442. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/
1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959, 194/1961,
160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/1969
und 374/1971 und der Kundmachungen BGBl.
Nr. 11/1961, 266/1963 und 265/1964 wird wie
folgt geändert
1. Aus dem Klammerausdruck im ersten Satz
des § 1 Abs. 2 Z. 2 entfallen die Worte
„Kommanditgesellschaften auf Aktien" sowie
„bergrechtliche Gewerkschaften".
2. Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten
„(2) Als Gewinn, der nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist,
gilt der Gewinn im Sinne der Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes. Als Gewinn, der
nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes
zu ermitteln ist, gilt das Einkommen
im Sinne des § 8 des Körperschaftsteuergesetzes.
Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 1. Z. 4 des Einkommensteuergesetzes)
bleibt dabei unberücksichtigt."
3. Der Abs. 3 des § 6 hat zu lauten
„(3) Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetreibenden,
die den Gewinn durch Bestandsvergleich
auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung
ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,
die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages
für die fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahre
(§ 10) nach den Vorschriften der §§ 6 bis 9
ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei
der Ermittlung des Gewerbeertrages für die
vorangegangenen Wirtschaftsjahre gekürzt worden
sind."
4. § 7 Z. 4 hat zu entfallen.
5. Im § 8 Z. 1 hat der fünfte Satz zu entfallen.
6. § 11 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten
7. Im § 11 ist nach dem Abs. 2 folgender
Abs. 3 anzufügen
„(3) Vor Ermittlung des Steuermeßbetrages
sind jene Teile des Gewerbeertrages auszuscheiden,
die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens
infolge eines gänzlichen oder teilweisen
Erlasses von Schulden zum Zwecke der
Sanierung entstanden sind."
8. Im § 16 haben die Z. 1 und 2 wie folgt
zu lauten
1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,
deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr
den Betrag von 40.000 S oder deren
Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt
den Betrag von 250.000 S überstiegen
hat;
2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung);".
9. § 18 hat wie folgt zu lauten
„§ 18. Hebesatz.
(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen
Steuermeßbetrages nach dem im jeweils geltenden
Finanzausgleichsgesetz vorgeschriebenen
Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt, wenn die
Gemeinde die Gewerbesteuer ausgeschrieben hat.
(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer der
Wandergewerbebetriebe im Sinne des § 3 Abs. 3
zweiter Satz beträgt 150 v. H. des einheitlichen
Steuermeßbetrages."
10. Im § 22 haben die Abs. 3 und 4 wie
folgt zu lauten
„(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsbeträge
werden durch eine Änderung in der
Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt.
Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der
der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit
(Abs. 2) auszugleichen; Unterschiedsbetrag
ist die Differenz zwischen einem Viertel
der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung
gültig gewesenen Vorauszahlung und
einem Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlung,
vervielfacht mit der Zahl der im
laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung bereits
abgelaufenen Fälligkeitstermine (Abs. 2). Nach
dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide
über die Änderung der Vorauszahlung
für das laufende Kalenderjahr nicht mehr
erlassen; dies gilt nicht für eine Änderung in
einem Rechtsmittelverfahren.
(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung
der Steuer anpassen, die sich für das laufende
Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die
Vorschriften des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden."
11. Im § 23 Abs. 1 tritt an die Stelle des
Wortes „entrichtete" das Wort „festgesetzte".
12. Im § 26 hat der Abs. 2 wie folgt zu
lauten
„(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der
Abs. 3 bis 6 die Arbeitslöhne im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes
mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen,
der unter den Freibetrag des § 67
Abs. 1 fallenden Bezüge und von Bezügen im
Sinne des § 67 Abs. 3, 4 und 6 des Einkommen
Steuergesetzes, soweit die Arbeitslöhne nicht
durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer
befreit sind."
13. Aus § 28 hat der Abs. 3 zu entfallen.
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 sowie
5 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Bei den
Veranlagungen der vorhergehenden Kalenderjahre
ist § 18 in der Fassung des § 20 des
Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2,
anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I 2. 3 sind
erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1969 eingetretenen
Verluste anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.