441. Verordnung: Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet
oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.
§ 2. (1) Gemäß dieser Verordnung sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ Rückstände
von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf
oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.
(2) Unter „In-Verkehr-Bringen“ ist auch die unentgeltliche Abgabe von Lebensmitteln pflanzlicher
oder tierischer Herkunft zu verstehen.
§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die in der Anlage 1A genannt sind, in
Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die
festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen
ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten
Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer
Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
§ 4. (1) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, in Verkehr
zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten
Höchstwerte überschreiten.
(2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff
nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge
von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.
§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf
Obst und Gemüse ist gemäß Anlage 1C (Probenahmeverfahren) vorzugehen.
§ 6. (1) Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr
gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2
genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten
Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit
in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Lebensmittteln, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht ausdrücklich
Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte Rückstandshöchstwert
unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf Grund des Verarbeitungsprozesses
eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.
§ 7. In Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß § 1 der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Rückstände
einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen
des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
§ 8. In Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß § 1 der Beikostverordnung, BGBl. II
Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel
im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis
nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.
§ 9. (1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung
beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Lebensmittel pflanzlichen oder
tierischen Ursprungs aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(Ursprungsmitgliedstaaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten
oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen in Verkehr gebracht werden, sofern
diese Erzeugnisse
1. die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhalten und
2. nach erfolgter Risikobewertung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
GmbH nicht die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen geeignet sind.
(2) Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen
und Daten im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG über das In-Verkehr-Bringen von
Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen
gemäß Abs. 1 längstens binnen vier Monaten zu untersagen, wenn sie den in Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen nicht oder nicht mehr entsprechen.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Sinne der Richtlinie
97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über
die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst
und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß
Abs. 3 getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren
vorzugehen.
§ 10. Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2002, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-
Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, in der Fassung BGBl. II
Nr. 127/2001 entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden
– Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember 2002 und
– tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft bis 31. Dezember
2003.
§ 11. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt
– 76/895/EWG ABl. L 340/26 vom 9. Dezember 1976,
– 79/700/EWG ABl. L 207/26 vom 15. August 1979,
– 80/428/EWG ABl. L 102/26 vom 19. April 1980,
– 81/36/EWG ABl. L 46/33 vom 19. Februar 1981,
– 82/528/EWG ABl. L 234/1 vom 9. August 1982,
– 86/362/EWG ABl. L 221/37 vom 7. August 1986,
– 86/363/EWG ABl. L 221/43 vom 7. August 1986,
– 88/298/EWG ABl. L 126/53 vom 20. Mai 1988,
– 90/642/EWG ABl. L 350/71 vom 14. Dezember 1990,
– 93/57/EG ABl. L 211/1 vom 23. August 1993,
– 93/58/EG ABl. L 211/6 vom 23. August 1993,
– 94/29/EG ABl. L 189/67 vom 23. Juli 1994,
– 94/30/EG ABl. L 189/70 vom 23. Juli 1994,
– 95/38/EG ABl. L 197/14 vom 22. August 1995,
– 95/39/EG ABl. L 197/29 vom 22. August 1995,
– 95/61/EG ABl. L 292/27 vom 7. Dezember 1995,
– 96/32/EG ABl. L 144/12 vom 18. August 1996,
– 96/33/EG ABl. L 144/35 vom 18. Juni 1996,
– 97/41/EG ABl. L 184/33 vom 12. Juli 1997,
– 98/82/EG ABl. L 290/25 vom 29. Oktober 1998,
– 99/39/EG ABl. L 124/8 vom 18. Mai 1999,
– 99/50/EG ABl. L 139/29 vom 2. Juni 1999,
– 99/71/EG ABl. L 194/36 vom 27. Juli 1999,
– 2000/24/EG ABl. L 107/28 vom 4. Mai 2000,
– 2000/42/EG ABl. L 158/51 vom 30. Juni 2000,
– 2000/48/EG ABl. L 197/26 vom 3. August 2000,
– 2000/57/EG ABl. L 244/76 vom 29. September 2000,
– 2000/58/EG ABl. L 244/78 vom 29. September 2000,
– 2000/81/EG ABl. L 326/56 vom 22. Dezember 2000,
– 2000/82/EG ABl. L 3/18 vom 6. Jänner 2001,
– 2001/35/EG ABl. L 136/42 vom 18. Mai 2001,
– 2001/39/EG ABl. L 148/70 vom 1. Juni 2001,
– 2001/48/EG ABl. L 180/26 vom 3. Juli 2001,
– 2001/57/EG ABl. L 208/36 vom 1. August 2001,
– 2002/5/EG ABl. L 34/7 vom 5. Februar 2002,
– 2002/23/EG ABl. L 64/13 vom 7. März 2002.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.