442. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 15 und 26 des Punzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 68/1954, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 184/1965 und BGBl.
Nr. 222/1967 wird verordnet
Artikel I
Die Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 385/1967, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 117/1969, BGBl.
Nr. 17/1972 und BGBl. Nr. 144/1973 wird wie
folgt geändert
1. Im § 2 hat die Bestimmung betreffend
Abs. 1 Z 1 lit. d zu lauten
„Zu Abs. 1 Z 1 lit. d
Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein wissenschaftlicher,
künstlerischer, geschichtlicher oder
kulturgeschichtlicher Wert zukommt; diesen Gegenständen
ist die Befreiung von den Bestimmungen
der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und
damit auch von der Punzierung nur dann zuzuerkennen,
wenn durch ein Gutachten eines wissenschaftlichen
Instituts (zB Bundesdenkmalamt,
staatliche Kunstakademie, öffentliche Museen,
Universitäten) oder eines anderen geeigneten
Sachverständigen (§ 52 AVG 1950) festgestellt
wird, daß ihnen ein wissenschaftlicher, künstlerischer,
geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher
Wert zukommt. Zur Feingehaltsprüfung gelangende
Gegenstände, bei denen ein Gutachten in
Betracht kommt, sind im Fall ihrer Unprobhältigkeit
oder einer anderen gesetzwidrigen Beschaffenheit
nicht sogleich gemäß § 26 dieser Verordnung
(§ 14 des Punzierungsgesetzes) zu behandeln,
sondern nach Verständigung der Partei
auf deren Ersuchen einer der oben genannten
Stellen zur Abgabe eines Gutachtens vorzulegen.
Falls ein entsprechendes Gutachten abgegeben
wird, sind die Gegenstände der Partei unpunziert
auszufolgen; im entgegengesetzten Fall sind die
Bestimmungen des § 14 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes
anzuwenden."
2. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Edelmetallgegenstände, die aus mehreren
Teilen bestehen, sind durch die Punzierungsbehörde
von der Übernahme zur Feingehaltsprüfung
zurückzuweisen, wenn nicht sämtliche zum
Gegenstand gehörige Bestandteile vorgelegt werden.
Stücke, die bloß Bestandteile von Gegenständen
bilden oder offensichtlich dazu bestimmt
sind, erst durch Anlöten, Annieten, Anschrauben
oder ähnliches mit anderen Stücken zu einem
Gegenstand verbunden zu werden, sind erst bei
Vorlage der fehlenden Bestandteile zur Punzierung
zu übernehmen."
3. § 60 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Auf edelmetallähnlichen Gegenständen angebrachte
Verzierungen aus Platin, Gold oder
Silber dürfen keine Feingehaltszeichen tragen und
das Gewicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a des
Punzierungsgesetzes nicht überschreiten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. November 1980
in Kraft.