem

bei groben Dienstesverletzungen oder groben

Verstößen gegen die Anstalts- und Hausordnung

oder die Hebammen-Ausbildungsordnung vorzugehen.

Den Ausschluß spricht die Aufnahmekommission

aus. Die Bestimmungen des § 4

Abs. 3 sind anzuwenden.

(2) Die gesundheitliche Eignung der Hebammenschülerinnen

ist während der Ausbildungszeit

durch Kontrolluntersuchungen zu überprüfen,

die mindestens zweimal jährlich durchzuführen

sind.

2. HAUPTSTÜCK

Dauer und Art der Ausbildung

§ 7. (1) Die Ausbildung zum Hebammenberuf

dauert zwei Jahre. Für diplomierte Krankenpflegepersonen

(§ 23 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 102/1961) dauert die Ausbildung ein Jahr;

die Ausbildung kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses

stattfinden.

(2) Die Ausbildung zum Hebammenberuf umfaßt

eine theoretische und praktische Ausbildung.

Der theoretischen und praktischen Ausbildung

der Hebammenschülerinnen ist ein Lehrplan zugrunde

zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung

in zwei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren

durchzuführen.

(3) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen

a) Ferien im Ausmaß von jährlich sechs Wochen;

b) Erkrankungszeiten oder Unterbrechungszeiten

infolge Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer

von drei Monaten während der

gesamten Ausbildung.

(4) Überschreitet eine Unterbrechung infolge

Erkrankung oder Schwangerschaft den Zeitraum

von drei Monaten, so hat die Aufnahmekommission

unter Bedachtnahme auf die versäumte

theoretische und praktische Ausbildung das Ausmaß

der nachzuholenden Ausbildungszeit festzusetzen.

(5) Bei Wechsel der Lehranstalt ohne Unterbrechung

der Ausbildung ist die bisher zurückgelegte

Ausbildungszeit anzurechnen.

(6) Hat eine Schülerin eine Bundeshebammenlehranstalt

länger als ein Jahr besucht und ist

aus der Lehranstalt ausgeschieden, so hat die

Aufnahmekommission der jeweiligen Bundeshebammenlehranstalt

bei Entscheidung über das

Ansuchen um Eintritt in die Lehranstalt unter

Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung

der Ausbildung und die bereits zurückgelegte

Ausbildung festzustellen, ob und in welchem

Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen

ist. Dies gilt nicht, wenn für das Ausscheiden

voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles,

eine rechtskräftige Verurteilung

wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine

verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen,

grobe Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße

gegen die Anstalts- und Hausordnung oder die

Hebammen-Ausbildungsordnung maßgebend waren.

§ 8. (1) Die theoretische Ausbildung hat die in

Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die

Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage

1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben

ist.

(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen

Unterrichtsfächern sind nach Maßgabe der Erfordernisse

für das Erreichen des Ausbildungszieles

auf die beiden Ausbildungsjahre zu verteilen;

die in Anlage 1 Z. 1 bis 5 angeführten

Unterrichtsfächer sind jedenfalls im ersten Ausbildungsjahr,

die in Anlage 1 Z. 11 bis 14 angeführten

Unterrichtsfächer jedenfalls im zweiten

Ausbildungsjahr vorzutragen.

(4) Diplomierte Krankenschwestern, diplomierte

Kinderkranken- und Säuglingsschwestern

und diplomierte psychiatrische Krankenschwestern

sind von der Teilnahme am Unterricht

in den unter Z. 1 bis 5 sowie 11 der Anlage

1 angeführten Unterrichtsfächern, diplomierte

Kinderkranken- und Säuglingsschwestern

auch in dem unter Z. 10 angeführten Unterrichtsfach

befreit.

§ 9. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1

bis 11 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a)

zu betrauen. In den unter Z. 6, 7, 9 und 10 der

Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern sind

jedenfalls Fachärzte des betreffenden medizinischen

Sonderfaches heranzuziehen.

(2) Mit dem Unterricht in dem unter Z. 5 der

Anlage 1 angeführten Unterrichtsfach können

diplomierte Krankenschwestern und Hebammen,

mit dem unter Z. 8 der Anlage 1 angeführten

Unterrichtsfach Hebammen oder diplomierte

Assistentinnen für physikalische Medizin (§ 3

Abs. 1 lit. b bis d) betraut werden.

(3) Mit dem Unterricht in den unter Z. 12

und 13 der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern

ist der leitende Sanitätsbeamte des Landes

oder dessen Stellvertreter zu betrauen; mit

dem Unterricht in Teilgebieten dieser Unterrichtsfächer

können auch mit der Materie vertraute

rechtskundige Personen betraut werden.

(4) Die Unterweisung in der Vornahme der

Nottaufe (Z. 14 der Anlage 1) soll durch Seelsorger

erfolgen.

§ 10. (1) Neben den Unterrichtsstunden sind

von den Lehrhebammen Wiederholungsstunden

abzuhalten. Diese Stunden sind der Vertiefung

der den Schülerinnen in den Unterrichtsstunden

vermittelten Kenntnisse zu widmen.

(2) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden

hat während der ersten zwei Ausbildungsmonate

wöchentlich 30 Stunden, während

der übrigen Ausbildungszeit wöchentlich

15 Stunden nicht zu überschreiten.

§ 11. (1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen

hat die Unterweisung auf folgenden

Krankenhausabteilungen beziehungsweise Gebieten

zu umfassen

a) Gebäranstalt (Geburtshilfliche Abteilung)

Geburtshilfliche Schulung im Kreißsaal,

Wochenbettpflege,

Neugeborenenpflege,

Operationssaal,

Geburtshilflich-gynäkologische Ambulanz;

b) Kinderklinik (Kinderabteilung)

Pflege und Ernährung von Frühgeborenen

und Säuglingen,

Mutterberatung,

Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge;

c) Schwangerenbetreuung,

Schwangeren- und Wöchnerinnenturnen.

(2) Die praktische Ausbildung hat an den einschlägigen

Abteilungen und Einrichtungen der

Krankenanstalt zu erfolgen, an der die Bundeshebammenlehranstalt

errichtet ist; die praktische

Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b kann auch an

den einschlägigen Abteilungen und Einrichtungen

einer anderen Krankenanstalt am Sitze der

Hebammenlehranstalt erfolgen.

§ 12. (1) Die praktische Ausbildung gemäß

§ 11 Abs. 1 lit. b muß mindestens sechs Wochen

dauern; die übrige für die praktische Ausbildung

zur Verfügung stehende Zeit ist der Ausbildung

gemäß § 11 Abs. 1 lit. a und c zu widmen.

(2) Im Rahmen der geburtshilflichen Schulung

muß die Schülerin mindestens bei 30 Geburten

unter Aufsicht und Anleitung persönlich Hebammenbeistand,

einschließlich des Dammschutzes,

geleistet haben. Ferner ist die Schülerin in der

Führung des Tagebuches gemäß den Bestimmungen

der Hebammen-Dienstordnung praktisch zu

unterweisen.

§ 13. (1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen

ist unter der Verantwortung des jeweiligen

Leiters der Fachabteilung durchzuführen.

(2) Bei der praktischen Ausbildung dürfen die

Schülerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen

werden, die im Zusammenhang mit dem Hebammenberuf

stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles

notwendig sind.

(3) Die praktische Ausbildung hat mit Beginn

des dritten Ausbildungsmonates einzusetzen.

§ 14. (1) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden

sowie die der praktischen

Ausbildung gewidmete Zeit darf 40 Stunden pro

Woche nicht überschreiten. Innerhalb eines Monates

dürfen Schülerinnen höchstens fünfmal

Nachtdienst versehen.

(2) Die Schülerinnen sind verpflichtet, an den

Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie

an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen;

bei Fernbleiben sind entsprechende

Nachweise vorzulegen.

§ 15. (1) Die Hebammenschülerinnen sind in

Internaten unterzubringen. Die für die Ausbildung

erforderlichen Unterrichts- und Internatsräume

sollen sich im Bereich der Anstalt befinden,

an der die Bundeshebammenlehranstalt

errichtet ist.

(2) Das Wohnen außerhalb des Internats kann

durch die Aufnahmekommission (§ 4) einzelnen

Schülerinnen bewilligt werden, sofern berücksichtigungswürdige

Gründe in der Person der

Schülerin vorliegen und ihre Ausbildung dadurch

nicht gefährdet wird. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen

hat die Kommission die Bewilligung

zurückzuziehen. Die Bestimmungen des § 4

Abs. 3 sind anzuwenden.

(3) Die Internatsräume müssen hygienisch einwandfrei

und derart angeordnet sein, daß die

Schülerinnen beim Lernen und in ihrer Nachtruhe

nicht gestört werden. Für die Schülerinnen

müssen eigene, den Anforderungen der Hygiene

entsprechende Wasch- und Badegelegenheiten

in ausreichender Zahl vorhanden sein.

3. HAUPTSTÜCK

Prüfungen und Diplom

§ 16. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

und zur Erlangung des Hebammen-

Diploms aus den Unterrichtsfächern Prüfungen

abzuhalten.

(2) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen

von den Lehrkräften des betreffenden

Unterrichtsfaches oder im Rahmen einer

kommissionellen Prüfung (Diplomprüfung) von

den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.

Darüber hinaus haben sich die Lehrkräfte

während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg

der Hebammenschülerinnen laufend

zu überzeugen.

(3) Einzelprüfungen sind aus nachstehenden

Unterrichtsfächern abzunehmen

a) Am Ende des ersten Ausbildungsjahres

Allgemeine Anatomie,

Allgemeine Physiologie und Ernährungslehre,

Allgemeine Hygiene und Infektionslehre

einschließlich Entwesung, Desinfektion

und Sterilisation,

Allgemeine Pathologie,

Allgemeine Krankenpflegetechnik, Instrumenten-

und Gerätelehre;

b) im zweiten Ausbildungsjahr

Schwangeren- und Wöchnerinnenturnen,

Medikamentenlehre und Toxikologie.

(4) Die Diplomprüfung ist innerhalb der letzten

vierzehn Tage des zweiten Ausbildungsjahres

abzunehmen und hat folgende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Geburtshilfe I,

Geburtshilfe II,

Frauenkrankheiten,

Kinderheilkunde,

Grundzüge des Sanitätsrechtes mit besonderer

Berücksichtigung des Hebammenwesens;

Personenstandsgesetz,

Grundzüge der sozialen Fürsorge mit besonderer

Berücksichtigung der Mutter-

schafts, Säuglings- und Jugendfürsorge;

Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes.

(5) Die Prüfungen sind mündlich abzulegen;

sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis

der für die Ausübung des Berufes erforderlichen

Fertigkeiten zu erstrecken.

(6) Keine Prüfung ist in dem unter Z. 14 der

Anlage 1 genannten Unterrichtsfach abzuhalten.

§ 17. Für Schülerinnen, die bereits ein Diplom

in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes

erworben haben, entfallen die in § 16 Abs. 3

lit. a angeführten Einzelprüfungen sowie die

Einzelprüfung aus dem Unterrichtsfach Medikamentenlehre

und Toxikologie, für diplomierte

Kinderkranken- und Säuglingsschwestern überdies

das Fach Kinderheilkunde bei der Diplomprüfung.

§ 18. (1) Schülerinnen, die zur Diplomprüfung

anzutreten beabsichtigenj haben sich spätestens

vier Wochen vor dem für die Prüfung in Aussicht

genommenen Termin beim Direktor der

Bundeshebammenlehranstalt anzumelden und die

im § 27 vorgeschriebene Prüfungstaxe zu erlegen.

(2) Zur Diplomprüfung sind nur solche

Schülerinnen zuzulassen, welche die den Bestimmungen

dieser Verordnung entsprechende Ausbildung

absolviert haben.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern

der Prüfungskommission umgehend den

Prüfungstermin für die Diplomprüfung festzusetzen.

Die Schülerinnen sind von diesem Termin

unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 19. (1) Der Prüfungskommission für die

Diplomprüfung gehören an

a) ein ärztlicher Beamter aus dem Stande des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung

als Vorsitzender,

b) der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt

oder dessen Stellvertreter,

c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der

Bundeshebammenlehranstalt,

d) die Lehrhebamme oder deren Stellvertreterin,

e) je ein Vertreter des Hebammengremiums

und der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer.

(2) Die Bestellung der unter Abs. 1 lit. c und e

genannten Mitglieder der Prüfungskommission

obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung.

(3) Jedem Mitglied der Prüfungskommission

ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher

Schülerinnen auszufolgen, die zur Prüfung antreten.

Ferner sind den Mitgliedern der Prüfungskommission

Nachweise über die Ergebnisse

der abgenommenen Einzelprüfungen (§ 16

Abs. 3) vorzulegen.

(4) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden.

Dieser sowie das in Abs. 1 lit. b genannte

Mitglied der Prüfungskommission sind

berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus

allen Gegenständen der Prüfung zu stellen. Die

in Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission

sind nur berechtigt, an die

Prüflinge Fragen aus ihrem Prüfungsfach zu stellen.

Die in Abs. 1 lit. d und e genannten Mitglieder

können während der Prüfung das Wort

ergreifen.

§ 20. (1) Über die Diplomprüfung- ist ein Protokoll

zu führen, in dem die Namen der Mitglieder

der Prüfungskommission sowie ihre

Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen

der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und

das Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll

ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission

zu fertigen.

(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten

„sehr gut",

„gut",

„befriedigend",

„genügend",

„ungenügend".

§ 21. (1) Bei der Wertung der Prüfungsergebnisse

sind der Vorsitzende und das in § 19 Abs. 1

lit. b genannte Mitglied der Prüfungskommission

in allen Prüfungsgegenständen, die im § 19

Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission

nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.

Den in § 19 Abs. 1 lit. d und e genannten

Kommissionsmitgliedern kommt beratende

Stimme zu.

(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

§ 22. (1) Nimmt eine Schülerin, ohne von der

gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung

in einem Fach nicht teil, ohne daß sie durch

Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen

Gründen verhindert ist, so gilt die

Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „ungenügend"

abgelegt.

(2) War die Schülerin durch Krankheit oder

aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen

verhindert, an der Prüfung in einem Fach

teilzunehmen, so ist diese Prüfung zum ehestmöglichen

Termin nachzuholen.

§ 23. (1) Bei ungenügendem Erfolg in einem

oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung

kann eine Wiederholungsprüfung in

dem nicht bestandenen Gegenstand abgelegt

werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung

sowie die von der Schülerin bis

dahin nachzuholende Ausbildung sind von der

Prüfungskommission festzusetzen.

(2) Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß

Abs. 1 darf die Schülerin zweimal antreten.

(3) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als zwei

Gegenständen der Diplomprüfung oder bei ungenügendem

Erfolg im Prüfungsgegenstand „Geburtshilfe

I" oder „Geburtshilfe II" und je

einem weiteren Prüfungsgegenstand ist die

Diplomprüfung zu wiederholen. Der früheste

Termin für die Wiederholung der Diplomprüfung

sowie die von der Schülerin bis dahin nachzuholende

Ausbildung sind von der Prüfungskommission

festzusetzen.

(4) Eine nichtbestandene Diplomprüfung darf

zweimal wiederholt werden.

§ 24. (1) Der Prüfungskommission, vor der

eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben

die in § 19 Abs. 1 lit. a, b, d und e genannten

Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte

der Bundeshebammenlehranstalt, aus deren

Fach die Prüfung abzuhalten ist, anzugehören.

(2) Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung

sind die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 3,

20 und 21 sinngemäß anzuwenden.

§ 25. (1) Über eine erfolgreich abgelegte

Diplomprüfung ist ein Diplom auszufertigen.

Das Diplom ist mit dem Siegel der Bundeshebammenlehranstalt

zu versehen und von den

in § 19 Abs. 1 lit. a und b genannten Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterzeichnen

(Muster siehe Anlage 2).

(2) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül

„mit ausgezeichnetem Erfolg" oder „mit Erfolg"

zu enthalten.

(3) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem

Erfolg" ist gegeben, wenn bei mindestens der

Hälfte der Prüfungsgegenstände der Diplomprüfung

und mehr als der Hälfte der Unterrichtsfächer,

in denen Einzelprüfungen abgenommen

werden, als Prüfungskalkül die Note „sehr gut"

und bei den übrigen Prüfungsgegenständen die

Note „gut" erzielt wurde. Wurde in einem Prüfungsgegenstand

die Note „befriedigend" erzielt,

so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut"

in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen

sein. Die Note „genügend" schließt das

Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.

(4) Sind bei Schülerinnen gemäß § 17 Prüfungen

entfallen, so sind bei der Ermittlung des Gesamtkatküls

gemäß Abs. 3 die im Rahmen der

Ausbildung im Krankenpflegefachdienst in den

betreffenden Fächern erzielten Noten mit heranzuziehen.

(5) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt

hat den Absolventinnen das Diplom spätestens

eine Woche nach der Diplomprüfung auszufolgen.

Die Übernahme des Diploms ist im

Prüfungsprotokoll zu vermerken.

§ 26. Der Prüfungskommission für Ergänzungsprüfungen

gemäß § 3 Abs. 4 des Hebammengesetzes

1963 haben der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt

oder dessen Stellvertreter

als Vorsitzender sowie die Lehrkräfte der

Bundeshebammenlehranstalt, aus deren Fach die

Prüfung abzuhalten ist, anzugehören; für die

Durchführung der Ergänzungsprüfungen sind

die Vorschriften der §§ 19 Abs. 3 bis 21 sinngemäß

anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung

der Prüfung ist zulässig.

§ 27. (1) Der Unterricht an Bundeshebammenlehranstalten

erfolgt für österreichische Staatsbürgerinnen

und für in § 5 Abs. 2 genannte Personen

unentgeltlich.

(2) Für die Diplomprüfung und die Ausfertigung

des Diploms einschließlich der Stempelgebühren

ist eine Taxe von 300 S zu entrichten.

(3) Für Bewerberinnen, welche weder die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen noch im

Sinne des § 5 Abs. 2 österreichischen Staatsbürgerinnen

gleichzuhalten sind, erhöht sich die in

Abs. 2 angeführte Taxe auf den doppelten Betrag;

der Vorsitzende der Prüfungskommission

kann jedoch in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen solche Bewerberinnen hinsichtlich

der zu entrichtenden Taxe den österreichischen

Bewerberinnen gleichstellen.

(4) Für Ergänzungsprüfungen gemäß § 3

Abs. 4 des Hebammengesetzes 1963 ist eine Taxe

in gleicher Höhe wie für die Diplomprüfung zu

entrichten.

§ 28. Schülerinnen an Bundeshebammenlehranstalten

sind zur Wahrung der ihnen im Rahmen

ihrer Ausbildung anvertrauten oder bekannt

gewordenen fremden Geheimnisse verpflichtet.

Darüber sind die Schülerinnen bei Beginn

ihrer Ausbildung ausdrücklich zu belehren.

4. HAUPTSTÜCK

Fortbildungskurse

§ 29. (1) Fortbildungskurse gemäß § 11 des

Hebammengesetzes 1963 sind an den Bundeshebammenlehranstalten

in der unterrichtsfreien

Zeit in der Dauer von zwei Wochen nach Bedarf

abzuhalten.

(2) Die Fortbildungskurse haben insbesondere

der Vertiefung der beruflichen Kenntnisse der

Hebammen durch praktische und theoretische

Unterweisung zu dienen, bei welcher auf den

laufenden Fortschritt in den beruflichen Wissensgebieten

der Höbammen gebührend Bedacht zu

nehmen ist.

(3) Als Lehrkräfte können außer den gemäß

§ 3 Abs. 1 lit. a bis c bestellten Personen vom

Direktor der Bundeshebammenlehranstalt auch

Fachkräfte herangezogen werden, die auf den

in Betracht kommenden Unterrichtsgebieten besondere

Kenntnisse und Erfahrungen haben.

(4) Öffentlich bestellte und freipraktizierende

Hebammen haben die in § 12 der Hebammen-

Dienstordnung bezeichneten Gegenstände zum

Kurs mitzubringen und über Verlangen zur

Überprüfung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße

Beschaffenheit vorzuweisen.

(5) Die Kursteilnehmerinnen sind verpflichtet,

den dienstlichen Anordnungen des Direktors der

Bundeshebammenlehranstalt und der Lehr- und

Hilfskräfte Folge zu leisten.

§ 30. (1) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt

hat über die Teilnahme am Fortbildungskurs

Aufzeichnungen zu führen.

(2) Nach Abschluß des Fortbildungskurses

haben sich die Lehrkräfte im Beisein des Direktors

der Bundeshebammenlehranstalt oder seines

Stellvertreters zu überzeugen, ob die Teilnehmerinnen

dem Gang des Fortbildungskurses folgen

konnten.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme im Sinne des

Abs. 2 ist auf dem Hebammen-Diplom zu vermerken.

5. HAUPTSTÜCK

Anstalts- und Hausordnungen

Berichterstattung

§ 31. Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt

hat den internen Betrieb der Anstalt

durch eine Anstalts- und Hausordnung zu

regeln und für deren Einhaltung Sorge zu tragen.

Anstalts- und Hausordnungen bedürfen der

Genehmigung durch den Bundesminister für

soziale Verwaltung.

§ 32. (1) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt

hat nach Abschluß eines jeden Lehrganges

und eines jeden Fortbildungskurses dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

einen Bericht zu erstatten.

(2) Dieser Bericht hat zu enthalten

a) Die Anzahl der Schülerinnen bei Beginn

jedes Lehrganges, deren Alter und letzte

Beschäftigung, deren Staatsbürgerschaft,

etwaige erfolgte Entlassungen im Laufe

des Lehrgangs und deren Begründung;

Anzahl der Prüfungswerberinnen, Prüfungsergebnis,

Zahl der ausgefertigten

Diplome, Anzahl der an Schülerinnen

etwa verliehenen Stipendien, verleihende

Behörde (Stelle), Einzelhöhe solcher Stipendien,

Zahl der Internatsbetten;

b) Zahl der Gesamtunterrichtsstunden in der

Woche sowie Gesamtzahl der theoretischen

Unterrichtsstunden während des Lehrganges,

die letzteren nach Lehrgegenständen

aufgegliedert;

c) Anzahl der Hebammen, die an einem

Fortbildungskurs teilgenommen haben;

Name und berufliche Stellung der Vortragenden;

Art und Zahl der Unterrichtsgegenstände;

Anzahl der Hebammen,

deren Teilnahme erfolgreich war.

6. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 33. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung laufenden Lehrgänge sind

nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuschließen.

(2) Schülerinnen, die ihre Ausbildung zum

Hebammenberuf nach den bisher geltenden Bestimmungen

begonnen haben, können diese Ausbildung

innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten

dieser Verordnung nach den bisherigen

Ausbildungsbestimmungen beenden.

§ 34. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1972 in Kraft; § 2 Abs. 2 und 4, § 4 Abs. 1

und 2 sowie § 19 Abs. 1 und 2 finden jeweils

erst nach Abschluß der im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung laufenden Lehrgänge

Anwendung.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht vom 27. Dezember 1928,

BGBl. Nr. 20/1929, betreffend den Unterricht,

die Diplomsprüfung und den Dienst an den

Bundes-Hebammenlehranstalten (Unterrichtsordnung),

zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 14/1965, außer Kraft.

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