441. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und Abs. 7 Z. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977,
BGBl. Nr. 677, über die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an internationale
Organisationen wird im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. Dem Internationalen Institut für angewandte
Systemanalyse (in der Folge „Institut"
genannt) werden die folgenden Privilegien und
Immunitäten gewährt
(1) Befreiung von folgenden Steuern in bezug
auf seine amtliche Tätigkeit
1. Umsatzsteuer;
2. Körperschaftsteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer);
3. Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer);
4. Vermögensteuer;
5. Erbschaftssteueräquivalent;
6. Bodenwertabgabe;
7. Erbschaftssteuer;
8. Stempelgebühren;
9. Kapitalverkehrsteuern;
10. Grunderwerbsteuer;
11. Versicherungssteuer;
12. Kraftfahrzeugsteuer;
13. Straßenverkehrsbeitrag;
14. Alkoholabgabe;
15. Getränkesteuer;
16. Grundsteuer.
Auf Grund der in Z. 1 genannten Umsatzsteuerbefreiung
tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß
vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz
genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die
Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren.
(2) Entlastung der Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die an das Institut im Zusammenhang
mit seiner amtlichen Tätigkeit in Österreich erbracht
werden, von der Umsatzsteuer und den
Mineralölsteuerm nach Maßgabe der nachstehenden
Bedingungen
1. Ein Anspruch auf Umsatzsteuerentlastung
besteht nur im gleichen Ausmaß und nur
unter den gleichen Bedingungen wie für in
Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden.
Die Umsatzsteuerentlastung
wird im Weg eines Vergütungsverfahrens
herbeigeführt, für das die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976,
BGBl. Nr. 257, über die Umsatzsteuervergütung
an ausländische Vertretungsbehörden
und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen
Rang stehenden Mitglieder
sinngemäß Anwendung finden.
2. Ein Anspruch auf Mineralölsteuerentlastung
besteht nur im gleichen Ausmaß und unter
den gleichen Bedingungen wie für in Österreich
errichtete ausländische Vertretungsbehörden.
Die Mineralölsteuerentlastung
wird im Weg eines Vergütungsverfahrens
herbeigefüht, für das die Regelungen sinngemäß
gelten, die bei Vergütung an ausländische
Vertretungsbehörden angewendet
werden.
(3) Befreiung der Rechtsgeschäfte, an denen
das Institut in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit
beteiligt ist und aller Urkunden über solche
von
1. Rechtsgebühren;
2. Grunderwerbsteuer;
3. Schenkungssteuer.
(4) Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
sowie von wirtschaftlichen Einfuhrvierboten und
-beschränkungen
1. der Gegenstände, die vom Institut für seine
amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt
werden,
2. der Dienstfahrzeuge und Ersatzteile für diese,
die für das Institut eingeführt werden, soweit
sie für die amtliche Tätigkeit benötigt
werden.
Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen
Abgaben sind zu entrichten, wenn die nach
Z. 1 und 2 abgabenfrei eingeführten Gegenstände
vom Institut vor Ablauf von zwei Jahren nach
der Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet
an andere Personen überlassen oder übertragen
werden. Für Gegenstände, die nicht im
Eigentum des Instituts stehen, besteht die Abgabenfreiheit
nur so lange, als diese im Gebrauch
des Instituts stehen.
§ 2. Die vom Institut errichteten und für seine
amtlichen Zwecke bestimmten Fonds und Stiftungen
genießen die gleichen Privilegien und
Immunitäten wie das Institut, soweit deren
Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen
Vermögensverwaltung hinausgeht.
§ 3. Den Bediensteten des Instituts werden die
folgenden Privilegien und Immunitäten gewährt
(1) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten
und ihres Dienstgepäcks.
(2) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks
und bei in leitender Funktion tätigen
Bediensteten Schutz vor Durchsuchung des privaten
Gepäcks.
(3) Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge
aus dem mit dem Institut bestehenden Dienstverhältnis.
Diese Befreiung wind nur unter
Progressionsvorbehalt gewährt.
(4) Die in § 8 Abs. 1 Z. 5 des Bundesgesetzes.
BGBl. Nr. 677/1977 vorgesehene Befreiung
sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind
und unter der Bedingung, daß die privilegierten
Personen von den im österreichischen Einkommensteuergesetz
jeweils für beschränkt Steuerpflichtige
nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften
zur Gänze ausgeschlossen sind.
(5) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
soweit diese allein infolge des Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthaltes in der
Republik Österreich entsteht; diese Befreiung
gilt auch für die mit den Bediensteten im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen.
(6) Berechtigung in der Republik Österreich
oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben
in fremden Währungen und andere bewegliche
Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen,
sowie bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses
beim Institut ohne Vorbehalte oder
Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich
zulässigem Wege in der gleichen Währung und
bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie
in die Republik Österreich eingeführt haben.
(7) Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen
für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre
unterhaltsberechtigten Verwandten und andere
Haushaltsangehörige; allenfalls erforderliche
Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt. Dies
gilt auch für die Teilnehmer an den vom Institut
veranstalteten Konferenzen und Tagungen, die
nicht Bedienstete des Instituts sind.
(8) Befreiung von Steuern und Abgaben sowie
von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen,
sofern die Bediensteten nicht
österreichische Staatsbürger sind, bei der Einfuhr
folgender Gegenstände
1. Bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände
und persönliche Habe
in einem oder in mehreren getrennten
Transporten und innerhalb von sechs Monaten
die notwendigen Ergänzungen;
2. alle vier Jahre ein Kraftwagen.
(9) Befreiung von Steuern und sonstigen
Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten
und -beschränkungen bei der Einfuhr
beschränkter Mengen bestimmter Artikel, die
zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch
nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt
sind; die Einfuhr dieser Waren erfolgt
nicht durch die Bediensteten, sondern es können
die Bediensteten mit Zustimmung des Bundesministers
für Finanzen Zugang zu einem der in
Wien bestehenden „Commissaries" erhalten; die
Zustimmung kann insbesondere an die Bedingung
geknüpft werden, daß für die Bediensteten
des Instituts sinngemäß die gleichen Beschränkungen,
Richtlinien und Vorschriften für den Zugang
zum „Commissary" gelten wie für Angestellte
der Organisation, die das „Commissary" eingerichtet
hat.
§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 tritt
diese Verordnung mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 1980 in
Kraft.
(3) Die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 6 und Abs. 3 Z. 1
vorgesehenen Befreiungen werden rückwirkend
ab 1. Jänner 1973 gewährt.