Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
441_1969 AT

441. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Katastrophenfondsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 441. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Katastrophenfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 3 Abs. 1 des Katastrophenfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 207/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 10/1969 hat zu lauten

„(1) Die Mittel des Fonds sind für die Jahre

1967 bis einschließlich 1970 wie folgt zu verwenden

a) 1967 zu 25 v. H. zur Förderung der Behebung

von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im

Vermögen physischer und juristischer Personen

mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,

zu 15 v. H. zur Behebung solcher

Schäden im Vermögen des Bundes, zu je

5 v. H. zur Behebung derartiger Schäden

im Vermögen der Länder und Gemeinden

und zu 50 v. H. für Maßnahmen des

Schutzwasserbaues zur Vorbeugung gegen

künftige Hochwasserschäden;

b) 1968 zu 20 v. H. zur Förderung der Behebung

von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im Vermögen

physischer und juristischer Personen

mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,

zu 15 v. H. zur Behebung solcher Schäden

im Vermögen des Bundes, zu je 5 v. H. zur

Behebung derartiger Schäden im Vermögen

der Länder und Gemeinden und zu 55 v. H.

für Maßnahmen des Schutzwasserbaues zur

Vorbeugung gegen künftige Hochwasserschäden;

c) 1969 zu 15 v. H. zur Förderung der Behebung

von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im Vermögen

physischer und juristischer Personen

mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,

zu 15 v. H. zur Behebung solcher Schäden

im Vermögen des Bundes, zu je 5 v. H. zur

Behebung derartiger Schäden im Vermögen

der Länder und Gemeinden und zu 60 v. H.

für Maßnahmen des Schutzwasserbaues zur

Vorbeugung gegen künftige Hochwasserschäden;

schließlich

d) 1970 zu 15 v. H. zur Förderung der Behebung

von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im

Vermögen physischer und juristischer Personen

mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,

zu 15 v. H. zur Behebung solcher

Schäden im Vermögen des Bundes, zu je

5 v. H. zur Behebung derartiger Schäden

im Vermögen der Länder und Gemeinden

und zu 60 v. H. für Maßnahmen des

Schutzwasserbaues zur Vorbeugung gegen

künftige Hochwasserschäden."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für

Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →