440. Verordnung: Euro-Umstellungsverordnung Abfall
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2, § 7a, § 7c Abs. 1, 2 und 3 und § 11 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von wiederbefüllbaren
Getränkeverpackungen aus Kunststoffen
Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme und
Pfanderhebung von wiederbefüllbaren Getränkeverpackungen aus Kunststoffen, BGBl. Nr. 513/1990,
wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 und 3 wird jeweils der Betrag „4 S“ durch den Betrag „0,29 €“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 2 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001 treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Lampenverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme,
Pfanderhebung und umweltgerechte Behandlung von bestimmten Lampen (Lampenverordnung), BGBl.
Nr. 144/1992, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 und im § 4 wird jeweils der Betrag „10 S“ durch den Betrag „0,70 €“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 2 Abs. 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001 treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten
Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Rücknahme von
Kühlgeräten, BGBl. Nr. 408/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 168/1995 wird wie folgt
geändert
1. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „72,67 €“ ersetzt.
2. Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „100 S“ durch den Betrag „7,27 €“ ersetzt.
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001 treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung der VerpackVO 1996
Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und
Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel-
und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 232/1997 wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Z 1 wird der Betrag „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag „726728,34 €“ ersetzt.
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“