442. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 18, 20 und 21 des
Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und
467/1974, in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Studienzweige, Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Die Studienrichtung Geschichte umfaßt
folgende Studienzweige
a) Studienzweig Geschichte;
b) Studienzweig Geschichte und Sozialkunde
(Lehramt an höheren Schulen).
(2) Die Studienrichtung Geschichte ist an den
Philosophischen Fakultäten der Universitäten
in Wien, in Graz, in Innsbruck und in Salzburg
einzurichten. An der Hochschule für Bildungswissenschaften
in Klagenfurt ist die Studienrichtung
Geschichte mit den ersten zwei Semestern
im Studienjahr 1975/76 einzurichten. In den
Studienjahren 1976/77, 1977/78 und 1978/79 sind
je zwei weitere Semester, im Wintersemester
1979/80 das letzte Semester des Studienzweiges
Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren
Schulen) einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Geschichte
besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die
Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Geschichte
und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit und der in der Studienordnung
für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
für das Schulpraktikum vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5
Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von neun Semestern.
Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt
fünf Semester.
(3) Ziel des ersten Studienabschnittes ist die
Einführung in die Methoden und in die Theorie
der Geschichtswissenschaft und in die Grundlagen
der Geschichte des Altertums, des Mittelalters
und der allgemeinen Geschichte der Neuzeit sowie
der österreichischen Geschichte. Dabei sollen
die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen
Aspekte der Geschichte gleichmäßig berücksichtigt
werden.
(4) Ziel des zweiten Studienabschnittes ist die
Vermittlung selbständig erarbeiteter Einsichten
in den pragmatischen Zusammenhang der Hauptgegebenheiten
und Probleme und in die geschichtliche
Bedeutung der maßgebenden Epochen.
Über die politischen, sozialen, wirtschaftlichen
und kulturellen Aspekte der Geschichte hinaus
ist die Vertiefung und spezielle Ausbildung in
Teilgebieten der Geschichte nach Wahl des ordentlichen
Hörers zu ermöglichen.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Geschichte
sind im ersten Studienabschnitt, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 3, nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
26 bis 32 Wochenstunden aus den Pflicht- und
Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der aus den
kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester insgesamt mindestens
15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(3) Die im § 6 Abs. 6 und § 9 Abs. 6 vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im
ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen
(§ 7 und § 10 lit. b) kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden.
(4) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte
haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an
Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch
die zuständige akademische Behörde oder einer
allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt
insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von
10 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. Zur ersten Diplomprüfung ist aus dem
Fach „Einführung in das Studium der Geschichte"
eine Vorprüfung abzulegen. § 5 Abs. 3
ist sinngemäß anzuwenden.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind (Anlage A Z. 12 zum Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen)
a) Alte Geschichte;
b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden
Fächer
Mittelalterliche Geschichte,
Neuere Geschichte,
Österreichische Geschichte.
Das nichtgewählte Fach ist in den beiden
anderen Fächern mitzuberücksichtigen;
c) die allenfalls gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen
gewählten Fächer;
d) auf Antrag des Kandidaten eine oder mehrere
der gemäß § 3 Abs. 1 sowie allenfalls
Abs. 4 gewählten Freifächer.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als erste
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des
§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten; wird sie in der Form von
Teilprüfungen durchgeführt, so können diese
sowie ihre Prüfungsteile schriftlich oder schriftlich
und mündlich abgehalten werden, wenn die Art
der Prüfungsaufgabe oder die große Zahl der
Studierenden eine schriftliche Abhaltung erfordern
(§ 24 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
In Zweifelsfällen hat die zuständige
akademische Behörde zu entscheiden. Der Zeitraum
zwischen dem schriftlichen und mündlichen
Teil einer Prüfung hat mindestens zwei Wochen
und höchstens drei Monate zu betragen (§ 24
Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des
Studienzweiges Geschichte
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Stu-
diengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester
zu bewilligen.
(2) Im Studienzweig Geschichte sind, sofern er
als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 6 und des
§ 2 Abs. 1 im zweiten Studienabschnitt 24 bis 28
Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 5
genannten Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig Geschichte sind, sofern
er als zweite Studienrichtung gewählt wurde,
unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 im
zweiten Studienabschnitt 22 bis 26 Wochenstunden
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
aus den im Abs. 7 genannten
Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens 15, im
letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu
betragen.
(5) Wurde der Studienzweig Geschichte als
erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
In die genannten Stundenzahlen sowie in die in
Abs. 2 genannte Gesamtstundenzahl ist die im
§ 3 Abs. 2 lit. d genannte Stundenzahl einzurechnen.
(6) Wurde der Studienzweig Geschichte als
erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den
in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern
im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von 2 Wochenstunden aus dem gemäß
§ 7 gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
(7) Wurde der Studienzweig Geschichte als
zweite Studienrichtung gewählt, so sind während
des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu
inskribieren
In die genannten Stundenzahlen sowie in die in
Abs. 3 genannte Gesamtstundenzahl ist die im
§ 3 Abs. 2 lit. d genannte Stundenzahl einzurechnen.
(8) Sind zum Verständnis bestimmter Lehrveranstaltungen,
insbesondere eines Seminars
oder Privatissimums, besondere Sprachkenntnisse
erforderlich, kann die zuständige akademische
Behörde im Studienplan festlegen, ob und in
welcher Form Vorkenntnisse nachzuweisen sind.
Als Nachweis kann insbesondere der erfolgreiche
Abschluß der vom Studienplan bezeichneten
Lehrveranstaltungen oder der betreffenden
Sprachfächer durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis
bzw. die Ablegung eines Kolloquiums
vorgesehen werden. Das Erfordernis
besonderer Sprachkenntnisse sowie deren Nachweis
für eine Lehrveranstaltung ist so rechtzeitig
an der Amtstafel anzuschlagen, daß die Studierenden
die erforderlichen Sprachkenntnisse
erwerben können.
(9) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte
haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an
Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt
wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die
zuständige akademische Behörde unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 22 Wochenstunden zu inskribieren.
Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von
8 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. Wurde der Studienzweig Geschichte als
erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat
zur zweiten Diplomprüfung nach Wahl
eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges
wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen
oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise
erfassen, abzulegen. Die Vorprüfung kann auch
im ersten Studienabschnitt abgelegt werden. § 5
Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) das bei der ersten Diplomprüfung gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. b nicht gewählte Fach;
b) nach Wahl des Kandidaten zwei weitere
der bei der ersten Diplomprüfung genannten
Fächer;
c) sofern Geschichte als erste Studienrichtung
gewählt wurde, die gemäß § 6 Abs. 5 lit. d
gewählten Fachgebiete;
d) die allenfalls gemäß § 6 Abs. 9 gewählten
Fächer;
e) auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere
der gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 gewählten
Freifächer.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt des gewählten
Studienzweiges der ersten Studienrichtung
oder, sofern das Thema der Diplomarbeit
mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen
ist.
(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen
des § 5 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
IV. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des
Studienzweiges Geschichte und
Sozialkunde (Lehramt an höheren
Schulen)
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 9. (1) Auf die Einrechnung von Semestern
in den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1
anzuwenden.
(2) Im Studienzweig Geschichte und Sozialkunde
(Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern
er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet
der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und
des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt 26 bis 32
Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 5
genannten Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren.
(3) Im Studienzweig Geschichte und Sozialkunde
(Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern
er als zweite Studienrichtung gewählt wurde,
unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2
im zweiten Studienabschnitt 22 bis 26 Wochenstunden
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 7 genannten
Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat im fünften
und neunten Semester mindestens je 5, in den
übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes
jedoch mindestens je 15 zu betragen.
(5) Wurde der Studienzweig Geschichte und
Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) als
erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den
folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
In die in lit. a bis e genannten Stundenzahlen sowie
in die in Abs. 2 genannte Gesamtstundenzahl
ist die in § 3 Abs. 2 lit. d genannte Stundenzahl
einzuredinen.
(6) § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(7) Wurde der Studienzweig Geschichte und
Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) als
zweite Studienrichtung gewählt, so sind während
des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren
In die in lit. a bis d genannten Stundenzahlen
sowie in die in Abs. 3 genannte Stundenzahl
ist die in § 3 Abs. 2 lit. d genannte Stundenzahl
einzurechnen.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. Zur zweiten Diplomprüfung sind folgende
Vorprüfungen abzulegen
a) Einführung in das Verfassungs- und Rechtsleben;
b) sofern der Studienzweig Geschichte und
Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)
als erste Studienrichtung gewählt wurde
nach Wahl des Kandidaten über den
Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 7.
Beide Vorprüfungen können im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden. § 5 Abs. 3 ist sinngemäß
anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) das bei der ersten Diplomprüfung gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. b nicht gewählte Fach;
b) nach Wahl des Kandidaten zwei weitere der
bei der ersten Diplomprüfung genannten
Fächer;
c) Sozialkunde;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 gewählten
Freifächer.
Die in § 9 Abs. 5 lit. c und f genannten
Fächer sind den in § 9 Abs. 5 lit. a, b sowie d
genannten Fächern und das in § 9 Abs. 7 lit. e
genannte Fach ist den in § 9 Abs. 7 lit. a bis c
genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Für die Fächer des zweiten Teiles der
zweiten Diplomprüfung gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen
des § 5 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
V. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 12. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.