441. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel samt Lageplan
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 18 Abs. 1, Art. 19, Art. 20 Abs. 1
dritter Satz, Art. 20 Abs. 3, Art. 23 und Art. 24 Abs. 7 zweiter Satz verfassungsändernd sind, samt
Lageplan wird genehmigt.
In der Absicht, eine bessere internationale
Straßenverbindung von West- bzw. Mitteleuropa
über Jugoslawien nach Südosteuropa und nach
dem Vorderen und Mittleren Orient zu schaffen,
im Hinblick auf die Bestimmungen der Schlußakte
von Helsinki insbesondere mit Rücksicht
darauf, daß die Verbesserung der Verkehrsbedingungen
einen wesentlichen Faktor für die
Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den
Staaten darstellt,
in der Erwägung, daß es erforderlich ist, die
Entwicklung des Verkehrswesens und die Lösung
der bestehenden Probleme durch Anwendung
entsprechender autonomer und internationaler
Maßnahmen zu fördern,
in dem Bestreben, die Infrastruktur in den
grenznahen Gebieten und damit auch die Verkehrsverbindungen
zwischen Österreich und
Jugoslawien zu verbessern und die Voraussetzungen
für eine beschleunigte wirtschaftliche Entwicklung
wie auch für die Intensivierung des
Fremdenverkehrs zu schaffen,
in der Absicht, eine engere Verkehrsverbindung
zwischen den Tälern der Drau und der Save herzustellen,
sowie in dem Bestreben, mit der Verwirklichung
dieses Projektes einen bedeutenden Impuls
für die weitere Entwicklung der gutnachbarlichen
Beziehungen in dieser Region und damit auch
zwischen beiden Staaten zu geben,
sind die beiden Vertragsstaaten übereingekommen
wie folgt
ABSCHNITT I
Bau und Betrieb
Artikel 1
Der Karawankenstraßentunnel
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, gemeinsam
die Projektierung, den Bau, die Erhaltung
und den Betrieb eines Straßentunnels
sicherzustellen, der die Karawanken zwischen
St. Jakob im Rosental und Jesenice durchquert.
(2) Das gesamte Bauwerk des „Karawankentunnels"
umfaßt den eigentlichen Tunnel, die
Plattformen und die Rampenstrecken, wie sie
im Artikel 2 angeführt sind.
Artikel 2
Allgemeine Merkmale und Umfang des
Bauwerkes
(1) Die Länge des Tunnels beträgt ungefähr
7,6 km. Das Nordportal liegt auf einer Höhe
von 655 m ü. M.; das Südportal liegt auf einer
Höhe von 625 m ü. M. Die höchstzulässige
Längsneigung im Tunnel beträgt 1,5%. Der
Regelquerschnitt des Tunnels erlaubt eine Fahrbahnbreite
von 7,50 m und eine lichte Höhe des
Fahrraumes von 4,70 m. Der Trassenverlauf ist
in der beigefügten, einen Bestandteil dieses Vertrages
bildenden Karte 1: 50.000 dargestellt.
(2) Vor beiden Portalen werden Plattformen für
die technischen Betriebseinrichtungen, für die
Standquartiere der Mannschaften, die für den
Einsatz bei Brand und Unfall vorgesehen sind,
sowie für die Grenzabfertigung errichtet. Die
Grenzabfertigungsanlagen werden so errichtet, daß
zur Vermeidung von Wartezeiten im Tunnel auf
jeder Seite die Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates
(Artikel 15 Ziffer 2) und die Eingangsabfertigung
des Nachbarstaates (Artikel 15 Ziffer 2)
vorgenommen werden können.
1. Auf österreichischem Staatsgebiet wird die
Straße vom Nordportal des Tunnels über
ein Brückenbauwerk auf eine dem Tunnelportal
gegenüberliegende Anhöhe geführt,
wo in einer Entfernung von ungefähr 1000 m
die Plattform angelegt wird.
2. Auf jugoslawischem Staatsgebiet quert die
Straße vom Südportal des Tunnels kommend
über ein Brückenbauwerk den Talboden und
mündet nach ungefähr 1700 m in die etwas
niedriger gelegene Plattform.
(3) Auf beiden Seiten werden Rampenstrecken
errichtet, und zwar
1. auf österreichischem Staatsgebiet beginnend
mit der Anschlußstelle Rosental (Projekts-
kilometer 10,7) bis zum Nordportal des
Tunnels (Projektskilometer 16,0) sowie die
etwa 1,35 km lange Zufahrtsstraße von der
Rosental Straße B 85 zur Anschlußstelle
Rosental; somit beträgt die Gesamtlänge
der österreichischen Rampenstrecke einschließlich
der Anschlußstelle Rosental ungefähr
6,65 km;
2. Auf jugoslawischem Staatsgebiet beginnend
mit der Anschlußstelle Jesenice an der
Magistralstraße 1 bis zum Südportal des
Tunnels; die Länge der jugoslawischen
Rampenstrecke einschließlich der Anschlußstelle
Jesenice beträgt ungefähr 4,0 km.
(4) Beide Vertragsstaaten sorgen dafür, die
Freihaltung der künftigen Trassen entsprechend
sicherzustellen.
Artikel 3
Rechtliche Verhältnisse
(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, mit
Projektierung, Bau, Betrieb, Erhaltung und
Finanzierung der auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen
Teilstrecken des Bauwerkes sowie der
zusätzlichen Bauten und Einrichtungen — mit
Ausnahme der Grenzabfertigungsanlagen — in
Österreich eine Gesellschaft und in Jugoslawien
eine Organisation zu betrauen.
(2) Die der Grenzabfertigung dienenden Bauten
und Anlagen — mit Ausnahme der Verkehrsflächen
— werden vom jeweiligen Gebietsstaat
(Artikel 15 Ziffer 2) auf Grund gemeinsam auszuarbeitender
Grundsätze errichtet. Über die
Benützung dieser Bauten und Anlagen sowie über
die Bestreitung der Bau- und Betriebskosten werden
die Vertragsstaaten eine gesonderte Vereinbarung
treffen.
(3) Für die Gesellschaft bzw. Organisation
gelten die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten.
Gesellschaft bzw. Organisation
handeln im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung, sofern nicht eine anderweitige innerstaatliche
Regelung besteht. In der Wahl der
Rechtsform für die Gesellschaft bzw. Organisation
sind die Vertragsstaaten frei.
(4) Werden Bauarbeiten am Bauwerk im Auftrag
der Gesellschaft bzw. Organisation des einen
Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen
Vertragsstaates durchgeführt, so bleiben diese
der Rechtsordnung desjenigen Vertragsstaates
unterworfen, in dem die auftraggebende Gesellschaft
bzw. Organisation ihren Sitz hat.
(5) Die Vertragsstaaten kommen überein, jeweils
ihre Gesellschaft bzw. Organisation zu
verpflichten
1. während der Zeit des Baues zur jährlichen
Berichterstattung durch das im Artikel 10
vorgesehene Baukomitee an die im Artikel 7
vorgesehene Kommission über die Höhe
der getätigten Ausgaben und über die
voraussichtliche Höhe der bis zur Vollendung
des Baues noch zu tätigenden Ausgaben;
2. während des Betriebes zu mindestens einmal
jährlicher Berichterstattung durch das im
Artikel 13 vorgesehene Betriebskomitee an
die Kommission über die Höhe der Einnahmen
und Ausgaben des abgelaufenen Jahres
und über die voraussichtliche Höhe der Einnahmen
und Ausgaben im folgenden Jahr.
(6) Das Projekt umfaßt in seiner endgültigen
Fassung den Bau von zwei Tunnelröhren mit
den im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Abmessungen,
wobei vorerst die westliche Tunnelröhre
errichtet wird und die Rampenstrecken als Halbautobahn
ohne Richtungstrennung ausgebaut
werden. Die Errichtung der zweiten Tunnelröhre
und der Ausbau der Rampenstrecken zur Vollautobahn
mit Richtungstrennung wird nach
Herstellung des Einvernehmens zwischen den
Vertragsstaaten zu einem späteren Zeitpunkt
durch die Gesellschaft bzw. Organisation erfolgen.
Artikel 4
Finanzierung
(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß
1. die Gesamtkosten (Bau- und Finanzierungskosten
sowie Verwaltungskosten der österreichischen
Gesellschaft bzw. der jugoslawischen
Organisation) bis zur Baufertigstellung,
2. der für die aufgenommenen Kreditmittel
anfallende Kapitaldienst (Rückzahlung und
Verzinsung einschließlich allfälliger Mehrbeträge,
die sich durch Kursunterschiede
von Dinar zur Rückzahlungswährung
zwischen dem Zeitpunkt von Kapitalaufnahme
und Rückzahlung ergeben),
3. die Mauteinnahmen für die Benützung des
Bauwerkes, und die Ausgaben für dessen
Betrieb und Erhaltung sowie die beiderseitigen
Verwaltungskosten ab Inbetriebnahme,
4. die aus der Wiedergutmachung von Schäden
im Bereich des Bauwerkes gegenüber Dritten
entstehenden Ausgaben
im Verhältnis 50: 50 geteilt werden.
(2) 1. Die österreichische Seite gewährleistet die
Einbringung von 400 Millionen Schilling,
die jugoslawische Seite eines äquivalenten
Betrages in Dinar als Eigenmittel in
ihre Gesellschaft bzw. Organisation in
5 gleichen Jahresraten von 1978—1982
nach einem jährlich terminmäßig zu vereinbarenden
Zahlungsplan. Die österreichischen
Jahresraten von je 80 Mil-
lionen Schilling sind Fixbeträge. Die
äquivalenten Dinarbeträge werden nach
dem zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit
geltenden Tagesmittelkurs der Nationalbank
Jugoslawiens errechnet.
Für Teilbeträge der Jahresraten gilt der
Umrechnungsmodus sinngemäß.
2. Jede der beiden Seiten wird ab Inbetriebnahme
des Bauwerkes höchstens bis zu
3 Jahren die Mauteinnahmen, soweit zur
Abdeckung der Annuitäten erforderlich,
zur Verfügung stellen. In diesem Zeitraum
werden die Kosten für die Erhaltung,
den Betrieb und die Verwaltung
von der Gesellschaft bzw. Organisation
selbst getragen, soweit diese Kosten nicht
durch die Mauteinnahmen abzüglich der
Annuitäten schon gedeckt sind.
3. Der restliche Kapitalbedarf ist durch
Kreditmittel (einschließlich der Überbrückungskredite)
von der jugoslawischen
Organisation aufzubringen, die auch alle
Haftungen zu übernehmen hat. Die
Kreditmittel werden der österreichischen
Gesellschaft in Schillingbeträgen in dem
erforderlichen Ausmaß, gemäß der Dynamik
eines gemeinsam zu erstellenden
Bauprogramms zur Verfügung gestellt.
Die Tilgung aller Kredite ist nach
Möglichkeit in 25 Jahren durchzuführen.
4. Die während der Bauzeit anfallenden
Verwaltungskosten der österreichischen
Gesellschaft und der jugoslawischen
Organisation müssen von diesen zunächst
jeweils aus ihren Eigenmitteln (Absatz 2
Ziffer 1) bestritten werden. Soweit die
Eigenmittel nicht hinreichen, können
Kreditmittel gemäß dem ersten Satz der
Ziffer 3 angesprochen werden.
5. Die österreichische Gesellschaft wird zur
völligen Amortisierung von 50% der
aufgenommenen Kreditmittel (einschließlich
der Überbrückungskredite) unter
Bedachtnahme auf Absatz 1 Ziffer 3 und
Absatz 2 Ziffer 2 die auf sie entfallende
Hälfte der Einnahmen abzüglich ihrer
Kosten für Betrieb und Erhaltung sowie
abzüglich ihrer Verwaltungskosten —
somit den jährlichen österreichischen
Mautüberschuß und nur diesen — der
jugoslawischen Organisation in der für
den Kapitaldienst (50%) jeweils erforderlichen
Höhe zur Verfügung stellen.
Nach Rückzahlung der allfällig erforderlichen
Überbrückungskredite verbleiben
die nach Abzug der beiderseitigen Kosten
für Betrieb, Erhaltung und Verwaltung
sowie der Annuitäten entstehenden jährlichen
Überschüsse den beiden Vertragsstaaten
im Verhältnis 50 : 50.
(3) Beide Seiten übernehmen die Vorfinanzierung
der Kosten für die generelle Planung des Tunnels
einschließlich der baulichen Anlagen für den
Betrieb und die elektromaschinellen Einrichtungen
sowie für diejenigen Objekte, die untrennbar mit
dem Bau des Tunnels verbunden sind, je zur
Hälfte. Die Kosten für die Pläne und Entwürfe
der Baudurchführung für das gesamte Bauwerk
sowie die Refundierung der oben angeführten
Kosten für die generelle Planung werden von
der Gesellschaft bzw. Organisation ebenfalls je
zur Hälfte getragen.
Artikel 5
Grenzübertritte
Die beim Bau und Betrieb sowie bei der Erhaltung
des Bauwerkes beschäftigten Personen
sind für die im Zuge dieser Aufgaben notwendigen
Grenzübertritte und den jeweils anschließenden
Aufenthalt in der erforderlichen Tiefe auf dem
Gebiet des anderen Vertragsstaates vom Sichtvermerkszwang
befreit; sie müssen jedoch im
Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines
anderen amtlichen Lichtbildausweises sein.
Artikel 6
Genehmigung des Projektes
(1) Die Ausführungspläne und -entwürfe für
das Bauwerk sind durch die Gesellschaft bzw.
Organisation zu erstellen. Sie sind mit allen
zweckdienlichen Erläuterungen der im Artikel 7
vorgesehenen Kommission zuzuleiten und
können nur auf Antrag der Kommission und
nach Genehmigung durch die Vertragsstaaten
ausgeführt werden. Eine Kalkulation der Ausgaben
ist diesen Unterlagen anzuschließen.
(2) Jede wesentliche Änderung dieser Pläne und
Entwürfe unterliegt demselben Genehmigungsverfahren.
(3) Die Genehmigung zur gleichzeitigen Inbetriebnahme
und Freigabe des Bauwerkes für den
öffentlichen Verkehr ist einvernehmlich durch die
Vertragsstaaten auf Antrag der Kommission zu
erteilen.
Artikel 7
Zwischenstaatliche Kommission
(1) Eine „Zwischenstaatliche Kommission für
den Karawankenstraßentunnel" wird von den
Vertragsstaaten errichtet. Diese wird „Kommission"
genannt.
(2) Jeder der beiden Vertragsstaaten entsendet
in die Kommission eine Delegation von höchstens
6 Mitgliedern. Jede der beiden Delegationen kann
Fachleute beiziehen.
(3) Den Leitern der beiden Delegationen obliegt
abwechselnd für ein Jahr der Vorsitz in der
Kommission.
(4) Die Kommission hat sich eine Geschäftsordnung
zu geben, die von den Regierungen der
Vertragsstaaten zu genehmigen ist.
(5) Die Kommission hat ihre Stellungnahmen
und Beschlüsse den Vertragsstaaten zuzuleiten;
sie kann zur Vorbereitung ihrer Anträge und Beschlüsse
die Gesellschaft bzw. Organisation sowie
das Baukomitee (Artikel 10) und das Betriebskomitee
(Artikel 13) heranziehen.
Artikel 8
Aufgaben der Kommission
(1) Über die Befugnisse hinaus, die der Kommission
durch Artikel 3 Absatz 5, Artikel 6, Artikel 7,
Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12
Absatz 3, Artikel 27 und Artikel 28 zugewiesen
werden, kann sie Empfehlungen aller Art im Zusammenhang
mit der Durchführung dieses Vertrages
an die Regierungen der Vertragsstaaten
richten.
(2) Hinsichtlich der Tätigkeit der Gesellschaft
bzw. Organisation hat sie
1. die Übereinstimmung der ausgeführten
Arbeiten mit den jeweils geltenden einschlägigen
Vorschriften und mit den genehmigten
Plänen und Entwürfen zu überprüfen,
2. Veränderungen der Pläne und Entwürfe, die
ihr durch die Gesellschaft bzw. Organisation
vorgeschlagen werden oder die die Zustimmung
der Gesellschaft bzw. Organisation
gefunden haben, zu überprüfen und
3. während der Zeit des Betriebes die Beachtung
der für den Betrieb maßgeblichen Bestimmungen
zu überwachen.
Artikel 9
Tunnelbetriebsordnung
(1) Der Betrieb ist durch eine Betriebsordnung
einheitlich für den gesamten Tunnel festzulegen.
(2) Die Kommission hat diese Betriebsordnung
auf Grund von Vorschlägen der Gesellschaft bzw.
Organisation auszuarbeiten und die Genehmigung
der Vertragsstaaten einzuholen.
Artikel 10
Gemeinsames Baukomitee
(1) Vor Beginn der Bauarbeiten haben die
Gesellschaft und die Organisation ein gemeinsames
Baukomitee einzurichten, das sich je zur Hälfte
aus Vertretern der österreichischen Gesellschaft
und der jugoslawischen Organisation zusammensetzt.
Diese Vertreter sind durch diejenigen Organe
der Gesellschaft bzw. Organisation in das Baukomitee
zu entsenden, die nach der jeweiligen
Rechtslage der Vertragsstaaten dazu befugt sind.
(2) Diesem gemeinsamen Baukomitee obliegt die
Koordinierung des Bauablaufes,
(3) Die Tätigkeit und die Vollmacht des gemeinsamen
Baukomitees sind in einem Kooperationsvertrag
zwischen der Gesellschaft und der
Organisation festzulegen, der der Kommission
vorzulegen ist; diese hat zu überprüfen, ob der
Kooperationsvertrag mit diesem Vertrag übereinstimmt.
(4) Das gemeinsame Baukomitee wird nach Erfüllung
seiner Aufgabe aufgelöst.
Artikel 11
Funde
Wasseradern, Erzvorkommen, Fossilien und
andere Fundobjekte, die im Lauf der Errichtung des
Bauwerkes zutage treten, unterliegen der Rechtsordnung
des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet
sie gefunden werden, wer auch immer der Finder
sein mag.
Artikel 12
Benützungsentgelt
(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, für
die Benützung des Bauwerkes ein Entgelt einzuheben
und mit dessen Einhebung die Gesellschaft
bzw. Organisation zu betrauen. Die Vertragsstaaten
überlassen jeweils ihren Anteil an den
eingehobenen Entgelten (Artikel 4 Absatz 1
Ziffer 3) ihrer Gesellschaft bzw. Organisation.
(2) Die Höhe dieses Entgeltes soll nach Fahrzeuggattungen
festgesetzt werden. Bei der Festsetzung
ist auch auf die Kosten für Bau, Betrieb,
Erhaltung und Finanzierung des Bauwerkes Bedacht
zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann
auch von anderen Merkmalen, zum Beispiel
Häufigkeit der Benützung, abhängig gemacht
werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit
des Betriebes geboten ist.
(3) Die Gesellschaft und die Organisation haben
für die Festsetzung des Entgeltes Vorschläge an
die Kommission zu erstatten; diese hat hierüber
mit einer Stellungnahme den Vertragsstaaten
antragstellend zu berichten.
(4) Dienst- und Privatfahrzeuge, die von den
Organen der Vertragsstaaten (Artikel 15 Ziffer 3)
zur Ausübung ihres Dienstes auf dem Gebiet
des anderen Vertragsstaates sowie auf der Strecke
zwischen den Grenzabfertigungsstellen oder zur
Zurücklegung des Weges zwischen ihrem Wohnort
und ihrem Dienstort gelegentlich ihrer Dienstausübung
benützt werden, weiters Einsatzfahrzeuge
der Rettung, der Feuerwehr und der
Straßenerhaltung sind vom Benützungsentgelt
befreit.
Artikel 13
Gemeinsames Betriebskomitee
(1) Die Gesellschaft und die Organisation errichten
ein gemeinsames Betriebskomitee; diesem
obliegt die Koordinierung des Betriebes und der
Erhaltung des Bauwerkes. Die Erhaltung enthält
nicht die Arbeiten für die Ausführung neuer
Bauwerke oder von Teilen derselben.
(2) Die Gesellschaft und die Organisation haben
die Möglichkeit, einvernehmlich bestimmte Befugnisse
dem Betriebskomitee zu übertragen.
Artikel 14
Grenzverlauf
Der Verlauf der österreichisch-jugoslawischen
Staatsgrenze im Tunnel wird durch die lotrechte
Projektion der Grenzlinie an der Erdoberfläche
bestimmt und im Tunnel markiert.
ABSCHNITT II
Grenzabfertigung
Artikel 15
Begriffsbestimmungen
Es bedeuten
1. „Grenzabfertigung" die Vollziehung aller
Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die
aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen
und Sachen anzuwenden sind; dabei ist
„Eingangsabfertigung" die Vollziehung der
aus Anlaß der Einreise von Personen sowie
der Ein- und Durchfuhr von Sachen,
„Ausgangsabfertigung" die Vollziehung der
aus Anlaß der Ausreise von Personen sowie
der Aus- und Durchfuhr von Sachen anzuwendenden
Rechtsvorschriften;
2. „Gebietsstaat" den Vertragsstaat, auf dessen
Hoheitsgebiet die Eingangsabfertigung des
anderen Vertragsstaates durchgeführt oder
dessen Hoheitsgebiet im Durchgang (Artikel
23) von den Organen des anderen Vertragsstaates
benützt wird, „Nachbarstaat" den
anderen Vertragsstaat;
3. „Organe" die Personen, die auf Grund der
Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zur
Durchführung von Amtshandlungen zuständig
sind, ausgenommen Militärpersonen;
4. „Grenzabfertigungsorgane" die Organe, die
auf Grund der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
zur Durchführung der Grenzabfertigung
zuständig sind;
5. „Zone" den örtlichen Bereich des Gebietsstaates,
in dem die Organe des Nachbarstaates
berechtigt sind, die Eingangsabfertigung
vorzunehmen oder über den sie im
Durchgang (Artikel 23) auf das eigene
Hoheitsgebiet zurückkehren dürfen.
Artikel 16
Grenzabfertigungsstellen
(1) Beim Grenzübergang „Karawankentunnel"
wird zur Durchführung der österreichischen und
zur Durchführung der jugoslawischen Eingangsabfertigung
jeweils auf dem Gebiet des anderen
Vertragsstaates (Artikel 2 Absatz 2) eine Grenzabfertigungsstelle
errichtet. Diese Grenzabfertigungsstellen
sind durch Amtstafeln in deutscher
und in slowenischer Sprache kenntlich zu machen,
wobei die Sprache jenes Vertragsstaates den Vorrang
genießt, um dessen Grenzabfertigungsstelle
es sich handelt.
(2) Die Ausgangsabfertigung wird jeweils auf
dem eigenen Staatsgebiet durchgeführt.
Artikel 17
Zone
(1) Die Zone umfaßt den auf dem Hoheitsgebiet
des Gebietsstaates gelegenen Bereich der Grenzabfertigungsstelle
des Nachbarstaates (Gebäude,
Räumlichkeiten, Straßenabschnitte, Abstellflächen
und sonstige Anlagen) sowie die zwischen dieser
Grenzabfertigungsstelle und der Staatsgrenze
gelegenen Straßenstücke. Welche Flächen, Gebäude,
Gebäudeteile und sonstigen Anlagen den
örtlichen Bereich der Grenzabfertigungsstelle
bilden, wird durch Vereinbarung zwischen den
Vertragsstaaten festgelegt.
(2) Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen
die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen
und Sachen anzuwendenden Rechtsvorschriften des
Nachbarstaates begangen werden, gelten als im
Nachbarstaat begangen.
(3) Die Zone gilt hinsichtlich der von den
Organen des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen
als im örtlichen Wirkungsbereich
der Behörden des Nachbarstaates gelegen, in
deren örtlichem Wirkungsbereich sich der Grenzübergang
„Karawankentunnel" befindet.
Artikel 18
Umfang und Durchführung der Grenzabfertigung
(1) Die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates
dürfen die Grenzabfertigung in der Zone,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird,
im gleichen Umfang und mit den gleichen Rechtsfolgen
wie auf dem Hoheitsgebiet des eigenen
Staates durchführen.
(2) Die Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates
ist vor der Eingangsabfertigung des Nachbarstaates
durchzuführen.
(3) Die Eingangsabfertigung des Nachbarstaates
darf begonnen werden, wenn die Ausgangsabfertigung
des Gebietsstaates offensichtlich abgeschlossen
ist.
(4) Nach Beginn der Eingangsabfertigung dürfen
die Grenzabfertigungsorgane des Gebietsstaates
nicht mehr wegen Zuwiderhandlungen gegen die
die Ausreise von Personen sowie die Aus- und
Durchfuhr von Sachen regelnden Rechtsvorschriften
eine Person festnehmen oder eine Sache
beschlagnahmen, es sei denn, daß diese Person
oder Sache von den Grenzabfertigungsorganen
des Nachbarstaates zurückgewiesen worden ist
oder daß die Ausgangsabfertigung auf Verlangender
beteiligten Person und mit Zustimmung des
abfertigenden Organes des Nachbarstaates nachgeholt
wird.
(5) Festnahmen und Beschlagnahmen aus
anderen als den im Absatz 4 genannten Gründen
sind den Organen des Gebietsstaates hingegen
jederzeit gestattet. Dies gilt auch dann, wenn die
Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates bereits
eine Festnahme oder Beschlagnahme durchgeführt
haben; in diesem Fall haben sie die festgenommene
Person oder die beschlagnahmte
Sache den Organen des Gebietsstaates zu übergeben.
(6) Die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates
dürfen in Ausübung ihres Dienstes zurückgehaltene
oder beschlagnahmte Sachen sowie
eingehobene oder abgenommene Geldbeträge
ungehindert auf das Hoheitsgebiet ihres Staates
verbringen.
Artikel 19
Sonderfälle des Festnahmerechtes
(1) Festgenommene Personen dürfen von den
Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates in
diesen verbracht werden, wenn sie nicht Staatsbürger
des Gebietsstaates sind und wenn dieser
Verbringung keine Verpflichtung des Gebietsstaates
aus der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 samt Protokoll
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
31. Jänner 1967 entgegensteht. In diesen Fällen
dürfen die Festgenommenen von den Grenzabfertigungsorganen
des Nachbarstaates in ihre im
Gebietsstaat gelegene Grenzabfertigungsstelle zur
Feststellung der Identität und zur Vernehmung
vorgeführt werden. Diesen Amtshandlungen ist
unverzüglich ein Organ des Gebietsstaates beizuziehen.
(2) Personen, die sich aus anderen Gründen als
zum Gren2übertritt in der Zone aufhalten,
dürfen, sofern nicht einer der in Absatz 1 genannten
Ausnahmefalle vorliegt, nur dann von den
Grenzabfertigungsorganen des Nachbarstaates
nicht nur zur Feststellung der Identität und zur
Vernehmung festgenommen, sondern auch in den
Nachbarstaat verbracht werden, wenn diese
Personen in der Zone Zuwiderhandlungen gegen
die den Grenzübertritt von Personen und Sachen
regelnden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates
begehen und dabei auf frischer Tat betreten wer-
den. Vor Verbringung in den Nachbarstaat ist
der Festgenommene in der im Gebietsstaat gelegenen
Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates
zu vernehmen. Dieser Amtshandlung ist
unverzüglich ein Organ des Gebietsstaates beizuziehen.
Artikel 20
Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates
(1) Der Gebietsstaat gewährt der Grenzabfertigungsstelle
des Nachbarstaates den gleichen
Schutz wie den entsprechenden eigenen Amtsräumlichkeiten
und Anlagen. Die im Gebietsstaat
geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum
Schutz von Amtsräumlichkeiten und Anlagen sind
auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die
im Gebietsstaat gegen Amtsräumlichkeiten und
Anlagen des Nachbarstaates begangen werden.
Jedoch haben die Grenzabfeftigungsorgane des
Nachbarstaates das Recht, Personen auch unter
Anwendung körperlicher Gewalt aus ihren Amtsräumen
zu entfernen, wenn diese Personen durch
ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet
ist, die Ordnung in diesen Amtsräumlichkeiten
stören.
(2) Eine Durchsuchung der Grenzabfertigungsstelle
des Nachbarstaates durch Organe des
Gebietsstaates ist nur mit Zustimmung der Grenzabfertigungsorgane
des Nachbarstaates zulässig.
Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, in ihre
Räumlichkeiten geflüchtete Personen und die von
ihnen mitgeführten Sachen dem Gebietsstaat zu
übergeben.
(3) Die Dienst- und Fachvorgesetzten der Grenzabfertigungsorgane
des Nachbarstaates dürfen die
Grenzabfertigungsstelle jederzeit betreten und die
zur Kontrolle der Dienstausübung erforderlichen
Befragungen und Erhebungen vornehmen.
Artikel 21
Fernmeldeanlagen
(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung der
für die Tätigkeit der Dienststellen des Nachbarstaates
im Gebietsstaat erforderlichen telefonischen,
telegraphischen und Funkanlagen, einschließlich
der Fernschreiber und Datenferneingabegeräte,
den Anschluß dieser Anlagen an die
entsprechenden Einrichtungen des Nachbarstaates
sowie den unmittelbaren Austausch von
ausschließlich dienstlichen Zwecken dienenden
Nachrichten mit diesen Dienststellen gebührenfrei
bewilligen, vorbehaltlich der Tragung allfälliger
Kosten für die Einrichtung und die Miete der
Anlagen. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten
als interner Verkehr des Nachbarstaates.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu
diesem Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen
zu gewähren, die die Verwendung
anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens
betreffen.
Artikel 22
Dienstsendungen
Die von oder an Dienststellen des Nachbarstaates
abgehenden dienstlichen Sendungen dürfen
von den Grenzabfertigungsorganen dieses Staates
ohne Einschaltung der Postverwaltung befördert
werden und sind frei von Gebühren. Sie müssen
mit einem Zeichen der betreffenden Dienststelle
versehen sein.
Artikel 23
Durchgang
(1) Organe eines Vertragsstaates, die auf dem
Hoheitsgebiet ihres Staates im Tunnel Amtshandlungen
durchführen, dürfen zur Rückkehr auf
das eigene Hoheitsgebiet durch den Tunnel den
Weg über die auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates gelegenen Zone nehmen und sich
kurzfristig dort aufhalten (Durchgang).
(2) Streifenfahrten, die von Organen eines Vertragsstaates
auf dem eigenen Hoheitsgebiet im
Tunnel durchgeführt werden, gelten als Amtshandlungen.
Artikel 24
Rechtsstellung der Organe des Nachbarstaates
(1) Der Gebietsstaat gewährt den Organen des
Nachbarstaates den gleichen Schutz und Beistand
wie den entsprechenden eigenen Organen. Die
im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen
zum Schutz der eigenen Organe in
Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf
diesen Dienst sowie zum Schutz von Amtshandlungen
selbst sind auch auf strafbare Handlungen
anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Organe
des Nachbarstaates begangen werden.
(2) Amtshaftungsansprüche aus Schäden, die
Organe des Nachbarstaates in. Ausübung ihres
Dienstes in der Zone verursachen, unterliegen dem
Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates,
als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat
gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht
sind die Staatsbürger des Gebietsstaates so zu
behandeln wie die Staatsbürger des Nachbarstaates.
(3) Die Organe des Nachbarstaates bedürfen in
Ausübung ihres Dienstes zum Grenzübertritt und
Aufenthalt in der Zone nur eines mit einem Lichtbild
versehenen Dienstausweises. Allfällige persönliche
Einreiseverbote gegen ein solches Organ
bleiben jedoch vorbehalten.
(4) Von strafbaren Handlungen, die von einem
Organ des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen
werden, ist die Dienststelle dieses Organes
unverzüglich zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung
kann im Wege der Grenzabfertigungsstellen
geschehen.
(5) Der Nachbarstaat wird auf Verlangen der
Behörden des Gebietsstaates Organe von der
Dienstausübung auf dessen Hoheitsgebiet ausschließen
oder in den Nachbarstaat zurückberufen.
Damit erlöschen die Berechtigungen dieser Organe
des Nachbarstaates im Gebietsstaat.
(6) Die Organe des Nachbarstaates dürfen in
der Zone ihre Dienstkleidung und Dienstwaffen
tragen; die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates
müssen ihre Dienstkleidung oder ein
sichtbares Dienstabzeichen tragen.
(7) Den Organen des Nachbarstaates ist der
Gebrauch einer Schußwaffe nur im Fall der Notwehr
gestattet. Der Gebrauch anderer Dienstwaffen
richtet sich nach den im Gebietsstaat
geltenden Rechtsvorschriften.
Artikel 25
Abgabenfreiheit
(1) Die für den dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen
erforderlichen und die von
den Organen des Nachbarstaates für ihre Dienstausübung
benötigten Sachen sind von allen Ein-
und Ausgangsabgaben befreit. Es sind hiefür keine
Sicherheiten zu leisten. Auf diese Sachen sind die
wirtschaftlichen Verbote und Beschränkungen bezüglich
der Ein- und Ausfuhr nicht anzuwenden.
Das gleiche gilt für die Dienst- oder Privatfahrzeuge,
die von den Organen des Nachbarstaates
zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie
auf der Strecke zwischen den Grenzabfertigungsstellen
oder zur Zurücklegung des Weges
zwischen ihrem Wohnort und ihrem Dienstort
gelegentlich ihrer Dienstausübung benützt werden.
(2) Die Organe des Nachbarstaates sind im
Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen
Dienst- und Sachleistungen befreit.
ABSCHNITT III
Sonstige Bestimmungen
Artikel 26
Maßnahmen allgemeiner Art
(1) Im Laufe der Projektierung, des Baues, des
Betriebes und der Erhaltung auftretende Fragen
aller Art, einschließlich der Maßnahmen zur
Sicherung des Verkehrs und zur Verhinderung
von Unfällen und Bränden, sind Gegenstand besonderer
Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten,
soweit sie nicht in diesem Vertrag geregelt
sind.
(2) Die Vertragsstaaten werden eine einvernehmliche
Lösung suchen, falls die Rechtsstellung der
Gesellschaft bzw. der Organisation durch Hoheitsakte
wesentlich geändert wird.
Artikel 27
Meinungsverschiedenheiten zwischen der
Gesellschaft und der Organisation
Die Gesellschaft und die Organisation haben
Meinungsverschiedenheiten über die Projektierung,
den Bau, den Betrieb und die Erhaltung
des Bauwerks einvernehmlich beizulegen. Falls
eine Einigung nicht erzielt wird, haben die
Gesellschaft bzw. die Organisation hierüber
ehestens der Kommission zu berichten. Falls
diese binnen angemessener Frist, längstens jedoch
innerhalb eines Monats, keine Einigung
herbeiführen kann, ist die Gesellschaft oder Organisation
berechtigt, die Angelegenheit einem
Schiedsverfahren zu unterwerfen. Das anzurufende
Schiedsgericht wird von der Gesellschaft
und der Organisation vereinbart.
Artikel 28
Schiedsverfahren
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung dieses Vertrages, die
nicht binnen drei Monaten nach ihrem Entstehen
in der Kommission geschlichtet werden, sind
auf Antrag eines der Vertragsstaaten einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich folgendermaßen
zusammen: Jeder der Vertragsstaaten ernennt
einen Schiedsrichter; diese einigen sich auf einen
Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden.
Wenn die Schiedsrichter nicht binnen einer
Frist von drei Monaten, nachdem einer der Vertragsstaaten
seine Absicht kundgetan hat, das
Schiedsgericht anzurufen, ernannt worden sind,
kann jeder Vertragsstaat bei Fehlen einer anderen
Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes ersuchen, die notwendigen Ernennungen
vorzunehmen. Ist der Präsident des
Internationalen Gerichtshofes ein Staatsangehöriger
eines Vertragsstaates oder ist er aus irgendeinem
anderen Grund verhindert, so werden die
Ernennungen vom Vizepräsidenten oder vom
dienstältesten Richter vorgenommen, der nicht
Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten ist.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes
binden die Vertragsstaaten und sind
jeweils durch die zuständigen Behörden des verpflichteten
Vertragsstaates zu vollstrecken. Die
Vertragsstaaten tragen jeweils die Kosten des
Schiedsrichters, den sie ernannt haben und bestreiten
die anderen Kosten zu gleichen Teilen.
Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren
selbst.
Artikel 29
Vorübergehende Unanwendbarkeit
Kündigung
(1) Im Fall der Gefährdung seiner Sicherheit
oder bei Vorliegen anderweitiger zwingender
öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat
den Abschnitt II dieses Vertrages ganz oder teilweise
für die Dauer dieses Zustandes für unanwendbar
erklären. Der andere Vertragsstaat ist
hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Der Vertrag wird für 25 Jahre geschlossen.
Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um den
gleichen Zeitraum, falls er nicht ein Jahr vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt wird. Finanzielle
Verpflichtungen aus diesem Vertrag, die im
Zeitpunkt der Kündigung noch bestehen, bleiben
aufrecht.
Artikel 30
Schlußbestimmungen
Der Vertrag ist zu ratifizieren und tritt am
ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch
der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
Der Austausch der Ratfikationsurkunden wird
so bald wie möglich in Wien stattfinden.
Geschehen zu Bled, am 15. September 1977 in
zwei Urschriften, in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
J. J. Denglet
Für die Sozialistische Föderative
Republik Jugoslawien
B. Mikoš
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. August 1978 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 30 am
1. November 1978 in Kraft.