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442_1982 AT

442. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über gewerbsmäßigen Linienflugverkehr samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 442. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über gewerbsmäßigen Linienflugverkehr samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Zypern (im vorliegenden

Abkommen in der Folge „die Vertragschließenden

Parteien" genannt), die beide das am 7. Dezember

1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte

Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

ratifiziert haben (im vorliegenden Abkommen in

der Folge die „Konvention" genannt), und vom

Wunsche geleitet, Vorkehrungen für einen

gewerbsmäßigen Linienflugverkehr zwischen ihren

jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu

treffen, sowie in der Absicht, den Fremdenverkehr

zu fördern, sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Für den Zweck des vorliegenden Abkommens

und seines Anhangs haben die nachstehenden

Begriffe folgende Bedeutung, sofern im Wortlaut

nichts anderes vorgesehen ist

a) „Luftfahrtbehörden" bezeichnet im Falle der

Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister

für Verkehr und im Falle der

Republik Zypern die Zivilluftfahrtbehörde

(Civil Aviation Administration) des Ministeriums

für Kommunikation und öffentliche

Arbeiten (Ministry of Communications and

Works) oder in beiden Fällen jede andere

Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig

von den genannten Behörden ausgeübten

Funktionen gesetzlich befugt ist;

b) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"

bedeutet das Fluglinienunternehmen,

das eine der Vertragschließenden Parteien

der anderen Vertragschließenden Partei

schriftlich gemäß Artikel 3 des vorliegenden

Abkommens als das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, welches auf den in

Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens

genannten Flugstrecken die internationalen

Fluglinien betreibt;

c) „Hoheitsgebiet", „Fluglinien", „internationale

Fluglinien" und „nicht-gewerbliche Landung"

besitzen die ihnen in den Artikeln 2

und 96 der Konvention jeweils beigegebene

Bedeutung.

Artikel 2

1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der

anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke

der Errichtung eines gewerbsmäßigen internationa-

len Fluglinienverkehrs auf den im Anhang des vorliegenden

Abkommens festgelegten Flugstrecken

die im vorliegenden Abkommen angeführten

Rechte.

In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken

„die vereinbarten Fluglinien" beziehungsweise

„die festgelegten Flugstrecken" genannt.

Das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim

Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten

Flugstrecke die folgenden Rechte

a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu

nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen;

c) auf den für diese Flugstrecke im Anhang zu

dem vorliegenden Abkommen festgelegten

Punkten Landungen im genannten Hoheitsgebiet

durchzuführen, um im Rahmen des

internationalen Flugverkehrs Fluggäste,

Frachtgut und Post abzusetzen oder aufzunehmen.

2. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels

ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen

einer Vertragschließenden Partei das

Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste,

Frachtgut oder Post, deren Bestimmungsort im

Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden

Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem

Wege ein Fluglinienunternehmen für den

Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken namhaft zu machen.

2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die

Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden

Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der

Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende

Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.

3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden

Partei können von einem seitens der

anderen Vertragschließenden Partei namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis

verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen

der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von

diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der

Konvention üblicher- und billigerweise auf den

Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

4. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden

Partei haben das Recht, die Erteilung der

im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbe-

willigung zu verweigern oder dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung

der im Artikel 2 angeführten Rechte die von

ihnen für erforderlich erachteten Bedingungen in

allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen den

genannten Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein

wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche

Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei

der Vertragschließenden Partei, die es namhaft

gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

5. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise

namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt

worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien aufnehmen, mit der Maßgabe,

daß diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von

Artikel 10 des vorliegenden Abkommens festgesetzter

Tarif in Kraft ist.

Artikel 4

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Parteien ist in

gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum

Betrieb aller im Einklang mit Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens festgelegten Flugstrecken zu

geben.

2. Beim Betrieb internationaler Fluglinien auf

den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

festgelegten Flugstrecken hat das namhaft

gemachte Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden

Partei die Interessen des namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens der anderen

Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um

den Fluglinienverkehr, den das letztgenannte Fluglinienunternehmen

auf diesen Flugstrecken oder

Abschnitten davon betreibt, nicht ungebührlich zu

beeinträchtigen.

3. Vorrangiges Ziel der internationalen Fluglinien

auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens festgelegten Flugstrecken ist die

Bereitstellung einer Kapazität, die dem voraussehbaren

Beförderungsaufkommen an Fluggästen,

Frachtgut und Post nach und aus dem Hoheitsgebiet

der Vertragschließenden Partei angepaßt ist,

die das Fluglinienunternehmen namhaft macht. Das

jedem der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

zustehende Recht, auf den gemäß Artikel 2

des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken

zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragschließenden Partei und Punkten

im Hoheitsgebiet von Drittländern Beförderungsleistungen

zu erbringen, ist im Interesse einer

geordneten Entwicklung des internationalen Flugverkehrs

dermaßen wahrzunehmen, daß sich die

Beförderungskapazität zu richten hat nach

a) der Beförderungsnachfrage aus dem und in

das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden

Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft

macht;

b) der Beförderungsnachfrage, die in den Gebieten

besteht, durch die die Fluglinien führen,

wobei dem lokalen und regionalen Flugverkehr

Rechnung zu tragen ist;

c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen

Betriebs von Transitverkehrsdiensten.

4. Die auf den vereinbarten Fluglinien auf den

festgelegten Flugstrecken bereitzustellende Beförderungskapazität

ist zwischen den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden

Parteien zu vereinbaren und

unterliegt der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden.

Artikel 5

1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jeder Vertragschließenden Partei hat spätestens

dreißig Tage vor der Aufnahme des Flugverkehrs

auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

festgelegten Flugstrecken den Luftfahrtbehörden

der jeweils anderen Vertragschließenden Partei

zwecks Zustimmung die Typen der einzusetzenden

Luftfahrzeuge sowie den Flugplan bekanntzugeben.

Diese Regelung gilt auch für nachträgliche

Änderungen.

2. Die Luftfahrtbehörden jeder der Vertragschließenden

Parteien haben den Luftfahrtbehörden

der jeweils anderen Vertragschließenden Partei

auf deren Ersuchen alle periodischen statistischen

Angaben des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

zu übermitteln, die billigerweise zum

Zwecke der Überprüfung der von dem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden

Partei auf den gemäß Artikel 2 des

vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken

bereitgestellten Beförderungskapazität erforderlich

sind. Diese Angaben müssen alle Informationen

beinhalten, die zur Bestimmung des Verkehrsaufkommens

sowie dessen Ausgangs- und

Bestimmungspunktes notwendig sind.

Artikel 6

1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,

eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die

Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der

anderen Vertragschließenden Partei namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen

oder bei der Ausübung dieser Rechte die von ihr für

notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die maßgebliche Kontrolle dieses

Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden

Partei, die das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder bei den

Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden

Partei liegen; oder

b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,

die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden

Partei, die diese Rechte

gewährt, zu befolgen; oder

c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer

Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im

vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen

Bedingungen durchzuführen.

2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit

der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt,

es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung

oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses

Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist,

um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften

zu verhindern. In diesem Fall beginnen die

Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab

dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragschließenden

Parteien darum ersucht hat.

Artikel 7

1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

beider Vertragschließenden Parteien auf

internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge

sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und

Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich

an Bord dieses Luftfahrzeugs befinden, sind bei der

Ankunft im Gebiet der anderen Vertragschließenden

Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren

und ähnlichen Abgaben und Steuern befreit,

vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände

und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord

des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Von denselben Abgaben und Steuern, mit Ausnahme

der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden

Abgaben, sind weiters befreit

a) Bordvorräte, die im Gebiet einer der Vertragschließenden

Parteien an Bord genommen

werden, innerhalb der von den Behörden dieser

Vertragschließenden Partei festgesetzten

Grenzen, und die zur Verwendung an Bord

der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf

einer festgelegten Flugstrecke der anderen

Vertragschließenden Partei eingesetzt werden;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der

Vertragschließenden Parteien zum Zwecke

der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen

eingeführt werden, die von dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden Partei auf

einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung

von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die

von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden

Partei auf einer festgelegten Flugstrecke

betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte

während des Fluges über dem Hoheitsgebiet

der Vertragschließenden Partei, in dem sie an

Bord genommen wurden, verwendet werden

sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c

oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht

und -kontrolle verbleiben.

Artikel 8

Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände

und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges

einer der Vertragschließenden Parteien

befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung

der Zollbehörden dieser anderen Partei entladen

werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr

oder bis zu einer anderweitigen im Einklang

mit den Zollvorschriften darüber getroffenen

Verfügung unter die Aufsicht der genannten Behörden

gestellt werden.

Artikel 9

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das

Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien

befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten

Kontrolle. Gepäck und Frachtgut im direkten

Transitverkehr ist von Zollabgaben und anderen

ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 10

1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer

Vertragschließenden Partei für die Beförderung in

das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei einzuhebenden Tarife müssen

unter gebührender Berücksichtigung aller

erheblicher Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes und der

Tarife anderer Fluglinienunternehmen, in angemessener

Höhe erstellt werden.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider

Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren;

diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das

Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen

Luftverkehrsverbandes zu treffen.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind

den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen

Zeitpunkt ihrer Einführung zur

Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen

kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der

genannten Behörden herabgesetzt werden.

4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

sich auf einen dieser Tarife nicht einigen

oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif

gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels

nicht festgelegt werden oder gibt eine Vertragschließende

Partei der anderen während der ersten

15 Tage der in Absatz 3 dieses Artikels genannten

dreißigtägigen Frist bekannt, daß sie mit einem

gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels

vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so

werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien versuchen, den Tarif im gegenseitigen

Einvernehmen festzulegen.

5. Können die Luftfahrtbehörden sich über die

Genehmigung eines gemäß Absatz 3 dieses Artikels

vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines

Tarifes gemäß Absatz 4 nicht einigen, so ist die

Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen

von Artikel 15 des vorliegenden Abkommens beizulegen.

6. Vorbehaltlich der Bestimmungen der

Absätze 3 und 5 dieses Artikels tritt ein Tarif erst

dann in Kraft, wenn er von den Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Parteien genehmigt ist.

7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue

Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellt worden sind.

Artikel 11

Im Geiste enger Zusammenarbeit werden einander

die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung

und zufriedenstellende Erfüllung der

Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und

seines Anhangs zu gewährleisten.

Artikel 12

1. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien

es für wünschenswert hält, irgendwelche Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens abzuändern,

so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden

Partei ersuchen. Diese Beratungen,

welche auf mündlichem oder schriftlichem

Wege erfolgen können, haben innerhalb eines Zeitraumes

von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt

des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem

Wege abgesprochenen Abänderungen treten sechzig

(60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen

Notenwechsel in Kraft.

2. Abänderungen des Anhangs zu diesem

Abkommen können unmittelbar zwischen den

zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien abgesprochen werden und treten

dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch

diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

Artikel 13

Das vorliegende Abkommen und sein Anhang

sind in der Weise zu ändern, daß sie jedem künftigen

mehrseitigen Übereinkommen auf dem Gebiet

des internationalen Luftverkehrs, durch das die beiden

Vertragschließenden Parteien gebunden werden,

entsprechen.

Artikel 14

Jede der Vertragschließenden Parteien kann der

anderen Vertragschließenden Partei jederzeit ihren

Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu

kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt

das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt

des Eintreffens der Kündigung bei der anderen

Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern

die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes

einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine

Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende

Partei erfolgt, gilt die Kündigung als

vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die

Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 15

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung

oder Anwendung des vorliegenden Abkommens

werden sich die Vertragschließenden Parteien

zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg

beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Parteien

auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung,

können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit

einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung

vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit

kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden

Parteien einem Gericht von drei

Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden,

von denen jeweils einer von jeder Vertragschließenden

Partei bestellt und der dritte Schiedsrichter

von den beiden dermaßen bestellten ernannt

werden soll. Jede der Vertragschließenden Parteien

hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen

ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem

Weg vom Ersuchen der jeweils anderen Vertragschließenden

Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung

der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhält,

einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte

Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von

weiteren sechzig Tagen zu ernennen. Wenn eine

der Vertragschließenden Parteien verabsäumt,

einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten

Zeitraumes zu bestellen oder der dritte Schiedsrichter

nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes

ernannt wird, kann der Präsident des Rates der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder

der beiden Vertragschließenden Parteien ersucht

werden, nach Erfordernis einen oder mehrere

Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter

muß in diesem Fall ein Staatsangehöriger eines

Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes

führen.

3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten

sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels

ergangene Entscheidung zu befolgen.

4. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens

sind von den Vertragschließenden Parteien zu

gleichen Teilen zu tragen.

Artikel 16

Die von jeder der Vertragschließenden Parteien

für die Benützung von Flughäfen und anderen

Flugverkehrseinrichtungen durch die Luftfahrzeuge

des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

der anderen Vertragschließenden Partei eingehobenen

Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die

von ihren eigenen, auf internationalen Fluglinien

eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt werden.

Artikel 17

Jede Vertragschließende Partei gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den

von diesem Fluglinienunternehmen in ihrem

Hoheitsgebiet bei der Beförderung von Fluggästen,

Post und Frachtgut erzielten Überschuß von Einnahmen

über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs

frei zu überweisen.

Artikel 18

Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung

hiezu und jeder in seinem Rahmen erfolgte Notenaustausch

ist der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Registrierung zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 19

1. Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage

nachdem die Vertragschließenden Parteien einander

den Abschluß ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen

Formalitäten notifiziert haben in Kraft.

2. Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen

Regierungen dazu gehörig bevollmächtigten

Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Nicosia

am 7. Juli 1981 in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Pahr m. p.

Für die Regierung der Republik Zypern

Rolandis m. p.

ANHANG

I.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4

des Abkommens wird das Recht zum Betrieb der

folgenden Fluglinien in beiden Richtungen gewährt

—

a) dem von der Österreichischen Bundesregierung

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

Punkte in Österreich — Punkte in Zypern;

b) dem von der Regierung der Republik Zypern

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

Punkte in Zypern — Punkte in Österreich.

II.

Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus dürfen

von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jeder der Vertragschließenden Parteien

ohne die Ausübung der Luftverkehrsrechte der

Fünften Freiheit angeflogen werden.

III.

Der Betrieb von Fluglinien unter Ausübung der

Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit durch die

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

Vertragschließenden Parteien zu Punkten über ihre

jeweiligen Hoheitsgebiete hinaus wird von den

Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Parteien festgelegt und vereinbart werden.

Das vorstehende Abkommen ist nach Durchführung der in seinem Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen

Notifikationen am 4. Juli 1982 in Kraft getreten.

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