441. Beschluß Nr. 10/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES TEILS I DES ANHANGS
B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Im Abschnitt II der Liste A der Beilage 2
zum Teil I des Anhanges B wird in der Spalte
„Warenbezeichnung" der „Hergestellten Ware"
bei Tarifnummer aus 22.09 der Wortlaut wie
folgt abgeändert
„Whisky, Wodka und andere Trinkbranntweine
aus Getreide; Rum und andere Trinkbranntweine
aus Melasse; Aquavit, Wacholderbranntwein
(Gin), Genever und Kunstrum;
alkoholische Getränke auf Grundlage der vorstehenden
Trinkbranntweine; Weinbrand und
Feigenbranntwein; Liköre; zusammengesetzte
alkoholische Zubereitungen, sogenannte konzentrierte
Extrakte zur Herstellung von
Getränken;
ausgenommen die im Abschnitt I dieser Liste
genannten Waren".
2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.