441. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 115
Eisen Straße wird im Bereich der Gemeinde
Hieflau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 104,142, verläuft in gestreckter Linienführung,
den bestehenden Straßenverlauf durch
Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend,
größtenteils unter Mitbenützung der bestehenden
Straße und endet bei km 108,625.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Hieflau aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO-115-42; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.