441. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Bundesgesetzes vom
30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) An der Hochschule für Bildungswissenschaften
in Klagenfurt ist der Studienversuch
Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft mit
den ersten zwei Semestern im Studienjahr 1973/
74 einzurichten. In den Studienjahren 1974/75,
1975/76 und 1976/77 sind je zwei weitere, im
Wintersemester 1977/78 ist das letzte Semester
einzurichten.
(2) Das Studium des Studienversuches Erziehungs-
und Unterrichtswissenschaft ist im Sinne
der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes so zu gestalten, daß
es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf
dem Gebiet der Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft
dient.
Kombination
§ 2. (1) Das Studium des Studienversuches
Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft ist unter
sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit dem
Studium eines an der Hochschule für Bildungswissenschaften
in Klagenfurt eingerichteten
Studienzweiges der Lehramtsstudien nach Wahl
des ordentlichen Hörers sowie mit der pädagogischen
Ausbildung der Lehramtskandidaten
(§ 10 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu kombinieren. Abweichend von der
besonderen Studienordnung für die pädagogische
Ausbildung von Lehramtskandidaten entfällt bei
einer derartigen Kombination die allgemeine
pädagogische Ausbildung; die fachdidaktische
Ausbildung einschließlich der schulpraktischen
Ausbildung ist in dem für die zweite Studienrichtung
vorgesehenen Ausmaß, das Schulpraktikum
im Ausmaß von 12 Wochen zur Gänze
aus dem Fach der zweiten Studienrichtung zu
absolvieren. Das als zweite Studienrichtung gewählte
Lehramtsstudium ist im Ausmaß der für
das betreffende Lehramtsstudium als erste
Studienrichtung vorgesehenen Lehrveranstaltungen
zu absolvieren.
(2) Der Studienversuch Erziehungs- und
Unterrichtswissenschaft kann nur als erste
Studienrichtung gewählt werden; die Kombination
desselben mit der Studienrichtung „Philosophie,
Pädagogik und Psychologie (Lehramt an
höheren Schulen)" ist unzulässig.
(3) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 9
Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
sind auf den Studienversuch Erziehungs-
und Unterrichtswissenschaft nicht anzuwenden.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium des Studienversuches
Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
(§ 9) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 4 die Inskription von
neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt
vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Erziehungs- und
Unterrichtswissenschaft einzuführen und
seine Grundlagen zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung
und speziellen Ausbildung.
(4) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription
von einem Semester, höchstens aber von
zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche
Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert
und die Voraussetzungen für die Zulassung
zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick
auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in
der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß
zu inskribieren, so ist die Inskription
derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen
darf die Hälfte der Stundenzahlen
der in den beiden letzten Semestern zu
inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.
Die vorgeschriebenen Prüfungen über
den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch
abzulegen.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(6) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen
vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
Besondere Voraussetzungen
§ 4. Auf die Zulassung zum Studienversuch
Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft sind die
Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 101/1968, über die Zulassung
zur Studienrichtung „Pädagogik" anzuwenden.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5. (1) Im Studienversuch Erziehungs- und
Unterrichtswissenschaft sind im ersten Studienabschnitt
insgesamt 40 Wochenstunden, davon
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
36 Wochenstunden aus den
Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus
den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester insgesamt mindestens
15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Die nach der Inskription der Pflichtfächer
gemäß Abs. 2 auf die in Abs 1 festgesetzte
Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von
Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger
Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.
Die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 2 lit. a) oder
zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 7 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und
den Abschluß (Abs. 5) der den Stoff dieser
Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder
zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 7 Abs. 2 lit. b)
setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die Inskription und den Abschluß der die
Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen
aus den im § 5 Abs. 2 lit. d genannten
Fächern.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,
so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
soweit diese im ersten und
zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der
für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.
Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten.
Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der
betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen
des § 7 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Systematische Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft
einschließlich der Geschichte
des Bildungswesens;
b) Pädagogische Psychologie;
c) Pädagogische Soziologie;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 5 Abs. 3 gewählten
Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens die Hälfte der
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten. Die
übrigen Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung sind im zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung zu prüfen;
2. meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie
diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den im
ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite
Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt
die übrigen Prüfungsfächer bzw.
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 6
Abs. 5). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter
der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und
müssen für den Fall der Fortsetzung des
Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt
abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt
abgelegten Prüfungsteil mehr als drei
Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger
Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz), eine Beurlaubung oder
eine Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der
zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu
verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und
kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die
letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser
Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle
Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der
Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus
einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären
zu bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist in schriftlichen
und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten. Die
Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil einer
Teilprüfung (Abs. 2 lit. a) oder einer kommissionellen
Prüfung (Abs. 2 lit. b) setzt die positive
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit(en)
aus dem betreffenden Prüfungsfach (den betreffenden
Prüfungsfächern) voraus.
(10) Jede Prüfungsarbeit besteht aus einer
schriftlich-theoretischen Arbeit, die als Klausurarbeit
anzufertigen ist.
(11) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung
der Prüfungsarbeiten und dem Beginn der mündlichen
Teile der ersten Diplomprüfung hat mindestens
zwei Wochen und höchstens drei Monate
zu betragen. Wird die erste Diplomprüfung als
kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2
lit. b) abgelegt, so ist sie unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche
abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4
sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt
40 Wochenstunden zu inskribieren, davon nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
36 Wochenstunden aus den in
Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern. Die
Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat im fünften und
neunten Semester mindestens je 5, in den übrigen
einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes
jedoch mindestens je 15 zu betragen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
(4) Wird im zweiten Studienabschnitt neben
den die Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 3
erfassenden Lehrveranstaltungen ein Projektstudium
angeboten, das der wissenschaftlichen Zusammenarbeit
zweier oder mehrerer Fachgebiete
an Hand konkreter, fächerübergreifender Fragestellungen
unter Anwendung verschiedener
Methoden und Techniken dient, hat die Studienkommission
bei der Ankündigung des Projektstudiums
festzusetzen, welchen Lehrveranstal-
tungen aus den Pflicht- und Wahlfächern der
zweiten Diplomprüfung dieses dem Inhalt und
Umfang nach entspricht. Der Erfolg der Teilnahme
an einem Projektstudium ist im Sinne
von § 29 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes zu benoten und ersetzt bei positiver
Beurteilung die Teilnahme an den auf die
obige Weise bezeichneten Lehrveranstaltungen.
(5) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer
gemäß Abs. 3 auf die im Abs. 2 festgesetzte
Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl
von Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger
Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.
Die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten.
Diplomarbeit
§ 9. (1) Vom Kandidaten ist der Erfolg der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung nach dessen
Wahl entweder durch eine Diplomarbeit aus
einem dem Studium des Studienversuches Erziehungs-
und Unterrichtswissenschaft zugehörigen
Fach, wobei das Thema in engem Zusammenhang
mit einem Fach des gewählten Lehramtstudiums
zu stehen hat, oder durch zwei Diplomarbeiten
aus je einem dem Studium des Studienversuches
und dem gewählten Lehramtstudium
zugehörigen Fach durch selbständige Bearbeitung
des (der) gewählten Themas (Themen) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
(die Themen) der Diplomarbeit(en) aus einer
Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fache nach
zuständigen Hochschulprofessoren, Emeritierten
Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren und
Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen
des Lehrkörpers, der das Thema der
Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die
Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten
zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer
einrechenbaren Semesters zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
(§ 1 Abs. 2) als Haus- oder Institutsarbeit
durchzuführen. Die Art der Durchführung
ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen
(Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit(en) ist (sind) bei der
Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten
Diplomprüfung einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit(en) ist (sind) innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten.
Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 4
und 6 zu berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(5 11 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 11 Abs. 5) setzt die
gültige Inskription und den Abschluß der den
Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung (§ 11 Abs. 7) setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung ;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 3
Abs. 4 die Inskription von neun einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4
die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über den Stoff
von Lehrveranstaltungen (§ 8 Abs. 3 lit. d),
1. welche die Fachgebiete des Studienversuches
wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen,
2. welche die Fachgebiete des Studienversuches
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise
erfassen.
Die Vorprüfung kann auch im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden;
e) die Approbation der Diplomarbeit(en).
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen
voraus.
(4) § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Systematische Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft;
b) das gemäß § 8 Abs. 3 lit. b gewählte Fach ;
c) das gemäß § 8 Abs. 3 lit. c gewählte Fach;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 8 Abs. 5 gewählten.
Freifächer.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kom-
missionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der
zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10
Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 5). Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen.
(5) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(6) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten
Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des
Prüfungsfaches, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt des Studiums
anzusehen ist.
(7) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 bis 8
gelten sinngemäß.
(8) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist in mündlichen und schriftlichen Prüfungsteilen
abzuhalten. § 8 Abs. 9 bis 11 gilt sinngemäß.
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
Verleihung des Diplomgrades
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft
ist der akademische Grad „Magister der Philosophie",
lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae",
abgekürzt „Mag. phil.", zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen
Grades ist bei der zuständigen akademischen Behörde
mittels des in der 4. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
vorgesehenen Formulars anzusuchen.
(3) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in
feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors
durch einen ordentlichen Hochschulprofessor als
Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde
auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In
der Urkunde ist die absolvierte Studienrichtung
ersichtlich zu machen.
(5) Absolventen des Studienversuches Erziehungs-
und Unterrichtswissenschaft sind nach
Maßgabe einer besonderen Studienordnung zum
Doktoratstudium zuzulassen.
Erweiterungsstudium
§ 13. (1) Der Studienversuch Erziehungs- und
Unterrichtswissenschaft kann auch als Erweiterungsstudium
(§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)
absolviert werden.
(2) Das Erweiterungsstudium dient
a) der Ergänzung des absolvierten Studienversuches
Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft
auf die Studienrichtung „Philosophie,
Pädagogik und Psychologie (Lehramt
an höheren Schulen)";
b) der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien
gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen
durch Absolvierung des Studienversuches
Erziehungs- und Unterrichtswissenschaff
nach den Vorschriften dieser Studienordnung.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer
als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen
werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen in der verkürzten
Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des
§ 3 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe
des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem
Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert
werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums
berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen
Grades.
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich
durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf
das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden
Semesters diesem neuen Studienplan zu
unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74
ist die zuständige akademische Behörde im Sinne
der Bestimmung des § 3 Abs. 4 die Studienkommission
(§ 17 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).
Dauer des Studienversuches
§ 15. (1) Der Studienversuch Erziehungs- und
Unterrichtswissenschaft ist in den Studienjahren
1973/74 bis 1977/78 durchzuführen.