441. Verordnung: Änderung der Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 80 und 90 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 47/1997, wird die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über
arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), BGBl. Nr. 441/1996, wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Die ärztliche Leitung des arbeitsmedizinischen Zentrums muß einem Arzt/einer Ärztin mit
abgeschlossener arbeitsmedizinischer Ausbildung gemäß § 79 Abs. 2 ASchG übertragen sein, der/die eine
arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit, mindestens aber im
Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich, ausübt.“
2. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Hilfspersonal ist in dem zur Unterstützung der ArbeitsmedizinerInnen und des Fachpersonals
notwendigen Ausmaß zu beschäftigen, mindestens aber insgesamt im Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden
wöchentlich.“
3. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über folgende Räume verfügen: Warteraum,
Raum für funktionsanalytische Untersuchungen, Waschraum und Toilette, Umkleideraum oder Umkleidekabine
in der Nähe der für Untersuchungen vorgesehenen Räume. Werden die Laboruntersuchungen nicht
nachweislich an Speziallabors ausgelagert oder die Verträge gekündigt, ist auch ein Laborraum erforderlich.“
4. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über folgende Ausstattung verfügen: Personenwaage,
Körpergrößenmeßgerät, Blutdruckmeßgerät, Notfallausrüstung, Nasenspekulum, Dermatoskop, Otoskop,
Audiometer, Sehtestgerät und Spirometer.“
5. § 5 Abs. 3 Z 5 entfällt.
6. § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/1998 treten mit
1. Jänner 1999 in Kraft. § 5 Abs. 3 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.“