442. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
Studienzweige, Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Die Studienrichtung Deutsche Philologie
umfaßt folgende Studienzweige
a) Studienzweig Deutsche Philologie;
b) Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt
an höheren Schulen).
(2) Die Studienrichtung Deutsche Philologie ist
an der Hochschule für Bildungswissenschaften in
Klagenfurt mit den ersten zwei Semestern im
Studienjahr 1973/74 und mit zwei weiteren Semestern
im Studienjahr 1974/75 einzurichten. Die
Einrichtung des zweiten Studienabschnittes bleibt
einer späteren Verordnung vorbehalten.
(3) Das Studium der Studienrichtung Deutsche
Philologie ist im Sinne der Bestimmungen des
§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung auf dem Gebiet der Deutschen
Philologie dient. Bei der Gestaltung des Lehramtstudiums
in Verbindung mit der pädagogischen
Ausbildung im Sinne der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren
Schulen ist insbesondere auf die in Betracht kommenden
Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht
zu nehmen.
Kombination
§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Deutsche
Philologie ist nach Maßgabe der Bestimmung
des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
mit dem Studium einer der in
dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen
(eines Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen)
als erste oder als zweite Studienrichtung
nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.
(2) Wurde der Studienzweig Deutsche Philologie
als erste Studienrichtung gewählt, so können
an die Stelle der zweiten Studienrichtung mit
Bewilligung der zuständigen akademischen Behörde
vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer
treten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die
Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge
und den Fortschritt der Wissenschaften
oder auf die Erfordernisse einer bestimmten
wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,
soweit die Wahl bestimmter Fächer
im Studienplan empfohlen wurde (§ 3 Abs. 2
Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche Studienrichtungen).
(3) Das Studium des Studienzweiges Deutsche
Philologie (Lehramt an höheren Schulen) ist nach
Wahl des ordentlichen Hörers entweder als zweite
Studienrichtung mit dem Studium des Studienversuches
Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft
oder als erste oder zweite Studienrichtung
mit einem anderen der wissenschaftlichen oder
wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen dienenden
Studium, für das nach Maßgabe der hiefür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen eine solche
Kombination zulässig ist, und mit der pädagogischen
Ausbildung für Lehramtskandidaten zu
kombinieren.
(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen ist auf den
Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt an
höheren Schulen) nicht anzuwenden.
(5) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)
gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal
zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium
ist in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer
zu ergänzen. Die Wahl ist von der zuständigen
akademischen Behörde zu bewilligen, wenn sie
im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge
und den Fortschritt der Wissenschaften
oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen
oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen
sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,
soweit die Wahl bestimmter Fächer
im Studienplan empfohlen wurde.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Deutsche
Philologie besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für die An-
fertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit,
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 die Inskription
von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Deutsche
Philologie (Lehramt an höheren Schulen) besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
und der in der Studienordnung für die
pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 6 die Inskription
von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt fünf Semester.
(3) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Deutschen Philologie
einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten.
(4) Der erste Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den
Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(6) Wurde die Studienrichtung Deutsche Philologie
als zweite Studienrichtung gewählt, so kann
die erste Diplomprüfung nach Maßgabe des § 7
bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 1
und 2 abgeschlossen werden.
Besondere Voraussetzungen
§ 4. (1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung
zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 101/1968,
die Voraussetzung für die Inskription des vierten
einrechenbaren Semesters der Studienrichtung
Deutsche Philologie (Germanistik) bildet, kann
durch eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden.
(2) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem
schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil. Die
Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die
positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles
voraus.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen
über das betreffende Fach nicht inskribiert,
so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen
Prüfungskommission aus den Angehörigen
des Lehrkörpers auszuwählen (§ 26 Abs. 2
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5. (1) In der Studienrichtung Deutsche Philologie
sind im ersten Studienabschnitt insgesamt
38 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
32 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren.
Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern (mindestens) zu
inskribieren
(3) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß
Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl
noch fehlende Zahl von Wochenstunden
ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen
als Freifächer zu erfüllen. Die
im Studienplan hinsichtlich des wissenschaftlichen
Zusammenhanges und der Erfordernisse der Berufsvorbildung
empfohlenen Freifächer sind besonders
zu beachten.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription
und den Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser
Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder
zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung
in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)
setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung
setzt überdies die erfolgreiche Ablegung
des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,
so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
soweit diese im ersten und
zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Grundbegriffe des philologischen Arbeitens;
b) Grundzüge der Älteren Deutschen Sprache
und Literatur (mit Berücksichtigung der
dazugehörigen Kulturkunde) ;
c) Grundzüge der Neueren Deutschen Sprache
und Literatur (mit Berücksichtigung der
dazugehörigen Kulturkunde) ;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere
der gemäß § 5 Abs. 3 gewählten Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens die Hälfte der
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten
Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen
Prüfung, so umfaßt sie diejenigen
Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten
Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen
nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 4).
Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der
betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen
für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung
(§ 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
vorliegt, hat der Präses der zuständigen
Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;
sie kann im Falle eines Mißerfolges noch
zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung
und kann noch einmal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung
gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt
werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1
zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bleibt unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die
letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile
gemeinsam als kommissionelle Prüfung
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat
hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem
Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu
bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist in schriftlichen
und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten. Die
Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil einer
Teilprüfung (Abs. 2 lit. a) oder einer kommissionellen
Prüfung (Abs. 2 lit. b) setzt die positive
Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles aus
dem betreffenden Prüfungsfach (den betreffenden
Prüfungsfächern) voraus.
(10) Jede Prüfungsarbeit besteht aus einer
schriftlich-theoretischen Arbeit, die als Klausurarbeit
anzufertigen ist.
(11) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung
der Prüfungsarbeiten und dem Beginn der mündlichen
Teile der ersten Diplomprüfung hat mindestens
zwei Wochen und höchstens drei Monate
zu betragen. Wird die erste Diplomprüfung als
kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2
lit. b) abgelegt, so ist sie unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer
Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden
Semesters diesem neuen Studienplan zu
unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die
vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und
alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum
Antreten zur kommissionellen Ablegung des
ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74
ist zuständige akademische Behörde im Sinne der
Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 5 die Studienkommission
(§ 17 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).