442_1981
AT
442. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinden Alberschwende und Egg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 442. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinden Alberschwende und Egg
1981_442_0 442. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 200 Bregenzerwald Straße im Bereich der Gemeinden Alberschwende und Egg
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenteil der B 200 Bregenzerwald
Straße von km 14,928 bis km 16,561 wird, soweit
er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen, mit Verordnung
vom 3. September 1974, BGBl. Nr. 590,
bestimmten Abschnitt „Tuppen" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.