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442_1978 AT

442. Bundesgesetz: Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 442. Bundesgesetz: Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung

und Finanzierung der im Bundesstraßengesetz

1971, BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über

Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) unter

A 11 angeführten Karawanken Autobahn in der

Strecke Winkl im Rosental bis Staatsgrenze im

Karawankentunnel (Karawanken Autobahn-

Tunnelstrecke) einschließlich der in ihrem Zug

befindlichen zur Autobahn gehörigen Anlagen

einer Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der

Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke notwendigen

Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft

auf deren Kosten im Namen des Bundes

(Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für

Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17

bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl.

Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren

das Antragsrecht zu. Der

Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum

befinden und die für Zwecke gemäß § 1

notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung

zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund

hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden

Betrag zu zahlen; für die Bemessung

des Betrages gelten der § 18 und der § 20 Abs. 2

zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971,

BGBl. Nr. 286.

(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik

ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen

über die Herstellung und Erhaltung der

Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke zu erteilen

und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft

zu verlangen, soweit dies unter

Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche

Beilange, wie sie rücksichtlich anderer

Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die

Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet,

diesen Anweisungen und Aufforderungen zur

Auskunftserteilung zu entsprechen.

(4) Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe

(Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und ähnliches)

weder errichten, noch selbst oder für

Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen

über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.

§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der.

Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke ein Entgelt

einzuheben.

(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister

für Bauten und Technik im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

nach der Fahrzeuggattung festzusetzen. Bei der

Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf

die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung

der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke

und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer

Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des

Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen

als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benutzung

abhängig gemacht werden, soweit dies

im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes

geboten ist.

(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes

im Sinne der straßenpolizeilichen

Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres

oder der Heeresverwaltung bei einem Einsatz

gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150,

zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu

Übungszwecken, sind von der Entgeltleistung

ausgenommen. Weiters sind ausgenommen

Dienst- und Privatfahrzeuge, die von Organen

der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien aus Anlaß der

Dienstausübung verwendet werden.

§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes

gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft

zu übertragen.

(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1

sowie aus Nebenbetrieben gemäß § 1 Abs. 4 gezogene

Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu

überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten

für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung

und Finanzierung der Karawanken Autobahn-

Tunnelstrecke, der Kosten der Einhebung

des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen

Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig

ist.

§ 4. Die Übertragungen und Überlassungen

gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung,

daß

a) auf das Grundkapital der Aktiengesellschaft

mindestens 200 Millionen Schilling eingezahlt

werden,

b) von dieser Kapitaleinzahlung der Bund 60

vom Hundert und das Bundesland Kärnten

40 vom Hundert übernehmen,

c) die Satzung der Aktiengesellschaft deren

Organe verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 3 Anweisungen

des Bundesministeriums für

Bauten und Technik zu befolgen und Auskünfte

zu erteilen.

§ 5. Die Forderung der Aktiengesellschaft

gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes

nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag

in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft

einzustellen, den die Aktiengesellschaft für

Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und

Finanzierung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke,

sowie für die Kosten der Einhebung

des Benützungsentgeltes und zur Deckung ihrer

angemessenen Verwaltungskosten aufgewendet

hat.

§ 6. Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den

bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen,

sowie von der Gewerbesteuer nach

dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für

Bauten und Technik, hinsichtlich der §§ 2 und 3

der Bundesminister für Bauten und Technik im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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