Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
441_1977 AT

441. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 441. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses

Auf Grund des § 64 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 231/1977 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBl.

Nr. 375, über die Durchführung der Wahl der

Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses wird

wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Die Wahl der Lehrervertreter ist vom

Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages und

des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher,

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der ersten

Woche eines jeden Lehrganges, auszuschreiben.

Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der

Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb

der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres,

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der

ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, stattzufinden."

2. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Die Wahl der Schülervertreter ist vom

Schulsprecher unter Bekanntgabe des Wahltages

und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher,

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen spätestens

drei Tage vorher, auszuschreiben. Die Ausschreibung

ist durch Anschlag in der Schule

kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der

ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an

lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der

ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, stattzufinden."

3. Im § 12 hat der erste Satz zu lauten

„Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor Beginn

der Wahl der Schülervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß

dem Schulsprecher Namen

von Schülern aus dem Kreis der Schülervertreter

und deren Stellvertreter (§ 59 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes)

als Kandidaten für die Funktion

eines Schülervertreters im Schulgemeinschaftsausschuß

bekanntzugeben."

4. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten

ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe

des Wahltages und des Wahlortes spätestens

drei Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung

ist durch schriftliche Mitteilung vorzunehmen,

die den Erziehungsberechtigten im

Wege der Schüler zur Kenntnis zu bringen und

deren Empfangnahme von diesen schriftlich zu

bestätigen ist. Darüber hinaus ist die Ausschreibung

durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

Die Wahl hat innerhalb der ersten drei

Monate eines jeden Schuljahres stattzufinden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →