441. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Katastrophenfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 3 Abs. 1 des Katastrophenfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 207/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 10/1969 hat zu lauten
„(1) Die Mittel des Fonds sind für die Jahre
1967 bis einschließlich 1970 wie folgt zu verwenden
a) 1967 zu 25 v. H. zur Förderung der Behebung
von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im
Vermögen physischer und juristischer Personen
mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,
zu 15 v. H. zur Behebung solcher
Schäden im Vermögen des Bundes, zu je
5 v. H. zur Behebung derartiger Schäden
im Vermögen der Länder und Gemeinden
und zu 50 v. H. für Maßnahmen des
Schutzwasserbaues zur Vorbeugung gegen
künftige Hochwasserschäden;
b) 1968 zu 20 v. H. zur Förderung der Behebung
von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im Vermögen
physischer und juristischer Personen
mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,
zu 15 v. H. zur Behebung solcher Schäden
im Vermögen des Bundes, zu je 5 v. H. zur
Behebung derartiger Schäden im Vermögen
der Länder und Gemeinden und zu 55 v. H.
für Maßnahmen des Schutzwasserbaues zur
Vorbeugung gegen künftige Hochwasserschäden;
c) 1969 zu 15 v. H. zur Förderung der Behebung
von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im Vermögen
physischer und juristischer Personen
mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,
zu 15 v. H. zur Behebung solcher Schäden
im Vermögen des Bundes, zu je 5 v. H. zur
Behebung derartiger Schäden im Vermögen
der Länder und Gemeinden und zu 60 v. H.
für Maßnahmen des Schutzwasserbaues zur
Vorbeugung gegen künftige Hochwasserschäden;
schließlich
d) 1970 zu 15 v. H. zur Förderung der Behebung
von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im
Vermögen physischer und juristischer Personen
mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,
zu 15 v. H. zur Behebung solcher
Schäden im Vermögen des Bundes, zu je
5 v. H. zur Behebung derartiger Schäden
im Vermögen der Länder und Gemeinden
und zu 60 v. H. für Maßnahmen des
Schutzwasserbaues zur Vorbeugung gegen
künftige Hochwasserschäden."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für
Finanzen betraut.