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441_1979 AT

441. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 441. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977,

BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien

und Immunitäten an internationale

Organisationen wird im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Dem Internationalen Institut für angewandte

Systemanalyse (in der Folge „Institut"

genannt) werden die folgenden Privilegien und

Immunitäten gewährt

(1) Befreiung von folgenden Steuern in bezug

auf seine amtliche Tätigkeit

1. Umsatzsteuer;

2. Körperschaftsteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer);

3. Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer);

4. Vermögensteuer;

5. Erbschaftssteueräquivalent;

6. Bodenwertabgabe;

7. Erbschaftssteuer;

8. Stempelgebühren;

9. Kapitalverkehrsteuern;

10. Grunderwerbsteuer;

11. Versicherungssteuer;

12. Kraftfahrzeugsteuer;

13. Straßenverkehrsbeitrag;

14. Alkoholabgabe;

15. Getränkesteuer;

16. Grundsteuer.

Auf Grund der in Z. 1 genannten Umsatzsteuerbefreiung

tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß

vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz

genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die

Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren.

(2) Entlastung der Lieferungen und sonstigen

Leistungen, die an das Institut im Zusammenhang

mit seiner amtlichen Tätigkeit in Österreich erbracht

werden, von der Umsatzsteuer und den

Mineralölsteuerm nach Maßgabe der nachstehenden

Bedingungen

1. Ein Anspruch auf Umsatzsteuerentlastung

besteht nur im gleichen Ausmaß und nur

unter den gleichen Bedingungen wie für in

Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden.

Die Umsatzsteuerentlastung

wird im Weg eines Vergütungsverfahrens

herbeigeführt, für das die Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976,

BGBl. Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung

an ausländische Vertretungsbehörden

und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen

Rang stehenden Mitglieder

sinngemäß Anwendung finden.

2. Ein Anspruch auf Mineralölsteuerentlastung

besteht nur im gleichen Ausmaß und unter

den gleichen Bedingungen wie für in Österreich

errichtete ausländische Vertretungsbehörden.

Die Mineralölsteuerentlastung

wird im Weg eines Vergütungsverfahrens

herbeigefüht, für das die Regelungen sinngemäß

gelten, die bei Vergütung an ausländische

Vertretungsbehörden angewendet

werden.

(3) Befreiung der Rechtsgeschäfte, an denen

das Institut in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit

beteiligt ist und aller Urkunden über solche

von

1. Rechtsgebühren;

2. Grunderwerbsteuer;

3. Schenkungssteuer.

(4) Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

sowie von wirtschaftlichen Einfuhrvierboten und

-beschränkungen

1. der Gegenstände, die vom Institut für seine

amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt

werden,

2. der Dienstfahrzeuge und Ersatzteile für diese,

die für das Institut eingeführt werden, soweit

sie für die amtliche Tätigkeit benötigt

werden.

Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen

Abgaben sind zu entrichten, wenn die nach

Z. 1 und 2 abgabenfrei eingeführten Gegenstände

vom Institut vor Ablauf von zwei Jahren nach

der Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet

an andere Personen überlassen oder übertragen

werden. Für Gegenstände, die nicht im

Eigentum des Instituts stehen, besteht die Abgabenfreiheit

nur so lange, als diese im Gebrauch

des Instituts stehen.

§ 2. Die vom Institut errichteten und für seine

amtlichen Zwecke bestimmten Fonds und Stiftungen

genießen die gleichen Privilegien und

Immunitäten wie das Institut, soweit deren

Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen

Vermögensverwaltung hinausgeht.

§ 3. Den Bediensteten des Instituts werden die

folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt

(1) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten

und ihres Dienstgepäcks.

(2) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks

und bei in leitender Funktion tätigen

Bediensteten Schutz vor Durchsuchung des privaten

Gepäcks.

(3) Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge

aus dem mit dem Institut bestehenden Dienstverhältnis.

Diese Befreiung wind nur unter

Progressionsvorbehalt gewährt.

(4) Die in § 8 Abs. 1 Z. 5 des Bundesgesetzes.

BGBl. Nr. 677/1977 vorgesehene Befreiung

sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind

und unter der Bedingung, daß die privilegierten

Personen von den im österreichischen Einkommensteuergesetz

jeweils für beschränkt Steuerpflichtige

nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften

zur Gänze ausgeschlossen sind.

(5) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

soweit diese allein infolge des Wohnsitzes

oder gewöhnlichen Aufenthaltes in der

Republik Österreich entsteht; diese Befreiung

gilt auch für die mit den Bediensteten im gemeinsamen

Haushalt lebenden Familienangehörigen.

(6) Berechtigung in der Republik Österreich

oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben

in fremden Währungen und andere bewegliche

Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen,

sowie bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses

beim Institut ohne Vorbehalte oder

Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich

zulässigem Wege in der gleichen Währung und

bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie

in die Republik Österreich eingeführt haben.

(7) Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen

für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre

unterhaltsberechtigten Verwandten und andere

Haushaltsangehörige; allenfalls erforderliche

Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt. Dies

gilt auch für die Teilnehmer an den vom Institut

veranstalteten Konferenzen und Tagungen, die

nicht Bedienstete des Instituts sind.

(8) Befreiung von Steuern und Abgaben sowie

von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen,

sofern die Bediensteten nicht

österreichische Staatsbürger sind, bei der Einfuhr

folgender Gegenstände

1. Bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände

und persönliche Habe

in einem oder in mehreren getrennten

Transporten und innerhalb von sechs Monaten

die notwendigen Ergänzungen;

2. alle vier Jahre ein Kraftwagen.

(9) Befreiung von Steuern und sonstigen

Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten

und -beschränkungen bei der Einfuhr

beschränkter Mengen bestimmter Artikel, die

zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch

nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt

sind; die Einfuhr dieser Waren erfolgt

nicht durch die Bediensteten, sondern es können

die Bediensteten mit Zustimmung des Bundesministers

für Finanzen Zugang zu einem der in

Wien bestehenden „Commissaries" erhalten; die

Zustimmung kann insbesondere an die Bedingung

geknüpft werden, daß für die Bediensteten

des Instituts sinngemäß die gleichen Beschränkungen,

Richtlinien und Vorschriften für den Zugang

zum „Commissary" gelten wie für Angestellte

der Organisation, die das „Commissary" eingerichtet

hat.

§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 tritt

diese Verordnung mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 1980 in

Kraft.

(3) Die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 6 und Abs. 3 Z. 1

vorgesehenen Befreiungen werden rückwirkend

ab 1. Jänner 1973 gewährt.

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