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441_1998 AT

441. Verordnung: Änderung der Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 441. Verordnung: Änderung der Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren

Auf Grund der §§ 80 und 90 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz

bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 47/1997, wird die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über

arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), BGBl. Nr. 441/1996, wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Die ärztliche Leitung des arbeitsmedizinischen Zentrums muß einem Arzt/einer Ärztin mit

abgeschlossener arbeitsmedizinischer Ausbildung gemäß § 79 Abs. 2 ASchG übertragen sein, der/die eine

arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit, mindestens aber im

Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich, ausübt.“

2. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Hilfspersonal ist in dem zur Unterstützung der ArbeitsmedizinerInnen und des Fachpersonals

notwendigen Ausmaß zu beschäftigen, mindestens aber insgesamt im Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden

wöchentlich.“

3. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über folgende Räume verfügen: Warteraum,

Raum für funktionsanalytische Untersuchungen, Waschraum und Toilette, Umkleideraum oder Umkleidekabine

in der Nähe der für Untersuchungen vorgesehenen Räume. Werden die Laboruntersuchungen nicht

nachweislich an Speziallabors ausgelagert oder die Verträge gekündigt, ist auch ein Laborraum erforderlich.“

4. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über folgende Ausstattung verfügen: Personenwaage,

Körpergrößenmeßgerät, Blutdruckmeßgerät, Notfallausrüstung, Nasenspekulum, Dermatoskop, Otoskop,

Audiometer, Sehtestgerät und Spirometer.“

5. § 5 Abs. 3 Z 5 entfällt.

6. § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/1998 treten mit

1. Jänner 1999 in Kraft. § 5 Abs. 3 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.“

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