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442_1977 AT

442. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 442. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

ARTIKEL I

Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl.

Nr. 368, über die Befreiung von der Teilnahme

an einzelnen Pflichtgegenständen wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen

an der Teilnahme am Unterricht in

einzelnen Pflichtgegenständen wesentlich behindert

sind oder deren Gesundheit durch die Teilnahme

gefährdet wäre, sind nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen von der Teilnahme

am Unterricht zu befreien, wobei die Eigenschaft

eines ordentlichen Schülers nicht verloren

wird, soweit die Befreiung die in den §§ 2 bis 5

gesetzten Fristen nicht übersteigt und allfällig

dort vorgeschriebene Prüfungen abgelegt werden."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen

können — sofern die körperliche Behinderung

nicht die Aufnahme in eine Sonderschule gemäß

§ 8 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 322/

1975 notwendig macht — in folgenden Pflichtgegenständen

Befreiungen gewährt werden

Musikerziehung

Bildnerische Erziehung

Schreiben

Werkerziehung für Knaben

Werkerziehung für Mädchen

Hauswirtschaft

Leibesübungen

Geometrisches Zeichnen

Kurzschrift

Technisches Zeichnen

Hauswirtschaft und Kinderpflege.

(2) Im Pflichtgegenstand Musikerziehung an

der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung sowie im Pflichtgegenstand

Leibesübungen an der Hauptschule

unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung kann die Befreiung bis zu

einem Höchstausmaß von zwölf Monaten gewährt

werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes

ist eine Prüfung über den während der

Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen.

Für die Durchführung der Prüfung sind

die Bestimmungen über die Feststellungs- und

Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes)

sinngemäß anzuwenden."

3. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) An allgemeinbildenden höheren

Schulen können in folgenden Pflichtgegenständen

Befreiungen gewährt werden

Geometrisches Zeichnen

Darstellende Geometrie

Musikerziehung

Instrumentalmusik

Bildnerische Erziehung

Werkerziehung

Leibesübungen.

(2) Die Befreiung kann für ständig ohne die

Auflage von Prüfungen gewährt werden im

Pflichtgegenstand

a) Musikerziehung in der Unterstufe, ausgenommen

am Gymnasium und Realgymnasium

unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung,

b) Bildnerische Erziehung in der Unterstufe,

ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium

unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung,

c) Werkerziehung in der Unterstufe des

Gymnasiums und Realgymnasiums, ausgenommen

an Werkschulheimen,

d) Leibesübungen, ausgenommen am Realgymnasium

und Oberstufenrealgymnasium

unter besonderer Berücksichtigung der

sportlichen Ausbildung.

(3) Die Befreiung kann für ständig gewährt

werden im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung

in der Oberstufe, ausgenommen am Gymnasium

und Realgymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist,

am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik

sowie am Oberstufenrealgymnasium unter

besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

wenn der Gegenstand schwerpunktbildend

ist; der Schüler hat jedoch am Ende jedes

Beurteilungsabschnittes eine Prüfung über das

Teilgebiet „Kunstbetrachtung" abzulegen.

(4) Die Befreiung kann gewährt werden bis

zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten im

Pflichtgegenstand

a) Geometrisches Zeichnen an allen Formen

der allgemeinbildenden höheren Schule,

b) Darstellende Geometrie an allen Formen

der allgemeinbildenden höheren Schule,

c) Instrumentalmusik an allen Formen der

allgemeinbildenden höheren Schule,

d) Bildnerische Erziehung am Gymnasium

und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung,

wenn der Gegenstand schwerpunktbildend

ist, am Oberstufenrealgymnasium mit

Instrumentalmusik sowie am Oberstufenrealgymnasium

unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung, wenn

der Gegenstand schwerpunktbildend ist,

e) Werkerziehung am Wirtschaftskundlichen

Realgymnasium für Mädchen, am Gymnasium

und Realgymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung,

am Oberstufenrealgymnasium mit

Instrumentalmusik, am Oberstufenrealgymnasium

unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung, sowie an

Werkschulheimen,

f) Leibesübungen am Realgymnasium und

Oberstufenrealgymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.

Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine

Prüfung über den während der Befreiung durch-

genommenen Lehrstoff abzulegen. Für die

Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen

über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung

(§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes)

sinngemäß anzuwenden."

4. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) An berufsbildenden Schulen kann die

Befreiung in allen Pflichtgegenständen bis zu

einem Höchstausmaß von sechs Monaten gewährt

werden, soweit nicht Abs. 2 Anwendung findet.

Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine

Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen

Lehrstoff abzulegen. Für die

Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen

über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung

(§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes)

sinngemäß anzuwenden."

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977

in Kraft.

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