442. Verordnung: Einbeziehungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß §§ 3 Abs. 3 und 37 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet
§ 1. Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes
1. Bezieher einer Pension auf Grund des bis 30. Juni 1974 geltenden Pensionsstatutes für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG;
2. Bezieher eines Versorgungsgenusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 14. Dezember 1950, BGBl. Nr. 15/1951, betreffend die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste in Verbindung mit der Vorschrift über die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste;
3. Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)genusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, BGBl. Nr. 52/1952, betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse der angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei in Verbindung mit deren Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse;
4. Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)genusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, BGBl. Nr. 53/1952, über die Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes in Verbindung mit der Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes.
§ 2. Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der in § 1 genannten Personen dem Bundesrechenamt.
§3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.