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441_1990 AT

441. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Vorbereitung der Schaffung eines Auen-Nationalparks

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 441. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Vorbereitung der Schaffung eines Auen-Nationalparks

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und die Länder Niederösterreich und Wien,

vertreten durch ihre Landeshauptmänner, — im

folgenden auch Vertragsparteien genannt — sind

geleitet von dem Wunsch, die Augebiete in und

östlich von Wien aufgrund ihrer Schönheit und

Einmaligkeit als Landschaft in Österreich und ihres

besonderen ökologischen Wertes als eine der letzten

weitgehend ursprünglichen Flußlandschaften in

Mitteleuropa zum Wohle der Bevölkerung für alle

Zukunft zu erhalten, übereingekommen, gemäß

Art. 15 a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung ist die Prüfung der

Voraussetzungen zur Schaffung eines Nationalparks

im Bereich der Donau sowie die Abklärung

der Maßnahmen zur Verwirklichung des Projekts

unter Berücksichtigung bereits eingeholter Gutachten

und Forschungsarbeiten.

Artikel II

Bereich des Nationalparks

Die Prüfung soll sich insbesondere auf die

wertvollen Aulandschaften in Wien und östlich von

Wien im Bereich der Donau erstrecken.

Artikel III

Zielsetzungen

(1) Den Bemühungen zur Schaffung des

Nationalparks liegen folgende Ziele zugrunde

a) das Gebiet des Nationalparks in seiner

weitgehenden Ursprünglichkeit und Schönheit

zu fördern und zu erhalten,

b) die für das Gebiet des Nationalparks

charakteristische Pflanzen- und Tierwelt zu

bewahren,

c) eine Akzeptanz durch die örtliche Bevölkerung

zu erreichen,

d) eine internationale Anerkennung des Gebietes

als Nationalpark zu erwirken,

e) den Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis

sowie Informations- und Bildungsmöglichkeiten

zu bieten, soweit dies mit den

Zielen gemäß lit. a bis d vereinbar ist,

f) das Grundwasservorkommen als Wasserreserve

für die Trinkwasserversorgung zu

sichern,

g) eine bestmögliche Grundwasserdynamik zu

gewährleisten,

h) die Funktion und Erhaltung der internationalen

Wasserstraße Donau einschließlich des

Unterlaufes der March für einen ungehinderten

Betrieb der Schiffahrt sowie den Bestand

der Hochwasserschutzanlagen zu gewährleisten

und

i) die Möglichkeiten von Nutzungen des

Gebietes nach Ort und Art zu prüfen.

(2) Alle Maßnahmen zur Vorbereitung und

Schaffung des Nationalparks haben unter Einbeziehung

der betroffenen Bevölkerung zu erfolgen.

Artikel IV

Durchführung der Vorbereitungsarbeiten

(1) Die vertragschließenden Parteien kommen

überein, mit der Durchführung der Prüfungs- und

Planungsarbeiten die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal

zu betrauen. Diese hat vierteljährlich der

Nationalparkvorbereitungskommission Bericht zu

erstatten.

(2) Bei Bedarf können auch andere Institutionen

für einzelne Fachbereiche herangezogen werden.

(3) Die Beauftragung der Betriebsgesellschaft

Marchfeldkanal sowie anderer als Auftragnehmer in

Betracht kommender Institutionen erfolgt durch

privatrechtliche Verträge.

Artikel V

Nationalparkvorbereitungskommission

(1) Zur Förderung und Unterstützung der

Zielsetzungen (Art. III) wird die „Nationalparkvorbereitungskommission"

eingerichtet.

(2) Die Nationalparkvorbereitungskommission

besteht aus je sechs Vertretern der Vertragsparteien.

(3) Die Mitglieder der Nationalparkvorbereitungskommission

werden von den Vertragsparteien

entsendet. Die Nationalparkvorbereitungskommission

kann bei Bedarf Experten beiziehen.

(4) Die Nationalparkvorbereitungskommission

hat bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu

einer Sitzung zusammenzutreten. Den Vorsitz führt

abwechselnd ein vom Land Niederösterreich und

ein vom Land Wien entsendetes Mitglied, wobei als

Stellvertreter auf jeden Fall ein Vertreter des Bundes

fungiert.

(5) Die Nationalparkvorbereitungskommission

ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß

eingeladen sind und mindestens zwölf

Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der

Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse bedürfen

der einfachen Stimmenmehrheit, wobei jedenfalls

die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder der

jeweils betroffenen Vertragsparteien erforderlich

ist. Stimmenthaltung gilt jedenfalls als Ablehnung.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung

sind in einer durch die Nationalparkvorbereitungskommission

zu beschließenden

Geschäftsordnung zu regeln.

Artikel VI

Aufgaben der

Nationalparkvorbereitungskommission

(1) Der Nationalparkvorbereitungskommission

obliegt es, den Vertragsparteien nach Anhörung der

jeweils betroffenen Gemeinden Vorschläge zur

Realisierung des in Aussicht genommenen Nationalparks

zu erstatten. Die Vorschläge müssen auf

Untersuchungen basieren, die alle von einem

Nationalpark berührten oder beeinflußten Bereiche

einschließen und die Konsequenzen des Nationalparks

auf diese Bereiche aufzeigen (insbesondere

Schiffahrt, energetische Nutzung der Donau,

Sohleeintiefung, Wasserwirtschaft, Verkehrspolitik,

Landwirtschaft Marchfeld).

(2) Sie hat insbesondere Vorschläge zu erstatten

über

a) die Grenzziehung des Nationalparkgebiets;

b) die organisatorischen Maßnahmen;

c) die Finanzierung.

(3) Die Nationalparkvorbereitungskommission

trifft Vorsorge für die Erstellung von Arbeits- und

Finanzierungsplänen und entscheidet über die

Freigabe der von den Vertragsparteien bereitgestellten

finanziellen Mittel.

(4) Die Nationalparkvorbereitungskommission

kann zur Beratung der vertragschließenden Parteien

herangezogen werden.

(5) Die Nationalparkvorbereitungskommission

hat der Bundesregierung und den Landesregierungen

Mitglieder für den wissenschaftlichen Beirat

vorzuschlagen.

Artikel VII

Nationalparkforum

(1) Zur Vertretung der Interessen der örtlichen

Bevölkerung bei der Vorbereitung des Nationalparkprojektes

wird ein Nationalparkforum eingerichtet.

(2) Das Nationalparkforum besteht aus je einem

Vertreter der von der Planung voraussichtlich

betroffenen niederösterreichischen Gemeinden, drei

Vertretern der Gemeinde Wien, je einem Vertreter

der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der

Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft, des Landesjagdverbandes und des

Fischereiausschusses der vertragschließenden Länder

sowie Vertretern von Naturschutzvereinen und

der Österreichischen Bundesforste.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Nationalparkforums

obliegt den vertragschließenden Ländern.

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen

Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(4) Beschlüsse des Nationalparkforums bedürfen

der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und

einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen.

(5) Das Nationalparkforum ist in allen bei der

Vorbereitung der Schaffung des Nationalparks

auftretenden Fragen, die Zonierungen und Nutzungsbeschränkungen

betreffen, von der Nationalparkvorbereitungskommission

zu hören.

(6) Der Vorsitzende und der Stellvertreter • des

Nationalparkforums sind berechtigt, an allen

Sitzungen der Nationalparkvorbereitungskommission

mit beratender Stimme teilzunehmen.

Artikel VIII

Wissenschaftlicher Beirat

(1) Zur fachlichen Beratung der Nationalparkvorbereitungskommission

und der von ihr beauftragten

Institutionen, insbesondere der Betriebsgesellschaft

Marchfeldkanal, sowie zur Begutachtung

und Mitarbeit in wichtigen oder grundsätzlichen

Fragen der Vorbereitung und Schaffung des

Nationalparks wird ein wissenschaftlicher Beirat

eingerichtet.

(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus dem

Vorsitzenden, einem Stellvertreter und aus 17

weiteren Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls

Fachleute auf den Gebieten der Zoologie, der

Botanik, der Limnologie, der Forst- und Landwirtschaft,

der Raum- und Landschaftsplanung sowie

der Wasserwirtschaft an.

(3) Die Bestellung des Vorsitzenden und des

Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des

wissenschaftlichen Beirates obliegt den vertragschließenden

Ländern gemeinsam. Hinsichtlich des

Vorsitzenden und des Stellvertreters erfolgt sie auf

Vorschlag der Österreichischen Akademie der

Wissenschaften und hinsichtlich der weiteren

Mitglieder auf Vorschlag der Nationalparkvorbereitungskommission.

(4) Voraussetzung für die Bestellung ist eine

nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf

Fachgebieten, die für die Nationalparkplanung

erforderlich sind. Der Widerruf der Bestellung ist

zulässig.

Artikel IX

Geschäftsführung

Die vertragschließenden Parteien verpflichten

sich, für die zur Führung der Geschäfte der

Nationalparkvorbereitungskommission, des Nationalparkforums

und des wissenschaftlichen Beirates

erforderlichen Einrichtungen im Rahmen der

Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal Sorge zu tragen.

Artikel X

Finanzierung

(1) Die Mittel zur Deckung der bei der Prüfung

und Planung der Schaffung des Nationalparks

erwachsenden Kosten werden bis zu einer Höhe

von 30 Millionen Schilling aufgebracht

a) 50% hievon durch Beiträge des Bundes;

b) 50% hievon durch Beiträge der vertragschließenden

Länder.

(2) Die vertragschließenden Parteien verpflichten

sich, die jeweils notwendigen Mittel in ihren den zur

Beschlußfassung zuständigen Organen vorzulegenden

Budgetvoranschlägen vorzusehen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß

über die Aufbringung und die Aufteilung der Kosten

zur Schaffung und Erhaltung des Nationalparks

eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel XI

Gleichlautende Landesgesetze

Die vertragschließenden Länder kommen überein,

daß zur Schaffung des Nationalparks die

Erlassung inhaltlich gleichlautender Gesetze erforderlich

ist.

Artikel XII

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf drei Jahre

abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit

allen Vertragsparteien vorzeitig aufgehoben oder

geändert werden.

(2) Bei Abschluß einer Vereinbarung gemäß

Artikel 15 a B-VG zwischen den Vertragsparteien

zur Schaffung eines Nationalparks tritt diese

Vereinbarung außer Kraft.

Für den Bund

Die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und

Familie

Flemming

Für das Land Niederösterreich

Der Landeshauptmann

Ludwig

Für das Land Wien

Der Landeshauptmann

Zilk

Diese Vereinbarung tritt mit 19. Juni 1990 in

Kraft.

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