441. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1984, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 247/1984 genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen sicherzustellen
§ 3. Für die Verrechnung der Projektierungskosten im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung,
die gemäß § 7 Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, in der geltenden Fassung, im
Zusammenhalt mit § 102 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, vom Bund zu tragen sind, ist der finanzgesetzliche
Ansatz 1/60838/34 „Projektierungsk. f. Wildbach- u. Lawinenverbauungen (zweckg. Geb.)"
zu eröffnen. Die erforderlichen Mittel in Höhe von 3,100 Millionen Schilling werden in Ausgabenrückstellungen
beim Ansatz 1/60836 bedeckt.
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1984, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1984 ermächtigt, im
Finanzjahr 1984 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes sowie für die gemäß Budgetüberschreitungsgesetz
1984, BGBl. Nr. 248, beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/60026 „Zuschuß an den Weinwirtschaftsfonds"
genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen
eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen
betraut.