442. Verordnung: Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Oberösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3a Abs. 2a des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2001, wird verordnet
§ 1. Mit dem Sitz in Linz wird für den örtlichen Wirkungsbereich des Landes Oberösterreich ein Regionalbüro
der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.
§ 2. Das Regionalbüro nimmt in folgenden Angelegenheiten die Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
wahr
1. die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang
mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;
2. die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes
bei Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen
Wirkungsbereich des Regionalbüros befindet;
3. die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim
Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, beim Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß
Ziffer 2;
4. die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes
im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;
5. die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;
6. die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu
erstellenden Tätigkeitsberichtes.
§ 3. Das Regionalbüro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 auch außerhalb der Geschäftsstelle
Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen
ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
§ 4. Das Regionalbüro hat im örtlichen Wirkungsbereich gemäß § 1 die Öffentlichkeit, insbesondere
Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, Betriebsratsmitglieder und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung
auf geeignete Weise zu informieren.