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441. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetznovelle 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 441. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetznovelle 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.

Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 44/1968 und 278/1969, wird wie

folgt geändert

1. Der letzte Satz des § 6 Abs. 1 Z. 1 hat

zu lauten

„Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind

nur der Ehegatte und Kinder, für die ein

Kinderabsetzbetrag gewährt wird."

2. Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten

„(2) Weicht bei Steuerpflichtigen, die Bücher

nach handelsrechtlichen Vorschriften zu führen

verpflichtet sind und solche tatsächlich ordnungsgemäß

führen, das Wirtschaftsjahr, für das sie

regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr

ab, so ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb

bei Ermittlung des Einkommens für das

Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das

Wirtschaftsjahr endet. Das gilt entsprechend bei

buchführenden Steuerpflichtigen, die Land- und

Forstwirtschaft betreiben. Jeder Übergang von

regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten

Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf

einen anderen bestimmten Tag bedarf der

vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung des Finanzamtes.

Die Zustimmung ist nur zu erteilen,

wenn für den Übergang gewichtige betriebliche

Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteiles

gilt jedoch nicht als gewichtiger betrieblicher

Grund."

3. Der letzte Satz des § 8 Abs. 1 hat zu

lauten

„Bei Ermittlung des abzugsfähigen Verlustes

sind die Vorschriften des § 10 nicht anzuwenden."

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Verpflichtet sich eine unbeschränkt steuerpflichtige

Kapitalgesellschaft, die einer ebenfalls

unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft

oder einem unbeschränkt steuerpflichtigen

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach

dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse

finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch

derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen

Willen hat (Organgesellschaft), vertraglich, ihren

ganzen Gewinn an die beherrschende Kapitalgesellschaft

(Organobergesellschaft) oder an den

beherrschenden Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

(Organträger) abzuführen, so ist das

Einkommen der Organgesellschaft der Organobergesellschaft

(dem Organträger) zuzurechnen.

Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes

über den Verlustabzug auf Verluste,

die bei der Organgesellschaft vor dem Inkrafttreten

des Ergebnisabführungsvertrages entstanden

sind, nicht anzuwenden. Die Merkmale

für eine Organschaft müssen ab dem Beginn des

Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gegeben

sein."

5. Der § 10 erhält folgende Fassung

„Befreiungen bei Schachtelgesellschaften

§ 10. (1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige

Kapitalgesellschaft oder ein unbeschränkt steuerpflichtiger

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

nachweislich seit mindestens zwölf Monaten

vor dem für die Ermittlung des Einkommens

maßgebenden Schlußstichtag ununterbrochen

an dem Grund- oder Stammkapital einer unbeschränkt

steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in

Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu

einem Viertel unmittelbar beteiligt, so bleiben

die auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile

jeder Art außer Ansatz. Die Bestimmungen

des § 63 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971, sind

sinngemäß anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn

eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft

an einer ausländischen Gesellschaft, welche

einer Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, beteiligt

ist.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend,

wenn Gebietskörperschaften oder Betriebe von

Körperschaften des öffentlichen Rechtes an

Kapitalgesellschaften beteiligt sind.

(4) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz

bleiben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag

nicht vorzunehmen."

6. Im § 12 hat die Z. 3 zu entfallen.

7. Im § 16 hat die Z. 2 zu lauten

„2. die Steuern vom Einkommen und sonstige

Personensteuern sowie die Abgabe nach dem

Erbschaftssteueräquivalentgesetz, BGBl. Nr. 286/

1960, und die Umsatzsteuer, die auf nicht-

abzugsfähige Aufwendungen entfällt;"

8. Der Abs. 1 des § 22 hat zu lauten

9. a) Im § 22 wird als Abs. 5 neu eingefügt

„(5) Vor Anwendung der Steuersätze sind

jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch

Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge

eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von

Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden

sind."

b) Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung

Abs. 6.

10. Im § 23 hat der letzte Satz zu entfallen.

Artikel II

Die Bestimmungen des § 13 des Zweiten

Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947,

sind auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer nicht

mehr anzuwenden.

Artikel III

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

sind anzuwenden,

1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt

wird, erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1973,

2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug

eingehoben wird, für die Zeit ab 1. Jänner 1973.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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