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442_1969 AT

442. Bundesgesetz: Tierversicherungsförderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 442. Bundesgesetz: Tierversicherungsförderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zwecks Verbilligung der Tierversicherung

wird den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen

auf Gegenseitigkeit eine Beihilfe zu

der von ihnen zu leistenden Rückversicherungsprämie

gewährt. Diese beträgt maximal 25% des

jährlichen Versicherungsentgeltes der einzelnen

Versicherungsvereine und wird zu gleichen Teilen

vom Bund und dem für den betreffenden Versicherungsverein

zuständigen Bundesland aufgebracht.

Sie darf nur gewährt werden, wenn aus

Landesmitteln hiefür ein gleichhoher Betrag ge-

währt wird. Die Beihilfe dient zur Verbilligung

der Prämie für die Tierversicherung.

§ 2. Es steht den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen

auf Gegenseitigkeit frei,

diese Beihilfe durch Beitritt zum Rückversicherungsverein

der kleinen Versicherungsvereine auf

Gegenseitigkeit in Anspruch zu nehmen. In diesem

Fall übernimmt der Rückversicherungsverein

von jedem rückversicherten Verein eine Rückversicherungsquote

von 45%. Dabei müssen für

alle Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereine

gleichartige Normen bei der Durchführung der

Versicherung bestehen.

§ 3. Der vom Bund zu leistende Gesamtbetrag

darf 250.000 S jährlich nicht übersteigen. Die Beihilfe

steht nur jenen kleinen Rindvieh- und

Pferdeversicherungsvereinen zu, die am 1. Jänner

1969 bestanden haben.,

§ 4. Zwecks Vereinfachung der Abwicklung

wird die Beihilfe nach § 1 nicht mit den betreffenden

Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen

auf Gegenseitigkeit, sondern mit dem Rückversicherungsverein

abgerechnet.

§ 5. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Jänner 1970 in Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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