442. Verordnung: Zweite Änderung der Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung, BGBl. Nr. 1064/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 439/1995, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. das Verbringen des Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe
eines Belegs über die Lieferung vom Verkäufer, aus dem Zuschlagsnummer und Menge hervorgehen,“
2. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Die Verbringung gemäß Abs. 2 ist spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung bzw.
Kennzeichnung oder Verarbeitung unter Angabe der Nummer der Mitteilung über die Zuschlagserteilung
schriftlich anzuzeigen. Die Butter bzw. die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse sind bis zur Prü-
fung der Verpackungsaufschrift durch die AMA oder bis zur Freigabe durch die AMA in der Originalverpackung
zu belassen. Die AMA kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine
kürzere Frist auf Antrag zulassen, sofern dadurch die Überwachung nicht beeinträchtigt wird.“
3. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist – soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar
erteilt wurde – zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA
aufgelegten Musters bei der AMA zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, so hat die AMA die Ware
dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung zu überlassen. Die Ware ist in einem im
zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu lagern. Im
übrigen finden die § 4, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 2 und die §§ 9 bis 14 dieser Verordnung Anwendung.“
4. Nach § 7 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt
„(4) Die AMA kann über Antrag eines Verarbeiters anstelle der Eingangskontrolle durch die AMA
ein vereinfachtes Verfahren für die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse bewilligen. Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn eine wirksame Überwachung, daß die besonderen Verwendungsvorschriften der in
Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse beachtet werden, gewährleistet werden kann. Dies ist insbesondere
bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen gegeben
1. Namhaftmachung einer oder mehrerer verantwortlicher Person(en) des Betriebes, die über entsprechende
Vorkenntnisse verfügt (verfügen) und eine Schulung durch die AMA erhalten hat
(haben);
2. Kenntnisnahme der die verantwortliche(n) Person(en) gemäß Z 1 treffenden Verpflichtungen
durch eigenhändige Unterschrift dieser Person(en);
3. Vorlage eines tarifierten Warenkataloges betreffend die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse;
4. Angabe der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse;
5. Darstellung des Organisationsablaufes;
6. Verpflichtung zur Meldung des Anlieferungszeitpunkts und des Zeitpunkts der voraussichtlichen
Verarbeitung an die AMA;
7. Verpflichtung zur umgehenden Meldung jeglicher Änderungen der unter Z 1 bis 6 genannten
Daten an die AMA.
(5) Das gelieferte Erzeugnis muß von einer Rechnung oder einem Lieferschein des Versenders des
Abgangsmitgliedstaates begleitet sein, mit der (dem) die Zuordnung zu den Angaben im Kontrollexemplar
T 5 gewährleistet ist.
(6) In der Bewilligung gemäß Abs. 4 werden
1. die verantwortliche(n) Person(en) und deren Befugnisse und Pflichten
2. Form und Inhalt des vereinfachten Verfahrens
3. die Waren, für die die Bewilligung gilt, sowie die Angaben, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit
zu machen sind,
4. die Fristen für die erforderlichen Meldungen
festgelegt.
(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 4 ist zu widerrufen, wenn eine schwere Zuwiderhandlung oder
wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Bescheidanordnung begangen wurden oder die Beachtung der
besonderen Verwendungsvorschriften nicht mehr gewährleistet ist.“
5. § 10 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Im Herstellungsprogramm gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 sind
– bezogen auf den jeweiligen Zuschlag – mindestens folgende voraussichtliche Angaben zu machen
1. Produktionszeiten
2. Verladezeiten
3. Verwendungszweck gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88
4. Art und Menge der herzustellenden Produkte
5. Milchfettgehalt der Produkte.
Die AMA hat unter Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Gegebenheiten den Zeitrahmen des Herstellungsprogramms
und dessen Abgabetermin festzulegen. Wesentliche Änderungen des Herstellungsprogramms,
wie zB Änderung der Produktionstage oder der Verladetage, sind der AMA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bevor die Butter, das Butterfett, der Rahm oder die Zwischen- oder Enderzeugnisse den Betrieb
verlassen, hat der Hersteller oder der Verarbeiter, mit Ausnahme des Kleinverarbeiters, der AMA die
erfolgte Verarbeitung der Butter, des Rahms, des Butterfetts oder der Zwischenerzeugnisse nach einem
von der AMA aufgelegten Muster anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
1. die Beschaffenheit und die Menge des Butterfetts oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse;
2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe
a) der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnungen der AMA, soweit er Butter
aus öffentlicher Lagerhaltung verarbeitet oder gekennzeichnet hat,
b) des Datums und der Nummer der Mitteilung der AMA über die Zuschlagserteilung, soweit er
Butter oder Rahm auf dem Markt der Europäischen Union gekauft hat;
3. der Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen oder gemäß Rezeptur
in Gramm.
Die AMA kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.
(3) Wenn Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse hergestellt oder zu Enderzeugnissen
verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die AMA zulassen, daß die in
Abs. 2 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem die Erzeugnisse den Betrieb verlassen
haben. Die AMA kann dabei zulassen, daß die Anzeige für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie
Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben wird oder unter Berücksichtigung der
betrieblichen Gegebenheiten ein anderes Meldesystem vorschreiben.“
6. § 10 Abs. 5 lautet
„(5) Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen
Nachweise sind bei der AMA einzureichen. Die AMA kann zulassen, daß der Zuschlagsempfänger
seine Abnehmer beauftragt, die erforderlichen Nachweise über den Absatz der Erzeugnisse in
Form einer monatlichen Meldung an die AMA zu erbringen.“
7. Der bisherige Text des § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem wird folgender Abs. 2
angefügt
„(2) Der Beteiligte ist verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfaßt ist,
und die diesbezügliche Steuernummer sowie, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(UID-Nr.) erteilt wurde, die UID-Nummer bekanntzugeben.“
8. Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem wird folgender Abs. 2
angefügt
„(2) Unbeschadet der Kosten gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen der AMA jene Kosten zu erstatten,
die durch neuerliche Fahrten oder Wartezeiten der Prüforgane im Betrieb zwecks Überlassung gemäß § 7
Abs. 3 entstanden sind, weil die an die AMA zu meldenden Zeiten ungenau oder unvollständig waren.“
9. § 14 lautet
„Rückzahlung
§ 14. Wird Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte
verwendet, so hat die AMA für die von dieser Verwendung betroffenen Mengen
1. im Fall des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen
dem am Tag der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis,
2. im Fall des Erwerbs auf dem Markt den Beihilfebetrag
zurückzufordern, soweit nicht wegen desselben Verstoßes die Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt
worden ist. Das Gleiche gilt von dem im Bescheid der AMA bestimmten Zeitpunkt an, wenn die
Zulassung gemäß § 4 entzogen worden ist.“