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441. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 441. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft

Auf Grund des § 19 des Bundesgesetzes vom

30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) An der Hochschule für Bildungswissenschaften

in Klagenfurt ist der Studienversuch

Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft mit

den ersten zwei Semestern im Studienjahr 1973/

74 einzurichten. In den Studienjahren 1974/75,

1975/76 und 1976/77 sind je zwei weitere, im

Wintersemester 1977/78 ist das letzte Semester

einzurichten.

(2) Das Studium des Studienversuches Erziehungs-

und Unterrichtswissenschaft ist im Sinne

der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes so zu gestalten, daß

es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf

dem Gebiet der Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft

dient.

Kombination

§ 2. (1) Das Studium des Studienversuches

Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft ist unter

sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit dem

Studium eines an der Hochschule für Bildungswissenschaften

in Klagenfurt eingerichteten

Studienzweiges der Lehramtsstudien nach Wahl

des ordentlichen Hörers sowie mit der pädagogischen

Ausbildung der Lehramtskandidaten

(§ 10 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

zu kombinieren. Abweichend von der

besonderen Studienordnung für die pädagogische

Ausbildung von Lehramtskandidaten entfällt bei

einer derartigen Kombination die allgemeine

pädagogische Ausbildung; die fachdidaktische

Ausbildung einschließlich der schulpraktischen

Ausbildung ist in dem für die zweite Studienrichtung

vorgesehenen Ausmaß, das Schulpraktikum

im Ausmaß von 12 Wochen zur Gänze

aus dem Fach der zweiten Studienrichtung zu

absolvieren. Das als zweite Studienrichtung gewählte

Lehramtsstudium ist im Ausmaß der für

das betreffende Lehramtsstudium als erste

Studienrichtung vorgesehenen Lehrveranstaltungen

zu absolvieren.

(2) Der Studienversuch Erziehungs- und

Unterrichtswissenschaft kann nur als erste

Studienrichtung gewählt werden; die Kombination

desselben mit der Studienrichtung „Philosophie,

Pädagogik und Psychologie (Lehramt an

höheren Schulen)" ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 9

Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

sind auf den Studienversuch Erziehungs-

und Unterrichtswissenschaft nicht anzuwenden.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium des Studienversuches

Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

(§ 9) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 4 die Inskription von

neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt

vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Erziehungs- und

Unterrichtswissenschaft einzuführen und

seine Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung

und speziellen Ausbildung.

(4) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription

von einem Semester, höchstens aber von

zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche

Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert

und die Voraussetzungen für die Zulassung

zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick

auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in

der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß

zu inskribieren, so ist die Inskription

derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen

darf die Hälfte der Stundenzahlen

der in den beiden letzten Semestern zu

inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.

Die vorgeschriebenen Prüfungen über

den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch

abzulegen.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(6) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen

vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

Besondere Voraussetzungen

§ 4. Auf die Zulassung zum Studienversuch

Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft sind die

Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/1968, über die Zulassung

zur Studienrichtung „Pädagogik" anzuwenden.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 5. (1) Im Studienversuch Erziehungs- und

Unterrichtswissenschaft sind im ersten Studienabschnitt

insgesamt 40 Wochenstunden, davon

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

36 Wochenstunden aus den

Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus

den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester insgesamt mindestens

15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Die nach der Inskription der Pflichtfächer

gemäß Abs. 2 auf die in Abs 1 festgesetzte

Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von

Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger

Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.

Die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder

zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und

den Abschluß (Abs. 5) der den Stoff dieser

Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder

zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die Inskription und den Abschluß der die

Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen

aus den im § 5 Abs. 2 lit. d genannten

Fächern.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,

so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

soweit diese im ersten und

zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der

für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.

Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten.

Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der

betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen

des § 7 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Systematische Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft

einschließlich der Geschichte

des Bildungswesens;

b) Pädagogische Psychologie;

c) Pädagogische Soziologie;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 5 Abs. 3 gewählten

Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens die Hälfte der

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten. Die

übrigen Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung sind im zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2. meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie

diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den im

ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite

Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt

die übrigen Prüfungsfächer bzw.

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6

Abs. 5). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter

der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und

müssen für den Fall der Fortsetzung des

Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt

abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt

abgelegten Prüfungsteil mehr als drei

Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger

Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz), eine Beurlaubung oder

eine Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der

zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu

verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und

kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die

letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser

Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle

Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der

Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus

einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären

zu bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist in schriftlichen

und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten. Die

Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil einer

Teilprüfung (Abs. 2 lit. a) oder einer kommissionellen

Prüfung (Abs. 2 lit. b) setzt die positive

Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit(en)

aus dem betreffenden Prüfungsfach (den betreffenden

Prüfungsfächern) voraus.

(10) Jede Prüfungsarbeit besteht aus einer

schriftlich-theoretischen Arbeit, die als Klausurarbeit

anzufertigen ist.

(11) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung

der Prüfungsarbeiten und dem Beginn der mündlichen

Teile der ersten Diplomprüfung hat mindestens

zwei Wochen und höchstens drei Monate

zu betragen. Wird die erste Diplomprüfung als

kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2

lit. b) abgelegt, so ist sie unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche

abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4

sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt

40 Wochenstunden zu inskribieren, davon nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

36 Wochenstunden aus den in

Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern. Die

Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat im fünften und

neunten Semester mindestens je 5, in den übrigen

einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes

jedoch mindestens je 15 zu betragen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

(4) Wird im zweiten Studienabschnitt neben

den die Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 3

erfassenden Lehrveranstaltungen ein Projektstudium

angeboten, das der wissenschaftlichen Zusammenarbeit

zweier oder mehrerer Fachgebiete

an Hand konkreter, fächerübergreifender Fragestellungen

unter Anwendung verschiedener

Methoden und Techniken dient, hat die Studienkommission

bei der Ankündigung des Projektstudiums

festzusetzen, welchen Lehrveranstal-

tungen aus den Pflicht- und Wahlfächern der

zweiten Diplomprüfung dieses dem Inhalt und

Umfang nach entspricht. Der Erfolg der Teilnahme

an einem Projektstudium ist im Sinne

von § 29 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes zu benoten und ersetzt bei positiver

Beurteilung die Teilnahme an den auf die

obige Weise bezeichneten Lehrveranstaltungen.

(5) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer

gemäß Abs. 3 auf die im Abs. 2 festgesetzte

Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl

von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger

Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.

Die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten.

Diplomarbeit

§ 9. (1) Vom Kandidaten ist der Erfolg der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung nach dessen

Wahl entweder durch eine Diplomarbeit aus

einem dem Studium des Studienversuches Erziehungs-

und Unterrichtswissenschaft zugehörigen

Fach, wobei das Thema in engem Zusammenhang

mit einem Fach des gewählten Lehramtstudiums

zu stehen hat, oder durch zwei Diplomarbeiten

aus je einem dem Studium des Studienversuches

und dem gewählten Lehramtstudium

zugehörigen Fach durch selbständige Bearbeitung

des (der) gewählten Themas (Themen) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

(die Themen) der Diplomarbeit(en) aus einer

Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fache nach

zuständigen Hochschulprofessoren, Emeritierten

Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren und

Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen

des Lehrkörpers, der das Thema der

Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die

Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten

zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer

einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

(§ 1 Abs. 2) als Haus- oder Institutsarbeit

durchzuführen. Die Art der Durchführung

ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen

(Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit(en) ist (sind) bei der

Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten

Diplomprüfung einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit(en) ist (sind) innerhalb

eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten.

Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 4

und 6 zu berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(5 11 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 5) setzt die

gültige Inskription und den Abschluß der den

Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung (§ 11 Abs. 7) setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung ;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 3

Abs. 4 die Inskription von neun einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4

die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über den Stoff

von Lehrveranstaltungen (§ 8 Abs. 3 lit. d),

1. welche die Fachgebiete des Studienversuches

wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen,

2. welche die Fachgebiete des Studienversuches

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise

erfassen.

Die Vorprüfung kann auch im ersten

Studienabschnitt abgelegt werden;

e) die Approbation der Diplomarbeit(en).

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen

voraus.

(4) § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Systematische Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft;

b) das gemäß § 8 Abs. 3 lit. b gewählte Fach ;

c) das gemäß § 8 Abs. 3 lit. c gewählte Fach;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten.

Freifächer.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kom-

missionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der

zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10

Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 5). Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen.

(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(6) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten

Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des

Prüfungsfaches, dem das Thema der

Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt des Studiums

anzusehen ist.

(7) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 8

gelten sinngemäß.

(8) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist in mündlichen und schriftlichen Prüfungsteilen

abzuhalten. § 8 Abs. 9 bis 11 gilt sinngemäß.

Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

Verleihung des Diplomgrades

§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft

ist der akademische Grad „Magister der Philosophie",

lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae",

abgekürzt „Mag. phil.", zu verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen

Grades ist bei der zuständigen akademischen Behörde

mittels des in der 4. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

vorgesehenen Formulars anzusuchen.

(3) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in

feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors

durch einen ordentlichen Hochschulprofessor als

Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde

auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In

der Urkunde ist die absolvierte Studienrichtung

ersichtlich zu machen.

(5) Absolventen des Studienversuches Erziehungs-

und Unterrichtswissenschaft sind nach

Maßgabe einer besonderen Studienordnung zum

Doktoratstudium zuzulassen.

Erweiterungsstudium

§ 13. (1) Der Studienversuch Erziehungs- und

Unterrichtswissenschaft kann auch als Erweiterungsstudium

(§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)

absolviert werden.

(2) Das Erweiterungsstudium dient

a) der Ergänzung des absolvierten Studienversuches

Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft

auf die Studienrichtung „Philosophie,

Pädagogik und Psychologie (Lehramt

an höheren Schulen)";

b) der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien

gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen

durch Absolvierung des Studienversuches

Erziehungs- und Unterrichtswissenschaff

nach den Vorschriften dieser Studienordnung.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer

als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen

werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen in der verkürzten

Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des

§ 3 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe

des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem

Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert

werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums

berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen

Grades.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich

durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf

das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu

unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74

ist die zuständige akademische Behörde im Sinne

der Bestimmung des § 3 Abs. 4 die Studienkommission

(§ 17 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

Dauer des Studienversuches

§ 15. (1) Der Studienversuch Erziehungs- und

Unterrichtswissenschaft ist in den Studienjahren

1973/74 bis 1977/78 durchzuführen.

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