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442. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 442. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und

467/1974, in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Studienzweige, Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Die Studienrichtung Geschichte umfaßt

folgende Studienzweige

a) Studienzweig Geschichte;

b) Studienzweig Geschichte und Sozialkunde

(Lehramt an höheren Schulen).

(2) Die Studienrichtung Geschichte ist an den

Philosophischen Fakultäten der Universitäten

in Wien, in Graz, in Innsbruck und in Salzburg

einzurichten. An der Hochschule für Bildungswissenschaften

in Klagenfurt ist die Studienrichtung

Geschichte mit den ersten zwei Semestern

im Studienjahr 1975/76 einzurichten. In den

Studienjahren 1976/77, 1977/78 und 1978/79 sind

je zwei weitere Semester, im Wintersemester

1979/80 das letzte Semester des Studienzweiges

Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren

Schulen) einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Geschichte

besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die

Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium des Studienzweiges Geschichte

und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit und der in der Studienordnung

für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

für das Schulpraktikum vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5

Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von neun Semestern.

Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt

fünf Semester.

(3) Ziel des ersten Studienabschnittes ist die

Einführung in die Methoden und in die Theorie

der Geschichtswissenschaft und in die Grundlagen

der Geschichte des Altertums, des Mittelalters

und der allgemeinen Geschichte der Neuzeit sowie

der österreichischen Geschichte. Dabei sollen

die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen

Aspekte der Geschichte gleichmäßig berücksichtigt

werden.

(4) Ziel des zweiten Studienabschnittes ist die

Vermittlung selbständig erarbeiteter Einsichten

in den pragmatischen Zusammenhang der Hauptgegebenheiten

und Probleme und in die geschichtliche

Bedeutung der maßgebenden Epochen.

Über die politischen, sozialen, wirtschaftlichen

und kulturellen Aspekte der Geschichte hinaus

ist die Vertiefung und spezielle Ausbildung in

Teilgebieten der Geschichte nach Wahl des ordentlichen

Hörers zu ermöglichen.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Geschichte

sind im ersten Studienabschnitt, unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 3, nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

26 bis 32 Wochenstunden aus den Pflicht- und

Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der aus den

kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester insgesamt mindestens

15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(3) Die im § 6 Abs. 6 und § 9 Abs. 6 vorgesehenen

Lehrveranstaltungen können auch im

ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen

(§ 7 und § 10 lit. b) kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden.

(4) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte

haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an

Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch

die zuständige akademische Behörde oder einer

allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt

insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von

10 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. Zur ersten Diplomprüfung ist aus dem

Fach „Einführung in das Studium der Geschichte"

eine Vorprüfung abzulegen. § 5 Abs. 3

ist sinngemäß anzuwenden.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind (Anlage A Z. 12 zum Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen)

a) Alte Geschichte;

b) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden

Fächer

Mittelalterliche Geschichte,

Neuere Geschichte,

Österreichische Geschichte.

Das nichtgewählte Fach ist in den beiden

anderen Fächern mitzuberücksichtigen;

c) die allenfalls gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen

gewählten Fächer;

d) auf Antrag des Kandidaten eine oder mehrere

der gemäß § 3 Abs. 1 sowie allenfalls

Abs. 4 gewählten Freifächer.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als erste

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht

mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des

§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten; wird sie in der Form von

Teilprüfungen durchgeführt, so können diese

sowie ihre Prüfungsteile schriftlich oder schriftlich

und mündlich abgehalten werden, wenn die Art

der Prüfungsaufgabe oder die große Zahl der

Studierenden eine schriftliche Abhaltung erfordern

(§ 24 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

In Zweifelsfällen hat die zuständige

akademische Behörde zu entscheiden. Der Zeitraum

zwischen dem schriftlichen und mündlichen

Teil einer Prüfung hat mindestens zwei Wochen

und höchstens drei Monate zu betragen (§ 24

Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt des

Studienzweiges Geschichte

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Stu-

diengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester

zu bewilligen.

(2) Im Studienzweig Geschichte sind, sofern er

als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 6 und des

§ 2 Abs. 1 im zweiten Studienabschnitt 24 bis 28

Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 5

genannten Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig Geschichte sind, sofern

er als zweite Studienrichtung gewählt wurde,

unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 im

zweiten Studienabschnitt 22 bis 26 Wochenstunden

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

aus den im Abs. 7 genannten

Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15, im

letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu

betragen.

(5) Wurde der Studienzweig Geschichte als

erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

In die genannten Stundenzahlen sowie in die in

Abs. 2 genannte Gesamtstundenzahl ist die im

§ 3 Abs. 2 lit. d genannte Stundenzahl einzurechnen.

(6) Wurde der Studienzweig Geschichte als

erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den

in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern

im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von 2 Wochenstunden aus dem gemäß

§ 7 gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(7) Wurde der Studienzweig Geschichte als

zweite Studienrichtung gewählt, so sind während

des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu

inskribieren

In die genannten Stundenzahlen sowie in die in

Abs. 3 genannte Gesamtstundenzahl ist die im

§ 3 Abs. 2 lit. d genannte Stundenzahl einzurechnen.

(8) Sind zum Verständnis bestimmter Lehrveranstaltungen,

insbesondere eines Seminars

oder Privatissimums, besondere Sprachkenntnisse

erforderlich, kann die zuständige akademische

Behörde im Studienplan festlegen, ob und in

welcher Form Vorkenntnisse nachzuweisen sind.

Als Nachweis kann insbesondere der erfolgreiche

Abschluß der vom Studienplan bezeichneten

Lehrveranstaltungen oder der betreffenden

Sprachfächer durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis

bzw. die Ablegung eines Kolloquiums

vorgesehen werden. Das Erfordernis

besonderer Sprachkenntnisse sowie deren Nachweis

für eine Lehrveranstaltung ist so rechtzeitig

an der Amtstafel anzuschlagen, daß die Studierenden

die erforderlichen Sprachkenntnisse

erwerben können.

(9) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Geschichte

haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an

Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt

wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die

zuständige akademische Behörde unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 22 Wochenstunden zu inskribieren.

Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von

8 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. Wurde der Studienzweig Geschichte als

erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat

zur zweiten Diplomprüfung nach Wahl

eine Vorprüfung über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges

wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen

oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise

erfassen, abzulegen. Die Vorprüfung kann auch

im ersten Studienabschnitt abgelegt werden. § 5

Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) das bei der ersten Diplomprüfung gemäß

§ 5 Abs. 1 lit. b nicht gewählte Fach;

b) nach Wahl des Kandidaten zwei weitere

der bei der ersten Diplomprüfung genannten

Fächer;

c) sofern Geschichte als erste Studienrichtung

gewählt wurde, die gemäß § 6 Abs. 5 lit. d

gewählten Fachgebiete;

d) die allenfalls gemäß § 6 Abs. 9 gewählten

Fächer;

e) auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere

der gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 gewählten

Freifächer.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt des gewählten

Studienzweiges der ersten Studienrichtung

oder, sofern das Thema der Diplomarbeit

mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen

ist.

(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen

des § 5 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

IV. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt des

Studienzweiges Geschichte und

Sozialkunde (Lehramt an höheren

Schulen)

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 9. (1) Auf die Einrechnung von Semestern

in den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1

anzuwenden.

(2) Im Studienzweig Geschichte und Sozialkunde

(Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern

er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet

der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und

des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt 26 bis 32

Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 5

genannten Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren.

(3) Im Studienzweig Geschichte und Sozialkunde

(Lehramt an höheren Schulen) sind, sofern

er als zweite Studienrichtung gewählt wurde,

unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2

im zweiten Studienabschnitt 22 bis 26 Wochenstunden

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 7 genannten

Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat im fünften

und neunten Semester mindestens je 5, in den

übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes

jedoch mindestens je 15 zu betragen.

(5) Wurde der Studienzweig Geschichte und

Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) als

erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den

folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

In die in lit. a bis e genannten Stundenzahlen sowie

in die in Abs. 2 genannte Gesamtstundenzahl

ist die in § 3 Abs. 2 lit. d genannte Stundenzahl

einzuredinen.

(6) § 6 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(7) Wurde der Studienzweig Geschichte und

Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen) als

zweite Studienrichtung gewählt, so sind während

des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren

In die in lit. a bis d genannten Stundenzahlen

sowie in die in Abs. 3 genannte Stundenzahl

ist die in § 3 Abs. 2 lit. d genannte Stundenzahl

einzurechnen.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. Zur zweiten Diplomprüfung sind folgende

Vorprüfungen abzulegen

a) Einführung in das Verfassungs- und Rechtsleben;

b) sofern der Studienzweig Geschichte und

Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)

als erste Studienrichtung gewählt wurde

nach Wahl des Kandidaten über den

Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 7.

Beide Vorprüfungen können im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden. § 5 Abs. 3 ist sinngemäß

anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) das bei der ersten Diplomprüfung gemäß

§ 5 Abs. 1 lit. b nicht gewählte Fach;

b) nach Wahl des Kandidaten zwei weitere der

bei der ersten Diplomprüfung genannten

Fächer;

c) Sozialkunde;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 gewählten

Freifächer.

Die in § 9 Abs. 5 lit. c und f genannten

Fächer sind den in § 9 Abs. 5 lit. a, b sowie d

genannten Fächern und das in § 9 Abs. 7 lit. e

genannte Fach ist den in § 9 Abs. 7 lit. a bis c

genannten Fächern zuzuordnen.

(2) Für die Fächer des zweiten Teiles der

zweiten Diplomprüfung gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen

des § 5 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

V. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 12. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

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