441. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abschnittes I, insbesondere der
§§ 7, 11 Abs. 4, 13 Abs. 5 und 22 Abs. 7 des Bundes-
Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/
1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 310/1987, wird verordnet
Die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung,
BGBl. Nr. 35/1968, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 526/1975 wird wie folgt geändert
1. In § 2 wird das Wort „Obmann" durch das
Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
2. In § 4 erster und zweiter Satz wird jeweils das
Wort „Obmann" durch das Wort „Vorsitzende"
ersetzt.
3. § 11 Abs. 4 lautet
„(4) Stimmenthaltung ist zulässig."
4. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung
angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt
hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe
angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht
zustande gekommen."
5. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
6. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Obmannes"
durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
7. In § 23 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"
ersetzt.
8. In § 25 wird das Wort „Obmann" durch das
Wort „Vorsitzenden" ersetzt.
9. In § 26 Abs. 1 wird das Wort „Obmann"
durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.
10. § 26 Abs. 2 erster Satz lautet
„(2) Ist von zwei Vertrauenspersonen die an
Lebensjahren ältere Vertrauensperson (§ 6 Abs. 4
PVG) verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung
zu führen, so hat die andere Vertrauensperson
den Vorsitz zu führen."
11. In § 32 Abs. 1 werden die Worte „Obmann"
bzw. „Obmannes" durch die Worte „Vorsitzender"
bzw. „Vorsitzenden" ersetzt.
12. Die Überschrift vor § 33 lautet
„Wahrung der Zuständigkeit".