441. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 64 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl.
Nr. 375, über die Durchführung der Wahl der
Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses wird
wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Die Wahl der Lehrervertreter ist vom
Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages und
des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher,
an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der ersten
Woche eines jeden Lehrganges, auszuschreiben.
Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der
Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb
der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres,
an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der
ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, stattzufinden."
2. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Die Wahl der Schülervertreter ist vom
Schulsprecher unter Bekanntgabe des Wahltages
und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher,
an lehrgangsmäßigen Berufsschulen spätestens
drei Tage vorher, auszuschreiben. Die Ausschreibung
ist durch Anschlag in der Schule
kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der
ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der
ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, stattzufinden."
3. Im § 12 hat der erste Satz zu lauten
„Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4 des
Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor Beginn
der Wahl der Schülervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß
dem Schulsprecher Namen
von Schülern aus dem Kreis der Schülervertreter
und deren Stellvertreter (§ 59 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes)
als Kandidaten für die Funktion
eines Schülervertreters im Schulgemeinschaftsausschuß
bekanntzugeben."
4. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten
ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe
des Wahltages und des Wahlortes spätestens
drei Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung
ist durch schriftliche Mitteilung vorzunehmen,
die den Erziehungsberechtigten im
Wege der Schüler zur Kenntnis zu bringen und
deren Empfangnahme von diesen schriftlich zu
bestätigen ist. Darüber hinaus ist die Ausschreibung
durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
Die Wahl hat innerhalb der ersten drei
Monate eines jeden Schuljahres stattzufinden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977
in Kraft.