441. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetznovelle 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.
Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 44/1968 und 278/1969, wird wie
folgt geändert
1. Der letzte Satz des § 6 Abs. 1 Z. 1 hat
zu lauten
„Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind
nur der Ehegatte und Kinder, für die ein
Kinderabsetzbetrag gewährt wird."
2. Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten
„(2) Weicht bei Steuerpflichtigen, die Bücher
nach handelsrechtlichen Vorschriften zu führen
verpflichtet sind und solche tatsächlich ordnungsgemäß
führen, das Wirtschaftsjahr, für das sie
regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr
ab, so ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb
bei Ermittlung des Einkommens für das
Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das
Wirtschaftsjahr endet. Das gilt entsprechend bei
buchführenden Steuerpflichtigen, die Land- und
Forstwirtschaft betreiben. Jeder Übergang von
regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten
Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf
einen anderen bestimmten Tag bedarf der
vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung des Finanzamtes.
Die Zustimmung ist nur zu erteilen,
wenn für den Übergang gewichtige betriebliche
Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteiles
gilt jedoch nicht als gewichtiger betrieblicher
Grund."
3. Der letzte Satz des § 8 Abs. 1 hat zu
lauten
„Bei Ermittlung des abzugsfähigen Verlustes
sind die Vorschriften des § 10 nicht anzuwenden."
4. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Verpflichtet sich eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft, die einer ebenfalls
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
oder einem unbeschränkt steuerpflichtigen
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen
Willen hat (Organgesellschaft), vertraglich, ihren
ganzen Gewinn an die beherrschende Kapitalgesellschaft
(Organobergesellschaft) oder an den
beherrschenden Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
(Organträger) abzuführen, so ist das
Einkommen der Organgesellschaft der Organobergesellschaft
(dem Organträger) zuzurechnen.
Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
über den Verlustabzug auf Verluste,
die bei der Organgesellschaft vor dem Inkrafttreten
des Ergebnisabführungsvertrages entstanden
sind, nicht anzuwenden. Die Merkmale
für eine Organschaft müssen ab dem Beginn des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gegeben
sein."
5. Der § 10 erhält folgende Fassung
„Befreiungen bei Schachtelgesellschaften
§ 10. (1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft oder ein unbeschränkt steuerpflichtiger
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
nachweislich seit mindestens zwölf Monaten
vor dem für die Ermittlung des Einkommens
maßgebenden Schlußstichtag ununterbrochen
an dem Grund- oder Stammkapital einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in
Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu
einem Viertel unmittelbar beteiligt, so bleiben
die auf die Beteiligung entfallenden Gewinnanteile
jeder Art außer Ansatz. Die Bestimmungen
des § 63 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971, sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn
eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft
an einer ausländischen Gesellschaft, welche
einer Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, beteiligt
ist.
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend,
wenn Gebietskörperschaften oder Betriebe von
Körperschaften des öffentlichen Rechtes an
Kapitalgesellschaften beteiligt sind.
(4) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz
bleiben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag
nicht vorzunehmen."
6. Im § 12 hat die Z. 3 zu entfallen.
7. Im § 16 hat die Z. 2 zu lauten
„2. die Steuern vom Einkommen und sonstige
Personensteuern sowie die Abgabe nach dem
Erbschaftssteueräquivalentgesetz, BGBl. Nr. 286/
1960, und die Umsatzsteuer, die auf nicht-
abzugsfähige Aufwendungen entfällt;"
8. Der Abs. 1 des § 22 hat zu lauten
9. a) Im § 22 wird als Abs. 5 neu eingefügt
„(5) Vor Anwendung der Steuersätze sind
jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch
Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge
eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von
Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden
sind."
b) Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung
Abs. 6.
10. Im § 23 hat der letzte Satz zu entfallen.
Artikel II
Die Bestimmungen des § 13 des Zweiten
Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947,
sind auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer nicht
mehr anzuwenden.
Artikel III
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
sind anzuwenden,
1. wenn die Körperschaftsteuer veranlagt
wird, erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1973,
2. wenn die Körperschaftsteuer durch Abzug
eingehoben wird, für die Zeit ab 1. Jänner 1973.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.