442. Verordnung: Bangseuchen-Untersuchungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2a und 2b des Bangseuchengesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1999, wird verordnet
§ 1. Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 1999 bis 2003
stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen
Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle über zwei Jahre alten Rinder zu untersuchen, wobei
der Landeshauptmann zu gewährleisten hat, dass jeder Bestand im Land bis zum Ende des Jahres 2003
zumindest einmal untersucht worden ist.
§ 2. Die Auswahl der jeweils zu untersuchenden Bestände aus der Gesamtzahl der Bestände im Land
hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis sowie nach statistischen
Kriterien und unter Berücksichtigung epidemiologischer Gesichtspunkte durch den Landeshauptmann zu
erfolgen.
§ 3. Hinsichtlich der Kosten für die periodischen Untersuchungen gemäß § 1 gilt § 20 des Bangseuchengesetzes.