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442. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 442. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

Studienzweige, Einrichtung und Ausbildungsziele

§ 1. (1) Die Studienrichtung Deutsche Philologie

umfaßt folgende Studienzweige

a) Studienzweig Deutsche Philologie;

b) Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt

an höheren Schulen).

(2) Die Studienrichtung Deutsche Philologie ist

an der Hochschule für Bildungswissenschaften in

Klagenfurt mit den ersten zwei Semestern im

Studienjahr 1973/74 und mit zwei weiteren Semestern

im Studienjahr 1974/75 einzurichten. Die

Einrichtung des zweiten Studienabschnittes bleibt

einer späteren Verordnung vorbehalten.

(3) Das Studium der Studienrichtung Deutsche

Philologie ist im Sinne der Bestimmungen des

§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung auf dem Gebiet der Deutschen

Philologie dient. Bei der Gestaltung des Lehramtstudiums

in Verbindung mit der pädagogischen

Ausbildung im Sinne der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren

Schulen ist insbesondere auf die in Betracht kommenden

Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht

zu nehmen.

Kombination

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges Deutsche

Philologie ist nach Maßgabe der Bestimmung

des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

mit dem Studium einer der in

dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen

(eines Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen)

als erste oder als zweite Studienrichtung

nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.

(2) Wurde der Studienzweig Deutsche Philologie

als erste Studienrichtung gewählt, so können

an die Stelle der zweiten Studienrichtung mit

Bewilligung der zuständigen akademischen Behörde

vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer

treten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die

Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge

und den Fortschritt der Wissenschaften

oder auf die Erfordernisse einer bestimmten

wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,

soweit die Wahl bestimmter Fächer

im Studienplan empfohlen wurde (§ 3 Abs. 2

Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche Studienrichtungen).

(3) Das Studium des Studienzweiges Deutsche

Philologie (Lehramt an höheren Schulen) ist nach

Wahl des ordentlichen Hörers entweder als zweite

Studienrichtung mit dem Studium des Studienversuches

Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft

oder als erste oder zweite Studienrichtung

mit einem anderen der wissenschaftlichen oder

wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen dienenden

Studium, für das nach Maßgabe der hiefür geltenden

gesetzlichen Bestimmungen eine solche

Kombination zulässig ist, und mit der pädagogischen

Ausbildung für Lehramtskandidaten zu

kombinieren.

(4) Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen ist auf den

Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt an

höheren Schulen) nicht anzuwenden.

(5) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen)

gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal

zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium

ist in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer

zu ergänzen. Die Wahl ist von der zuständigen

akademischen Behörde zu bewilligen, wenn sie

im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge

und den Fortschritt der Wissenschaften

oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen

oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen

sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich,

soweit die Wahl bestimmter Fächer

im Studienplan empfohlen wurde.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Deutsche

Philologie besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für die An-

fertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit,

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 die Inskription

von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium des Studienzweiges Deutsche

Philologie (Lehramt an höheren Schulen) besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

und der in der Studienordnung für die

pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 6 die Inskription

von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt fünf Semester.

(3) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Deutschen Philologie

einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten.

(4) Der erste Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den

Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(6) Wurde die Studienrichtung Deutsche Philologie

als zweite Studienrichtung gewählt, so kann

die erste Diplomprüfung nach Maßgabe des § 7

bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 1

und 2 abgeschlossen werden.

Besondere Voraussetzungen

§ 4. (1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung

zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/1968,

die Voraussetzung für die Inskription des vierten

einrechenbaren Semesters der Studienrichtung

Deutsche Philologie (Germanistik) bildet, kann

durch eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden.

(2) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem

schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil. Die

Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die

positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles

voraus.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen

über das betreffende Fach nicht inskribiert,

so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen

Prüfungskommission aus den Angehörigen

des Lehrkörpers auszuwählen (§ 26 Abs. 2

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) In der Studienrichtung Deutsche Philologie

sind im ersten Studienabschnitt insgesamt

38 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

32 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren.

Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern (mindestens) zu

inskribieren

(3) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß

Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl

noch fehlende Zahl von Wochenstunden

ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen

als Freifächer zu erfüllen. Die

im Studienplan hinsichtlich des wissenschaftlichen

Zusammenhanges und der Erfordernisse der Berufsvorbildung

empfohlenen Freifächer sind besonders

zu beachten.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription

und den Abschluß (Abs. 4) der den Stoff dieser

Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder

zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung

in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung

setzt überdies die erfolgreiche Ablegung

des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,

so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

soweit diese im ersten und

zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundbegriffe des philologischen Arbeitens;

b) Grundzüge der Älteren Deutschen Sprache

und Literatur (mit Berücksichtigung der

dazugehörigen Kulturkunde) ;

c) Grundzüge der Neueren Deutschen Sprache

und Literatur (mit Berücksichtigung der

dazugehörigen Kulturkunde) ;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 5 Abs. 3 gewählten Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens die Hälfte der

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten

Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen

Prüfung, so umfaßt sie diejenigen

Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten

Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen

nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 4).

Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der

betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen

für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung

(§ 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

vorliegt, hat der Präses der zuständigen

Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;

sie kann im Falle eines Mißerfolges noch

zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung

und kann noch einmal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung

gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt

werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1

zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die

letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile

gemeinsam als kommissionelle Prüfung

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat

hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem

Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu

bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist in schriftlichen

und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten. Die

Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil einer

Teilprüfung (Abs. 2 lit. a) oder einer kommissionellen

Prüfung (Abs. 2 lit. b) setzt die positive

Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles aus

dem betreffenden Prüfungsfach (den betreffenden

Prüfungsfächern) voraus.

(10) Jede Prüfungsarbeit besteht aus einer

schriftlich-theoretischen Arbeit, die als Klausurarbeit

anzufertigen ist.

(11) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung

der Prüfungsarbeiten und dem Beginn der mündlichen

Teile der ersten Diplomprüfung hat mindestens

zwei Wochen und höchstens drei Monate

zu betragen. Wird die erste Diplomprüfung als

kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2

lit. b) abgelegt, so ist sie unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer

Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu

unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die

vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und

alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum

Antreten zur kommissionellen Ablegung des

ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74

ist zuständige akademische Behörde im Sinne der

Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 5 die Studienkommission

(§ 17 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

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