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442. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 442. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959, 194/1961,

160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/1969

und 374/1971 und der Kundmachungen BGBl.

Nr. 11/1961, 266/1963 und 265/1964 wird wie

folgt geändert

1. Aus dem Klammerausdruck im ersten Satz

des § 1 Abs. 2 Z. 2 entfallen die Worte

„Kommanditgesellschaften auf Aktien" sowie

„bergrechtliche Gewerkschaften".

2. Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten

„(2) Als Gewinn, der nach den Vorschriften

des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist,

gilt der Gewinn im Sinne der Vorschriften

des Einkommensteuergesetzes. Als Gewinn, der

nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes

zu ermitteln ist, gilt das Einkommen

im Sinne des § 8 des Körperschaftsteuergesetzes.

Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 1. Z. 4 des Einkommensteuergesetzes)

bleibt dabei unberücksichtigt."

3. Der Abs. 3 des § 6 hat zu lauten

„(3) Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetreibenden,

die den Gewinn durch Bestandsvergleich

auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung

ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,

die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages

für die fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahre

(§ 10) nach den Vorschriften der §§ 6 bis 9

ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei

der Ermittlung des Gewerbeertrages für die

vorangegangenen Wirtschaftsjahre gekürzt worden

sind."

4. § 7 Z. 4 hat zu entfallen.

5. Im § 8 Z. 1 hat der fünfte Satz zu entfallen.

6. § 11 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten

7. Im § 11 ist nach dem Abs. 2 folgender

Abs. 3 anzufügen

„(3) Vor Ermittlung des Steuermeßbetrages

sind jene Teile des Gewerbeertrages auszuscheiden,

die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens

infolge eines gänzlichen oder teilweisen

Erlasses von Schulden zum Zwecke der

Sanierung entstanden sind."

8. Im § 16 haben die Z. 1 und 2 wie folgt

zu lauten

1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,

deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr

den Betrag von 40.000 S oder deren

Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt

den Betrag von 250.000 S überstiegen

hat;

2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,

Gesellschaften mit beschränkter Haftung);".

9. § 18 hat wie folgt zu lauten

„§ 18. Hebesatz.

(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen

Steuermeßbetrages nach dem im jeweils geltenden

Finanzausgleichsgesetz vorgeschriebenen

Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt, wenn die

Gemeinde die Gewerbesteuer ausgeschrieben hat.

(2) Der Hebesatz für die Gewerbesteuer der

Wandergewerbebetriebe im Sinne des § 3 Abs. 3

zweiter Satz beträgt 150 v. H. des einheitlichen

Steuermeßbetrages."

10. Im § 22 haben die Abs. 3 und 4 wie

folgt zu lauten

„(3) Bereits fällig gewordene Vorauszahlungsbeträge

werden durch eine Änderung in der

Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt.

Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der

der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit

(Abs. 2) auszugleichen; Unterschiedsbetrag

ist die Differenz zwischen einem Viertel

der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung

gültig gewesenen Vorauszahlung und

einem Viertel der neu festgesetzten Vorauszahlung,

vervielfacht mit der Zahl der im

laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung bereits

abgelaufenen Fälligkeitstermine (Abs. 2). Nach

dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide

über die Änderung der Vorauszahlung

für das laufende Kalenderjahr nicht mehr

erlassen; dies gilt nicht für eine Änderung in

einem Rechtsmittelverfahren.

(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung

der Steuer anpassen, die sich für das laufende

Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Die

Vorschriften des Abs. 3 sind hiebei anzuwenden."

11. Im § 23 Abs. 1 tritt an die Stelle des

Wortes „entrichtete" das Wort „festgesetzte".

12. Im § 26 hat der Abs. 2 wie folgt zu

lauten

„(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der

Abs. 3 bis 6 die Arbeitslöhne im Sinne des

§ 25 Abs. 1 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes

mit Ausnahme von Ruhe- und Versorgungsbezügen,

der unter den Freibetrag des § 67

Abs. 1 fallenden Bezüge und von Bezügen im

Sinne des § 67 Abs. 3, 4 und 6 des Einkommen

Steuergesetzes, soweit die Arbeitslöhne nicht

durch besondere Bestimmungen von der Lohnsteuer

befreit sind."

13. Aus § 28 hat der Abs. 3 zu entfallen.

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 sowie

5 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1973 anzuwenden. Bei den

Veranlagungen der vorhergehenden Kalenderjahre

ist § 18 in der Fassung des § 20 des

Finanzausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2,

anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I 2. 3 sind

erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1969 eingetretenen

Verluste anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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