440. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 5, 20 Abs. 2 und 25a Abs. 4 des Qualitätsklassengesetzes,
BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätskontrolle,
BGBl. Nr. 576/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2000 wird wie folgt geändert
1. § 4 lautet
„§ 4. (1) Für die Durchführung der Qualitätsklassenkontrolle gemäß § 11 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes
und der Überprüfung gemäß § 25a Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes ist der Stelle, der
das Kontrollorgan angehört, eine Kontrollgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr und einer
Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt.
(2) Die Grundgebühr beträgt 36,34 Euro, die Gebühr für den Zeitaufwand 9,45 Euro je angefangene
halbe Stunde.
(3) Soll die Kontrolle oder Überprüfung außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitzes) oder außerhalb der
Amtsstunden oder auch an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so beträgt die Gebühr
für den Zeitaufwand 18,89 Euro je angefangene halbe Stunde.“
2. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Bei Schlachtkörpern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne
des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften
über Zurichtung, Einstufung in Handelsklassen und Kennzeichnung entsprechen.“
3. In Z 1 der Anlage wird das Wort „Jennersdorf“ durch das Wort „Heiligenkreuz“ ersetzt.
4. Z 8 der Anlage lautet
„8. Vorarlberg
Feldkirch
Höchst
Tisis
Wolfurt“