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441_1996 AT

441. Verordnung: Arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 441. Verordnung: Arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO)

Auf Grund der §§ 80 und 90 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz

bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird verordnet

Ärztliche Leitung und weitere Arbeitsmediziner/innen

§ 1. (1) Die ärztliche Leitung des arbeitsmedizinischen Zentrums muß einem Arzt/einer Ärztin mit

abgeschlossener arbeitsmedizinischer Ausbildung gemäß § 79 Abs. 2 ASchG übertragen sein, der/die

eine arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausübt.

(2) Im Zentrum müssen weitere Arbeitsmediziner/innen beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine

regelmäßige arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben

kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten/Ärztinnen anzurechnen ist, die regelmäßig

mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

(3) Zur arbeitsmedizinischen Betreuung im Sinne der Abs. 1 und 2 zählen die Beratung von Arbeitgeber/

innen, Arbeitnehmer/innen, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet

des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der

menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber/innen bei der Erfüllung ihrer

Pflichten auf diesen Gebieten sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen Koordinations-

und Leitungstätigkeiten.

Fachpersonal

§ 2. (1) Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung

der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 81 ASchG im erforderlichen

Ausmaß beschäftigt werden.

(2) Als geeignetes Fachpersonal gelten

1. Ärzte/Ärztinnen, die ihre arbeitsmedizinische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben,

2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und des medizinisch-technischen

Fachdienstes,

3. Angehörige des Krankenpflegefachdienstes,

4. Psychologen/Psychologinnen,

5. Chemiker/innen und

6. Personen mit einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Ergonomie, Epidemiologie,

Toxikologie sowie anderen für die Tätigkeit im arbeitsmedizinischen Zentrum einschlägigen Gebieten.

(3) Das Fachpersonal nach Abs. 2 Z 2 und 3 muß eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal

in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben.

(4) Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen notwendigen Ausmaß zu

beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der

Normalarbeitszeit der Arbeitsmediziner/innen, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig 38

Stunden wöchentlich.

(5) Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises

nach Abs. 2 Z 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Abs. 2 Z 4 bis 6 anzustreben.

Hilfspersonal

§ 3. (1) Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Hilfspersonal im erforderlichen Ausmaß

beschäftigt werden.

(2) Zum Hilfspersonal zählen Personen, die Sekretariatsarbeiten und Tätigkeiten wie Schriftverkehr,

Telefondienst oder Ablage verrichten.

(3) Angehörige des Hilfspersonals sind in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen und

des Fachpersonals notwendigen Ausmaß zu beschäftigen, mindestens aber insgesamt im Ausmaß von

regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.

Räumlichkeiten

§ 4. (1) Den im arbeitsmedizinischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume

zur Verfügung stehen.

(2) Den Arbeitsmediziner/innen müssen geeignete und entsprechend ausgestattete Räume für Untersuchungen

zur Verfügung stehen.

(3) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über folgende Räume verfügen: Warteraum, Laborraum,

Raum für funktionsanalytische Untersuchungen, Waschraum, Toilette, Umkleideraum oder

Umkleidekabine in der Nähe der für Untersuchungen vorgesehenen Räume.

(4) Die Räumlichkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums sind durch eine entsprechende äußere

Bezeichnung kenntlich zu machen und in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen

Anforderungen entsprechen.

(5) Durch entsprechende versperrbare Einrichtungen wie ein Archiv oder eine Ablage muß gewährleistet

sein, daß betriebsbezogene Unterlagen und arbeitnehmerbezogene Unterlagen, insbesondere Befunde,

Unbefugten nicht zugänglich sind.

(6) Daten, die zu Zwecken der arbeitsmedizinischen Betreuung verarbeitet werden, müssen vor dem

Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.

Ausstattung und Mittel

§ 5. (1) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie über

die erforderliche einschlägige periodische und nichtperiodische Fachliteratur verfügen.

(2) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß über folgende Ausstattung verfügen: Personenwaage,

Körpergrößenmeßgerät, Blutdruckmeßgerät, Notfallausrüstung, Nasenspekulum, Dermatoskop, Otoskop,

Audiometer, Sehtestgerät, Spirometer, Zentrifuge, Photometer.

(3) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über die notwendigen Geräte zur Durchführung

von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Zur Mindestausstattung gehören

1. Geräte oder kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte,

2. Geräte oder kombiniertes Gerät geeignet für die Messung der Behaglichkeitsbedingungen von

Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,

3. Schallpegelmesser mit Prüfschallquelle geeignet für die Messung des A-bewerteten energieäquivalenten

Dauerschallpegels,

4. Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung,

5. Längenmeßgerät.

Arbeitsmedizinische Zentren für Bürobetriebe

§ 6. (1) Wenn ein arbeitsmedizinisches Zentrum seine Tätigkeit auf die arbeitsmedizinische Betreuung

von Bürobetrieben beschränkt, gelten folgende Abweichungen

1. Abweichend von § 4 Abs. 3 ist kein Laborraum und kein Raum für funktionsanalytische Untersuchungen

erforderlich.

2. Abweichend von § 5 Abs. 2 sind folgende Geräte nicht erforderlich: Nasenspekulum, Otoskop,

Audiometer, Spirometer, Zentrifuge, Photometer.

(2) Zu den Bürobetrieben im Sinne des Abs. 1 gehören Arbeitsstätten des Geld- und Kreditwesens,

des Versicherungswesens, des Realitätenwesens, der Rechts- und Wirtschaftsdienste, weiters sonstige

Arbeitsstätten, in denen mindestens 80% der Arbeitnehmer/innen ausschließlich mit Bürotätigkeiten

beschäftigt sind.

(3) Arbeitsmedizinische Zentren, die eine eingeschränkte arbeitsmedizinische Betreuung von Bürobetrieben

ausüben, müssen dies durch eine entsprechende Bezeichnung des Zentrums oder durch einen

entsprechenden Zusatz zur Bezeichnung oder in sonst eindeutig erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen.

Schlußbestimmungen

§ 7. (1) § 2 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) Arbeitsmedizinische Zentren, die am 1. Jänner 1997 über eine aufrechte Bewilligung gemäß § 80

ASchG oder eine Ermächtigung gemäß § 22 c Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG), BGBl.

Nr. 234/1972, verfügen, müssen bis spätestens 31. Dezember 1997 die Anforderungen der §§ 2 bis 6

erfüllen.

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