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442_1980 AT

442. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 442. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Auf Grund der §§ 6, 15 und 26 des Punzierungsgesetzes,

BGBl. Nr. 68/1954, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 184/1965 und BGBl.

Nr. 222/1967 wird verordnet

Artikel I

Die Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz,

BGBl. Nr. 385/1967, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 117/1969, BGBl.

Nr. 17/1972 und BGBl. Nr. 144/1973 wird wie

folgt geändert

1. Im § 2 hat die Bestimmung betreffend

Abs. 1 Z 1 lit. d zu lauten

„Zu Abs. 1 Z 1 lit. d

Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein wissenschaftlicher,

künstlerischer, geschichtlicher oder

kulturgeschichtlicher Wert zukommt; diesen Gegenständen

ist die Befreiung von den Bestimmungen

der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und

damit auch von der Punzierung nur dann zuzuerkennen,

wenn durch ein Gutachten eines wissenschaftlichen

Instituts (zB Bundesdenkmalamt,

staatliche Kunstakademie, öffentliche Museen,

Universitäten) oder eines anderen geeigneten

Sachverständigen (§ 52 AVG 1950) festgestellt

wird, daß ihnen ein wissenschaftlicher, künstlerischer,

geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher

Wert zukommt. Zur Feingehaltsprüfung gelangende

Gegenstände, bei denen ein Gutachten in

Betracht kommt, sind im Fall ihrer Unprobhältigkeit

oder einer anderen gesetzwidrigen Beschaffenheit

nicht sogleich gemäß § 26 dieser Verordnung

(§ 14 des Punzierungsgesetzes) zu behandeln,

sondern nach Verständigung der Partei

auf deren Ersuchen einer der oben genannten

Stellen zur Abgabe eines Gutachtens vorzulegen.

Falls ein entsprechendes Gutachten abgegeben

wird, sind die Gegenstände der Partei unpunziert

auszufolgen; im entgegengesetzten Fall sind die

Bestimmungen des § 14 Abs. 2 des Punzierungsgesetzes

anzuwenden."

2. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Edelmetallgegenstände, die aus mehreren

Teilen bestehen, sind durch die Punzierungsbehörde

von der Übernahme zur Feingehaltsprüfung

zurückzuweisen, wenn nicht sämtliche zum

Gegenstand gehörige Bestandteile vorgelegt werden.

Stücke, die bloß Bestandteile von Gegenständen

bilden oder offensichtlich dazu bestimmt

sind, erst durch Anlöten, Annieten, Anschrauben

oder ähnliches mit anderen Stücken zu einem

Gegenstand verbunden zu werden, sind erst bei

Vorlage der fehlenden Bestandteile zur Punzierung

zu übernehmen."

3. § 60 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Auf edelmetallähnlichen Gegenständen angebrachte

Verzierungen aus Platin, Gold oder

Silber dürfen keine Feingehaltszeichen tragen und

das Gewicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a des

Punzierungsgesetzes nicht überschreiten."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. November 1980

in Kraft.

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