442. Bundesgesetz: Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung
und Finanzierung der im Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über
Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) unter
A 11 angeführten Karawanken Autobahn in der
Strecke Winkl im Rosental bis Staatsgrenze im
Karawankentunnel (Karawanken Autobahn-
Tunnelstrecke) einschließlich der in ihrem Zug
befindlichen zur Autobahn gehörigen Anlagen
einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der
Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke notwendigen
Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft
auf deren Kosten im Namen des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für
Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17
bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl.
Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren
das Antragsrecht zu. Der
Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum
befinden und die für Zwecke gemäß § 1
notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung
zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund
hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden
Betrag zu zahlen; für die Bemessung
des Betrages gelten der § 18 und der § 20 Abs. 2
zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971,
BGBl. Nr. 286.
(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik
ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen
über die Herstellung und Erhaltung der
Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke zu erteilen
und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft
zu verlangen, soweit dies unter
Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche
Beilange, wie sie rücksichtlich anderer
Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die
Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet,
diesen Anweisungen und Aufforderungen zur
Auskunftserteilung zu entsprechen.
(4) Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe
(Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und ähnliches)
weder errichten, noch selbst oder für
Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen
über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.
§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der.
Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke ein Entgelt
einzuheben.
(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister
für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
nach der Fahrzeuggattung festzusetzen. Bei der
Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf
die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung
der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke
und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer
Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des
Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen
als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benutzung
abhängig gemacht werden, soweit dies
im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes
geboten ist.
(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes
im Sinne der straßenpolizeilichen
Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung bei einem Einsatz
gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150,
zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu
Übungszwecken, sind von der Entgeltleistung
ausgenommen. Weiters sind ausgenommen
Dienst- und Privatfahrzeuge, die von Organen
der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien aus Anlaß der
Dienstausübung verwendet werden.
§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes
gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft
zu übertragen.
(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1
sowie aus Nebenbetrieben gemäß § 1 Abs. 4 gezogene
Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu
überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten
für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung
und Finanzierung der Karawanken Autobahn-
Tunnelstrecke, der Kosten der Einhebung
des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen
Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig
ist.
§ 4. Die Übertragungen und Überlassungen
gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung,
daß
a) auf das Grundkapital der Aktiengesellschaft
mindestens 200 Millionen Schilling eingezahlt
werden,
b) von dieser Kapitaleinzahlung der Bund 60
vom Hundert und das Bundesland Kärnten
40 vom Hundert übernehmen,
c) die Satzung der Aktiengesellschaft deren
Organe verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 3 Anweisungen
des Bundesministeriums für
Bauten und Technik zu befolgen und Auskünfte
zu erteilen.
§ 5. Die Forderung der Aktiengesellschaft
gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes
nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag
in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft
einzustellen, den die Aktiengesellschaft für
Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und
Finanzierung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke,
sowie für die Kosten der Einhebung
des Benützungsentgeltes und zur Deckung ihrer
angemessenen Verwaltungskosten aufgewendet
hat.
§ 6. Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den
bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen,
sowie von der Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für
Bauten und Technik, hinsichtlich der §§ 2 und 3
der Bundesminister für Bauten und Technik im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Finanzen betraut.