441. Kundmachung: Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der
Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die
nachstehenden staatlichen Hoheitszeichen und
amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas
Anwendung findet, die im Markenregister des
Österreichischen Patentamtes für jedermann zur
Einsicht aufliegen
1. Staatswappen Maltas
2. Emblem Maltas
2. a) Emblem Maltas
3. Staatsflagge Maltas
3. a) Persönliche Flagge des Präsidenten
4. Amtliches Siegel Maltas
4. a) Amtliches Siegel Maltas
5. Seeflagge Maltas
6. Emblem der Landstreitkräfte Maltas
7. Flagge der Landstreitkräfte Maltas
8. Emblem der Polizeitruppen Maltas
9. Flagge der Polizeitruppen Maltas
10. Amtliches Qualitätszeichen Maltas
11. Punzierungszeichen für Gold- und Silberwaren
12. Emblem des Amtes für die Kontrolle des
Milchverkaufes
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung
des Bundesministers für Händel, Gewerbe
und Industrie vom 1. März 1978, BGBl. Nr. 149,
betreffend staatliche Hoheitszeichen und amtliche
Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas ihre Wirksamkeit.