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441_1975 AT

441. Verordnung: Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 441. Verordnung: Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und 4 und 33

Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 144/1974 wird, soweit es sich um der

Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie bzw. für Verkehr

im Rahmen ihrer Zuständigkeit, und, soweit es

sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-

Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Durchführung

der im § 2 angeführten Arbeiten in Betrieben,

die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

fallen. Zu einem Betrieb

gehören auch die außerhalb seines Standortes gelegenen

Arbeitsstellen.

Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte

Arbeiten

§ 2. (1) Bei den folgenden Arbeiten müssen

Arbeitnehmer die für die sichere Durchführung

dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse im

Sinne des § 6 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

nachweisen

a) Führen von Kranen; ausgenommen sind

handbetriebene Krane und Krane, die ausschließlich

der Verwendung an einer bestimmten

Maschine dienen, ferner, soweit

es sich nicht um Baudrehkrane handelt,

flurgesteuerte Krane und auf Fahrzeugen

aufgebaute Ladekrane mit einer Tragfähigkeit

bei beiden Kranarten von nicht mehr

als 5 t. Bei Kranen der letztgenannten Art

darf das Lastmoment nicht mehr als 10 tm

betragen,

b) Führen von Staplern mit motorischem Antrieb

für die Fahr- und Hubbewegung;

ausgenommen sind Stapler, die ihre Last

ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen

und befördern, sowie Stapler, die

nur mittels Deichsel geführt werden,

c) Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von

Gasrettungsdiensten,

d) selbständige Durchführung von Sprengarbeiten.

(2) Im Sinne des Abs. 1 sind

Krane Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel,

die Lasten heben und in mindestens

einer Richtung bewegen. Nicht als Krane

gelten vor allem Flurförderzeuge und

Geräte zur Regalbedienung;

Stapler Fahrzeuge für den innerbetrieblichen

Verkehr mit für Stapelvorgänge bewegbarem

Lastträger;

Gasrettungsdienste besondere Einrichtungen

in den Betrieben zur Leistung erster

Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmern

in Fällen, in denen diese infolge besonderer

Ereignisse der Einwirkung gesundheitsschädlicher

oder sonst für die Atmung nicht

geeigneter Gase, Dämpfe oder Staube ausgesetzt

sind.

(3) Werden Arbeiten nach Abs. 1 vom Arbeitgeber

selbst durchgeführt und im Zusammenhang

damit auch Arbeitnehmer beschäftigt oder können

Arbeitnehmer durch solche Arbeiten gefährdet

werden, so muß der Arbeitgeber die für die

sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen

Fachkenntnisse besitzen.

Fachkenntnisse für das Führen von Kranen

§ 3. (1) Die notwendigen Fachkenntnisse im

Sinne des § 2 für das Führen von Kranen umfassen

Kenntnisse auf den nachstehend angeführten

Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit

von Bedeutung sind

a) Grundbegriffe der Mechanik und der Elektrotechnik,

b) Aufbau und Arbeitsweise von Kranen,

Kranbahn,

c) mechanische und elektrische Ausrüstung

von Kranen, Tragmittel,

d) Sicherheitseinrichtungen von Kranen,

Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung,

e) Betrieb und Wartung von Kranen, Verständigungszeichen

beim Kranbetrieb, Lastaufnahmemittel,

Anhängen von Lasten,

f) Rechtsvorschriften und Richtlinien für den

Kranbetrieb,

g) praktische Bedienung von Kranen.

(2) Die Fachkenntnisse nach Abs. 1 müssen sich

auf jene Erfordernisse erstrecken, die für das

sichere Führen von Kranen der in Betracht kommenden

Kranart notwendig sind.

Fachkenntnisse für das Führen von Staplern

§ 4. Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne

des § 2 für das Führen von Staplern umfassen

Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten,

soweit diese für eine solche Tätigkeit von

Bedeutung sind

a) Grundbegriffe der Mechanik und der

Elektrotechnik,

b) Aufbau und Arbeitsweise, mechanische und

elektrische Ausrüstung von Staplern,

c) Sicherheitseinrichtungen von Staplern,

d) Betrieb und Wartung von Staplern,

e) Rechtsvorschriften und Richtlinien, die den

Betrieb von Staplern betreffen,

f) praktische Bedienung von Staplern.

Fachkenntnisse für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes

von Gasrettungsdiensten

§ 5. Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne

des § 2 für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes

von Gasrettungsdiensten umfassen Kenntnisse auf

den nachstehend angeführten Gebieten, soweit

diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung

sind

a) Atmung des Menschen, Gefährdung durch

Sauerstoffmangel sowie durch gesundheitsschädliche

oder sonst für die Atmung nicht

geeignete Gase, Dämpfe oder Staube,

Brand- und Explosionsgefahr,

b) Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung

der Atemschutzgeräte und Gasanzeigegeräte,

c) Benützung und Wartung von Atemschutzgeräten,

d) Maßnahmen für erste Hilfeleistung sowie

Maßnahmen bei Explosionsgefahr,

e) Rechtsvorschriften und Richtlinien, die

beim Einsatz von Gasrettungsdiensten zu

beachten sind,

f) praktische Durchführung von Arbeiten mit

angelegtem Atemschutzgerät der verschiedenen

Schutzarten und Umgang mit Gasanzeigegeräten.

Fachkenntnisse für die selbständige Durchführung

von Sprengarbeiten

§ 6. (1) Die notwendigen Fachkenntnisse im

Sinne des § 2 für die selbständige Durchführung

von Sprengarbeiten umfassen Kenntnisse auf den

nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese

für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind

a) Grundbegriffe über explosionsgefährliche

und explosionsfähige Stoffe und Zündmittel,

b) Art und Verwendung der Sprengstoffe und

Zündmittel sowie der Geräte und Hilfsmittel

für Sprengarbeiten,

c) Grundbegriffe der Gesteinskunde, Sprengtechnik

und Sprengverfahren,

d) Vorbereitung und Durchführung von

Sprengarbeiten,

e) Rechtsvorschriften, und Richtlinien über

Sprengstoffe und Zündmittel, über Geräte

und Hilfsmittel für Sprengarbeiten sowie

über die Durchführung solcher Arbeiten,

f) praktische Durchführung von Sprengarbeiten.

(2) Die Fachkenntnisse nach Abs. 1 müssen sich

auf jene Erfordernisse erstrecken, die für die

sichere Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten

notwendig sind. Für Tiefbohrlochsprengarbeiten

und Sprengarbeiten unter Wasser oder

in heißen Massen sowie für sonstige besondere

Sprengarbeiten sind die hiefür notwendigen zusätzlichen

Fachkenntnisse nachzuweisen. Bei Tiefbohrlochsprengarbeiten

sind dies auch entsprechende

Kenntnisse in bezug auf die Vermessung

und Berechnung der abzudrückenden Massen.

Nachweis der Fachkenntnisse

§ 7. (1) Die nach den §§ 3 bis 6 notwendigen

Fachkenntnisse sind durch ein Zeugnis einer

Technischen Universität, der Montanuniversität

Leoben, der Universität für Bodenkultur, der

Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur

an der Universität Innsbruck oder einer sonstigen

technischen Lehranstalt, soweit solchen Unterrichtsanstalten

für die Ausbildung geeignete

Fachkräfte und die hiezu notwendigen Einrichtungen

und Geräte zur Verfügung stehen, oder

durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die

vom Bundesminister für soziale Verwaltung zur

Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden

ist, nachzuweisen. Soweit es sich um den

Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung

der Arbeiten in Betrieben handelt, die dem

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen,

kann die Ermächtigung vom Bundesminister für

Verkehr ausgesprochen werden.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Einrichtungen

dürfen Zeugnisse nur an Personen ausstellen, die

nach einer entsprechenden Ausbildung eine Prüfung

über die jeweils notwendigen Fachkenntnisse

mit Erfolg abgelegt haben; die Prüfung muß sich

auch auf die praktische Durchführung der Arbeiten

erstrecken. Im Rahmen der nach einheitlichen

Grundsätzen gestalteten Ausbildung müssen mindestens

die für die betreffenden Arbeiten in den

§§ 3 bis 6 vorgeschriebenen Fachkenntnisse vermittelt

werden. Soweit die Ausbildung nicht im

Rahmen des Lehrplanes einer Unterrichtsanstalt

erfolgt, sind die Prüfungen unter Mitwirkung

eines hiefür vom Bundesminister für soziale Verwaltung

beauftragten Arbeitsinspektors und in

den Fällen nach Abs. 1 letzter Satz unter Mitwirkung

eines vom Bundesminister für Verkehr

beauftragten Verkehrs-Arbeitsinspektors abzuhalten.

(3) Im Zeugnis, mit dem das Vorliegen von

Fachkenntnissen nach § 3 bescheinigt wird, ist

anzugeben, zum Führen welcher Kranart die

Fachkenntnisse nachgewiesen wurden. Im Zeugnis,

mit dem das Vorliegen von Fachkenntnissen

für besondere Sprengarbeiten nach § 6 Abs. 2

bescheinigt wird, ist die Art dieser besonderen

Arbeiten anzuführen.

(4) Liegt bereits ein Zeugnis für das Führen

einer bestimmten Kranart oder für allgemeine

Sprengarbeiten vor, so hat sich die Ausbildung

für das Führen anderer Kranarten oder für

besondere Sprengarbeiten auf die hiefür notwendigen

weiteren Fachkenntnisse zu erstrecken.

(5) Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte

Häuerprüfung werden für die selbständige Ausführung

von Sprengarbeiten als Zeugnisse nach

Abs. 1 anerkannt.

Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer

§ 8. (1) Arbeitgeber und deren Beauftragte

haben dafür zu sorgen, daß zu den im § 2

Abs. 1 genannten Arbeiten nur Arbeitnehmer

herangezogen werden, die das Vorliegen der für

die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen

Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach

§ 7 nachweisen und die erforderliche körperliche

und geistige Eignung sowie die notwendigen

Berufserfahrungen besitzen; soweit Arbeitnehmer

über die geforderten Erfahrungen noch nicht

verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst

nach entsprechender Unterweisung beigezogen

werden.

(2) Arbeitnehmer dürfen die im § 2 Abs. 1

genannten Arbeiten nur ausführen, wenn sie ein

Zeugnis nach § 7 besitzen, womit die für die

sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen

Fachkenntnisse nachgewiesen werden.

Verzeichnis über die Arbeiten

§ 9. In jedem Betrieb ist ein Verzeichnis der

für diesen nach § 2 in Betracht kommenden

Arbeiten zu führen. In dieses Verzeichnis sind

die Namen jener Arbeitnehmer einzutragen, die

diese Arbeiten durchführen und die Art, in der

sie die notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen

haben.

Weitere Maßnahmen, Anerkennung anderer

Zeugnisse

§ 10. (1) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß

ein Arbeitnehmer den fachlichen Anforderungen

für die sichere Durchführung von Arbeiten nach

§ 2 Abs. 1 nicht mehr entspricht, so hat es bei

der zuständigen Behörde den Antrag zu stellen,

dem Arbeitgeber aufzutragen, diese Arbeiten

nach Ablauf einer angemessenen Frist, für deren

Ausmaß eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer

maßgebend ist, nur von Arbeitnehmern

durchführen zu lassen, die die notwendigen

Fachkenntnisse (§§ 3 bis 6) besitzen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann die Zeugnisse anderer als der im § 7 Abs. 1

angeführten Stellen, auch ausländischer, anerkennen,

wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß

damit der Nachweis mindestens gleichwertiger

Fachkenntnisse, wie sie in dieser Verordnung

vorgeschrieben werden, erbracht wird. Soweit es

sich jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse

für Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-

Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann

der Bundesminister für Verkehr eine solche Anerkennung

aussprechen.

Auflegen der Verordnung

§ 11. In Betrieben, in denen Arbeiten nach

§ 2 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber

neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht

kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften

einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine

Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen

Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten

Aufträge, soweit diese den Gegenstand dieser

Verordnung betreffen, an geeigneter, für die

Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im

Betrieb aufzulegen.

Behördenzuständigkeit

§ 12. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser

Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten

zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich

der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz

unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-

Arbeitsinspektorat auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 13. Übertretungen dieser Verordnung sind

nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zu ahnden.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 14. Es treten § 2 Abs. 1 dritter und vierter

Satz sowie § 2 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung

vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über

den Schutz des Lebens und der Gesundheit von

Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten

in der Fassung der Verordnung vom

12. März 1965, BGBl. Nr. 77, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten

dieser Verordnung mit Arbeiten nach § 2 Abs. 1

lit. a bis c beschäftigt werden, ohne die hiefür

notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis

nach § 7 nachweisen zu können, dürfen diese

Arbeiten weiter durchführen. Wenn es der

Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer erfordert, hat jedoch die zuständige

Behörde über Antrag des Arbeitsinspektorates

zu verlangen, daß innerhalb einer angemessenen

Frist, für deren Ausmaß eine mögliche

Gefährdung der Arbeitnehmer maßgebend ist,

der Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse

durch ein Zeugnis nach den §§ 7 oder 10 Abs. 2

dieser Verordnung erbracht wird.

(2) Für Arbeiten nach § 2 Abs. 1 lit. d gilt

Abs. 1 mit der Maßgabe, daß solche Arbeiten

nur von jenen Personen ohne ein Zeugnis nach

den §§ 7 oder 10 Abs. 2 weiter durchgeführt

werden dürfen, die vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung den Anforderungen nach § 2 der

Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77,

über den Schutz des Lebens und der Gesundheit

von Dienstnehmern bei der Ausführung von

Sprengarbeiten in der Fassung der Verordnung

vom 12. März 1965, BGBl. Nr. 77, entsprochen

haben.

(3) Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen,

die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

ausgestellt wurden und mit denen das Vorliegen

von Fachkenntnissen bescheinigt wird, die

mindestens jenen nach den §§ 3 bis 6 entsprechen,

gelten als Zeugnisse im Sinne des § 7, wenn die

Lehranstalt oder Einrichtung, die solche Zeugnisse

ausgestellt hat, nun auf Grund des § 7 zur

Ausstellung von Zeugnissen berechtigt ist.

Inkrafttreten der Verordnung

§ 16. Diese Verordnung tritt sechs Monate

nach ihrer Kundmachung in Kraft. Zeugnisse

nach § 7 können bereits vor diesem Zeitpunkt

ausgestellt werden.

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