442. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über gewerbsmäßigen Linienflugverkehr samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Zypern (im vorliegenden
Abkommen in der Folge „die Vertragschließenden
Parteien" genannt), die beide das am 7. Dezember
1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
ratifiziert haben (im vorliegenden Abkommen in
der Folge die „Konvention" genannt), und vom
Wunsche geleitet, Vorkehrungen für einen
gewerbsmäßigen Linienflugverkehr zwischen ihren
jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu
treffen, sowie in der Absicht, den Fremdenverkehr
zu fördern, sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Für den Zweck des vorliegenden Abkommens
und seines Anhangs haben die nachstehenden
Begriffe folgende Bedeutung, sofern im Wortlaut
nichts anderes vorgesehen ist
a) „Luftfahrtbehörden" bezeichnet im Falle der
Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister
für Verkehr und im Falle der
Republik Zypern die Zivilluftfahrtbehörde
(Civil Aviation Administration) des Ministeriums
für Kommunikation und öffentliche
Arbeiten (Ministry of Communications and
Works) oder in beiden Fällen jede andere
Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig
von den genannten Behörden ausgeübten
Funktionen gesetzlich befugt ist;
b) „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen"
bedeutet das Fluglinienunternehmen,
das eine der Vertragschließenden Parteien
der anderen Vertragschließenden Partei
schriftlich gemäß Artikel 3 des vorliegenden
Abkommens als das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, welches auf den in
Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens
genannten Flugstrecken die internationalen
Fluglinien betreibt;
c) „Hoheitsgebiet", „Fluglinien", „internationale
Fluglinien" und „nicht-gewerbliche Landung"
besitzen die ihnen in den Artikeln 2
und 96 der Konvention jeweils beigegebene
Bedeutung.
Artikel 2
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der
anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke
der Errichtung eines gewerbsmäßigen internationa-
len Fluglinienverkehrs auf den im Anhang des vorliegenden
Abkommens festgelegten Flugstrecken
die im vorliegenden Abkommen angeführten
Rechte.
In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken
„die vereinbarten Fluglinien" beziehungsweise
„die festgelegten Flugstrecken" genannt.
Das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim
Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten
Flugstrecke die folgenden Rechte
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu
nicht-gewerblichen Zwecken durchzuführen;
c) auf den für diese Flugstrecke im Anhang zu
dem vorliegenden Abkommen festgelegten
Punkten Landungen im genannten Hoheitsgebiet
durchzuführen, um im Rahmen des
internationalen Flugverkehrs Fluggäste,
Frachtgut und Post abzusetzen oder aufzunehmen.
2. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels
ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei das
Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste,
Frachtgut oder Post, deren Bestimmungsort im
Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden
Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
der anderen Vertragschließenden Partei auf schriftlichem
Wege ein Fluglinienunternehmen für den
Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die
Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden
Partei nach Maßgabe der Bestimmungen der
Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende
Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden
Partei können von einem seitens der
anderen Vertragschließenden Partei namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis
verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen
der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von
diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der
Konvention üblicher- und billigerweise auf den
Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
4. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden
Partei haben das Recht, die Erteilung der
im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbe-
willigung zu verweigern oder dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung
der im Artikel 2 angeführten Rechte die von
ihnen für erforderlich erachteten Bedingungen in
allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen den
genannten Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Partei nicht nachgewiesen wird, daß ein
wesentlicher Teil des Eigentums und die maßgebliche
Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei
der Vertragschließenden Partei, die es namhaft
gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
5. Ist ein Fluglinienunternehmen in dieser Weise
namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt
worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien aufnehmen, mit der Maßgabe,
daß diesbezüglich ein nach den Bestimmungen von
Artikel 10 des vorliegenden Abkommens festgesetzter
Tarif in Kraft ist.
Artikel 4
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Parteien ist in
gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum
Betrieb aller im Einklang mit Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens festgelegten Flugstrecken zu
geben.
2. Beim Betrieb internationaler Fluglinien auf
den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
festgelegten Flugstrecken hat das namhaft
gemachte Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden
Partei die Interessen des namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens der anderen
Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um
den Fluglinienverkehr, den das letztgenannte Fluglinienunternehmen
auf diesen Flugstrecken oder
Abschnitten davon betreibt, nicht ungebührlich zu
beeinträchtigen.
3. Vorrangiges Ziel der internationalen Fluglinien
auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens festgelegten Flugstrecken ist die
Bereitstellung einer Kapazität, die dem voraussehbaren
Beförderungsaufkommen an Fluggästen,
Frachtgut und Post nach und aus dem Hoheitsgebiet
der Vertragschließenden Partei angepaßt ist,
die das Fluglinienunternehmen namhaft macht. Das
jedem der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
zustehende Recht, auf den gemäß Artikel 2
des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken
zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragschließenden Partei und Punkten
im Hoheitsgebiet von Drittländern Beförderungsleistungen
zu erbringen, ist im Interesse einer
geordneten Entwicklung des internationalen Flugverkehrs
dermaßen wahrzunehmen, daß sich die
Beförderungskapazität zu richten hat nach
a) der Beförderungsnachfrage aus dem und in
das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft
macht;
b) der Beförderungsnachfrage, die in den Gebieten
besteht, durch die die Fluglinien führen,
wobei dem lokalen und regionalen Flugverkehr
Rechnung zu tragen ist;
c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen
Betriebs von Transitverkehrsdiensten.
4. Die auf den vereinbarten Fluglinien auf den
festgelegten Flugstrecken bereitzustellende Beförderungskapazität
ist zwischen den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden
Parteien zu vereinbaren und
unterliegt der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden.
Artikel 5
1. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jeder Vertragschließenden Partei hat spätestens
dreißig Tage vor der Aufnahme des Flugverkehrs
auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
festgelegten Flugstrecken den Luftfahrtbehörden
der jeweils anderen Vertragschließenden Partei
zwecks Zustimmung die Typen der einzusetzenden
Luftfahrzeuge sowie den Flugplan bekanntzugeben.
Diese Regelung gilt auch für nachträgliche
Änderungen.
2. Die Luftfahrtbehörden jeder der Vertragschließenden
Parteien haben den Luftfahrtbehörden
der jeweils anderen Vertragschließenden Partei
auf deren Ersuchen alle periodischen statistischen
Angaben des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
zu übermitteln, die billigerweise zum
Zwecke der Überprüfung der von dem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden
Partei auf den gemäß Artikel 2 des
vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken
bereitgestellten Beförderungskapazität erforderlich
sind. Diese Angaben müssen alle Informationen
beinhalten, die zur Bestimmung des Verkehrsaufkommens
sowie dessen Ausgangs- und
Bestimmungspunktes notwendig sind.
Artikel 6
1. Jede Vertragschließende Partei hat das Recht,
eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die
Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der
anderen Vertragschließenden Partei namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen
oder bei der Ausübung dieser Rechte die von ihr für
notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) in allen Fällen, in denen ihr nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die maßgebliche Kontrolle dieses
Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden
Partei, die das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder bei den
Staatsangehörigen dieser Vertragschließenden
Partei liegen; oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt,
die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden
Partei, die diese Rechte
gewährt, zu befolgen; oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer
Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im
vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen
Bedingungen durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit
der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt,
es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung
oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist,
um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften
zu verhindern. In diesem Fall beginnen die
Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab
dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragschließenden
Parteien darum ersucht hat.
Artikel 7
1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
beider Vertragschließenden Parteien auf
internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge
sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und
Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich
an Bord dieses Luftfahrzeugs befinden, sind bei der
Ankunft im Gebiet der anderen Vertragschließenden
Partei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren
und ähnlichen Abgaben und Steuern befreit,
vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände
und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord
des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Von denselben Abgaben und Steuern, mit Ausnahme
der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden
Abgaben, sind weiters befreit
a) Bordvorräte, die im Gebiet einer der Vertragschließenden
Parteien an Bord genommen
werden, innerhalb der von den Behörden dieser
Vertragschließenden Partei festgesetzten
Grenzen, und die zur Verwendung an Bord
der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die auf
einer festgelegten Flugstrecke der anderen
Vertragschließenden Partei eingesetzt werden;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der
Vertragschließenden Parteien zum Zwecke
der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen
eingeführt werden, die von dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden Partei auf
einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung
von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die
von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden
Partei auf einer festgelegten Flugstrecke
betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte
während des Fluges über dem Hoheitsgebiet
der Vertragschließenden Partei, in dem sie an
Bord genommen wurden, verwendet werden
sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c
oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht
und -kontrolle verbleiben.
Artikel 8
Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände
und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges
einer der Vertragschließenden Parteien
befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung
der Zollbehörden dieser anderen Partei entladen
werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr
oder bis zu einer anderweitigen im Einklang
mit den Zollvorschriften darüber getroffenen
Verfügung unter die Aufsicht der genannten Behörden
gestellt werden.
Artikel 9
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das
Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien
befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten
Kontrolle. Gepäck und Frachtgut im direkten
Transitverkehr ist von Zollabgaben und anderen
ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 10
1. Die von dem Fluglinienunternehmen einer
Vertragschließenden Partei für die Beförderung in
das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei einzuhebenden Tarife müssen
unter gebührender Berücksichtigung aller
erheblicher Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes und der
Tarife anderer Fluglinienunternehmen, in angemessener
Höhe erstellt werden.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider
Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren;
diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das
Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen
Luftverkehrsverbandes zu treffen.
3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind
den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt ihrer Einführung zur
Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen
kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der
genannten Behörden herabgesetzt werden.
4. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
sich auf einen dieser Tarife nicht einigen
oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif
gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels
nicht festgelegt werden oder gibt eine Vertragschließende
Partei der anderen während der ersten
15 Tage der in Absatz 3 dieses Artikels genannten
dreißigtägigen Frist bekannt, daß sie mit einem
gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels
vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so
werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien versuchen, den Tarif im gegenseitigen
Einvernehmen festzulegen.
5. Können die Luftfahrtbehörden sich über die
Genehmigung eines gemäß Absatz 3 dieses Artikels
vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines
Tarifes gemäß Absatz 4 nicht einigen, so ist die
Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen
von Artikel 15 des vorliegenden Abkommens beizulegen.
6. Vorbehaltlich der Bestimmungen der
Absätze 3 und 5 dieses Artikels tritt ein Tarif erst
dann in Kraft, wenn er von den Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Parteien genehmigt ist.
7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue
Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels
erstellt worden sind.
Artikel 11
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden einander
die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung
und zufriedenstellende Erfüllung der
Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und
seines Anhangs zu gewährleisten.
Artikel 12
1. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien
es für wünschenswert hält, irgendwelche Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens abzuändern,
so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden
Partei ersuchen. Diese Beratungen,
welche auf mündlichem oder schriftlichem
Wege erfolgen können, haben innerhalb eines Zeitraumes
von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt
des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diesem
Wege abgesprochenen Abänderungen treten sechzig
(60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen
Notenwechsel in Kraft.
2. Abänderungen des Anhangs zu diesem
Abkommen können unmittelbar zwischen den
zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien abgesprochen werden und treten
dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch
diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
Artikel 13
Das vorliegende Abkommen und sein Anhang
sind in der Weise zu ändern, daß sie jedem künftigen
mehrseitigen Übereinkommen auf dem Gebiet
des internationalen Luftverkehrs, durch das die beiden
Vertragschließenden Parteien gebunden werden,
entsprechen.
Artikel 14
Jede der Vertragschließenden Parteien kann der
anderen Vertragschließenden Partei jederzeit ihren
Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu
kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt
das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt
des Eintreffens der Kündigung bei der anderen
Vertragschließenden Partei außer Kraft, sofern
die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes
einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine
Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende
Partei erfolgt, gilt die Kündigung als
vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die
Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 15
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung
oder Anwendung des vorliegenden Abkommens
werden sich die Vertragschließenden Parteien
zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg
beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien
auf dem Verhandlungswege zu keiner Regelung,
können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit
einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung
vorzulegen, oder die Meinungsverschiedenheit
kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragschließenden
Parteien einem Gericht von drei
Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden,
von denen jeweils einer von jeder Vertragschließenden
Partei bestellt und der dritte Schiedsrichter
von den beiden dermaßen bestellten ernannt
werden soll. Jede der Vertragschließenden Parteien
hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen
ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem
Weg vom Ersuchen der jeweils anderen Vertragschließenden
Partei auf schiedsgerichtliche Behandlung
der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhält,
einen Schiedsrichter zu bestellen; der dritte
Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von
weiteren sechzig Tagen zu ernennen. Wenn eine
der Vertragschließenden Parteien verabsäumt,
einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten
Zeitraumes zu bestellen oder der dritte Schiedsrichter
nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes
ernannt wird, kann der Präsident des Rates der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder
der beiden Vertragschließenden Parteien ersucht
werden, nach Erfordernis einen oder mehrere
Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter
muß in diesem Fall ein Staatsangehöriger eines
Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes
führen.
3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten
sich, jede auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels
ergangene Entscheidung zu befolgen.
4. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens
sind von den Vertragschließenden Parteien zu
gleichen Teilen zu tragen.
Artikel 16
Die von jeder der Vertragschließenden Parteien
für die Benützung von Flughäfen und anderen
Flugverkehrseinrichtungen durch die Luftfahrzeuge
des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
der anderen Vertragschließenden Partei eingehobenen
Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die
von ihren eigenen, auf internationalen Fluglinien
eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt werden.
Artikel 17
Jede Vertragschließende Partei gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den
von diesem Fluglinienunternehmen in ihrem
Hoheitsgebiet bei der Beförderung von Fluggästen,
Post und Frachtgut erzielten Überschuß von Einnahmen
über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs
frei zu überweisen.
Artikel 18
Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung
hiezu und jeder in seinem Rahmen erfolgte Notenaustausch
ist der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Registrierung zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 19
1. Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage
nachdem die Vertragschließenden Parteien einander
den Abschluß ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen
Formalitäten notifiziert haben in Kraft.
2. Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen
Regierungen dazu gehörig bevollmächtigten
Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in Nicosia
am 7. Juli 1981 in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Pahr m. p.
Für die Regierung der Republik Zypern
Rolandis m. p.
ANHANG
I.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4
des Abkommens wird das Recht zum Betrieb der
folgenden Fluglinien in beiden Richtungen gewährt
—
a) dem von der Österreichischen Bundesregierung
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Punkte in Österreich — Punkte in Zypern;
b) dem von der Regierung der Republik Zypern
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
Punkte in Zypern — Punkte in Österreich.
II.
Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus dürfen
von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jeder der Vertragschließenden Parteien
ohne die Ausübung der Luftverkehrsrechte der
Fünften Freiheit angeflogen werden.
III.
Der Betrieb von Fluglinien unter Ausübung der
Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit durch die
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
Vertragschließenden Parteien zu Punkten über ihre
jeweiligen Hoheitsgebiete hinaus wird von den
Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Parteien festgelegt und vereinbart werden.
Das vorstehende Abkommen ist nach Durchführung der in seinem Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen
Notifikationen am 4. Juli 1982 in Kraft getreten.