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442_1971 AT

442. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Zahlungsverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 442. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Zahlungsverkehr

ABKOMMEN

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Volksrepublik

Bulgarien über die Außerkraftsetzung des

Zahlungsabkommens vom 16. Oktober 1948

und den Übergang zum Zahlungsverkehr

in frei konvertierbarer Währung

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Bulgarien haben,

vom Wunsche geleitet, den Zahlungsverkehr

zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern

und den Warenaustausch zu fördern, folgendes

vereinbart

Artikel 1

Mit 31. Dezember 1971 verliert das Zahlungsabkommen

zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien vom 16. Oktober

1948 seine Gültigkeit.

Artikel 2

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Bulgarien

wird ab 1. Jänner 1972 in Übereinstimmung

mit den in jedem der beiden Vertragsstaaten

geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer

Währung abgewickelt.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

werden die im Rahmen ihrer bestehenden

Devisenvorschriften erforderlichen Bewilligungen

für laufende Transaktionen auf Grundlage der

Re2ipro2ität erteilen. Es besteht Einvernehmen

darüber, daß unter laufenden Transaktionen

zumindest alle jene Arten von Zahlungen zu

verstehen sind, die bereits bisher im Zahlungsverkehr

zwischen der Republik Österreich und

der Volksrepublik Bulgarien geleistet werden

konnten.

Artikel 4

Hinsichtlich des im Artikel 9 des Zahlungsabkommens

vom 16. Oktober 1948 erwähnten

Saldos auf dem Dollarverrechnungskonto „A" sind

die beiden Vertragsstaaten übereingekommen,

die per 31. Dezember 1971 ermittelte Clearingschuld

auf ein bei der Oesterreichischen Nationalbank

Wien neu zu eröffnendes Dollarverrechnungskonto

„,A' — in Liquidation" zu übertragen.

Der Clearingsaldo ist von der Schuldnerbank

durch Zahlung in freien US-Dollar an

die Gläubigerbank zu begleichen.

Die Oesterreichische Nationalbank und die

Bulgarische Außenhandelsbank werden alle im

Zusammenhang mit der Beendigung des Zahlungsabkommens

vom 16. Oktober 1948 und

dem Übergang des Zahlungsverkehrs auf frei

konvertierbare Währung erforderlichen technischen

Vereinbarungen treffen.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1972

in Kraft. Es kann von jedem vertragschließenden

Teil schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist gekündigt werden.

Geschehen zu Wien, am 13. Oktober 1971,

in je zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

FÜR DIE DELEGATION

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Dr. Maximilian Fälbl m. p.

FÜR DIE DELEGATION

DER VOLKSREPUBLIK BULGARIEN

Mintscho Stojanov Petkov m. p.

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