441. Verordnung: Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 108a EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. 106/1999, wird verordnet
§ 1. Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108a EStG nach dem amtlichen
Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.
§ 2. Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108a) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte
Abgabenerklärung.
§ 3. Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis
Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die jeweilige Finanzlandesdirektion zu
stellen. Abgabenerklärungen dürfen erstmals nach dem 30. November 1999 unterschrieben werden.
§ 4. Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig. Beitragszahlungen für das Folgejahr
sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
§ 5. Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege des
Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund
der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln
– Bezeichnung des Rechtsträgers
– Vertragsnummer
– Name des Abgabepflichtigen
– Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer
nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.)
– Adresse des Abgabepflichtigen
– Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung
– Datum der Unterschrift der Abgabenerklärung
§ 6. Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens jedoch
der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Bei Überschreiten der Bemessungsgrundlage von
1 000 Euro hat die Erstattung der Prämie nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1 000 Euro zu
erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung
vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum der Unterschrift). Bei mehreren
Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der
Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.
§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch die jeweilige Finanzlandesdirektion gekürzt, hat
eine Rückmeldung der Finanzlandesdirektion an den Rechtsträger zu erfolgen.
§ 8. Wird eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei einem Rechtsträger beantragt, hat der
Abgabepflichtige eine neue Abgabenerklärung beim Rechtsträger abzugeben.
§ 9. Bei ausländischen Versicherungsunternehmen bzw. ausländischen Pensionskassen hat die
Prämienanforderung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu
erfolgen.
§ 10. Wird bei einer Kapitalabfindung gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 lit. c EStG der zurückzufordernde
Betrag nicht durch den Rechtsträger an die Finanzlandesdirektion abgeführt, hat der Rechtsträger im
Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten
der Finanzlandesdirektion zu übermitteln
– Bezeichnung des Rechtsträgers
– Name des Abgabepflichtigen
– Geburtsdatum des Abgabepflichtigen
– Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer
nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.)
– Adresse des Abgabepflichtigen
– Grund der Rückforderung
– Bemessungsgrundlage der Prämienbegünstigung
– Höhe der rückzufordernden Prämie