441. Verordnung: Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und 4 und 33
Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 144/1974 wird, soweit es sich um der
Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie bzw. für Verkehr
im Rahmen ihrer Zuständigkeit, und, soweit es
sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-
Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Durchführung
der im § 2 angeführten Arbeiten in Betrieben,
die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
fallen. Zu einem Betrieb
gehören auch die außerhalb seines Standortes gelegenen
Arbeitsstellen.
Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte
Arbeiten
§ 2. (1) Bei den folgenden Arbeiten müssen
Arbeitnehmer die für die sichere Durchführung
dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse im
Sinne des § 6 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
nachweisen
a) Führen von Kranen; ausgenommen sind
handbetriebene Krane und Krane, die ausschließlich
der Verwendung an einer bestimmten
Maschine dienen, ferner, soweit
es sich nicht um Baudrehkrane handelt,
flurgesteuerte Krane und auf Fahrzeugen
aufgebaute Ladekrane mit einer Tragfähigkeit
bei beiden Kranarten von nicht mehr
als 5 t. Bei Kranen der letztgenannten Art
darf das Lastmoment nicht mehr als 10 tm
betragen,
b) Führen von Staplern mit motorischem Antrieb
für die Fahr- und Hubbewegung;
ausgenommen sind Stapler, die ihre Last
ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen
und befördern, sowie Stapler, die
nur mittels Deichsel geführt werden,
c) Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von
Gasrettungsdiensten,
d) selbständige Durchführung von Sprengarbeiten.
(2) Im Sinne des Abs. 1 sind
Krane Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel,
die Lasten heben und in mindestens
einer Richtung bewegen. Nicht als Krane
gelten vor allem Flurförderzeuge und
Geräte zur Regalbedienung;
Stapler Fahrzeuge für den innerbetrieblichen
Verkehr mit für Stapelvorgänge bewegbarem
Lastträger;
Gasrettungsdienste besondere Einrichtungen
in den Betrieben zur Leistung erster
Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmern
in Fällen, in denen diese infolge besonderer
Ereignisse der Einwirkung gesundheitsschädlicher
oder sonst für die Atmung nicht
geeigneter Gase, Dämpfe oder Staube ausgesetzt
sind.
(3) Werden Arbeiten nach Abs. 1 vom Arbeitgeber
selbst durchgeführt und im Zusammenhang
damit auch Arbeitnehmer beschäftigt oder können
Arbeitnehmer durch solche Arbeiten gefährdet
werden, so muß der Arbeitgeber die für die
sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen
Fachkenntnisse besitzen.
Fachkenntnisse für das Führen von Kranen
§ 3. (1) Die notwendigen Fachkenntnisse im
Sinne des § 2 für das Führen von Kranen umfassen
Kenntnisse auf den nachstehend angeführten
Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit
von Bedeutung sind
a) Grundbegriffe der Mechanik und der Elektrotechnik,
b) Aufbau und Arbeitsweise von Kranen,
Kranbahn,
c) mechanische und elektrische Ausrüstung
von Kranen, Tragmittel,
d) Sicherheitseinrichtungen von Kranen,
Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung,
e) Betrieb und Wartung von Kranen, Verständigungszeichen
beim Kranbetrieb, Lastaufnahmemittel,
Anhängen von Lasten,
f) Rechtsvorschriften und Richtlinien für den
Kranbetrieb,
g) praktische Bedienung von Kranen.
(2) Die Fachkenntnisse nach Abs. 1 müssen sich
auf jene Erfordernisse erstrecken, die für das
sichere Führen von Kranen der in Betracht kommenden
Kranart notwendig sind.
Fachkenntnisse für das Führen von Staplern
§ 4. Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne
des § 2 für das Führen von Staplern umfassen
Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten,
soweit diese für eine solche Tätigkeit von
Bedeutung sind
a) Grundbegriffe der Mechanik und der
Elektrotechnik,
b) Aufbau und Arbeitsweise, mechanische und
elektrische Ausrüstung von Staplern,
c) Sicherheitseinrichtungen von Staplern,
d) Betrieb und Wartung von Staplern,
e) Rechtsvorschriften und Richtlinien, die den
Betrieb von Staplern betreffen,
f) praktische Bedienung von Staplern.
Fachkenntnisse für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes
von Gasrettungsdiensten
§ 5. Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne
des § 2 für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes
von Gasrettungsdiensten umfassen Kenntnisse auf
den nachstehend angeführten Gebieten, soweit
diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung
sind
a) Atmung des Menschen, Gefährdung durch
Sauerstoffmangel sowie durch gesundheitsschädliche
oder sonst für die Atmung nicht
geeignete Gase, Dämpfe oder Staube,
Brand- und Explosionsgefahr,
b) Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung
der Atemschutzgeräte und Gasanzeigegeräte,
c) Benützung und Wartung von Atemschutzgeräten,
d) Maßnahmen für erste Hilfeleistung sowie
Maßnahmen bei Explosionsgefahr,
e) Rechtsvorschriften und Richtlinien, die
beim Einsatz von Gasrettungsdiensten zu
beachten sind,
f) praktische Durchführung von Arbeiten mit
angelegtem Atemschutzgerät der verschiedenen
Schutzarten und Umgang mit Gasanzeigegeräten.
Fachkenntnisse für die selbständige Durchführung
von Sprengarbeiten
§ 6. (1) Die notwendigen Fachkenntnisse im
Sinne des § 2 für die selbständige Durchführung
von Sprengarbeiten umfassen Kenntnisse auf den
nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese
für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind
a) Grundbegriffe über explosionsgefährliche
und explosionsfähige Stoffe und Zündmittel,
b) Art und Verwendung der Sprengstoffe und
Zündmittel sowie der Geräte und Hilfsmittel
für Sprengarbeiten,
c) Grundbegriffe der Gesteinskunde, Sprengtechnik
und Sprengverfahren,
d) Vorbereitung und Durchführung von
Sprengarbeiten,
e) Rechtsvorschriften, und Richtlinien über
Sprengstoffe und Zündmittel, über Geräte
und Hilfsmittel für Sprengarbeiten sowie
über die Durchführung solcher Arbeiten,
f) praktische Durchführung von Sprengarbeiten.
(2) Die Fachkenntnisse nach Abs. 1 müssen sich
auf jene Erfordernisse erstrecken, die für die
sichere Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten
notwendig sind. Für Tiefbohrlochsprengarbeiten
und Sprengarbeiten unter Wasser oder
in heißen Massen sowie für sonstige besondere
Sprengarbeiten sind die hiefür notwendigen zusätzlichen
Fachkenntnisse nachzuweisen. Bei Tiefbohrlochsprengarbeiten
sind dies auch entsprechende
Kenntnisse in bezug auf die Vermessung
und Berechnung der abzudrückenden Massen.
Nachweis der Fachkenntnisse
§ 7. (1) Die nach den §§ 3 bis 6 notwendigen
Fachkenntnisse sind durch ein Zeugnis einer
Technischen Universität, der Montanuniversität
Leoben, der Universität für Bodenkultur, der
Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur
an der Universität Innsbruck oder einer sonstigen
technischen Lehranstalt, soweit solchen Unterrichtsanstalten
für die Ausbildung geeignete
Fachkräfte und die hiezu notwendigen Einrichtungen
und Geräte zur Verfügung stehen, oder
durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung, die
vom Bundesminister für soziale Verwaltung zur
Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden
ist, nachzuweisen. Soweit es sich um den
Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung
der Arbeiten in Betrieben handelt, die dem
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen,
kann die Ermächtigung vom Bundesminister für
Verkehr ausgesprochen werden.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Einrichtungen
dürfen Zeugnisse nur an Personen ausstellen, die
nach einer entsprechenden Ausbildung eine Prüfung
über die jeweils notwendigen Fachkenntnisse
mit Erfolg abgelegt haben; die Prüfung muß sich
auch auf die praktische Durchführung der Arbeiten
erstrecken. Im Rahmen der nach einheitlichen
Grundsätzen gestalteten Ausbildung müssen mindestens
die für die betreffenden Arbeiten in den
§§ 3 bis 6 vorgeschriebenen Fachkenntnisse vermittelt
werden. Soweit die Ausbildung nicht im
Rahmen des Lehrplanes einer Unterrichtsanstalt
erfolgt, sind die Prüfungen unter Mitwirkung
eines hiefür vom Bundesminister für soziale Verwaltung
beauftragten Arbeitsinspektors und in
den Fällen nach Abs. 1 letzter Satz unter Mitwirkung
eines vom Bundesminister für Verkehr
beauftragten Verkehrs-Arbeitsinspektors abzuhalten.
(3) Im Zeugnis, mit dem das Vorliegen von
Fachkenntnissen nach § 3 bescheinigt wird, ist
anzugeben, zum Führen welcher Kranart die
Fachkenntnisse nachgewiesen wurden. Im Zeugnis,
mit dem das Vorliegen von Fachkenntnissen
für besondere Sprengarbeiten nach § 6 Abs. 2
bescheinigt wird, ist die Art dieser besonderen
Arbeiten anzuführen.
(4) Liegt bereits ein Zeugnis für das Führen
einer bestimmten Kranart oder für allgemeine
Sprengarbeiten vor, so hat sich die Ausbildung
für das Führen anderer Kranarten oder für
besondere Sprengarbeiten auf die hiefür notwendigen
weiteren Fachkenntnisse zu erstrecken.
(5) Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte
Häuerprüfung werden für die selbständige Ausführung
von Sprengarbeiten als Zeugnisse nach
Abs. 1 anerkannt.
Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer
§ 8. (1) Arbeitgeber und deren Beauftragte
haben dafür zu sorgen, daß zu den im § 2
Abs. 1 genannten Arbeiten nur Arbeitnehmer
herangezogen werden, die das Vorliegen der für
die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen
Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach
§ 7 nachweisen und die erforderliche körperliche
und geistige Eignung sowie die notwendigen
Berufserfahrungen besitzen; soweit Arbeitnehmer
über die geforderten Erfahrungen noch nicht
verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst
nach entsprechender Unterweisung beigezogen
werden.
(2) Arbeitnehmer dürfen die im § 2 Abs. 1
genannten Arbeiten nur ausführen, wenn sie ein
Zeugnis nach § 7 besitzen, womit die für die
sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen
Fachkenntnisse nachgewiesen werden.
Verzeichnis über die Arbeiten
§ 9. In jedem Betrieb ist ein Verzeichnis der
für diesen nach § 2 in Betracht kommenden
Arbeiten zu führen. In dieses Verzeichnis sind
die Namen jener Arbeitnehmer einzutragen, die
diese Arbeiten durchführen und die Art, in der
sie die notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen
haben.
Weitere Maßnahmen, Anerkennung anderer
Zeugnisse
§ 10. (1) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß
ein Arbeitnehmer den fachlichen Anforderungen
für die sichere Durchführung von Arbeiten nach
§ 2 Abs. 1 nicht mehr entspricht, so hat es bei
der zuständigen Behörde den Antrag zu stellen,
dem Arbeitgeber aufzutragen, diese Arbeiten
nach Ablauf einer angemessenen Frist, für deren
Ausmaß eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer
maßgebend ist, nur von Arbeitnehmern
durchführen zu lassen, die die notwendigen
Fachkenntnisse (§§ 3 bis 6) besitzen.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann die Zeugnisse anderer als der im § 7 Abs. 1
angeführten Stellen, auch ausländischer, anerkennen,
wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß
damit der Nachweis mindestens gleichwertiger
Fachkenntnisse, wie sie in dieser Verordnung
vorgeschrieben werden, erbracht wird. Soweit es
sich jedoch um den Nachweis der Fachkenntnisse
für Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-
Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann
der Bundesminister für Verkehr eine solche Anerkennung
aussprechen.
Auflegen der Verordnung
§ 11. In Betrieben, in denen Arbeiten nach
§ 2 Abs. 1 durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber
neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht
kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften
einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine
Abschrift der ihm mit Bescheid vorgeschriebenen
Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten
Aufträge, soweit diese den Gegenstand dieser
Verordnung betreffen, an geeigneter, für die
Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle im
Betrieb aufzulegen.
Behördenzuständigkeit
§ 12. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser
Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zuständige Behörde.
(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten
zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich
der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz
unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-
Arbeitsinspektorat auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 13. Übertretungen dieser Verordnung sind
nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zu ahnden.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 14. Es treten § 2 Abs. 1 dritter und vierter
Satz sowie § 2 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung
vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über
den Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten
in der Fassung der Verordnung vom
12. März 1965, BGBl. Nr. 77, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung mit Arbeiten nach § 2 Abs. 1
lit. a bis c beschäftigt werden, ohne die hiefür
notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis
nach § 7 nachweisen zu können, dürfen diese
Arbeiten weiter durchführen. Wenn es der
Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer erfordert, hat jedoch die zuständige
Behörde über Antrag des Arbeitsinspektorates
zu verlangen, daß innerhalb einer angemessenen
Frist, für deren Ausmaß eine mögliche
Gefährdung der Arbeitnehmer maßgebend ist,
der Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse
durch ein Zeugnis nach den §§ 7 oder 10 Abs. 2
dieser Verordnung erbracht wird.
(2) Für Arbeiten nach § 2 Abs. 1 lit. d gilt
Abs. 1 mit der Maßgabe, daß solche Arbeiten
nur von jenen Personen ohne ein Zeugnis nach
den §§ 7 oder 10 Abs. 2 weiter durchgeführt
werden dürfen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung den Anforderungen nach § 2 der
Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77,
über den Schutz des Lebens und der Gesundheit
von Dienstnehmern bei der Ausführung von
Sprengarbeiten in der Fassung der Verordnung
vom 12. März 1965, BGBl. Nr. 77, entsprochen
haben.
(3) Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen,
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
ausgestellt wurden und mit denen das Vorliegen
von Fachkenntnissen bescheinigt wird, die
mindestens jenen nach den §§ 3 bis 6 entsprechen,
gelten als Zeugnisse im Sinne des § 7, wenn die
Lehranstalt oder Einrichtung, die solche Zeugnisse
ausgestellt hat, nun auf Grund des § 7 zur
Ausstellung von Zeugnissen berechtigt ist.
Inkrafttreten der Verordnung
§ 16. Diese Verordnung tritt sechs Monate
nach ihrer Kundmachung in Kraft. Zeugnisse
nach § 7 können bereits vor diesem Zeitpunkt
ausgestellt werden.