442. Bundesgesetz: Tierversicherungsförderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zwecks Verbilligung der Tierversicherung
wird den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit eine Beihilfe zu
der von ihnen zu leistenden Rückversicherungsprämie
gewährt. Diese beträgt maximal 25% des
jährlichen Versicherungsentgeltes der einzelnen
Versicherungsvereine und wird zu gleichen Teilen
vom Bund und dem für den betreffenden Versicherungsverein
zuständigen Bundesland aufgebracht.
Sie darf nur gewährt werden, wenn aus
Landesmitteln hiefür ein gleichhoher Betrag ge-
währt wird. Die Beihilfe dient zur Verbilligung
der Prämie für die Tierversicherung.
§ 2. Es steht den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit frei,
diese Beihilfe durch Beitritt zum Rückversicherungsverein
der kleinen Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit in Anspruch zu nehmen. In diesem
Fall übernimmt der Rückversicherungsverein
von jedem rückversicherten Verein eine Rückversicherungsquote
von 45%. Dabei müssen für
alle Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereine
gleichartige Normen bei der Durchführung der
Versicherung bestehen.
§ 3. Der vom Bund zu leistende Gesamtbetrag
darf 250.000 S jährlich nicht übersteigen. Die Beihilfe
steht nur jenen kleinen Rindvieh- und
Pferdeversicherungsvereinen zu, die am 1. Jänner
1969 bestanden haben.,
§ 4. Zwecks Vereinfachung der Abwicklung
wird die Beihilfe nach § 1 nicht mit den betreffenden
Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit, sondern mit dem Rückversicherungsverein
abgerechnet.
§ 5. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.