441. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Vorbereitung der Schaffung eines Auen-Nationalparks
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und die Länder Niederösterreich und Wien,
vertreten durch ihre Landeshauptmänner, — im
folgenden auch Vertragsparteien genannt — sind
geleitet von dem Wunsch, die Augebiete in und
östlich von Wien aufgrund ihrer Schönheit und
Einmaligkeit als Landschaft in Österreich und ihres
besonderen ökologischen Wertes als eine der letzten
weitgehend ursprünglichen Flußlandschaften in
Mitteleuropa zum Wohle der Bevölkerung für alle
Zukunft zu erhalten, übereingekommen, gemäß
Art. 15 a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen
Artikel I
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Prüfung der
Voraussetzungen zur Schaffung eines Nationalparks
im Bereich der Donau sowie die Abklärung
der Maßnahmen zur Verwirklichung des Projekts
unter Berücksichtigung bereits eingeholter Gutachten
und Forschungsarbeiten.
Artikel II
Bereich des Nationalparks
Die Prüfung soll sich insbesondere auf die
wertvollen Aulandschaften in Wien und östlich von
Wien im Bereich der Donau erstrecken.
Artikel III
Zielsetzungen
(1) Den Bemühungen zur Schaffung des
Nationalparks liegen folgende Ziele zugrunde
a) das Gebiet des Nationalparks in seiner
weitgehenden Ursprünglichkeit und Schönheit
zu fördern und zu erhalten,
b) die für das Gebiet des Nationalparks
charakteristische Pflanzen- und Tierwelt zu
bewahren,
c) eine Akzeptanz durch die örtliche Bevölkerung
zu erreichen,
d) eine internationale Anerkennung des Gebietes
als Nationalpark zu erwirken,
e) den Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis
sowie Informations- und Bildungsmöglichkeiten
zu bieten, soweit dies mit den
Zielen gemäß lit. a bis d vereinbar ist,
f) das Grundwasservorkommen als Wasserreserve
für die Trinkwasserversorgung zu
sichern,
g) eine bestmögliche Grundwasserdynamik zu
gewährleisten,
h) die Funktion und Erhaltung der internationalen
Wasserstraße Donau einschließlich des
Unterlaufes der March für einen ungehinderten
Betrieb der Schiffahrt sowie den Bestand
der Hochwasserschutzanlagen zu gewährleisten
und
i) die Möglichkeiten von Nutzungen des
Gebietes nach Ort und Art zu prüfen.
(2) Alle Maßnahmen zur Vorbereitung und
Schaffung des Nationalparks haben unter Einbeziehung
der betroffenen Bevölkerung zu erfolgen.
Artikel IV
Durchführung der Vorbereitungsarbeiten
(1) Die vertragschließenden Parteien kommen
überein, mit der Durchführung der Prüfungs- und
Planungsarbeiten die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal
zu betrauen. Diese hat vierteljährlich der
Nationalparkvorbereitungskommission Bericht zu
erstatten.
(2) Bei Bedarf können auch andere Institutionen
für einzelne Fachbereiche herangezogen werden.
(3) Die Beauftragung der Betriebsgesellschaft
Marchfeldkanal sowie anderer als Auftragnehmer in
Betracht kommender Institutionen erfolgt durch
privatrechtliche Verträge.
Artikel V
Nationalparkvorbereitungskommission
(1) Zur Förderung und Unterstützung der
Zielsetzungen (Art. III) wird die „Nationalparkvorbereitungskommission"
eingerichtet.
(2) Die Nationalparkvorbereitungskommission
besteht aus je sechs Vertretern der Vertragsparteien.
(3) Die Mitglieder der Nationalparkvorbereitungskommission
werden von den Vertragsparteien
entsendet. Die Nationalparkvorbereitungskommission
kann bei Bedarf Experten beiziehen.
(4) Die Nationalparkvorbereitungskommission
hat bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu
einer Sitzung zusammenzutreten. Den Vorsitz führt
abwechselnd ein vom Land Niederösterreich und
ein vom Land Wien entsendetes Mitglied, wobei als
Stellvertreter auf jeden Fall ein Vertreter des Bundes
fungiert.
(5) Die Nationalparkvorbereitungskommission
ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
eingeladen sind und mindestens zwölf
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse bedürfen
der einfachen Stimmenmehrheit, wobei jedenfalls
die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder der
jeweils betroffenen Vertragsparteien erforderlich
ist. Stimmenthaltung gilt jedenfalls als Ablehnung.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
sind in einer durch die Nationalparkvorbereitungskommission
zu beschließenden
Geschäftsordnung zu regeln.
Artikel VI
Aufgaben der
Nationalparkvorbereitungskommission
(1) Der Nationalparkvorbereitungskommission
obliegt es, den Vertragsparteien nach Anhörung der
jeweils betroffenen Gemeinden Vorschläge zur
Realisierung des in Aussicht genommenen Nationalparks
zu erstatten. Die Vorschläge müssen auf
Untersuchungen basieren, die alle von einem
Nationalpark berührten oder beeinflußten Bereiche
einschließen und die Konsequenzen des Nationalparks
auf diese Bereiche aufzeigen (insbesondere
Schiffahrt, energetische Nutzung der Donau,
Sohleeintiefung, Wasserwirtschaft, Verkehrspolitik,
Landwirtschaft Marchfeld).
(2) Sie hat insbesondere Vorschläge zu erstatten
über
a) die Grenzziehung des Nationalparkgebiets;
b) die organisatorischen Maßnahmen;
c) die Finanzierung.
(3) Die Nationalparkvorbereitungskommission
trifft Vorsorge für die Erstellung von Arbeits- und
Finanzierungsplänen und entscheidet über die
Freigabe der von den Vertragsparteien bereitgestellten
finanziellen Mittel.
(4) Die Nationalparkvorbereitungskommission
kann zur Beratung der vertragschließenden Parteien
herangezogen werden.
(5) Die Nationalparkvorbereitungskommission
hat der Bundesregierung und den Landesregierungen
Mitglieder für den wissenschaftlichen Beirat
vorzuschlagen.
Artikel VII
Nationalparkforum
(1) Zur Vertretung der Interessen der örtlichen
Bevölkerung bei der Vorbereitung des Nationalparkprojektes
wird ein Nationalparkforum eingerichtet.
(2) Das Nationalparkforum besteht aus je einem
Vertreter der von der Planung voraussichtlich
betroffenen niederösterreichischen Gemeinden, drei
Vertretern der Gemeinde Wien, je einem Vertreter
der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der
Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft, des Landesjagdverbandes und des
Fischereiausschusses der vertragschließenden Länder
sowie Vertretern von Naturschutzvereinen und
der Österreichischen Bundesforste.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Nationalparkforums
obliegt den vertragschließenden Ländern.
Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(4) Beschlüsse des Nationalparkforums bedürfen
der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
(5) Das Nationalparkforum ist in allen bei der
Vorbereitung der Schaffung des Nationalparks
auftretenden Fragen, die Zonierungen und Nutzungsbeschränkungen
betreffen, von der Nationalparkvorbereitungskommission
zu hören.
(6) Der Vorsitzende und der Stellvertreter • des
Nationalparkforums sind berechtigt, an allen
Sitzungen der Nationalparkvorbereitungskommission
mit beratender Stimme teilzunehmen.
Artikel VIII
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Zur fachlichen Beratung der Nationalparkvorbereitungskommission
und der von ihr beauftragten
Institutionen, insbesondere der Betriebsgesellschaft
Marchfeldkanal, sowie zur Begutachtung
und Mitarbeit in wichtigen oder grundsätzlichen
Fragen der Vorbereitung und Schaffung des
Nationalparks wird ein wissenschaftlicher Beirat
eingerichtet.
(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus dem
Vorsitzenden, einem Stellvertreter und aus 17
weiteren Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls
Fachleute auf den Gebieten der Zoologie, der
Botanik, der Limnologie, der Forst- und Landwirtschaft,
der Raum- und Landschaftsplanung sowie
der Wasserwirtschaft an.
(3) Die Bestellung des Vorsitzenden und des
Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des
wissenschaftlichen Beirates obliegt den vertragschließenden
Ländern gemeinsam. Hinsichtlich des
Vorsitzenden und des Stellvertreters erfolgt sie auf
Vorschlag der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften und hinsichtlich der weiteren
Mitglieder auf Vorschlag der Nationalparkvorbereitungskommission.
(4) Voraussetzung für die Bestellung ist eine
nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf
Fachgebieten, die für die Nationalparkplanung
erforderlich sind. Der Widerruf der Bestellung ist
zulässig.
Artikel IX
Geschäftsführung
Die vertragschließenden Parteien verpflichten
sich, für die zur Führung der Geschäfte der
Nationalparkvorbereitungskommission, des Nationalparkforums
und des wissenschaftlichen Beirates
erforderlichen Einrichtungen im Rahmen der
Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal Sorge zu tragen.
Artikel X
Finanzierung
(1) Die Mittel zur Deckung der bei der Prüfung
und Planung der Schaffung des Nationalparks
erwachsenden Kosten werden bis zu einer Höhe
von 30 Millionen Schilling aufgebracht
a) 50% hievon durch Beiträge des Bundes;
b) 50% hievon durch Beiträge der vertragschließenden
Länder.
(2) Die vertragschließenden Parteien verpflichten
sich, die jeweils notwendigen Mittel in ihren den zur
Beschlußfassung zuständigen Organen vorzulegenden
Budgetvoranschlägen vorzusehen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
über die Aufbringung und die Aufteilung der Kosten
zur Schaffung und Erhaltung des Nationalparks
eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wird.
Artikel XI
Gleichlautende Landesgesetze
Die vertragschließenden Länder kommen überein,
daß zur Schaffung des Nationalparks die
Erlassung inhaltlich gleichlautender Gesetze erforderlich
ist.
Artikel XII
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf drei Jahre
abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit
allen Vertragsparteien vorzeitig aufgehoben oder
geändert werden.
(2) Bei Abschluß einer Vereinbarung gemäß
Artikel 15 a B-VG zwischen den Vertragsparteien
zur Schaffung eines Nationalparks tritt diese
Vereinbarung außer Kraft.
Für den Bund
Die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und
Familie
Flemming
Für das Land Niederösterreich
Der Landeshauptmann
Ludwig
Für das Land Wien
Der Landeshauptmann
Zilk
Diese Vereinbarung tritt mit 19. Juni 1990 in
Kraft.