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440_2002 AT

440. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 440. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 5, 20 Abs. 2 und 25a Abs. 4 des Qualitätsklassengesetzes,

BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle,

BGBl. Nr. 576/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2000 wird wie folgt geändert

1. § 4 lautet

„§ 4. (1) Für die Durchführung der Qualitätsklassenkontrolle gemäß § 11 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes

und der Überprüfung gemäß § 25a Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes ist der Stelle, der

das Kontrollorgan angehört, eine Kontrollgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr und einer

Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt.

(2) Die Grundgebühr beträgt 36,34 Euro, die Gebühr für den Zeitaufwand 9,45 Euro je angefangene

halbe Stunde.

(3) Soll die Kontrolle oder Überprüfung außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitzes) oder außerhalb der

Amtsstunden oder auch an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so beträgt die Gebühr

für den Zeitaufwand 18,89 Euro je angefangene halbe Stunde.“

2. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Bei Schlachtkörpern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne

des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften

über Zurichtung, Einstufung in Handelsklassen und Kennzeichnung entsprechen.“

3. In Z 1 der Anlage wird das Wort „Jennersdorf“ durch das Wort „Heiligenkreuz“ ersetzt.

4. Z 8 der Anlage lautet

„8. Vorarlberg

Feldkirch

Höchst

Tisis

Wolfurt“

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