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441_1984 AT

441. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 441. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1984, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 247/1984 genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen sicherzustellen

§ 3. Für die Verrechnung der Projektierungskosten im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung,

die gemäß § 7 Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, in der geltenden Fassung, im

Zusammenhalt mit § 102 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, vom Bund zu tragen sind, ist der finanzgesetzliche

Ansatz 1/60838/34 „Projektierungsk. f. Wildbach- u. Lawinenverbauungen (zweckg. Geb.)"

zu eröffnen. Die erforderlichen Mittel in Höhe von 3,100 Millionen Schilling werden in Ausgabenrückstellungen

beim Ansatz 1/60836 bedeckt.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1984, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1984 ermächtigt, im

Finanzjahr 1984 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes sowie für die gemäß Budgetüberschreitungsgesetz

1984, BGBl. Nr. 248, beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/60026 „Zuschuß an den Weinwirtschaftsfonds"

genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen

eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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