442. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL I
Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl.
Nr. 368, über die Befreiung von der Teilnahme
an einzelnen Pflichtgegenständen wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen
an der Teilnahme am Unterricht in
einzelnen Pflichtgegenständen wesentlich behindert
sind oder deren Gesundheit durch die Teilnahme
gefährdet wäre, sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen von der Teilnahme
am Unterricht zu befreien, wobei die Eigenschaft
eines ordentlichen Schülers nicht verloren
wird, soweit die Befreiung die in den §§ 2 bis 5
gesetzten Fristen nicht übersteigt und allfällig
dort vorgeschriebene Prüfungen abgelegt werden."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen
können — sofern die körperliche Behinderung
nicht die Aufnahme in eine Sonderschule gemäß
§ 8 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 322/
1975 notwendig macht — in folgenden Pflichtgegenständen
Befreiungen gewährt werden
Musikerziehung
Bildnerische Erziehung
Schreiben
Werkerziehung für Knaben
Werkerziehung für Mädchen
Hauswirtschaft
Leibesübungen
Geometrisches Zeichnen
Kurzschrift
Technisches Zeichnen
Hauswirtschaft und Kinderpflege.
(2) Im Pflichtgegenstand Musikerziehung an
der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung sowie im Pflichtgegenstand
Leibesübungen an der Hauptschule
unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung kann die Befreiung bis zu
einem Höchstausmaß von zwölf Monaten gewährt
werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes
ist eine Prüfung über den während der
Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen.
Für die Durchführung der Prüfung sind
die Bestimmungen über die Feststellungs- und
Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes)
sinngemäß anzuwenden."
3. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) An allgemeinbildenden höheren
Schulen können in folgenden Pflichtgegenständen
Befreiungen gewährt werden
Geometrisches Zeichnen
Darstellende Geometrie
Musikerziehung
Instrumentalmusik
Bildnerische Erziehung
Werkerziehung
Leibesübungen.
(2) Die Befreiung kann für ständig ohne die
Auflage von Prüfungen gewährt werden im
Pflichtgegenstand
a) Musikerziehung in der Unterstufe, ausgenommen
am Gymnasium und Realgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung,
b) Bildnerische Erziehung in der Unterstufe,
ausgenommen am Gymnasium und Realgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung,
c) Werkerziehung in der Unterstufe des
Gymnasiums und Realgymnasiums, ausgenommen
an Werkschulheimen,
d) Leibesübungen, ausgenommen am Realgymnasium
und Oberstufenrealgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung der
sportlichen Ausbildung.
(3) Die Befreiung kann für ständig gewährt
werden im Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung
in der Oberstufe, ausgenommen am Gymnasium
und Realgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
wenn der Gegenstand schwerpunktbildend ist,
am Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik
sowie am Oberstufenrealgymnasium unter
besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
wenn der Gegenstand schwerpunktbildend
ist; der Schüler hat jedoch am Ende jedes
Beurteilungsabschnittes eine Prüfung über das
Teilgebiet „Kunstbetrachtung" abzulegen.
(4) Die Befreiung kann gewährt werden bis
zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten im
Pflichtgegenstand
a) Geometrisches Zeichnen an allen Formen
der allgemeinbildenden höheren Schule,
b) Darstellende Geometrie an allen Formen
der allgemeinbildenden höheren Schule,
c) Instrumentalmusik an allen Formen der
allgemeinbildenden höheren Schule,
d) Bildnerische Erziehung am Gymnasium
und Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung,
wenn der Gegenstand schwerpunktbildend
ist, am Oberstufenrealgymnasium mit
Instrumentalmusik sowie am Oberstufenrealgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung, wenn
der Gegenstand schwerpunktbildend ist,
e) Werkerziehung am Wirtschaftskundlichen
Realgymnasium für Mädchen, am Gymnasium
und Realgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
am Oberstufenrealgymnasium mit
Instrumentalmusik, am Oberstufenrealgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung, sowie an
Werkschulheimen,
f) Leibesübungen am Realgymnasium und
Oberstufenrealgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung.
Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine
Prüfung über den während der Befreiung durch-
genommenen Lehrstoff abzulegen. Für die
Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen
über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung
(§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes)
sinngemäß anzuwenden."
4. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) An berufsbildenden Schulen kann die
Befreiung in allen Pflichtgegenständen bis zu
einem Höchstausmaß von sechs Monaten gewährt
werden, soweit nicht Abs. 2 Anwendung findet.
Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist eine
Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen
Lehrstoff abzulegen. Für die
Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen
über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung
(§ 20 Abs. 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes)
sinngemäß anzuwenden."
ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977
in Kraft.