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441_1978 AT

441. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel samt Lageplan

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 441. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel samt Lageplan

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 18 Abs. 1, Art. 19, Art. 20 Abs. 1

dritter Satz, Art. 20 Abs. 3, Art. 23 und Art. 24 Abs. 7 zweiter Satz verfassungsändernd sind, samt

Lageplan wird genehmigt.

In der Absicht, eine bessere internationale

Straßenverbindung von West- bzw. Mitteleuropa

über Jugoslawien nach Südosteuropa und nach

dem Vorderen und Mittleren Orient zu schaffen,

im Hinblick auf die Bestimmungen der Schlußakte

von Helsinki insbesondere mit Rücksicht

darauf, daß die Verbesserung der Verkehrsbedingungen

einen wesentlichen Faktor für die

Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den

Staaten darstellt,

in der Erwägung, daß es erforderlich ist, die

Entwicklung des Verkehrswesens und die Lösung

der bestehenden Probleme durch Anwendung

entsprechender autonomer und internationaler

Maßnahmen zu fördern,

in dem Bestreben, die Infrastruktur in den

grenznahen Gebieten und damit auch die Verkehrsverbindungen

zwischen Österreich und

Jugoslawien zu verbessern und die Voraussetzungen

für eine beschleunigte wirtschaftliche Entwicklung

wie auch für die Intensivierung des

Fremdenverkehrs zu schaffen,

in der Absicht, eine engere Verkehrsverbindung

zwischen den Tälern der Drau und der Save herzustellen,

sowie in dem Bestreben, mit der Verwirklichung

dieses Projektes einen bedeutenden Impuls

für die weitere Entwicklung der gutnachbarlichen

Beziehungen in dieser Region und damit auch

zwischen beiden Staaten zu geben,

sind die beiden Vertragsstaaten übereingekommen

wie folgt

ABSCHNITT I

Bau und Betrieb

Artikel 1

Der Karawankenstraßentunnel

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, gemeinsam

die Projektierung, den Bau, die Erhaltung

und den Betrieb eines Straßentunnels

sicherzustellen, der die Karawanken zwischen

St. Jakob im Rosental und Jesenice durchquert.

(2) Das gesamte Bauwerk des „Karawankentunnels"

umfaßt den eigentlichen Tunnel, die

Plattformen und die Rampenstrecken, wie sie

im Artikel 2 angeführt sind.

Artikel 2

Allgemeine Merkmale und Umfang des

Bauwerkes

(1) Die Länge des Tunnels beträgt ungefähr

7,6 km. Das Nordportal liegt auf einer Höhe

von 655 m ü. M.; das Südportal liegt auf einer

Höhe von 625 m ü. M. Die höchstzulässige

Längsneigung im Tunnel beträgt 1,5%. Der

Regelquerschnitt des Tunnels erlaubt eine Fahrbahnbreite

von 7,50 m und eine lichte Höhe des

Fahrraumes von 4,70 m. Der Trassenverlauf ist

in der beigefügten, einen Bestandteil dieses Vertrages

bildenden Karte 1: 50.000 dargestellt.

(2) Vor beiden Portalen werden Plattformen für

die technischen Betriebseinrichtungen, für die

Standquartiere der Mannschaften, die für den

Einsatz bei Brand und Unfall vorgesehen sind,

sowie für die Grenzabfertigung errichtet. Die

Grenzabfertigungsanlagen werden so errichtet, daß

zur Vermeidung von Wartezeiten im Tunnel auf

jeder Seite die Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates

(Artikel 15 Ziffer 2) und die Eingangsabfertigung

des Nachbarstaates (Artikel 15 Ziffer 2)

vorgenommen werden können.

1. Auf österreichischem Staatsgebiet wird die

Straße vom Nordportal des Tunnels über

ein Brückenbauwerk auf eine dem Tunnelportal

gegenüberliegende Anhöhe geführt,

wo in einer Entfernung von ungefähr 1000 m

die Plattform angelegt wird.

2. Auf jugoslawischem Staatsgebiet quert die

Straße vom Südportal des Tunnels kommend

über ein Brückenbauwerk den Talboden und

mündet nach ungefähr 1700 m in die etwas

niedriger gelegene Plattform.

(3) Auf beiden Seiten werden Rampenstrecken

errichtet, und zwar

1. auf österreichischem Staatsgebiet beginnend

mit der Anschlußstelle Rosental (Projekts-

kilometer 10,7) bis zum Nordportal des

Tunnels (Projektskilometer 16,0) sowie die

etwa 1,35 km lange Zufahrtsstraße von der

Rosental Straße B 85 zur Anschlußstelle

Rosental; somit beträgt die Gesamtlänge

der österreichischen Rampenstrecke einschließlich

der Anschlußstelle Rosental ungefähr

6,65 km;

2. Auf jugoslawischem Staatsgebiet beginnend

mit der Anschlußstelle Jesenice an der

Magistralstraße 1 bis zum Südportal des

Tunnels; die Länge der jugoslawischen

Rampenstrecke einschließlich der Anschlußstelle

Jesenice beträgt ungefähr 4,0 km.

(4) Beide Vertragsstaaten sorgen dafür, die

Freihaltung der künftigen Trassen entsprechend

sicherzustellen.

Artikel 3

Rechtliche Verhältnisse

(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, mit

Projektierung, Bau, Betrieb, Erhaltung und

Finanzierung der auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen

Teilstrecken des Bauwerkes sowie der

zusätzlichen Bauten und Einrichtungen — mit

Ausnahme der Grenzabfertigungsanlagen — in

Österreich eine Gesellschaft und in Jugoslawien

eine Organisation zu betrauen.

(2) Die der Grenzabfertigung dienenden Bauten

und Anlagen — mit Ausnahme der Verkehrsflächen

— werden vom jeweiligen Gebietsstaat

(Artikel 15 Ziffer 2) auf Grund gemeinsam auszuarbeitender

Grundsätze errichtet. Über die

Benützung dieser Bauten und Anlagen sowie über

die Bestreitung der Bau- und Betriebskosten werden

die Vertragsstaaten eine gesonderte Vereinbarung

treffen.

(3) Für die Gesellschaft bzw. Organisation

gelten die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten.

Gesellschaft bzw. Organisation

handeln im eigenen Namen und auf eigene

Rechnung, sofern nicht eine anderweitige innerstaatliche

Regelung besteht. In der Wahl der

Rechtsform für die Gesellschaft bzw. Organisation

sind die Vertragsstaaten frei.

(4) Werden Bauarbeiten am Bauwerk im Auftrag

der Gesellschaft bzw. Organisation des einen

Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen

Vertragsstaates durchgeführt, so bleiben diese

der Rechtsordnung desjenigen Vertragsstaates

unterworfen, in dem die auftraggebende Gesellschaft

bzw. Organisation ihren Sitz hat.

(5) Die Vertragsstaaten kommen überein, jeweils

ihre Gesellschaft bzw. Organisation zu

verpflichten

1. während der Zeit des Baues zur jährlichen

Berichterstattung durch das im Artikel 10

vorgesehene Baukomitee an die im Artikel 7

vorgesehene Kommission über die Höhe

der getätigten Ausgaben und über die

voraussichtliche Höhe der bis zur Vollendung

des Baues noch zu tätigenden Ausgaben;

2. während des Betriebes zu mindestens einmal

jährlicher Berichterstattung durch das im

Artikel 13 vorgesehene Betriebskomitee an

die Kommission über die Höhe der Einnahmen

und Ausgaben des abgelaufenen Jahres

und über die voraussichtliche Höhe der Einnahmen

und Ausgaben im folgenden Jahr.

(6) Das Projekt umfaßt in seiner endgültigen

Fassung den Bau von zwei Tunnelröhren mit

den im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Abmessungen,

wobei vorerst die westliche Tunnelröhre

errichtet wird und die Rampenstrecken als Halbautobahn

ohne Richtungstrennung ausgebaut

werden. Die Errichtung der zweiten Tunnelröhre

und der Ausbau der Rampenstrecken zur Vollautobahn

mit Richtungstrennung wird nach

Herstellung des Einvernehmens zwischen den

Vertragsstaaten zu einem späteren Zeitpunkt

durch die Gesellschaft bzw. Organisation erfolgen.

Artikel 4

Finanzierung

(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß

1. die Gesamtkosten (Bau- und Finanzierungskosten

sowie Verwaltungskosten der österreichischen

Gesellschaft bzw. der jugoslawischen

Organisation) bis zur Baufertigstellung,

2. der für die aufgenommenen Kreditmittel

anfallende Kapitaldienst (Rückzahlung und

Verzinsung einschließlich allfälliger Mehrbeträge,

die sich durch Kursunterschiede

von Dinar zur Rückzahlungswährung

zwischen dem Zeitpunkt von Kapitalaufnahme

und Rückzahlung ergeben),

3. die Mauteinnahmen für die Benützung des

Bauwerkes, und die Ausgaben für dessen

Betrieb und Erhaltung sowie die beiderseitigen

Verwaltungskosten ab Inbetriebnahme,

4. die aus der Wiedergutmachung von Schäden

im Bereich des Bauwerkes gegenüber Dritten

entstehenden Ausgaben

im Verhältnis 50: 50 geteilt werden.

(2) 1. Die österreichische Seite gewährleistet die

Einbringung von 400 Millionen Schilling,

die jugoslawische Seite eines äquivalenten

Betrages in Dinar als Eigenmittel in

ihre Gesellschaft bzw. Organisation in

5 gleichen Jahresraten von 1978—1982

nach einem jährlich terminmäßig zu vereinbarenden

Zahlungsplan. Die österreichischen

Jahresraten von je 80 Mil-

lionen Schilling sind Fixbeträge. Die

äquivalenten Dinarbeträge werden nach

dem zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit

geltenden Tagesmittelkurs der Nationalbank

Jugoslawiens errechnet.

Für Teilbeträge der Jahresraten gilt der

Umrechnungsmodus sinngemäß.

2. Jede der beiden Seiten wird ab Inbetriebnahme

des Bauwerkes höchstens bis zu

3 Jahren die Mauteinnahmen, soweit zur

Abdeckung der Annuitäten erforderlich,

zur Verfügung stellen. In diesem Zeitraum

werden die Kosten für die Erhaltung,

den Betrieb und die Verwaltung

von der Gesellschaft bzw. Organisation

selbst getragen, soweit diese Kosten nicht

durch die Mauteinnahmen abzüglich der

Annuitäten schon gedeckt sind.

3. Der restliche Kapitalbedarf ist durch

Kreditmittel (einschließlich der Überbrückungskredite)

von der jugoslawischen

Organisation aufzubringen, die auch alle

Haftungen zu übernehmen hat. Die

Kreditmittel werden der österreichischen

Gesellschaft in Schillingbeträgen in dem

erforderlichen Ausmaß, gemäß der Dynamik

eines gemeinsam zu erstellenden

Bauprogramms zur Verfügung gestellt.

Die Tilgung aller Kredite ist nach

Möglichkeit in 25 Jahren durchzuführen.

4. Die während der Bauzeit anfallenden

Verwaltungskosten der österreichischen

Gesellschaft und der jugoslawischen

Organisation müssen von diesen zunächst

jeweils aus ihren Eigenmitteln (Absatz 2

Ziffer 1) bestritten werden. Soweit die

Eigenmittel nicht hinreichen, können

Kreditmittel gemäß dem ersten Satz der

Ziffer 3 angesprochen werden.

5. Die österreichische Gesellschaft wird zur

völligen Amortisierung von 50% der

aufgenommenen Kreditmittel (einschließlich

der Überbrückungskredite) unter

Bedachtnahme auf Absatz 1 Ziffer 3 und

Absatz 2 Ziffer 2 die auf sie entfallende

Hälfte der Einnahmen abzüglich ihrer

Kosten für Betrieb und Erhaltung sowie

abzüglich ihrer Verwaltungskosten —

somit den jährlichen österreichischen

Mautüberschuß und nur diesen — der

jugoslawischen Organisation in der für

den Kapitaldienst (50%) jeweils erforderlichen

Höhe zur Verfügung stellen.

Nach Rückzahlung der allfällig erforderlichen

Überbrückungskredite verbleiben

die nach Abzug der beiderseitigen Kosten

für Betrieb, Erhaltung und Verwaltung

sowie der Annuitäten entstehenden jährlichen

Überschüsse den beiden Vertragsstaaten

im Verhältnis 50 : 50.

(3) Beide Seiten übernehmen die Vorfinanzierung

der Kosten für die generelle Planung des Tunnels

einschließlich der baulichen Anlagen für den

Betrieb und die elektromaschinellen Einrichtungen

sowie für diejenigen Objekte, die untrennbar mit

dem Bau des Tunnels verbunden sind, je zur

Hälfte. Die Kosten für die Pläne und Entwürfe

der Baudurchführung für das gesamte Bauwerk

sowie die Refundierung der oben angeführten

Kosten für die generelle Planung werden von

der Gesellschaft bzw. Organisation ebenfalls je

zur Hälfte getragen.

Artikel 5

Grenzübertritte

Die beim Bau und Betrieb sowie bei der Erhaltung

des Bauwerkes beschäftigten Personen

sind für die im Zuge dieser Aufgaben notwendigen

Grenzübertritte und den jeweils anschließenden

Aufenthalt in der erforderlichen Tiefe auf dem

Gebiet des anderen Vertragsstaates vom Sichtvermerkszwang

befreit; sie müssen jedoch im

Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines

anderen amtlichen Lichtbildausweises sein.

Artikel 6

Genehmigung des Projektes

(1) Die Ausführungspläne und -entwürfe für

das Bauwerk sind durch die Gesellschaft bzw.

Organisation zu erstellen. Sie sind mit allen

zweckdienlichen Erläuterungen der im Artikel 7

vorgesehenen Kommission zuzuleiten und

können nur auf Antrag der Kommission und

nach Genehmigung durch die Vertragsstaaten

ausgeführt werden. Eine Kalkulation der Ausgaben

ist diesen Unterlagen anzuschließen.

(2) Jede wesentliche Änderung dieser Pläne und

Entwürfe unterliegt demselben Genehmigungsverfahren.

(3) Die Genehmigung zur gleichzeitigen Inbetriebnahme

und Freigabe des Bauwerkes für den

öffentlichen Verkehr ist einvernehmlich durch die

Vertragsstaaten auf Antrag der Kommission zu

erteilen.

Artikel 7

Zwischenstaatliche Kommission

(1) Eine „Zwischenstaatliche Kommission für

den Karawankenstraßentunnel" wird von den

Vertragsstaaten errichtet. Diese wird „Kommission"

genannt.

(2) Jeder der beiden Vertragsstaaten entsendet

in die Kommission eine Delegation von höchstens

6 Mitgliedern. Jede der beiden Delegationen kann

Fachleute beiziehen.

(3) Den Leitern der beiden Delegationen obliegt

abwechselnd für ein Jahr der Vorsitz in der

Kommission.

(4) Die Kommission hat sich eine Geschäftsordnung

zu geben, die von den Regierungen der

Vertragsstaaten zu genehmigen ist.

(5) Die Kommission hat ihre Stellungnahmen

und Beschlüsse den Vertragsstaaten zuzuleiten;

sie kann zur Vorbereitung ihrer Anträge und Beschlüsse

die Gesellschaft bzw. Organisation sowie

das Baukomitee (Artikel 10) und das Betriebskomitee

(Artikel 13) heranziehen.

Artikel 8

Aufgaben der Kommission

(1) Über die Befugnisse hinaus, die der Kommission

durch Artikel 3 Absatz 5, Artikel 6, Artikel 7,

Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12

Absatz 3, Artikel 27 und Artikel 28 zugewiesen

werden, kann sie Empfehlungen aller Art im Zusammenhang

mit der Durchführung dieses Vertrages

an die Regierungen der Vertragsstaaten

richten.

(2) Hinsichtlich der Tätigkeit der Gesellschaft

bzw. Organisation hat sie

1. die Übereinstimmung der ausgeführten

Arbeiten mit den jeweils geltenden einschlägigen

Vorschriften und mit den genehmigten

Plänen und Entwürfen zu überprüfen,

2. Veränderungen der Pläne und Entwürfe, die

ihr durch die Gesellschaft bzw. Organisation

vorgeschlagen werden oder die die Zustimmung

der Gesellschaft bzw. Organisation

gefunden haben, zu überprüfen und

3. während der Zeit des Betriebes die Beachtung

der für den Betrieb maßgeblichen Bestimmungen

zu überwachen.

Artikel 9

Tunnelbetriebsordnung

(1) Der Betrieb ist durch eine Betriebsordnung

einheitlich für den gesamten Tunnel festzulegen.

(2) Die Kommission hat diese Betriebsordnung

auf Grund von Vorschlägen der Gesellschaft bzw.

Organisation auszuarbeiten und die Genehmigung

der Vertragsstaaten einzuholen.

Artikel 10

Gemeinsames Baukomitee

(1) Vor Beginn der Bauarbeiten haben die

Gesellschaft und die Organisation ein gemeinsames

Baukomitee einzurichten, das sich je zur Hälfte

aus Vertretern der österreichischen Gesellschaft

und der jugoslawischen Organisation zusammensetzt.

Diese Vertreter sind durch diejenigen Organe

der Gesellschaft bzw. Organisation in das Baukomitee

zu entsenden, die nach der jeweiligen

Rechtslage der Vertragsstaaten dazu befugt sind.

(2) Diesem gemeinsamen Baukomitee obliegt die

Koordinierung des Bauablaufes,

(3) Die Tätigkeit und die Vollmacht des gemeinsamen

Baukomitees sind in einem Kooperationsvertrag

zwischen der Gesellschaft und der

Organisation festzulegen, der der Kommission

vorzulegen ist; diese hat zu überprüfen, ob der

Kooperationsvertrag mit diesem Vertrag übereinstimmt.

(4) Das gemeinsame Baukomitee wird nach Erfüllung

seiner Aufgabe aufgelöst.

Artikel 11

Funde

Wasseradern, Erzvorkommen, Fossilien und

andere Fundobjekte, die im Lauf der Errichtung des

Bauwerkes zutage treten, unterliegen der Rechtsordnung

des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet

sie gefunden werden, wer auch immer der Finder

sein mag.

Artikel 12

Benützungsentgelt

(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, für

die Benützung des Bauwerkes ein Entgelt einzuheben

und mit dessen Einhebung die Gesellschaft

bzw. Organisation zu betrauen. Die Vertragsstaaten

überlassen jeweils ihren Anteil an den

eingehobenen Entgelten (Artikel 4 Absatz 1

Ziffer 3) ihrer Gesellschaft bzw. Organisation.

(2) Die Höhe dieses Entgeltes soll nach Fahrzeuggattungen

festgesetzt werden. Bei der Festsetzung

ist auch auf die Kosten für Bau, Betrieb,

Erhaltung und Finanzierung des Bauwerkes Bedacht

zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann

auch von anderen Merkmalen, zum Beispiel

Häufigkeit der Benützung, abhängig gemacht

werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit

des Betriebes geboten ist.

(3) Die Gesellschaft und die Organisation haben

für die Festsetzung des Entgeltes Vorschläge an

die Kommission zu erstatten; diese hat hierüber

mit einer Stellungnahme den Vertragsstaaten

antragstellend zu berichten.

(4) Dienst- und Privatfahrzeuge, die von den

Organen der Vertragsstaaten (Artikel 15 Ziffer 3)

zur Ausübung ihres Dienstes auf dem Gebiet

des anderen Vertragsstaates sowie auf der Strecke

zwischen den Grenzabfertigungsstellen oder zur

Zurücklegung des Weges zwischen ihrem Wohnort

und ihrem Dienstort gelegentlich ihrer Dienstausübung

benützt werden, weiters Einsatzfahrzeuge

der Rettung, der Feuerwehr und der

Straßenerhaltung sind vom Benützungsentgelt

befreit.

Artikel 13

Gemeinsames Betriebskomitee

(1) Die Gesellschaft und die Organisation errichten

ein gemeinsames Betriebskomitee; diesem

obliegt die Koordinierung des Betriebes und der

Erhaltung des Bauwerkes. Die Erhaltung enthält

nicht die Arbeiten für die Ausführung neuer

Bauwerke oder von Teilen derselben.

(2) Die Gesellschaft und die Organisation haben

die Möglichkeit, einvernehmlich bestimmte Befugnisse

dem Betriebskomitee zu übertragen.

Artikel 14

Grenzverlauf

Der Verlauf der österreichisch-jugoslawischen

Staatsgrenze im Tunnel wird durch die lotrechte

Projektion der Grenzlinie an der Erdoberfläche

bestimmt und im Tunnel markiert.

ABSCHNITT II

Grenzabfertigung

Artikel 15

Begriffsbestimmungen

Es bedeuten

1. „Grenzabfertigung" die Vollziehung aller

Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die

aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen

und Sachen anzuwenden sind; dabei ist

„Eingangsabfertigung" die Vollziehung der

aus Anlaß der Einreise von Personen sowie

der Ein- und Durchfuhr von Sachen,

„Ausgangsabfertigung" die Vollziehung der

aus Anlaß der Ausreise von Personen sowie

der Aus- und Durchfuhr von Sachen anzuwendenden

Rechtsvorschriften;

2. „Gebietsstaat" den Vertragsstaat, auf dessen

Hoheitsgebiet die Eingangsabfertigung des

anderen Vertragsstaates durchgeführt oder

dessen Hoheitsgebiet im Durchgang (Artikel

23) von den Organen des anderen Vertragsstaates

benützt wird, „Nachbarstaat" den

anderen Vertragsstaat;

3. „Organe" die Personen, die auf Grund der

Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zur

Durchführung von Amtshandlungen zuständig

sind, ausgenommen Militärpersonen;

4. „Grenzabfertigungsorgane" die Organe, die

auf Grund der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

zur Durchführung der Grenzabfertigung

zuständig sind;

5. „Zone" den örtlichen Bereich des Gebietsstaates,

in dem die Organe des Nachbarstaates

berechtigt sind, die Eingangsabfertigung

vorzunehmen oder über den sie im

Durchgang (Artikel 23) auf das eigene

Hoheitsgebiet zurückkehren dürfen.

Artikel 16

Grenzabfertigungsstellen

(1) Beim Grenzübergang „Karawankentunnel"

wird zur Durchführung der österreichischen und

zur Durchführung der jugoslawischen Eingangsabfertigung

jeweils auf dem Gebiet des anderen

Vertragsstaates (Artikel 2 Absatz 2) eine Grenzabfertigungsstelle

errichtet. Diese Grenzabfertigungsstellen

sind durch Amtstafeln in deutscher

und in slowenischer Sprache kenntlich zu machen,

wobei die Sprache jenes Vertragsstaates den Vorrang

genießt, um dessen Grenzabfertigungsstelle

es sich handelt.

(2) Die Ausgangsabfertigung wird jeweils auf

dem eigenen Staatsgebiet durchgeführt.

Artikel 17

Zone

(1) Die Zone umfaßt den auf dem Hoheitsgebiet

des Gebietsstaates gelegenen Bereich der Grenzabfertigungsstelle

des Nachbarstaates (Gebäude,

Räumlichkeiten, Straßenabschnitte, Abstellflächen

und sonstige Anlagen) sowie die zwischen dieser

Grenzabfertigungsstelle und der Staatsgrenze

gelegenen Straßenstücke. Welche Flächen, Gebäude,

Gebäudeteile und sonstigen Anlagen den

örtlichen Bereich der Grenzabfertigungsstelle

bilden, wird durch Vereinbarung zwischen den

Vertragsstaaten festgelegt.

(2) Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen

die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen

und Sachen anzuwendenden Rechtsvorschriften des

Nachbarstaates begangen werden, gelten als im

Nachbarstaat begangen.

(3) Die Zone gilt hinsichtlich der von den

Organen des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen

als im örtlichen Wirkungsbereich

der Behörden des Nachbarstaates gelegen, in

deren örtlichem Wirkungsbereich sich der Grenzübergang

„Karawankentunnel" befindet.

Artikel 18

Umfang und Durchführung der Grenzabfertigung

(1) Die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates

dürfen die Grenzabfertigung in der Zone,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird,

im gleichen Umfang und mit den gleichen Rechtsfolgen

wie auf dem Hoheitsgebiet des eigenen

Staates durchführen.

(2) Die Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates

ist vor der Eingangsabfertigung des Nachbarstaates

durchzuführen.

(3) Die Eingangsabfertigung des Nachbarstaates

darf begonnen werden, wenn die Ausgangsabfertigung

des Gebietsstaates offensichtlich abgeschlossen

ist.

(4) Nach Beginn der Eingangsabfertigung dürfen

die Grenzabfertigungsorgane des Gebietsstaates

nicht mehr wegen Zuwiderhandlungen gegen die

die Ausreise von Personen sowie die Aus- und

Durchfuhr von Sachen regelnden Rechtsvorschriften

eine Person festnehmen oder eine Sache

beschlagnahmen, es sei denn, daß diese Person

oder Sache von den Grenzabfertigungsorganen

des Nachbarstaates zurückgewiesen worden ist

oder daß die Ausgangsabfertigung auf Verlangender

beteiligten Person und mit Zustimmung des

abfertigenden Organes des Nachbarstaates nachgeholt

wird.

(5) Festnahmen und Beschlagnahmen aus

anderen als den im Absatz 4 genannten Gründen

sind den Organen des Gebietsstaates hingegen

jederzeit gestattet. Dies gilt auch dann, wenn die

Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates bereits

eine Festnahme oder Beschlagnahme durchgeführt

haben; in diesem Fall haben sie die festgenommene

Person oder die beschlagnahmte

Sache den Organen des Gebietsstaates zu übergeben.

(6) Die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates

dürfen in Ausübung ihres Dienstes zurückgehaltene

oder beschlagnahmte Sachen sowie

eingehobene oder abgenommene Geldbeträge

ungehindert auf das Hoheitsgebiet ihres Staates

verbringen.

Artikel 19

Sonderfälle des Festnahmerechtes

(1) Festgenommene Personen dürfen von den

Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates in

diesen verbracht werden, wenn sie nicht Staatsbürger

des Gebietsstaates sind und wenn dieser

Verbringung keine Verpflichtung des Gebietsstaates

aus der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 samt Protokoll

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom

31. Jänner 1967 entgegensteht. In diesen Fällen

dürfen die Festgenommenen von den Grenzabfertigungsorganen

des Nachbarstaates in ihre im

Gebietsstaat gelegene Grenzabfertigungsstelle zur

Feststellung der Identität und zur Vernehmung

vorgeführt werden. Diesen Amtshandlungen ist

unverzüglich ein Organ des Gebietsstaates beizuziehen.

(2) Personen, die sich aus anderen Gründen als

zum Gren2übertritt in der Zone aufhalten,

dürfen, sofern nicht einer der in Absatz 1 genannten

Ausnahmefalle vorliegt, nur dann von den

Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates

nicht nur zur Feststellung der Identität und zur

Vernehmung festgenommen, sondern auch in den

Nachbarstaat verbracht werden, wenn diese

Personen in der Zone Zuwiderhandlungen gegen

die den Grenzübertritt von Personen und Sachen

regelnden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates

begehen und dabei auf frischer Tat betreten wer-

den. Vor Verbringung in den Nachbarstaat ist

der Festgenommene in der im Gebietsstaat gelegenen

Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates

zu vernehmen. Dieser Amtshandlung ist

unverzüglich ein Organ des Gebietsstaates beizuziehen.

Artikel 20

Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates

(1) Der Gebietsstaat gewährt der Grenzabfertigungsstelle

des Nachbarstaates den gleichen

Schutz wie den entsprechenden eigenen Amtsräumlichkeiten

und Anlagen. Die im Gebietsstaat

geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum

Schutz von Amtsräumlichkeiten und Anlagen sind

auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die

im Gebietsstaat gegen Amtsräumlichkeiten und

Anlagen des Nachbarstaates begangen werden.

Jedoch haben die Grenzabfeftigungsorgane des

Nachbarstaates das Recht, Personen auch unter

Anwendung körperlicher Gewalt aus ihren Amtsräumen

zu entfernen, wenn diese Personen durch

ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet

ist, die Ordnung in diesen Amtsräumlichkeiten

stören.

(2) Eine Durchsuchung der Grenzabfertigungsstelle

des Nachbarstaates durch Organe des

Gebietsstaates ist nur mit Zustimmung der Grenzabfertigungsorgane

des Nachbarstaates zulässig.

Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, in ihre

Räumlichkeiten geflüchtete Personen und die von

ihnen mitgeführten Sachen dem Gebietsstaat zu

übergeben.

(3) Die Dienst- und Fachvorgesetzten der Grenzabfertigungsorgane

des Nachbarstaates dürfen die

Grenzabfertigungsstelle jederzeit betreten und die

zur Kontrolle der Dienstausübung erforderlichen

Befragungen und Erhebungen vornehmen.

Artikel 21

Fernmeldeanlagen

(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung der

für die Tätigkeit der Dienststellen des Nachbarstaates

im Gebietsstaat erforderlichen telefonischen,

telegraphischen und Funkanlagen, einschließlich

der Fernschreiber und Datenferneingabegeräte,

den Anschluß dieser Anlagen an die

entsprechenden Einrichtungen des Nachbarstaates

sowie den unmittelbaren Austausch von

ausschließlich dienstlichen Zwecken dienenden

Nachrichten mit diesen Dienststellen gebührenfrei

bewilligen, vorbehaltlich der Tragung allfälliger

Kosten für die Einrichtung und die Miete der

Anlagen. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten

als interner Verkehr des Nachbarstaates.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu

diesem Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen

zu gewähren, die die Verwendung

anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens

betreffen.

Artikel 22

Dienstsendungen

Die von oder an Dienststellen des Nachbarstaates

abgehenden dienstlichen Sendungen dürfen

von den Grenzabfertigungsorganen dieses Staates

ohne Einschaltung der Postverwaltung befördert

werden und sind frei von Gebühren. Sie müssen

mit einem Zeichen der betreffenden Dienststelle

versehen sein.

Artikel 23

Durchgang

(1) Organe eines Vertragsstaates, die auf dem

Hoheitsgebiet ihres Staates im Tunnel Amtshandlungen

durchführen, dürfen zur Rückkehr auf

das eigene Hoheitsgebiet durch den Tunnel den

Weg über die auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates gelegenen Zone nehmen und sich

kurzfristig dort aufhalten (Durchgang).

(2) Streifenfahrten, die von Organen eines Vertragsstaates

auf dem eigenen Hoheitsgebiet im

Tunnel durchgeführt werden, gelten als Amtshandlungen.

Artikel 24

Rechtsstellung der Organe des Nachbarstaates

(1) Der Gebietsstaat gewährt den Organen des

Nachbarstaates den gleichen Schutz und Beistand

wie den entsprechenden eigenen Organen. Die

im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen

zum Schutz der eigenen Organe in

Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf

diesen Dienst sowie zum Schutz von Amtshandlungen

selbst sind auch auf strafbare Handlungen

anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Organe

des Nachbarstaates begangen werden.

(2) Amtshaftungsansprüche aus Schäden, die

Organe des Nachbarstaates in. Ausübung ihres

Dienstes in der Zone verursachen, unterliegen dem

Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates,

als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat

gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht

sind die Staatsbürger des Gebietsstaates so zu

behandeln wie die Staatsbürger des Nachbarstaates.

(3) Die Organe des Nachbarstaates bedürfen in

Ausübung ihres Dienstes zum Grenzübertritt und

Aufenthalt in der Zone nur eines mit einem Lichtbild

versehenen Dienstausweises. Allfällige persönliche

Einreiseverbote gegen ein solches Organ

bleiben jedoch vorbehalten.

(4) Von strafbaren Handlungen, die von einem

Organ des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen

werden, ist die Dienststelle dieses Organes

unverzüglich zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung

kann im Wege der Grenzabfertigungsstellen

geschehen.

(5) Der Nachbarstaat wird auf Verlangen der

Behörden des Gebietsstaates Organe von der

Dienstausübung auf dessen Hoheitsgebiet ausschließen

oder in den Nachbarstaat zurückberufen.

Damit erlöschen die Berechtigungen dieser Organe

des Nachbarstaates im Gebietsstaat.

(6) Die Organe des Nachbarstaates dürfen in

der Zone ihre Dienstkleidung und Dienstwaffen

tragen; die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates

müssen ihre Dienstkleidung oder ein

sichtbares Dienstabzeichen tragen.

(7) Den Organen des Nachbarstaates ist der

Gebrauch einer Schußwaffe nur im Fall der Notwehr

gestattet. Der Gebrauch anderer Dienstwaffen

richtet sich nach den im Gebietsstaat

geltenden Rechtsvorschriften.

Artikel 25

Abgabenfreiheit

(1) Die für den dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen

erforderlichen und die von

den Organen des Nachbarstaates für ihre Dienstausübung

benötigten Sachen sind von allen Ein-

und Ausgangsabgaben befreit. Es sind hiefür keine

Sicherheiten zu leisten. Auf diese Sachen sind die

wirtschaftlichen Verbote und Beschränkungen bezüglich

der Ein- und Ausfuhr nicht anzuwenden.

Das gleiche gilt für die Dienst- oder Privatfahrzeuge,

die von den Organen des Nachbarstaates

zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie

auf der Strecke zwischen den Grenzabfertigungsstellen

oder zur Zurücklegung des Weges

zwischen ihrem Wohnort und ihrem Dienstort

gelegentlich ihrer Dienstausübung benützt werden.

(2) Die Organe des Nachbarstaates sind im

Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen

Dienst- und Sachleistungen befreit.

ABSCHNITT III

Sonstige Bestimmungen

Artikel 26

Maßnahmen allgemeiner Art

(1) Im Laufe der Projektierung, des Baues, des

Betriebes und der Erhaltung auftretende Fragen

aller Art, einschließlich der Maßnahmen zur

Sicherung des Verkehrs und zur Verhinderung

von Unfällen und Bränden, sind Gegenstand besonderer

Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten,

soweit sie nicht in diesem Vertrag geregelt

sind.

(2) Die Vertragsstaaten werden eine einvernehmliche

Lösung suchen, falls die Rechtsstellung der

Gesellschaft bzw. der Organisation durch Hoheitsakte

wesentlich geändert wird.

Artikel 27

Meinungsverschiedenheiten zwischen der

Gesellschaft und der Organisation

Die Gesellschaft und die Organisation haben

Meinungsverschiedenheiten über die Projektierung,

den Bau, den Betrieb und die Erhaltung

des Bauwerks einvernehmlich beizulegen. Falls

eine Einigung nicht erzielt wird, haben die

Gesellschaft bzw. die Organisation hierüber

ehestens der Kommission zu berichten. Falls

diese binnen angemessener Frist, längstens jedoch

innerhalb eines Monats, keine Einigung

herbeiführen kann, ist die Gesellschaft oder Organisation

berechtigt, die Angelegenheit einem

Schiedsverfahren zu unterwerfen. Das anzurufende

Schiedsgericht wird von der Gesellschaft

und der Organisation vereinbart.

Artikel 28

Schiedsverfahren

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder Anwendung dieses Vertrages, die

nicht binnen drei Monaten nach ihrem Entstehen

in der Kommission geschlichtet werden, sind

auf Antrag eines der Vertragsstaaten einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich folgendermaßen

zusammen: Jeder der Vertragsstaaten ernennt

einen Schiedsrichter; diese einigen sich auf einen

Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden.

Wenn die Schiedsrichter nicht binnen einer

Frist von drei Monaten, nachdem einer der Vertragsstaaten

seine Absicht kundgetan hat, das

Schiedsgericht anzurufen, ernannt worden sind,

kann jeder Vertragsstaat bei Fehlen einer anderen

Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes ersuchen, die notwendigen Ernennungen

vorzunehmen. Ist der Präsident des

Internationalen Gerichtshofes ein Staatsangehöriger

eines Vertragsstaates oder ist er aus irgendeinem

anderen Grund verhindert, so werden die

Ernennungen vom Vizepräsidenten oder vom

dienstältesten Richter vorgenommen, der nicht

Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten ist.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes

binden die Vertragsstaaten und sind

jeweils durch die zuständigen Behörden des verpflichteten

Vertragsstaates zu vollstrecken. Die

Vertragsstaaten tragen jeweils die Kosten des

Schiedsrichters, den sie ernannt haben und bestreiten

die anderen Kosten zu gleichen Teilen.

Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren

selbst.

Artikel 29

Vorübergehende Unanwendbarkeit

Kündigung

(1) Im Fall der Gefährdung seiner Sicherheit

oder bei Vorliegen anderweitiger zwingender

öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat

den Abschnitt II dieses Vertrages ganz oder teilweise

für die Dauer dieses Zustandes für unanwendbar

erklären. Der andere Vertragsstaat ist

hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Der Vertrag wird für 25 Jahre geschlossen.

Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um den

gleichen Zeitraum, falls er nicht ein Jahr vor

Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt wird. Finanzielle

Verpflichtungen aus diesem Vertrag, die im

Zeitpunkt der Kündigung noch bestehen, bleiben

aufrecht.

Artikel 30

Schlußbestimmungen

Der Vertrag ist zu ratifizieren und tritt am

ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch

der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Der Austausch der Ratfikationsurkunden wird

so bald wie möglich in Wien stattfinden.

Geschehen zu Bled, am 15. September 1977 in

zwei Urschriften, in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

J. J. Denglet

Für die Sozialistische Föderative

Republik Jugoslawien

B. Mikoš

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. August 1978 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 30 am

1. November 1978 in Kraft.

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