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441_1999 AT

441. Verordnung: Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 441. Verordnung: Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

Auf Grund des § 108a EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000,

BGBl. I Nr. 106/1999, wird verordnet

§ 1. Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108a EStG nach dem amtlichen

Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.

§ 2. Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108a) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte

Abgabenerklärung.

§ 3. Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis

Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die jeweilige Finanzlandesdirektion zu

stellen. Abgabenerklärungen dürfen erstmals nach dem 30. November 1999 unterschrieben werden.

§ 4. Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig. Beitragszahlungen für das Folgejahr

sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

§ 5. Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege des

Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund

der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln

– Bezeichnung des Rechtsträgers

– Vertragsnummer

– Name des Abgabepflichtigen

– Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer

nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.)

– Adresse des Abgabepflichtigen

– Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung

– Datum der Unterschrift der Abgabenerklärung

§ 6. Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens jedoch

der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Bei Überschreiten der Bemessungsgrundlage von

1 000 Euro hat die Erstattung der Prämie nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1 000 Euro zu

erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung

vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum der Unterschrift). Bei mehreren

Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der

Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.

§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch die jeweilige Finanzlandesdirektion gekürzt, hat

eine Rückmeldung der Finanzlandesdirektion an den Rechtsträger zu erfolgen.

§ 8. Wird eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei einem Rechtsträger beantragt, hat der

Abgabepflichtige eine neue Abgabenerklärung beim Rechtsträger abzugeben.

§ 9. Bei ausländischen Versicherungsunternehmen bzw. ausländischen Pensionskassen hat die

Prämienanforderung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu

erfolgen.

§ 10. Wird bei einer Kapitalabfindung gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 lit. c EStG der zurückzufordernde

Betrag nicht durch den Rechtsträger an die Finanzlandesdirektion abgeführt, hat der Rechtsträger im

Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten

der Finanzlandesdirektion zu übermitteln

– Bezeichnung des Rechtsträgers

– Name des Abgabepflichtigen

– Geburtsdatum des Abgabepflichtigen

– Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer

nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.)

– Adresse des Abgabepflichtigen

– Grund der Rückforderung

– Bemessungsgrundlage der Prämienbegünstigung

– Höhe der rückzufordernden Prämie

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