442. Verordnung: Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 184 b Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 574/1985 und des § 82 c Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 572/1985 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
im Bundeskanzleramt verordnet
§ 1. Die für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung in Betracht kommenden Funktionen und
Verwendungen werden folgenden Verwendungs- beziehungsweise Dienstzulagengruppen zugeordnet
a) im Postdienst
b) im Postautodienst
c) im Fernmeldedienst
§ 2. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (Fernamt
Wien, Telegraphenzentralstation Wien), deren Untergliederungen sowie den Fernmeldeverkehrsstellen
in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze
(Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden
Lenker.
Es entsprechen
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 2 Punkte;
ein nicht zum Systemstand des Postamtes (nur bei Hauptämtern des Postautodienstes)
gehörender Omnibuslenker (Jahresvollarbeitskraft) 0,5 Punkte;
ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitskraft) eines
Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen
nur für die betreffenden Anfangspostämter) 0,5 Punkte.
(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder
Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen und bei Poststellen systemisierte Wochenstunden
sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze, Lenker anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitskräfte, umzurechnen.
(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt
und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für
ein einspuriges Kraftfahrzeug 0,5 Punkte;
ein zweispuriges Kraftfahrzeug 1 Punkt
anzurechnen.
(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende
Einteilung der Postämter
Postämter I. Klasse, 1. Stufe mehr als 500 Punkte;
Postämter I. Klasse, 2. Stufe r als 250 und höchstens 500 Punkte;
Postämter I. Klasse, 3. Stufe mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;
Postämter II. Klasse, 1. Stufe r als 60 und höchstens 120 Punkte;
Postämter II. Klasse, 2. Stufe mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;
Postämter II. Klasse, 3. Stufe r als 15 und höchstens 30 Punkte;
Postämter II. Klasse, 4. Stufe bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen PT 4, PT 5 oder
PT 6 mindestens 3 Punkte;
Postämter III. Klasse, 1. Stufe mindestens 5 Punkte, wobei der Anteil
von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen
PT 4, PT 5 oder PT 6 mindestens
36 Wochenstunden beträgt, ansonsten
mindestens 39 Wochenstunden;
Postämter III. Klasse, 2. Stufe alle übrigen Postämter.
§ 3. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung
und Prüfung besorgt.
(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung
besorgt.
(3) Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern
II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze
ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.
§ 4. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postverkehrsbüros und Postautoabfertigungsstellen
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze, nicht zum
Systemstand gehörenden Omnibuslenker und der jeweils eingerichteten Postautolinien und -kurse.
Es entsprechen
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 2 Punkte;
ein nicht zum Systemstand gehörender Omnibuslenker (Jahresvollarbeitskraft) 0,5 Punkte;
eine Postautolinie/Inland 1 Punkt;
eine Postautolinie/Ausland 2 Punkte;
ein Postautokurs pro Tag 0,2 Punkte.
(2) § 2 Abs. 2 ist anzuwenden; die gleichen Grundsätze gelten für Postautolinien und -kurse.
§ 5. (1) Die im § 1 angeführten Postgaragen werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie
folgt eingeteilt
Postgaragen I mehr als 380 Punkte;
Postgaragen II r als 270 und höchstens 380 Punkte;
Postgaragen III mehr als 160 und höchstens 270 Punkte;
Postgaragen IV r als 50 und höchstens 160 Punkte;
Postgaragen V alle übrigen Postgaragen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten
jeweils systemisierten Arbeitsplätze und Kraftfahrzeuge.
Es entsprechen
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 2 Punkte;
ein Omnibus (Jahresvollfahrzeug) 2 Punkte;
ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t (Jahresvollfahrzeug)
1,5 Punkte;
ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht bis zu 3,5 t (Jahresvollfahrzeug) 1 Punkt;
ein Anhänger oder
ein einspuriges Kraftfahrzeug (Jahresvollfahrzeug) 0,5 Punkte.
(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder
Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen und die zur Deckung eines vorübergehenden
Bedarfes zugewiesenen Fahrzeuge sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitskräfte beziehungsweise Jahresvollfahrzeuge
umzurechnen.
§ 6. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
— Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4700 Punkten beziehungsweise mit mehr als 4000
AE bei ESK-A 5-Technik und
— Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4700 Punkte beziehungsweise bis 4000 AE bei ESK-
A 5-Technik
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen
Einrichtungen.
Es entsprechen
1. Orts-(End-)Amtseinrichtungen
2. Fernverkehrseinrichtungen
§ 7. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 2100 Punkten,
— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 590 und höchstens 2100
Punkten und
— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 590 Punkte
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen
Einrichtungen.
Es entsprechen
ein Gleichstromtelegraphiekanal 1 Punkt;
ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal Bauweise WT 34 1 Punkt;
ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal ausgenommen WT 34 0,5 Punkte;
ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal Bauweise WT 1000 0,1 Punkte;
ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal ausgenommen WT 1000 0,3 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 50 Baud 0,08 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 300 Baud 0,32 Punkte;
eine Anschlußeinrichtung, alte Bauweise 0,1 Punkte;
eine Anschlußeinrichtung, Bauweise ED 1 0,03 Punkte;
eine Anpassungseinheit 01 zur Anpassung älterer WT-Systeme an das EDS-System 0,03 Punkte;
eine Fernschreib- bzw. Datexendstelle (bei Bestehen eines Fernschreib- und Datenvermittlungsamtes
in EDS-Technik) 0,04 Punkte;
eine Datenendstelle (im Fernsprechnetz) 0,15 Punkte.
§ 8. Die in den Verwendungen
— Leiter eines Verstärkeramtes I,
— Leiter eines Verstärkeramtes II und
— Leiter eines Verstärkeramtes III
angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet
1. Die Verstärkerämter
Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Wien
sind Verstärkerämter I.
2. Die Verstärkerämter
Bruck an der Mur, Liezen, Judenburg, Feldkirch, Wörgl, Klagenfurt, Villach, Wolfsberg, Bischofshofen,
Ried im Innkreis, Vöcklabruck, Zell am See, Amstetten, Bruck an der Leitha, St. Pölten und
Wiener Neustadt
sind Verstärkerämter II.
3. Die Verstärkerämter
Hartberg, Leibnitz, Landeck, Lienz, Reutte, Spittal an der Drau, Bad Ischl, Freistadt, Kirchdorf an
der Krems, Hollabrunn, Mistelbach an der Zaya und Zwettl
sind Verstärkerämter III.
§ 9. Die in den Verwendungen
— Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle I,
— Stellvertreter des Leiters einer Amtstechnik- und EntStörungsstelle I und
— Leiter einer Amtstechnik- und EntStörungsstelle II
angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet
1. Die Amtstechnik- und Entstörungsstellen
Bruck an der Mur, Graz I, Liezen, Dornbirn, Feldkirch, Innsbruck, Wörgl, Klagenfurt, Spittal an
der Drau, Villach, Bischofshofen, Linz I, Linz II, Ried im Innkreis, Salzburg, Vöcklabruck, Wels,
Zell am See, Amstetten, Bruck an der Leitha, Hollabrunn, Mistelbach an der Zaya, Oberwart,
St. Pölten I, St. Pölten II, St. Pölten III, Wien-Land I, Wien-Land II, Wien-Land III, Wiener Neustadt
I, Wiener Neustadt II, Wiener Neustadt III und Zwettl
sind Amtstechnik- und EntStörungsstellen I.
2. Die Amtstechnik- und Entstörungsstellen
Graz II, Hartberg, Leibnitz, Judenburg, Landeck, Lienz, Bad Ischl, Kirchdorf an der Krems und
Steyr
sind Amtstechnik- und EntStörungsstellen II.
§ 10. Die in den Verwendungen
— Leiter einer Störungsmeldestelle I,
— Gruppenleiter in einer Störungsmeldestelle I und
— Leiter einer Störungsmeldestelle II
bezeichneten Stellen werden wie folgt eingeteilt
1. Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte
nachgeordnet sind.
2. Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens
15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
§ 11. Den in § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von
Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der vorübergehend
bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter)
nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt,
daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und nur vorübergehend
nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist.
§ 12. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung
ABV Anmeldebetriebsvorschrift
ABVP Anmeldebetriebsvorschriftsplatz
AE Anrufeinheiten
Anm. Anmerkung
ATB Amtliches Telefonbuch
BRD Bundesrepublik Deutschland
DZ Dienstzulagengruppe
1 DZ 1 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
2 Z 2 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
3 DZ 3 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
A Z A gemäß § 82 c Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956
B DZ B gemäß § 82 c Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956
EBS Endbenutzerservice
EDS Elektronisches Datenvermittlungssystem
EDV Elektronische Datenverarbeitung
EP Einsatzplatz
ESK Edelmetall-Schnellkontakt
F-Prüfdienst Prüfdienst für Fernsprechübertragungstechnik
FA Fernamt Wien
FBA Fernmeldebetriebsamt
FBAU Fernmeldebauamt
FBAU 1 Fernmeldebauamt 1 Wien
FBAU 2 Fernmeldebauamt 2 Wien
FBAU 3 Fernmeldebauamt 3 Wien
FBAU 5 Fernmeldebauamt 5 Wien
FBAU 6 Fernmeldebauamt 6 Wien
FBAU H Fernmeldebauamt Haustechnik Wien
FBAU I Fernmeldebauamt Innen Wien
FS-Apparate Fernschreibapparate
FSBA Fernsprechbetriebsamt Wien
FSDI-Stelle Fernschreiber- und Datenendgeräteinstandhaltungsstelle
FVD Fernsprechvermittlungsdienst
FZB Fernmeldezentralbauleitung
FZEUG Fernmeldezeugabteilung
FZV Fernmeldezeugverwaltung
HBA Hauptbereichsamt
I-Trupp Instandhaltungstrupp
KFZ Kraftfahrzeug
KFZ-Stelle Kraftfahrstelle
OeNB Oesterreichische Nationalbank
OES Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem)
OES/BS Österreichisches elektronisches System/Betriebsstelle
PBL Postautobetriebsleitung
PCM Puls-Code-Modulation
PHW Postautohauptwerkstätte
PKW Personenkraftwagen
Postamt I/1 Postamt I. Klasse 1. Stufe
PP Prüfplatz
PSK Postsparkasse
PT 1 bis PT 9 Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9
PZV Postzeugverwaltung
RA Rundfunkamt
RV Richtverwendung für Verwendungsgruppe
RD Richtverwendung für Dienstzulagengruppe
RVD Richtverwendung für Verwendungs- und Dienstzulagengruppe
SAP Störungsannahmeplatz
TF Trägerfrequenz
TZST Telegraphenzentralstation Wien
ÜS Übernahmsschein
Z Ziffer
§ 13. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 9. Jänner
1984 über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu Verwendungsgruppen
und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung — PT-ZV), BGBl.
Nr. 41/1984, außer Kraft.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.