442. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Zahlungsverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
ABKOMMEN
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Volksrepublik
Bulgarien über die Außerkraftsetzung des
Zahlungsabkommens vom 16. Oktober 1948
und den Übergang zum Zahlungsverkehr
in frei konvertierbarer Währung
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Bulgarien haben,
vom Wunsche geleitet, den Zahlungsverkehr
zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern
und den Warenaustausch zu fördern, folgendes
vereinbart
Artikel 1
Mit 31. Dezember 1971 verliert das Zahlungsabkommen
zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien vom 16. Oktober
1948 seine Gültigkeit.
Artikel 2
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
wird ab 1. Jänner 1972 in Übereinstimmung
mit den in jedem der beiden Vertragsstaaten
geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer
Währung abgewickelt.
Artikel 3
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
werden die im Rahmen ihrer bestehenden
Devisenvorschriften erforderlichen Bewilligungen
für laufende Transaktionen auf Grundlage der
Re2ipro2ität erteilen. Es besteht Einvernehmen
darüber, daß unter laufenden Transaktionen
zumindest alle jene Arten von Zahlungen zu
verstehen sind, die bereits bisher im Zahlungsverkehr
zwischen der Republik Österreich und
der Volksrepublik Bulgarien geleistet werden
konnten.
Artikel 4
Hinsichtlich des im Artikel 9 des Zahlungsabkommens
vom 16. Oktober 1948 erwähnten
Saldos auf dem Dollarverrechnungskonto „A" sind
die beiden Vertragsstaaten übereingekommen,
die per 31. Dezember 1971 ermittelte Clearingschuld
auf ein bei der Oesterreichischen Nationalbank
Wien neu zu eröffnendes Dollarverrechnungskonto
„,A' — in Liquidation" zu übertragen.
Der Clearingsaldo ist von der Schuldnerbank
durch Zahlung in freien US-Dollar an
die Gläubigerbank zu begleichen.
Die Oesterreichische Nationalbank und die
Bulgarische Außenhandelsbank werden alle im
Zusammenhang mit der Beendigung des Zahlungsabkommens
vom 16. Oktober 1948 und
dem Übergang des Zahlungsverkehrs auf frei
konvertierbare Währung erforderlichen technischen
Vereinbarungen treffen.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1972
in Kraft. Es kann von jedem vertragschließenden
Teil schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden.
Geschehen zu Wien, am 13. Oktober 1971,
in je zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
FÜR DIE DELEGATION
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Dr. Maximilian Fälbl m. p.
FÜR DIE DELEGATION
DER VOLKSREPUBLIK BULGARIEN
Mintscho Stojanov Petkov m. p.