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442_2002 AT

442. Verordnung: Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Oberösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 442. Verordnung: Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Oberösterreich

Auf Grund des § 3a Abs. 2a des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2001, wird verordnet

§ 1. Mit dem Sitz in Linz wird für den örtlichen Wirkungsbereich des Landes Oberösterreich ein Regionalbüro

der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.

§ 2. Das Regionalbüro nimmt in folgenden Angelegenheiten die Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

wahr

1. die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang

mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;

2. die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes

bei Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen

Wirkungsbereich des Regionalbüros befindet;

3. die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim

Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, beim Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß

Ziffer 2;

4. die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes

im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;

5. die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;

6. die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu

erstellenden Tätigkeitsberichtes.

§ 3. Das Regionalbüro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 auch außerhalb der Geschäftsstelle

Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen

ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.

§ 4. Das Regionalbüro hat im örtlichen Wirkungsbereich gemäß § 1 die Öffentlichkeit, insbesondere

Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, Betriebsratsmitglieder und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung

auf geeignete Weise zu informieren.

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