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441_1987 AT

441. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 441. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Auf Grund des Abschnittes I, insbesondere der

§§ 7, 11 Abs. 4, 13 Abs. 5 und 22 Abs. 7 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/

1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 310/1987, wird verordnet

Die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung,

BGBl. Nr. 35/1968, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 526/1975 wird wie folgt geändert

1. In § 2 wird das Wort „Obmann" durch das

Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

2. In § 4 erster und zweiter Satz wird jeweils das

Wort „Obmann" durch das Wort „Vorsitzende"

ersetzt.

3. § 11 Abs. 4 lautet

„(4) Stimmenthaltung ist zulässig."

4. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung

angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt

hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe

angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht

zustande gekommen."

5. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

6. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Obmannes"

durch das Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

7. In § 23 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort

„Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden"

ersetzt.

8. In § 25 wird das Wort „Obmann" durch das

Wort „Vorsitzenden" ersetzt.

9. In § 26 Abs. 1 wird das Wort „Obmann"

durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt.

10. § 26 Abs. 2 erster Satz lautet

„(2) Ist von zwei Vertrauenspersonen die an

Lebensjahren ältere Vertrauensperson (§ 6 Abs. 4

PVG) verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung

zu führen, so hat die andere Vertrauensperson

den Vorsitz zu führen."

11. In § 32 Abs. 1 werden die Worte „Obmann"

bzw. „Obmannes" durch die Worte „Vorsitzender"

bzw. „Vorsitzenden" ersetzt.

12. Die Überschrift vor § 33 lautet

„Wahrung der Zuständigkeit".

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